BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 91/09 Verk374ndet am: 23. Februar 2010 B366hringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 249 Hb, 254 Abs. 2 Dc Der Sch344diger darf den Gesch344digten im Rahmen der fiktiven Schadensab-rechnung unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des 247 254 Abs. 2 BGB auf eine g374nstigere und vom Qualit344tsstandard gleich-wertige Reparaturm366glichkeit in einer m374helos und ohne Weiteres zug344nglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn der Gesch344digte keine Umst344nde auf-zeigt, die ihm eine Reparatur au337erhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (Best344tigung des Senatsurteils vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen). BGH, Urteil vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09 - LG Halle AG Halle (Saale) - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner, Pauge und St366hr f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 10. M344rz 2009 wird auf seine Kosten zu-r374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger macht einen Anspruch auf restlichen Schadensersatz aus ei-nem Verkehrsunfall vom 12. November 2007 geltend, bei dem sein PKW, ein BMW 520i Touring mit Erstzulassung vom 16. April 1999 und einer Laufleistung von 139.442 km, im Heckbereich besch344digt wurde. Betroffen waren der Sto337-f344nger, die Heckklappe, das Heckabschlussblech, die Seitenwand unten und die Abgasanlage. Die volle Haftung des beklagten Haftpflichtversicherers des Unfallgegners ist unstreitig. 1 Der Kl344ger rechnete den Fahrzeugschaden gegen374ber der Beklagten fik-tiv unter Bezugnahme auf ein von ihm eingeholtes Sachverst344ndigengutachten auf der Grundlage der Stundenverrechnungss344tze einer BMW-Vertragswerk-statt in seiner Region mit Netto-Reparaturkosten in H366he von insgesamt 2 - 3 - 4.160,41 200 ab. In dem Gutachten ist der Wiederbeschaffungswert mit 7.800 200 und der Restwert des Fahrzeuges mit 2.800 200 angegeben. Die Beklagte zahlte an den Kl344ger vorgerichtlich auf den Fahrzeugscha-den 3.404,68 200 mit der Begr374ndung, ihm seien gleichwertige, g374nstigere Repa-raturm366glichkeiten ohne weiteres zug344nglich. Sie berief sich dabei auf einen ihrem Regulierungsschreiben beiliegenden Pr374fbericht, in welchem drei Repara-turwerkst344tten mit Anschrift und Telefonnummer unter Benennung der jeweili-gen Reparaturkosten angegeben waren und ausgef374hrt wurde, dass in diesen Reparaturwerkst344tten eine fachgerechte und qualitativ hochwertige Reparatur gew344hrleistet sei. Die h366chsten Reparaturkosten beliefen sich bei der Firma J. in B. auf insgesamt 3.404,68 200 (netto), wobei deren Berechnung im Einzelnen aufgeschl374sselt wurde. Die drei von der Beklagten im Pr374fbericht angef374hrten Werkst344tten sind Mitglied des Zentralverbandes Karosserie- und Fahrzeugtech-nik und zertifizierte Meisterbetriebe f374r Karosseriebau- und Lackierarbeiten, de-ren Qualit344tsstandard regelm344337ig vom T334V oder von der DEKRA kontrolliert wird. Es werden ausschlie337lich Original-Ersatzteile verwendet und die Kunden erhalten mindestens drei Jahre Garantie. 3 Nachdem der Kl344ger den Differenzbetrag von 755,73 200 eingeklagt hat, hat die Beklagte im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens eine Forderung in H366he von 217 200 anerkannt. Dies beruhte darauf, dass sie nach einem Hinweis des Amtsgerichts von der Firma J. einen Kostenvoranschlag erstellen lie337, der eine h366here Stundenzahl f374r die Lackierarbeiten zugrunde legte, so dass sich nunmehr Reparaturkosten in H366he von 3.621,68 200 ergaben. Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung des verbleibenden Differenzbetrages abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die (zugelassene) Berufung des Kl344gers zur374ckge-wiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344-ger sein Klagebegehren weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kl344ger im Rahmen seiner fiktiven Schadensabrechnung nur die Kosten beanspruchen, die bei einer Reparatur des Fahrzeuges durch die Firma J. entstanden w344ren. Zwar k366nne nach dem sog. Porsche-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGHZ 155, 1) der Ge-sch344digte seiner Schadensabrechnung grunds344tzlich die in einer markenge-bundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten