BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 91/08 Verk374ndet am: 9. Dezember 2009 Vorusso, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 157 D, Ga Eine Formularklausel in einem Kfz-Vertragsh344ndlervertrag, nach der sich der Herstel-ler verpflichtet, von dem H344ndler bei Beendigung dieses Vertrages auf Verlangen fabrikneue Ersatzteile, die n344her bezeichnete Voraussetzungen erf374llen, zur374ckzu-kaufen, ist dahin auszulegen, dass der R374ckkaufanspruch entf344llt, wenn die Zusam-menarbeit auf der Grundlage eines mit dem beendeten Vertrag im Wesentlichen 374-bereinstimmenden Vertrags fortgesetzt wird. Das ist nicht der Fall, wenn der H344ndler sich auf der Grundlage des bisherigen Vertrags auf den Ersatzteilgro337handel spezia-lisiert hatte und dieser Gro337handelst344tigkeit des H344ndlers durch eine Umstrukturie-rung des Vertriebssystems des Herstellers zu einem wesentlichen Teil der Boden entzogen worden ist (im Anschluss an Senatsurteile vom 18 Juli 2007 - VIII ZR 227/06, WM 2007, 2078, und vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 154/06, WM 2008, 2076). BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 91/08 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles und die Richterin Dr. Fetzer f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. M344rz 2008 auf-gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin war aufgrund eines H344ndlervertrages f374r Vertrieb und Servi-ce seit dem 1. Januar 1997 Vertragsh344ndlerin der Beklagten. Unter der Geltung dieses Vertrages belieferte die Kl344gerin auch Wiederverk344ufer, insbesondere freie Werkst344tten, Tankstellen und sogenannte "Autorisierte O. -Servicebetriebe" (AOS) mit O. -Ersatzteilen. Ihr Umsatz aus dem Weiterver-kauf von Ersatzteilen machte 50 % ihres Gesamtteileumsatzes aus. Diese Gro337handelst344tigkeit der Kl344gerin wurde von der Beklagten durch j344hrliche Mit-teilung von Verkaufsrichtzahlen und Einr344umung besonderer Boni gef366rdert. 1 - 3 - Die Beklagte k374ndigte den Vertrag - ebenso wie die Vertr344ge ihrer ande-ren Vertragsh344ndler - im Hinblick auf die durch das Inkrafttreten der Gruppen-freistellungsverordnung Nr. 1400/2002 notwendig gewordene Umstrukturierung ihres Vertriebsnetzes zum 30. September 2003. Zu diesem Stichtag nahm die Beklagte auch eine Umstrukturierung des Ersatzteilhandels vor, indem sie ins-gesamt 15 Handelsunternehmen aus der O. -Vertriebsorganisation als soge-nannte "Regionale St374tzpunktlager" (RSL) einrichtete und im 334brigen den Tei-lehandel selbst 374bernahm. Bei einigen der als RSL t344tigen Unternehmen han-delt es sich um ehemalige Vertragsh344ndler wie die Kl344gerin, die bereits w344h-rend der zuvor geltenden H344ndlervertr344ge eine Gro337handelsfunktion f374r O. -Ersatzteile wahrgenommen hatten. Die Kl344gerin erhielt kein Vertragsangebot f374r einen RSL-Vertrag. Die Parteien schlossen jedoch mit Wirkung zum 1. Oktober 2003 einen neuen H344ndlervertrag f374r den Neuwagenvertrieb und einen Servi-cepartnervertrag f374r das Werkstattgesch344ft. 2 Die Kl344gerin nimmt die Beklagte auf R374ckkauf von Ersatzteilen in An-spruch. Der zum 30. September 2003 gek374ndigte H344ndlervertrag enth344lt in Art. 7 der Zusatzbestimmungen (im Folgenden: ZB-HV) f374r den Fall der Ver-tragsbeendigung folgende Regelung: 3 "UNTERST334TZUNG NACH VERTRAGSBEENDIGUNG 7.1 Rechte und Pflichten von O. [Beklagte] zum Kauf R334CKNAHME-F304HIGER GEGENST304NDE Bei Beendigung dieses VERTRAGES ist O. auf Verlangen des VER-TRAGSH304NDLERS verpflichtet, die R334CKNAHMEF304HIGEN GEGEN-ST304NDE zu den in nachstehendem Artikel 7.2 bestimmten Preisen zu kaufen. 