BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILV ZR 91/03Verkündet am: 17. Oktober 2003K a n i k ,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:neinBGHZ:neinBGHR: ja EGBGB Art. 237 § 2 Abs. 2Die gesetzliche Regelung, nach der bei Eintragung von Volkseigentum in dasGrundbuch der wirkliche Eigentümer sein Eigentum nach Ablauf einer Ausschlußfristverliert, ist nicht verfassungswidrig.BGH, Urt. v. 17. Oktober 2003 - V ZR 91/03 - OLG Jena LG Erfurt - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 17. Oktober 2003 durch den Vizepräsidenten des BundesgerichtshofesDr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die RichterinDr. Stresemannfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Thürin-ger Oberlandesgerichts in Jena vom 18. März 2003 wird aufKosten der Beklagten zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Beklagte ist alleinige Erbin nach dem am 18. Dezember 1969 inWeimar verstorbenen P. A. L. .Nach dessen Tod stellte das Staatliche Notariat Weimar durch Beschlußvom 17. August 1970 fest, daß - nachdem alle bekanntgewordenen Erben dieErbschaft ausgeschlagen hätten - ein anderer Erbe als die Deutsche Demokra-tische Republik nicht vorhanden sei. Zum Nachlaß von P. A. L. zählten mehrere Grundstücke, für die am 3. Oktober 1990 in das GrundbuchEigentum des Volkes in Rechtsträgerschaft einer LPG eingetragen war. Am19. Juni 1997 wurde das Eigentum auf Ersuchen des Präsidenten der Bundes-anstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben auf die Klägerin umgeschrie-ben. - 3 -Nachdem der Beklagten am 24. März 1999 ein Erbschein erteilt wordenwar, wurde mit Beschluß des Amtsgerichts Weimar vom 8. Februar 2001 derdas Fiskuserbrecht betreffende Beschluß des Staatlichen Notariats Weimarvom 17. August 1970 aufgehoben. Am 12. April 2001 wurde die Beklagte alsEigentümerin der Grundstücke in das Grundbuch eingetragen.Die Klägerin verlangt von der Beklagten, zur Berichtigung des Grund-buchs ihrer Eintragung als Eigentümerin der Grundstücke zuzustimmen. Sie istder Ansicht, sie habe als Abwicklungsberechtigte gemäß Art. 237 § 2 Abs. 2EGBGB das Eigentum an den Grundstücken erworben. Das Landgericht hatder Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Be-rufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer von dem Oberlandesgerichtzugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgtdie Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Klägerin auf Berichti-gung des Grundbuchs (§ 894 BGB). Sie habe als Abwicklungsberechtigte aufGrund des - auch im gegebenen Fall einer unwirksamen Fiskuserbschaft an-wendbaren - Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB das Eigentum an den Grundstückenerworben. Zwar sei die Beklagte als Erbin Eigentümerin der Grundstücke ge-wesen, sie habe es aber versäumt, ihre Rechte in der vorgeschriebenen Form - 4 -vor Ablauf der Ausschlußfrist gerichtlich geltend zu machen. Verfassungsrecht-liche Bedenken gegen Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB seien nicht begründet.Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.II.1. