BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 91/02 vom 23. Juli 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 544 Abs. 2 Satz 3 Im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO prüft der Bundesg e - richtshof nur die Revisionszulassungsgründe, die in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargelegt sind. BGH, Beschl. vom 23. Juli 2002 - VI ZR 91/02 - OLG München LG Ingolstadt - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vor sitzende Richterin Dr. Mller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr am 23. Juli 2002 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Rev i - sion in dem Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mnchen vom 21. Januar 2002 wird zurckgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Streitwert: 67.712 . Grnde: I. Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Unfall am 24. November 1998 auf einer Baustelle, auf der der Kläger mit Bohrarbeiten am Boden beschäftigt war. Die Beklagten hatten Eisenträger entlang einer Längswand in Höhe von etwa sechs Metern zu demontieren. Ein Träger löste sich und verletzte den Kläger erheblich. Das Oberlandesgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen; es hat die Voraussetzungen des § 106 Abs. 3 Alternat i - ve 3 SGB VII bejaht. Eine entgeg enstehende Entscheidung der Berufsgeno s - senschaft, die Leistungen abgelehnt habe, binde das Gericht nicht. Es hat die Revision nicht zug e lassen. - 3 - Hiergegen wendet sich der Klger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Er meint, der Fall gebe dem Bundesgerichtshof Gelegenheit, seine Rechtspr e - chung zur gemeinsamen Betriebssttte im Sinne des § 106 Abs. 3 Alternat i - ve 3 SGB VII zu przisieren. Daneben bittet er um Nachprfung, ob den Au s - fhrungen des Berufungsgerichts zu § 108 Abs. 1 SGB VII gefolgt werden k n - ne. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zulssig, aber unb e - grndet. Anzuwenden ist die Zivilprozeßordnung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl I 1887; vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO). 1. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO prft der Bundesgerichtshof nur die in der Beschwerdebegrndung schlssig und substantiiert dargelegten Revisionszulassungsgrnde. Dies folgt aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes. Der in der Literatur vertretenen G e - genmeinung, das Revisionsgericht sei wie im Revisionsverfahren nach § 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht an die vorgetragenen Zulassungsgrnde gebunden (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 544, Randnr. 22; Zller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 544, Randnr. 10), ve rmag der S e nat nicht zu folgen. Nach § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO muß der Beschwerdefhrer darlegen, aus welchem der in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Grnde die Revision zuzulassen sein soll. Damit wird eine ber das Begrndungserfordernis des § 544 Abs. 2 Satz 1 ZPO hinausgehende Darlegung gefordert. - 4 - Mit der Neufassung der Zivilprozeûordnung hat der Gesetzgeber die Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend den Regelungen in § 72a ArbGG, § 133 VwGO, § 160a SGG, §§ 115 f. FGO geschaffen (vgl. auch Bundestag s - drucksache 14/4722, S. 105). Zu diesen Vorschriften entspricht es der Rech t - sprechung der obersten Bundesgerichte, daû sich die Prfung des Revision s - gerichts auf die bis zum Ablauf der Begrndungsfrist vom Beschwerdefhrer schlssig und substantiiert dargelegten Revisionszulassungsgrnde beschrnkt (vgl. BFH, Beschlsse vom 3. Mai 2001 - III B 60/00; vom 27. September 2001 - XI B 25/01; vom 28. Januar 2002 - VII B 41/01 - jeweils in Juris; BVerwG, B e - schlsse vom 23. November 1995 - 9 B 362/95 - NJW 1996, 1554; vom 19. August 1997 - 7 B 261/97 - NJW 1997, 3328; vom 26. Mrz 1997 - I B 9/97 - Juris; vom 23. Januar 2001 - 6 B 35/00 - WissR 2001, 377 ff.; BAG, Beschluû vom 14. Februar 2001 - 9 AZN 878/00 - DB 2001, 876; BSG, Beschluû vom 10. September 2001 - B 2 U 107/01 B - Juris; vgl. auch BGH, Beschluû vom 27. Juni 2002 - V ZB 148/02 - zur Rechtsbeschwerdebegr n dung). § 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO gilt nur fr die (zugelassene) Revision. Von dieser ist das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde getrennt (vgl. auch BVerwG, Beschluû vom 19. August 1997 - 7 B 261/97 - aaO). § 544 ZPO ve r - weist zudem nicht auf § 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Nach diesen Grundstzen hat die Nichtzulassungsbeschwerde hier ke i - nen Erfolg. 2. Die Beschwerdebegrndung legt zwar einen vermeintlichen Zula s - sungsgrund dar, soweit sie sich mit den Voraussetzungen auseinandersetzt, unter denen eine gemeinsame Betriebssttte im Sinne des § 106 Absatz 3 A l - ternative 3 SGB VII vorliegt. Insoweit hat das Berufungsgericht allerdings die von der Rechtsprechung des Senats herausgearbeiteten Voraussetzungen (vgl. - 5 - BGHZ 145, 331, 336; Senatsurteil vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00 - VersR 2001, 372) zutreffend wiedergegeben. Der Senat hat bereits dazu Ste l - lung genommen, daû eine gemeinsame Betriebssttte auch bei einer Ve r - stndigung ber ein bewuûtes Nebeneinander im Arbeitsablauf anzunehmen ist (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 4. Januar 2001 - 7 U 104/99 - r+s 2001, 197 mit Nichtannahmebeschluû des Senats vom 10. Juli 2001 - VI ZR 53/01). Das Berufungsgericht hatte daher keinen Grund, im Hinblick auf diesen Aspekt die Revision zuzula s sen. 3. Das weitere Beschwerdevorbringen enthlt keine hinreichende Darlegung eines Zulassungsgrundes; insbesondere zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde keine grundstzliche Bedeutung zu §§ 108 Abs. 1, 105 Abs. 2 SGB VII auf. Dr. Mller Dr. Greiner Wellner Pauge Sthr
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