205 Die Bestimmungen dieses Artikels 7 lassen weitere Anspr374che des VERTRAGSH304NDLERS betreffend R334CKNAHMEF304HIGE GEGEN-ST304NDE aus Gesetzes- oder Richterrecht im Fall einer von O. zu ver-tretenden Beendigung dieses VERTRAGES unber374hrt. - 4 - 7.2 R334CKNAHMEF304HIGE GEGENST304NDE Die R334CKNAHMEF304HIGEN GEGENST304NDE und deren Preise sind: 205 (d) fabrikneue O. -TEILE (i) die sich noch in zum Wiederverkauf geeigneten Originalverpackun-gen und nicht angebrochenen Lieferpartien befinden 205; und (ii) die in den bei Vertragsbeendigung g374ltigen Preislisten f374r Teile als lieferbar aufgef374hrt sind205; und (iii) die der VERTRAGSH304NDLER direkt von O. oder einer von O. bezeichneten anderen Bezugsquelle gekauft hat. F374r die R374cknahme der O. -TEILE gelten die von O. ver366ffentlichten H344ndlerpreise, die an dem Tage g374ltig sind, an dem die K374ndigung wirk-sam wird, abz374glich aller von O. beim Bezug der jeweiligen O. -TEILE gew344hrten Nachl344sse und zuz374glich der dem VERTRAGSH304ND-LER tats344chlich entstehenden Verpackungs- und Verladungskosten bis zur H366he von 5% dieser H344ndlerpreise. 7.3 Pflichten des VERTRAGSH304NDLERS O. ist nur dann verpflichtet, R334CKNAHMEF304HIGE GEGENST304NDE nach Artikel 7.1 zu kaufen, wenn der VERTRAGSH304NDLER die nach-stehenden Bestimmungen einh344lt. 205 Der VERTRAGSH304NDLER wird O. innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der K374ndigung dieses VERTRAGES eine vollst344ndige und aufgeschl374sselte Aufstellung s344mtlicher R334CKNAHMEF304HIGER GEGENST304NDE au337er KRAFTFAHRZEUGEN einreichen. Er wird diese R334CKNAHMEF304HIGEN GEGENST304NDE bis zum Erhalt der schriftli-chen Versandanweisungen, die O. ihm innerhalb eines Monats nach Eingang seiner Aufstellung erteilen wird, aufbewahren. Innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Anweisungen wird der VERTRAGSH304NDLER - 5 - diese R334CKNAHMEF304HIGEN GEGENST304NDE unter Verauslagung der Transportkosten an die in diesen Anweisungen angegebenen Bestim-mungsorte, zu dem in diesen Anweisungen angegebenen Tag und mit den in diesen Anweisungen angegebenen Transportmitteln zum Versand bringen. 205 7.4 Bezahlung durch O. O. wird nach Erhalt der R334CKNAHMEF304HIGEN GEGENST304NDE an den von O. angegebenen Bestimmungsorten und nach deren 334berpr374-fung dem VERTRAGSH304NDLER den Betrag bezahlen, der dem Preis der von O. gekauften R334CKNAHMEF304HIGEN GEGENST304NDE nebst den vom VERTRAGSH304NDLER verauslagten Kosten f374r normalen Transport entspricht. 205" Die Kl344gerin begehrt unter Berufung auf Art. 7 ZB-HV die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 224.039,24 200 nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe und 334bereignung der von ihr n344her bezeichneten O. -Ersatzteile sowie die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der R374cknahme dieser Teile in Annahmeverzug befindet. Dar374ber hinaus macht die Kl344gerin einen Anspruch auf Erstattung vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten in H366he von zuletzt 2.534,20 200 nebst Zinsen geltend. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Klagebegehren weiter. 