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht einen Anspruch aufGrundbuchberichtigung gemäß § 894 BGB zugesprochen. Das Grundbuch istunrichtig, weil es für die im Streit befindlichen Grundstücke entgegen der tat-sächlichen Rechtslage die Beklagte und nicht die Klägerin als Eigentümerinausweist. Zwar ist die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichtszunächst Alleinerbin nach P. A. L. und damit auch Eigentümerinder zum Nachlaß zählenden Grundstücke geworden, sie hat ihr Eigentum je-doch mit Ablauf der Ausschlußfrist nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB an dieKlägerin als Abwicklungsberechtigte verloren.a) Die Voraussetzungen des gesetzlichen Eigentumserwerbs nach die-ser Vorschrift sind erfüllt. Zwar war zum Zeitpunkt des Ablaufs derAusschlußfrist im Grundbuch nicht Eigentum des Volkes vermerkt. Dies ist je-doch unschädlich, weil es der Anwendung des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGBnicht entgegensteht, wenn der Abwicklungsberechtigte, zu dessen Gunsten derEigentumserwerb erfolgt, selbst als Eigentümer in das Grundbuch eingetragenist (Senat, Urt. v. 14. März 2003, V ZR 280/02, ZOV 2003, 171). Abwicklungs-berechtigte ist hier die Klägerin. Wem diese Position zukommt, bestimmt sichnach den einschlägigen Vorschriften insbesondere des Vermögenszuord-nungsgesetzes (MünchKomm-BGB/Busche, 3. Aufl., Art. 237 § 2 EGBGB - 5 -Rdn. 14). Die Klägerin ist als Tochtergesellschaft der - nach § 1 Abs. 6TreuhG, §§ 3, 4 3. DVO z. TreuhG zuständigen (Busche, RVI, § 1 TreuhGRdn. 53, § 23 a TreuhG Rdn. 4) - Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Son-deraufgaben von dieser mit der Verwaltung und Verwertung ehemals volksei-gener landwirtschaftlicher Nutzflächen beauftragt (vgl. Pressemitteilung desBMF vom 20. März 2003, abgedruckt in VIZ 2003, 322). Ihr konnte mithin nach§ 7 Abs. 5 VZOG das Eigentum für die hier umstrittenen Flächen zugeordnetwerden (vgl. Senat, Beschl. v. 27. März 2003, V ZB 1/03, WM 2003, 1955), wasnach den in den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen auch gesche-hen ist.b) Die Beklagte hat die Buchposition der Klägerin bis zum Ablauf derAusschlußfrist am 30. September 1998 nicht durch Klage oder einen Antrag aufEintragung eines Widerspruchs angegriffen. Entgegen der Ansicht der Revisi-on ist eine Ausnahme von der Ausschlußfrist zugunsten der Beklagten unterkeinem Gesichtspunkt gerechtfertigt.aa) Der Senat hat bereits die Aufhebung eines Beschlusses betreffenddas Fiskuserbrecht vor dem 30. September 1998 als nicht ausreichend zurFristwahrung angesehen (Urt. v. 14. März 2003, V ZR 280/02, aaO). Vorlie-gend kann nichts anderes gelten, zumal diese Maßnahme - ebenso wie dieErteilung des Erbscheins zugunsten der Beklagten - hier sogar erst nach Ab-lauf der Ausschlußfrist erfolgt ) Der von der Revision angesprochene Widerspruch zwischen derAusschlußfrist und einem etwaigen Restitutionsanspruch nach dem Vermö-gensgesetz besteht nicht, vielmehr sind insoweit die Rechte der Beklagten - 6 -durch Art. 237 § 2 Abs. 4 Satz 2 EGBGB gewahrt. Hätte die Beklagte einenAnspruch nach dem Vermögensgesetz angemeldet und wäre dieses Verfahrennoch nicht beendet, so wäre auf Grund der genannten Vorschrift der Ablauf derAusschlußfrist gehemmt. Für eine solche Ablaufhemmung läßt sich indessenauch den Ausführungen der Revision, die lediglich auf einen etwa gestelltenRestitutionsantrag hinweisen kann, nichts ) Die gesetzlich geregelte Ausschlußfrist bedarf auch nicht etwa zurWahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einer Verlängerung über den30. September 1998 hinaus. Zwar durfte die Beklagte auf Grund der Senats-rechtsprechung (BGHZ 132, 245; 136, 228) davon ausgehen, daß eine Ersit-zung von Volkseigentum jedenfalls nicht vor dem 1. Januar 2006 drohte. DasVertrauen auf eine ungefährdete Eigentümerposition war aber spätestens mitVerkündung des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes am 23. Juli1997 gegenstandlos geworden, das seither eine Heilung von Fehlern beim Er-werb zu Volkseigentum