BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 91/09 Verk374ndet am: 27. Januar 2010 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk:ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 2315 Abs. 1, 2316 Abs. 1, Abs. 4 a) Erfolgt eine Zuwendung "im Wege vorweggenommener Erbfolge unentgelt-lich", ist f374r die Pflichtteilsberechnung im Auslegungsweg zu ermitteln, ob der Erblasser damit eine Ausgleichung gem344337 247247 2316 Abs. 1, 2050 Abs. 3 BGB, eine Anrechnung gem344337 247 2315 Abs. 1 BGB oder kumulativ Ausglei-chung und Anrechnung gem344337 247 2316 Abs. 4 BGB anordnen wollte. b) Ausschlaggebend f374r den Willen des Erblassers ist, ob mit seiner Zuwen-dung zugleich auch eine Enterbung des Empf344ngers mit blo337er Pflichtteils-berechtigung festgelegt (Anrechnung) oder aber nur klargestellt werden soll-te, dass der Empf344nger lediglich zeitlich vorgezogen bedacht wird, es im 334brigen aber bei den rechtlichen Wirkungen einer Zuwendung im Erbfall verbleiben soll (Ausgleichung). c) Gen374gen Erben im Rahmen ihrer Darlegungs- und Beweislast - soweit ih-nen m366glich - konkret zum Wert der Zuwendung vorzutragen, obliegt es dem Pflichtteilsberechtigten im Rahmen der ihn treffenden Auskunftspflich-ten diesem Vorbringen seinerseits substantiiert zu entgegnen. BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - IV ZR 91/09 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die m374ndliche Verhandlung vom 27. Januar 2010 f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 19. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. M344rz 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Streitwert: 196.707,98 200 Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger macht gegen seine Schwester (Beklagte zu 1) und de-ren Kinder (Beklagte zu 2 und 3) Pflichtteils- und Pflichtteilserg344nzungs-anspr374che nach der 2005 verstorbenen Mutter bzw. Gro337mutter der Par-teien (Erblasserin) geltend. 1 Mit Vertrag vom 31. Dezember 1981 (334bergabevertrag) 374bertrug die Erblasserin mit Wirkung zum 1. Januar 1982 den 1965 von ihrem 2 - 3 - Ehemann (Vater bzw. Gro337vater der Parteien) geerbten und seitdem von ihr betriebenen Gro337handel f374r Herrentextilien und Herrenaccessoires auf den Kl344ger. Die 334bertragung erfolgte gem344337 Nr. 7 des 334bergabever-trages "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich". Der Kl344ger f374hrte den Betrieb bis 1996 fort. 3 Durch notarielles Testament vom 4. Januar 1985 setzte die Erblas-serin die Beklagten zu ihren Erben ein. 4 Der Kl344ger berechnet seinen Pflichtteil zuletzt auf 190.742,98 200 nach einem aufgrund erstinstanzlicher Beweisaufnahme von ihm ange-nommenen Nachlasswert von 762.871,93 200; hinzu komme eine Pflicht-teilserg344nzung in H366he von 5.965 200 aufgrund einer Schenkung der Erb-lasserin an die Beklagte zu 3 374ber 23.859,44 200. 5 Die Beklagten sind der Auffassung, dem Kl344ger st374nden wegen der 334bertragung des Gro337handelsbetriebes und wegen umfangreicher nach 247 2057a BGB auszugleichender Sonderleistungen keine erbrechtlichen Anspr374che mehr zu. Nach Ansicht des Kl344gers hat dagegen der Betrieb bei 334bertragung keinen Wert gehabt. 6 Beide Vorinstanzen haben unter Ber374cksichtigung der Betriebs-374bertragung 1981 die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kl344ger sein Zahlungsbegehren weiter. 