5 - 6 - Entscheidungsgr374nde: 6 Die Revision der Kl344gerin hat Erfolg. I. 7 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: 8 Der Kl344gerin stehe ein Anspruch auf Teiler374cknahme aus Art. 7.1 ZB-HV nicht zu, weil das zwischen den Parteien bestehende Vertragsh344ndlerverh344ltnis nicht im Sinne dieser Klausel beendet worden sei. Zwar setze diese Bestim-mung ihrem Wortlaut nach f374r das Entstehen eines R374ckkaufanspruchs ledig-lich die Beendigung "dieses Vertrages" voraus. Setzten die Parteien ihre Ge-sch344ftsbeziehung aber - wie hier - im Rahmen eines neuen Vertragsh344ndlerver-trages nahtlos fort, so bed374rfe es einer den Interessen beider Parteien gerecht werdenden einschr344nkenden Auslegung der Klausel. Schlie337e sich unmittelbar im Anschluss an einen beendeten ein neuer Vertragsh344ndlervertrag an und f374hrten die Parteien die Zusammenarbeit damit im Wesentlichen unver344ndert fort, so fehle es am Wegfall der weiteren Nutzungs- und Amortisationsm366glich-keiten, weil der H344ndler die Ersatzteile nach wie vor verwenden und verkaufen k366nne. Verst344ndige Parteien h344tten deshalb den Fall, dass es - wie hier - aus Anlass einer Gesetzes344nderung zur Beendigung des Vertragsverh344ltnisses komme, sogleich aber ein dem bisherigen Vertragsverh344ltnis entsprechender Neuvertrag zwischen denselben Vertragsparteien geschlossen werde, von der Ersatzteil-R374cknahmepflicht ausgenommen. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass die Kl344gerin sich bis zur Beendigung des ersten Vertrages zus344tz-lich zu ihrer T344tigkeit als Vertragsh344ndler als Teilegro337h344ndler bet344tigt habe und der Teilegro337handel infolge der Umstrukturierung entfallen sei. - 7 - Selbst wenn man dementgegen einen R374ckkaufanspruch grunds344tzlich bejahen wollte, w344re dieser - wegen der Fortsetzung des Vertragsverh344ltnisses im 334brigen - auf die auf den Gro337handel entfallenden Teile beschr344nkt. Denn es bestehe jedenfalls kein Anlass, ehemalige Gro337h344ndler hinsichtlich des R374ckgabeanspruchs besser zu stellen als sonstige Vertragsh344ndler, die bei Fortsetzung des Vertragsh344ndlerverh344ltnisses keinen R374ckgabeanspruch h344t-ten. Die Kl344gerin habe aber auch in der Berufungsinstanz nicht schl374ssig darge-legt, woraus sich ergebe, dass es sich bei den von ihr aufgef374hrten Ersatzteilen nur um solche Teile handele, die sie zum Zwecke des Wiederverkaufs und nicht f374r das eigene Reparaturgesch344ft angeschafft habe. 9 II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Ein R374ckkaufanspruch der Kl344gerin aus Art. 7.1 ZB-HV kann nicht mit der vom Be-rufungsgericht gegebenen Begr374ndung verneint werden. 10 1. Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Formularbestimmung in Art. 7.1 ZB-HV unbeschr344nkt nachpr374fen (Senats-urteile vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 227/06, WM 2007, 2078, Tz. 20, und vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 154/06, WM 2008, 2076, Tz. 10). Ansatzpunkt f374r die bei einem Formularvertrag gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Ver-tragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie der Vertragswortlaut; dieser setzt f374r den R374ckkaufanspruch nach Art. 7.1 ZB-HV, wie das Beru-fungsgericht nicht verkannt hat, lediglich voraus, dass "dieser Vertrag", also der zum 30. September 2003 gek374ndigte H344ndlervertrag f374r Vertrieb und Service, beendet ist (Senatsurteil vom 18. Juni 2008, aaO, Tz. 11; Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO, Tz. 23 f.). Nach dem Wortlaut des Vertrages ist der von der 11 - 8 - Kl344gerin geltend gemachte R374ckkaufanspruch somit gegeben. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. 