unter ersitzungsähnlichen Bedingungen ermöglicht.Daß der Beklagten im Anschluß daran zur Wahrung ihrer Rechte nur noch we-nig mehr als ein Jahr Zeit verblieb, erscheint nicht unverhältnismäßig, wenn imBlick behalten wird, daß sie auch nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepu-blik Deutschland auf Grund der unklaren Rechtslage keine gesicherte und da-mit uneingeschränkt schützenswerte Rechtsposition erlangen konnte (vgl.BVerfG, WM 1998, 1631, 1633 für den Bestandsschutz nach Art. 237 § 1Abs. 1 EGBGB).dd) Schließlich steht auch der Gesetzeszweck der Herbeiführung insbe-sondere von Rechtssicherheit der Anwendung der Ausschlußfrist im vorliegen-den Fall nicht entgegen. Entscheidet sich der Gesetzgeber wie hier für eine - 7 -Ausschlußfrist, so verwirklicht sich das Ziel der Rechtssicherheit in zeitlicherHinsicht mit deren Ablauf. Daß die Beklagte als frühere Eigentümerin trotz deszwischenzeitlichen Fristablaufs ihre Eintragung als Eigentümerin in das Grund-buch erreichen konnte, bleibt demnach ohne Bedeutung. Anders liegen dieDinge selbstredend vor Ablauf der Ausschlußfrist; war am 30. September 1998der tatsächliche Eigentümer - auch wenn er als Dritter auf Grund eines wirksa-men Zwischenerwerbs Eigentum erlangt hatte (vgl. dazu Senat, Urt. v. 14. März2003, V ZR 280/02, aaO) - eingetragen, so fehlt es an den Voraussetzungendes Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB und im übrigen wegen der bereits geklärtenRechtslage auch an einem Regelungsbedarf hinsichtlich der Eigentumszuord-nung.2. Die von der Revision vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Ver-fassungsmäßigkeit des Erwerbstatbestands aus Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGBteilt der Senat nicht. Obwohl die Bestimmung entscheidungserheblich ist,kommt daher eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100Abs. 1 GG nicht in Betracht.a) Entgegen der Ansicht der Revision ist Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGBnicht wegen Mißachtung des Initiativrechts insbesondere des Bundesrates ausArt. 76 Abs. 1 GG formell verfassungswidrig.aa) Zu Recht weist die Revision allerdings darauf hin, daß den Fach-ausschüssen des Bundestages kein Gesetzesinitiativrecht zukommt. Sie dürfendaher eine ihnen zur Beratung zugewiesene Gesetzesvorlage nicht in einerWeise umgestalten, die auf ein faktisches Initiativrecht hinausläuft und eineBeschneidung der in Art. 76 Abs. 1 GG geregelten Initiativrechte zur Folge hat - 8 -(BonnerKomm-GG/Schmidt-Jorzig/Schürmann [Stand: November 1996], Art. 76Rdn. 133; vgl. auch BVerfGE 72, 175, 189; 101, 297, 307 für den Vermittlung-sausschluß nach Art. 77 Abs. 2 GG). Zwar stellt es keine Verletzung, sondernlediglich eine sachliche Beschränkung des Initiativrechts dar, wenn eine Ge-setzesvorlage nach den Ausschußberatungen nur in wesentlich veränderterForm in das Plenum gelangt (BVerfGE 1, 144, 155). Das weitreichende Um-gestaltungsrecht der Fachausschüsse findet seine Grenze aber in Änderungen,die zu einer "Denaturierung" der Gesetzesvorlage führen (BonnerKomm-GG/Schmidt-Jorzig/Schürmann, aaO, Art. 76 Rdn. 99; Bryde, JZ 1998, 115,117), weil diese in sachlicher und inhaltlicher Hinsicht nicht einmal mehr in ih-ren Grundzügen erhalten geblieben ist (BonnerKomm-GG/Schmidt-Jorzig/Schürmann, aaO, Art. 76 Rdn. 99). Danach ist entscheidend, daß die Rege-lungsidee des Initianten gewahrt wird. Seine thematische Vorgabe, mithin dievon dem Initianten als regelungsbedürftig eingeschätze Materie, darf nicht an-getastet werden (BonnerKomm-GG/Schmidt-Jorzig/Schürmann, aaO, Art. 76Rdn. 100).bb) Die damit gezogene Grenze wurde jedoch - entgegen der Ansichtder Revision - während des Gesetzgebungsverfahrens, das zum Erlaß desWohnraummodernisierungssicherungsgesetzes (WoModSiG) und in dessenRahmen auch zur Einstellung des Art. 237 § 2 Abs. 2 in das Einführungsgesetzzum Bürgerlichen Gesetzbuche führte, noch eingehalten.