7 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 8 Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung der angefochte-nen Entscheidung und Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungs-gericht. I. Das Berufungsgericht h344lt den Kl344ger wegen der ihm im Wege "vorweggenommener Erbfolge" 374bergebenen Firma nach den 247247 2316 Abs. 1, 2050 Abs. 3 BGB f374r ausgleichspflichtig. Mit R374cksicht darauf k366nnten Pflichtteils- und Pflichtteilserg344nzungsanspr374che nicht festge-stellt werden, selbst wenn zu seinen Gunsten von einem Nachlasswert von 762.871,93 200 ausgegangen und keine Ausgleichung besonderer Leistungen der Beklagten zu 1 nach 247 2057a BGB vorgenommen werde. 9 Der Kl344ger habe den Vortrag der Beklagten, er habe bezogen auf den Todestag der Erblasserin mit dem ihm 374bertragenen Betrieb einen Vorempfang in H366he von 400.000 200 bis 450.000 200 erhalten, nicht sub-stantiiert bestritten. Zwar treffe die Beklagten die Beweislast f374r das Be-stehen von Ausgleichspflichten. Der Kl344ger trage aber eine sekund344re Darlegungslast f374r den Wert der Zuwendung im Umfang seiner Aus-kunftspflicht gem344337 247 2057 BGB. Der habe er nicht gen374gt, weil er die Unterlagen, die zur Feststellung des Unternehmenswertes mit betriebs-wirtschaftlicher Methode notwendig seien - vor allem die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten f374nf Jahre vor dem Betriebs-374bergang - nicht vorgelegt habe. 10 Sein Vortrag, er sei niemals im Besitz dieser Unterlagen gewesen, sei unglaubhaft. Selbst wenn ihm aber heute in Ermangelung weiterer noch vorhandener Unterlagen eine Substantiierung des Unternehmens- 11 - 5 - wertes nicht m366glich sein sollte, m374sse ihm wegen schuldhafter Beweis-vereitelung die Beweislast f374r einen die Klageforderung zumindest teil-weise rechtfertigenden Wert der Zuwendung auferlegt werden. Eine Sch344tzung des Unternehmenswertes gem344337 247 287 ZPO sowie weitere Sachaufkl344rung durch Vernehmung des Steuerberaters oder Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens scheide in Ermangelung belastbarer Ankn374pfungstatsachen aus. II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 12 Bereits der Ansatz des Berufungsgerichts, der Kl344ger k366nne bei unentgeltlichen Zuwendungen im Wege der "vorweggenommenen Erbfol-ge" - nur - gem344337 247 2316 Abs. 1 BGB i.V. mit 247 2050 Abs. 3 BGB aus-gleichspflichtig sein, ist nicht frei von Rechtsirrtum. Das Berufungsgericht schlie337t damit die weiteren vom Gesetz in 247247 2315 Abs. 1 und 2316 Abs. 4 BGB vorgesehenen M366glichkeiten, wie Vorempf344nge bei der Er-mittlung von Pflichtteilsanspr374chen zu ber374cksichtigen sein k366nnen, von vornherein aus, ohne dass daf374r eine Grundlage benannt wird oder sonst ersichtlich ist (1). Aber auch die nur unvollkommen angegebene und da-her nicht sicher nachvollziehbare Berechnung der Ausgleichspflicht ge-m344337 247 2316 Abs. 1 BGB ist rechtsfehlerhaft (2). Eine eigene Sachent-scheidung gem344337 247 563 Abs. 3 ZPO ist dem Senat mangels Entschei-dungsreife nicht m366glich (3). 