zugrunde legen, er m374sse sich jedoch auf eine m374helos und ohne weiteres zug344ngliche g374nstigere und gleichwertige Reparaturm366glichkeit verweisen lassen. Ein wirtschaftlich denkender Gesch344digter in der Lage des Kl344gers h344tte eine Reparatur in der Firma J. in diesem Sinne als zweckm344337ig und angemessen angesehen. Die Beklagte habe den Kl344ger nicht lediglich abstrakt auf g374nstigere Reparaturbe-triebe verwiesen, sondern ihm drei Reparaturbetriebe genannt, welche die Ar-beiten am Fahrzeug ohne Qualit344tseinbu337e durchf374hren k366nnten. Erst wenn der Gesch344digte konkret aufzeige, wegen welcher Nachteile oder Risiken er sich f374r berechtigt halte, seiner Abrechnung eine kostenintensivere als die ihm aufge-zeigte Reparaturm366glichkeit zugrunde zu legen, sei diese andere Reparatur-m366glichkeit unter Umst344nden nicht als gleichwertig anzusehen. Entscheidend sei zun344chst die fachliche Wertigkeit der Reparatur. Andere Gesichtspunkte spielten bei dem Kauf eines 344lteren Fahrzeugs mit hoher Laufleistung nur noch eine untergeordnete Rolle. 5 - 5 - II. Das Berufungsurteil h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung stand. 6 1. Das Berufungsurteil steht im Einklang mit dem Senatsurteil BGHZ 155, 1 ff. (sog. Porsche-Urteil) und dem - nach dem Berufungsurteil ergangenen - Senatsurteil vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - VersR 2010, 225 (sog. VW-Urteil, vorgesehen zur Ver366ffentlichung in BGHZ). 7 a) Ist wegen der Besch344digung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Gesch344digte vom Sch344diger gem344337 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verst344ndiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigent374mer in der Lage des Gesch344digten verhalten h344tte (vgl. Se-natsurteile BGHZ 61, 346, 349 f.; 132, 373, 376; vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 - VersR 1985, 283, 284 f. und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568). Der Gesch344digte leistet im Reparaturfall dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Gen374ge und bewegt sich in den f374r die Scha-densbehebung nach 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die 374blichen Stundenverrechnungss344tze einer mar-kengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverst344ndiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Se-natsurteil BGHZ 155, 1, 3). W344hlt der Gesch344digte den vorbeschriebenen Weg der Schadensberechnung und gen374gt er damit bereits dem Wirtschaftlichkeits-gebot nach 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, so begr374nden besondere Umst344nde, wie das Alter des Fahrzeuges oder seine Laufleistung keine weitere Darlegungslast des Gesch344digten. 8 b) Will der Sch344diger bzw. der Haftpflichtversicherer des Sch344digers den Gesch344digten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im 9 - 6 - Sinne des 247 254 Abs. 2 BGB auf eine g374nstigere Reparaturm366glichkeit in einer m374helos und ohne weiteres zug344nglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, muss der Sch344diger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Repara-tur in dieser Werkstatt vom Qualit344tsstandard her der Reparatur in einer mar-kengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsge-richts handelt es sich bei der von der Beklagten aufgezeigten Reparaturm366g-lichkeit bei der Firma J. um eine im Vergleich zu einer Reparatur in einer mar-kengebundenen Fachwerkstatt g374nstigere und gleichwertige Reparaturm366glich-keit. Die Unfallsch344den am Fahrzeug des Kl344gers w374rden unter Verwendung von Originalersatzteilen in einem zertifizierten Meisterbetrieb f374r Lackier- und Karosseriearbeiten, der Mitglied des Zentralverbandes Karosserie- und Fahr-zeugtechnik ist, instand gesetzt, dessen Qualit344tsstandard regelm344337ig von un-abh344ngigen Pr374forganisationen kontrolliert wird. Den Kunden dieser Fachbe-triebe werden drei Jahre Garantie gew344hrt. 10 3. Die Revision zeigt keine Gesichtspunkte auf, die es dem Kl344ger un-zumutbar machen k366nnten, die ihm von der Beklagten aufgezeigte g374nstigere und gleichwertige Reparaturm366glichkeit wahrzunehmen. 