(1) Träger der Gesetzesinitiative war der Bundesrat, der gemäß Art. 76Abs. 1 GG den Entwurf eines Nutzerschutzgesetzes einbrachte. Der nach die-sem Entwurf zu regelnde Sachbereich betraf Nachbesserungen auf dem Gebietdes Investitions- und Eigentumsrechts der neuen Bundesländer. Es sollten die - 9 -Situation der Nutzer von Immobilien und die Investitionsmöglichkeiten auf an-meldebelasteten Grundstücken (vgl. § 3 Abs. 3 VermG) verbessert und durchEinfügung einer Heilungsvorschrift auch Schutz vor den Folgen zivilrechtlichunwirksamer oder zumindest zweifelhafter Handlungen insbesondere staatli-cher Organe der DDR gewährt werden (Entwurfsbegründung, BT-Drucks. 13/2022, S. 8, 14 f). Die Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses,an den der Entwurf nach der ersten Lesung im Bundestag überwiesen wordenwar, lautete dahin, den Gesetzentwurf des Bundesrates - nicht hingegen dievon der Revision weiter angeführte Gesetzesvorlage der PDS - in der Fassungdes Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes anzunehmen (Beschlu-ßempfehlung, BT-Drucks. 13/7275, S. 4). Auch dieser Gesetzentwurf in derAusschußfassung war nachfolgend Gegenstand der zweiten und dritten Le-sung des Bundestages, wurde in der Schlußabstimmung angenommen undschließlich - mit Änderungen nach Anrufung des Vermittlungsausschusses -vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates als Wohnraummodernisie-rungssicherungsgesetz vom 17. Juli 1997 beschlossen. Nach Auffassung derMehrheit der Abgeordneten im Rechtsausschuß waren zwar Regelungen zu-gunsten der Nutzer von Grundstücken in den neuen Bundesländern entbehr-lich, weil deren Interessen durch die geltenden Vorschriften hinreichend Rech-nung getragen sei. Gleichwohl wurden aber Neuregelungen im Bereich desInvestitions- und Eigentumsrechts für notwendig gehalten, um insbesondereSchwierigkeiten bei der Modernisierung von Wohnraum auf anmeldebelastetenGrundstücken und Probleme im Zusammenhang mit zivilrechtlichen Mängelnbei der Überführung in Volkseigentum einer Lösung zuzuführen (Bericht desRechtsausschusses, BT-Drucks. 13/7275, S. 17, 21, 35). Danach ist im Zugeder Beratungen des Rechtsausschusses zwar die Absicht einer Verbesserungder Situation der Nutzer von Immobilien im Beitrittsgebiet aufgegeben worden, - 10 -der zu regelnde Sachbereich hat gleichwohl gegenüber dem Entwurf einesNutzerschutzgesetzes keine entscheidende Veränderung erfahren. Weiterhinwird die Materie des Investitions- und Eigentumsrechts in den neuen Bundes-ländern speziell auf den Sachgebieten der Aufwendungen zur Modernisierungvon Wohnraum bzw. der Heilung zivilrechtlicher Mängel geregelt, wobei derVerzicht auf das Ziel des Nutzerschutzes lediglich zu inhaltlich weniger weitrei-chenden Vorschriften führte. So wurden die nach dem Entwurf für ein Nutzer-schutzgesetz ohne inhaltliche Grenzen zulässigen Modernisierungen auf Fällebeschränkt, in denen der Anmelder das Objekt trotz entsprechenden Angebotsnicht zurücknimmt, und für Modernisierungen im Erstattungsweg wurde einebetragsmäßige Obergrenze vorgesehen (Schmidt-Räntsch, VIZ 1997, 449 f).Für die Heilung zivilrechtlicher Mängel wurde die umfassende - allein an demVertrauen auf den Bestand des Erwerbs in der DDR orientierte - Vorschrift desEntwurfs für ein Nutzerschutzgesetz (dort Art. 3 Nr. 2 lit. c, BT-Drucks. 