12 2. Das Berufungsgericht hat jedoch gemeint, dass der Kl344gerin trotz des f374r sie sprechenden Wortlauts von Art. 7.1 ZB-HV kein R374ckkaufanspruch nach dieser Bestimmung zustehe. Art. 7.1 ZB-HV bed374rfe einer "einschr344nkenden" beziehungsweise "erg344nzenden" Auslegung f374r den Fall, dass das Vertragsver-h344ltnis durch Abschluss eines neuen H344ndlervertrages fortgesetzt werde; das sei hier der Fall, weil die Parteien unmittelbar im Anschluss an den beendeten einen neuen Vertragsh344ndlervertrag geschlossen und damit ihre Zusammenar-beit im Wesentlichen unver344ndert fortgesetzt h344tten. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Senat hat bereits entschieden, dass der R374ckkaufanspruch aus Art. 7.1 ZB-HV jedenfalls dann besteht, wenn die Vertragsparteien ihre Ge-sch344ftsbeziehung im Anschluss an den beendeten H344ndlervertrag im Rahmen eines Service-Partner-Vertrages fortsetzen (Senatsurteile vom 18. Juli 2007 und 18. Juni 2008, aaO). Eine den Wortlaut einschr344nkende Auslegung von Art. 7.1 ZB-HV, die zum Ausschluss des Anspruchs f374hren w374rde, hat der Se-nat insoweit ebenso abgelehnt (Senatsurteile vom 18. Juli 2007 und 18. Juni 2008, aaO, Tz. 25 ff. bzw. Tz. 11) wie eine entsprechende erg344nzende Ver-tragsauslegung (aaO Tz. 34 ff. bzw. Tz. 13 ff.). F374r den hier vorliegenden Fall, in dem die Parteien ihre Zusammenarbeit nicht nur im Rahmen eines Werk-stattvertrags, sondern auch mit einem (neuen) H344ndlervertrag 374ber den Vertrieb von Neufahrzeugen fortgesetzt haben, gilt nichts anderes, weil darin aufgrund der von der Beklagten vorgenommenen Umstrukturierung ihres Ersatzteilge-sch344fts entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine im Wesentlichen unver344nderte Fortsetzung der Zusammenarbeit nicht gesehen werden kann. 13 - 9 - a) Der Art. 7.1 ZB-HV zugrunde liegende Regelungsplan geht dahin, f374r alle F344lle einer Beendigung der Zusammenarbeit auf der Grundlage dieses (oder eines im Wesentlichen damit 374bereinstimmenden Vertrages) den ehema-ligen H344ndlern einen Anspruch auf R374ckkauf der Ersatzteile durch die Beklagte einzur344umen. Dahinter steht der Gedanke, dass die Vorhaltung des Ersatzteil-lagers sinnlos wird, wenn das Vertragsh344ndlerverh344ltnis endet, und dass zugleich der Vertragsh344ndler die Ersatzteile in diesem Fall regelm344337ig nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten absetzen kann (Senatsurteile aaO, Tz. 36 bzw. 14). 14 Daraus ergibt sich, dass eine Vertragsbeendigung im Sinne des Art. 7.1 ZB-HV dann nicht vorliegt und damit ein R374ckkaufanspruch ausscheidet, wenn die Zusammenarbeit auf der Grundlage eines mit dem beendeten Vertrag im Wesentlichen 374bereinstimmenden Vertrags fortgesetzt wird. Dies hat das Beru-fungsgericht richtig gesehen. Ein solcher Ausnahmefall ist aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht schon dann gegeben, wenn sich - wie hier - an den bisherigen H344ndlervertrag, der sowohl das Neuwagen- als auch das Werkstattgesch344ft umfasste, ein neuer H344ndlervertrag (f374r den Vertrieb von Neufahrzeugen) und ein Service-Partner-Vertrag (f374r das Werkstattgesch344ft) anschlie337en. Der blo337e Abschluss solcher Vertr344ge reicht f374r die Annahme ei-ner im Wesentlichen unver344nderten Fortf374hrung der Zusammenarbeit nicht aus. Es kommt vielmehr auf die konkrete Ausgestaltung der neuen Vertr344ge, das hei337t darauf an, ob die Gesch344ftsbeziehung auch hinsichtlich des Ersatzteilge-sch344fts im Wesentlichen unver344ndert fortgef374hrt wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn dem weiteren Absatz der Ersatzteile durch den Vertragsh344ndler im Ver-gleich zur bisherigen Gesch344ftsbeziehung keine unzumutbaren Schwierigkeiten entgegen stehen. Inwieweit die Absatz- und Amortisationsm366glichkeiten bei einer Kombination von neuem