11 a) Soweit die Revision wegen der Entfernung der Firma J. vom Wohnort des Kl344gers (21 km) Zweifel daran 344u337ert, dass diese Fachwerkstatt dem Kl344-ger ohne weiteres zug344nglich sei, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kl344ger in den Instanzen nicht aufgezeigt hat, dass sich eine markengebundene Fachwerkstatt in einer deutlich geringeren Entfernung zu seinem Wohnort befindet. 12 Weiterhin zeigt die Revision keine konkreten Anhaltspunkte daf374r auf, dass es sich bei den Preisen der Firma J. nicht um deren (markt-)374bliche Preise 13 - 7 - (vgl. hierzu Senatsurteil vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - aaO), sondern um Sonderkonditionen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit der Beklag-ten handeln k366nnte. Die Revisionserwiderung weist insoweit zutreffend darauf hin, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 25. Juli 2008 klargestellt habe, dass die Preise von einem unabh344ngigen Pr374finstitut ermittelt w374rden und daher auch jedem anderen frei zug344nglich seien. Da sich die (markt-)374blichen Preise eines Fachbetriebes im Allgemeinen ohne weiteres in Erfahrung bringen lassen und der Kl344ger in diesem Zusammenhang nichts Abweichendes mehr vorgetra-gen hat, war das Berufungsgericht im Rahmen des ihm zustehenden Ermes-sens bei der Schadenssch344tzung nach 247 287 ZPO aus Rechtsgr374nden nicht mehr gehalten, diesen Gesichtspunkt weiter aufzukl344ren. c) Soweit die Revision schlie337lich meint, die Gleichwertigkeit der von der Beklagten aufgezeigten Reparaturm366glichkeit fehle schon deshalb, weil dem Kl344ger nur von seiner Markenwerkstatt drei Jahre Garantie gew344hrt w374rden, auf die er einen K344ufer h344tte verweisen k366nnen, wird 374bersehen, dass nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts dem Kl344ger auch bei einer Reparatur durch die Firma J. auf deren Arbeiten eine Garantie von drei Jahren gew344hrt w374rde. 14 d) Weitere Umst344nde, die es dem Kl344ger gleichwohl unzumutbar machen k366nnten, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturm366glichkeit au337erhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen (vgl. hierzu Se-natsurteil vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - aaO), zeigt die Revision nicht auf. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das Fahrzeug des Kl344gers zum Zeitpunkt des Unfalls bereits mehr als 8 275 Jahre alt und hatte eine Laufleistung von 139.442 km. Bei dieser Sachlage spielen Gesichtspunkte wie die Erschwernis einer Inanspruchnahme von Gew344hrleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder von Kulanzleistungen regelm344337ig keine Rolle mehr. 15 - 8 - Zwar kann auch bei 344lteren Fahrzeugen die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelm344337ig gewartet, "scheckheftgepflegt" oder gegebenenfalls nach einem Unfall repariert worden ist. In diesem Zusammenhang kann es dem Kl344-ger unzumutbar sein, sich auf eine g374nstigere gleichwertige und ohne weiteres zug344ngliche Reparaturm366glichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen zu lassen, wenn er konkret darlegt, dass er sein Fahrzeug bisher stets in der mar-kengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder - im Fall der konkreten Schadensberechnung - sein besonderes Interesse an einer sol-chen Reparatur durch die Reparaturrechnung belegt (vgl. Senatsurteil vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - aaO). Diese Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall nicht vor. Soweit die Re-vision nunmehr die Gleichwertigkeit der Reparatur bei der Firma J. mit der Be-gr374ndung in Abrede stellen will, dass es sich nicht um die markengebundene Vertragswerkstatt handele, bei der der Kl344ger sein Auto gekauft habe und auch habe warten und bei erforderlichen Reparaturen instand setzen lassen, zeigt sie nicht auf, wo der Kl344ger in den Instanzen entsprechenden - vom Berufungsge-richt 374bergangenen - konkreten Sachvortrag gehalten hat. In der Revisionsin-stanz ist neuer Sachvortrag grunds344tzlich rechtlich unbeachtlich (vgl. 247 559 ZPO). - 9 - 4. Nach alledem erweist sich die Revision als unbegr374ndet und ist des-halb mit der Kostenfolge des 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 16 Galke Zoll Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: AG Halle (Saale), Entscheidung vom 15.10.2008 - 97 C 707/08 - LG Halle, Entscheidung vom 10.03.2009 - 2 S 277/08 -
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