13/2022) durch eine weniger weitgehende zweistufige Regelung inForm eines Bestandsschutzes mit Ausschlußfrist (Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 u. Abs. 2Nr. 3 der Ausschußfassung, BT-Drucks. 13/7275, später unter Erweiterung desBestandsschutzes als Art. 237 § 1 und § 2 EGBGB Gesetz geworden) ersetzt(Schmidt-Räntsch, VIZ 1997, 449, 452).cc) Überdies würden die Veränderungen des Gesetzentwurfes des Bun-desrates selbst dann nicht zur Nichtigkeit des Wohnraummodernisierungssi-cherungsgesetzes führen, wenn sie einen Mangel des Gesetzgebungsverfah-rens begründen könnten. Im Unterschied zu inhaltlichen Fehlern ist ein Gesetzbei Verfahrensverstößen mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit nur bei einemevidenten Mangel nichtig (BVerfGE 34, 9, 25; 91, 148, 175). An der Evidenzfehlt es aber im vorliegenden Fall, weil sich die hier aufgeworfene Frage einer - 11 -etwaigen Denaturierung der Gesetzesvorlage nur nach eingehender Prüfungdes Gesetzgebungsverfahrens beantworten läßt.b) Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB verstößt auch nicht seinem Inhalt nachgegen die Verfassung (MünchKomm-BGB/Busche, aaO, Art. 237 EGBGBRdn. 20 f; a.A. Horst, DtZ 1997, 183, 185 f).aa) Die Vorschrift steht insbesondere mit Art. 14 Abs. 1 GG in Einklang.Bei Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB handelt es sich nicht um eine Enteignung, son-dern um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne desArt. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Regelung stellt im Unterschied zur Enteignung,nicht auf die zukünftige Verwendung eines Objekts ab, sondern auf die tat-sächliche und rechtliche Beziehung zu ihm (vgl. BVerfG, WM 1998, 1631, 1632für den Bestandsschutz nach Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB). Die im Vergleich zurBestandsschutzregelung des Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB (vgl. zu deren Verfas-sungsmäßigkeit in Fällen zivilrechtlich fehlerhaften Ankaufs zu VolkseigentumBVerfG, WM 1998, 1631, 1632 f; Senat, Urt. v. 10. Oktober 1997, V ZR 80/96,WM 1998, 81, 82 f) weniger einschneidende Ausschlußfrist ist als Inhalts- undSchrankenbestimmung durch besonders gewichtige Gründe des öffentlichenInteresses gerechtfertigt und genügt auch im übrigen den Anforderungen derVerhältnismäßigkeit. Es soll für die Fälle des faktischen Übergangs in Volksei-gentum für Grundbuchklarheit, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden gesorgtwerden (Senat, Urt. v. 14. März 2003, V ZR 280/02, aaO, 172). Zur Erreichungdieser im besonderen öffentlichen Interesse liegenden Zwecke ist die Vorschriftgeeignet, erforderlich und - mit Blick auf die bereits erwähnte ungesicherteRechtsposition - den früheren Eigentümern auch zumutbar (vgl. BVerfG, WM1998, 1631, 1633). - 12 -bb) Ebensowenig wird der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)durch Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB verletzt. Dem geregelten Sachbereich ent-spricht weder eine vergleichbare Rechtslage in den alten Bundesländern, nochwar der Gesetzgeber durch das Fehlen sachlicher Gründe gehindert, die Re-gelung auf den aktuellen Bestand der noch offenen Rechtsbeziehungen zu be-schränken (vgl. BVerfG, WM 1998, 1631, 1633; Senat, Urt. v. 10. Oktober1997, V ZR 80/96, aaO). - 13 -III.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.Wenzel Krüger KleinGaier Stresemann
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