H344ndler- und neuem Servicevertrag unver344ndert fortbestehen und deshalb einer Vertragsbeendigung im Sinne des Art. 7.1 ZB- 15 - 10 - HV und damit einem R374ckkaufanspruch entgegen stehen, h344ngt deshalb von einem Vergleich der alten und neuen Vertr344ge und der sich daraus ergebenden Ausgestaltung der bisherigen und der zuk374nftigen Gesch344ftsbeziehung ab. 16 b) Ein Ausnahmefall, in dem der R374ckkaufanspruch trotz Beendigung des urspr374nglichen H344ndlervertrags wegen im Wesentlichen unver344ndert fort-gef374hrter Gesch344ftsbeziehung ausgeschlossen ist, liegt hier entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts nicht vor. Auch wenn die Parteien ihre Zusam-menarbeit sowohl im Neuwagengesch344ft als auch im Servicebereich fortgesetzt haben, liegt hinsichtlich des Ersatzteilgesch344fts, das Bestandteil des beendeten H344ndlervertrags war, keine im Wesentlichen unver344nderte Zusammenarbeit vor, bei der die Kl344gerin keine unzumutbaren Schwierigkeiten h344tte, ihre auf der Grundlage des fr374heren Vertrages angeschafften Ersatzteile abzusetzen. Denn die Umstrukturierung des Vertriebssystems der Beklagten hat nach den rechts-fehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zu gra-vierenden 304nderungen f374r das Ersatzteilgesch344ft gef374hrt, die es der Kl344gerin auf der Grundlage der neuen Vertr344ge nicht mehr erm366glichen, das Ersatzteil-gesch344ft in der bisherigen Weise fortzuf374hren. aa) Im Vertriebssystem der Beklagten, das bis zum 30. September 2003 bestanden hatte, lief der Ersatzteilgro337handel 374ber einzelne Vertragsh344ndler, zu denen auch die Kl344gerin geh366rte. Sie hatte Wiederverk344ufer, insbesondere freie Werkst344tten, Tankstellen und sogenannte "Autorisierte O. -Servicebetriebe" (A. ) mit Ersatzteilen beliefert. Ihr Umsatz aus dem Weiterver-kauf von Ersatzteilen hatte 50 % ihres Gesamtteileumsatzes ausgemacht. Die-ser Ersatzteilgro337handel der Kl344gerin, der von der Beklagten durch j344hrliche Mitteilung von Verkaufsrichtzahlen und Einr344umung besonderer Boni gef366rdert worden war, entfiel im Zuge der von der Beklagten zum 30. September 2003 vorgenommen Umstrukturierung ihres Ersatzteilgesch344fts, die dahin ging, dass 17 - 11 - die Beklagte den Teilehandel 374ber 15 Handelsunternehmen, zu denen die Kl344-gerin nicht mehr geh366rt, organisierte (Regionale St374tzpunktlager) und im 334bri-gen den Teilehandel selbst 374bernahm. Es liegt auf der Hand, dass hierdurch der Gro337handelst344tigkeit der Kl344gerin jedenfalls zu einem wesentlichen Teil der Boden entzogen worden ist. 18 bb) Das Berufungsgericht hat jedoch gemeint, dass der Kl344gerin gleich-wohl kein R374ckkaufanspruch zustehe, weil die hierdurch verursachten Absatz-schwierigkeiten ihrem unternehmerischen Risiko zuzuordnen seien. Die Kl344ge-rin habe frei entscheiden k366nnen, ob sie neben ihrer Vertragsh344ndlert344tigkeit auch Gro337h344ndlerin habe sein wollen und in welchem Umfang sie daf374r ein Er-satzteillager aufgebaut habe; eine vertragliche Pflicht habe insoweit nicht be-standen. Eine Pflicht des Herstellers zur R374cknahme von Vertragsware bestehe aber nur insoweit, als der Vertragsh344ndler verpflichtet sei, ein Lager einzurich-ten und fortlaufend zu unterhalten (Depotpflicht); die R374cknahmepflicht des Her-stellers sei das Korrelat der Depotpflicht des H344ndlers. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Risikoverteilung ist mit Art. 7.1 ZB-HV nicht vereinbar. Rechtlich stand der von der Kl344gerin betriebene Ersatz-teilgro337handel nicht "neben" der Vertragsh344ndlert344tigkeit der Beklagten. Auch der Ersatzteilgro337handel beruhte auf dem zum 30. September 2003 beendeten H344ndlervertrag. Eine andere vertragliche Grundlage daf374r besteht nicht und wird auch vom Berufungsgericht nicht angef374hrt. Die einschl344gigen Bestim-mungen des H344ndlervertrags sind daher auch auf das Ersatzteilgesch344ft anzu-wenden. Art. 7.1 ZB-HV gilt deshalb auch f374r die zum Weiterverkauf im Gro337-handel angeschafften Ersatzteile. Nach Art. 7.1 ZB-HV ist der R374ckkaufan-spruch in seinem Bestand und seinem Umfang nicht von einer Depotpflicht des H344ndlers abh344ngig. Der R374ckkaufanspruch bezieht sich vielmehr auf alle Er-satzteile, die unter der Geltung des beendeten H344ndlervertrags angeschafft 19 - 12 - worden waren. Denn die Beklagte hat, wie der Senat bereits entschieden hat, in Art. 7.1 ZB-HV ungeachtet der Lagerhaltungspflicht der Vertragsh344ndler f374r den Fall der Beendigung des Vertragsverh344ltnisses die Pflicht zum R374ckkauf aller "r374cknahmef344higen Gegenst344nde" 374bernommen, ohne diese Pflicht auf einen - von ihr nicht vorgegebenen - Mindestlagerbestand zu beschr344nken (Senatsur-teil vom 18. Juli 2007, aaO, Tz. 38). 2. Die Klage ist auch nicht, wie das Berufungsgericht im Rahmen einer Hilfserw344gung gemeint hat, unschl374ssig, weil der R374ckkaufanspruch jedenfalls auf die den bisherigen Ersatzteilgro337handel betreffenden Teile beschr344nkt sei und die Kl344gerin nicht im Einzelnen dargelegt habe, dass es sich bei den in der Anlage K 16 zur Klageschrift aufgef374hrten Ersatzteilen (nur) um solche Teile handele, die sie zum Zwecke des Wiederverkaufs und nicht f374r das eigene Re-paraturgesch344ft angeschafft habe. Dies trifft nicht zu. Der R374ckkaufanspruch ist nicht auf die den bisherigen Ersatzteilgro337handel betreffenden Teile be-schr344nkt. 20 Auf die vom Berufungsgericht vorgenommene Differenzierung danach, ob die Ersatzteile von der Kl344gerin zum Zwecke des Weiterverkaufs oder zur Verwendung im (eigenen) Werkstattgesch344ft angeschafft wurden, kommt es nach dem Vertragswortlaut von Art. 7.1 ZB-HV, wie auch die Beklagte einr344umt, nicht an. Der R374ckkaufanspruch nach Art. 7 ZB-HV erfasst, wie ausgef374hrt, den gesamten Ersatzteillagerbestand, der unter der Geltung des zum 30. Septem-ber 2003 beendeten H344ndlervertrages angeschafft wurde (Senatsurteil aaO). 21 Ausgenommen von der R374ckkaufpflicht sind nur die Teile, zu deren Be-vorratung als Mindestbestand der bisherige H344ndler nach dem neuen Service-vertrag verpflichtet ist (Senatsurteil aaO, Tz. 37; Senatsurteil vom 18. Juni 2008, aaO, Tz. 20). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Kl344ge- 22 - 13 - rin etwa die R374ckgabe von Gegenst344nden verlangte, die sie nach dem neuen Servicevertrag vorzuhalten hat. Dies macht auch die Beklagte nicht geltend. Revisionsrechtlich ist deshalb davon auszugehen, dass die Kl344gerin nur solche Gegenst344nde zur374ckgeben will, die sie nicht - nach dem neuen Vertrag - vorr344-tig halten muss. III. Da das Berufungsurteil mit der gegebenen Begr374ndung keinen Bestand haben kann, ist es aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur End-entscheidung reif, weil es weiterer tatrichterlicher Feststellungen zur R374cknah-mef344higkeit der von der Kl344gerin zum R374ckkauf angebotenen Ersatzteile be-darf. Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). 23 Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.06.2007 - 3/4 O 187/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.03.2008 - 11 U 42/07 (Kart) -
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