13 1. Ob und wie Vorempf344nge sich auf eine Pflichtteilsberechnung auswirken, h344ngt zun344chst davon ab, welche Anordnungen der Erblasser bei der Zuwendung getroffen hat. 14 - 6 - 15 a) In Betracht kommen daf374r erstens die Anordnung, die Zuwen-dung zur Ausgleichung zu bringen gem344337 247247 2316 Abs. 1, 2050 Abs. 3 BGB, zweitens die Bestimmung, die Zuwendung auf den Pflichtteil anzu-rechnen gem344337 247 2315 Abs. 1 BGB, sowie drittens gem344337 247 2316 Abs. 4 BGB die Zuwendung nach beiden vorgenannten Bestimmungen aus-zugleichen und zugleich anzurechnen. Dabei folgt die Ermittlung des Ausgleichs-, Anrechnungs- oder Ausgleichs-/Anrechnungspflichtteils nach den jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen ganz unter-schiedlichen Berechnungsweisen, die je nach den Umst344nden des Falles insbesondere den Verm366gensverh344ltnissen, Vorempf344ngen und Pflicht-teilsberechtigten auch zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen f374hren k366nnen (vgl. statt aller M374nchKomm-BGB/Lange, 4. Aufl. 247 2315 Rdn. 11 ff., 247 2316 Rdn. 9 ff., 20 ff.). Das erkl344rt sich aus den verschie-denen Berechnungssystemen, nach denen - zusammengefasst - bei ei-ner Ausgleichung der Wert der Zuwendung von dem Erbteil abgezogen und erst von diesem so ermittelten Betrag der Pflichtteil berechnet wird, w344hrend bei einer Anrechnung der Pflichtteil zun344chst selbst berechnet und dann von diesem Pflichtteil der Wert der Zuwendung abgezogen wird (vgl. Sostmann, MittRheinNotK 1976, 479, 493). Bei einer gleichzeitigen Ausgleichungs- und Anrechnungsanordnung ist schlie337lich zun344chst der Pflichtteil im Wege der Ausgleichung zu bestimmen und dieser Wert da-nach um die H344lfte des Zuwendungswertes zu k374rzen (vgl. Thubauville, MittRheinNotK 1992, 289, 300). Nach den jeweiligen Verm366gensverh344lt-nissen und Pflichtteilsberechtigungen kann eine "Anrechnung auf den Erb- und Pflichtteil" gem344337 247 2316 Abs. 4 BGB sogar dazu f374hren, dass der Pflichtteil des Zuwendungsempf344ngers gr366337er ist, als wenn nur die Anrechnung angeordnet w344re; bei lediglich pflichtteilsberechtigten Ab-k366mmlingen und nur einer ber374cksichtigungsf344higen Zuwendung ist der Pflichtteil des Zuwendungsempf344ngers bei Anwendung des 247 2315 - 7 - Abs. 1 BGB oder des 247 2316 Abs. 4 BGB allerdings gleich (vgl. Soest-mann aaO S. 494 f., 515). b) Welche dieser Regelungen zur Anwendung kommt, wenn die Zuwendung - wie hier von der Erblasserin und dem Kl344ger im 334bergabe-vertrag ausdr374cklich festgelegt - im Wege "vorweggenommener Erbfolge unentgeltlich" vorgenommen worden ist, kann nur durch Auslegung er-mittelt werden (vgl. RG JW 1925, 2124 Nr. 13; SeuffArch 76 Nr. 57; Recht 1904, 284 Nr. 1312; OLG D374sseldorf ZEV 1994, 173 m. Anm. Baumann S. 174; SchlHOLG ErbR 2008, 329 m. Anm. Pastewski S. 331 f.; Staudinger/Haas, BGB [2006] 247 2315 Rdn. 19, 23; M374nchKomm-BGB/ Lange aaO 247 2316 Rdn. 12; Soergel/Dieckmann, BGB 13. Aufl. 247 2315 Rdn. 6; Erman/W. Schl374ter, BGB 12. Aufl. 247 2315 Rdn. 4, jeweils m.v.w.N.). Der Senatsrechtsprechung ist nicht etwa - wie das Berufungs-gericht angenommen haben k366nnte - zu entnehmen, dass damit stets nur eine Ausgleichungsanordnung gem344337 247 2316 Abs. 1 BGB gemeint sein kann. Vielmehr hat der Senat lediglich anerkannt, dass es - abh344ngig von den jeweiligen Umst344nden - m366glich ist, eine solche Wendung als Ausgleichsanordnung zu verstehen (BGHZ 82, 274, 278; Urteil vom 12. Oktober 1988 - IVa ZR 166/87 - FamRZ 1989, 175 unter I 2). 16 Mit "vorweggenommener Erbfolge" wird zun344chst nur die 334bertra-gung von Verm366gen (oder eines wesentlichen Teils davon) durch den (k374nftigen) Erblasser auf einen oder mehrere als (k374nftige) Erben in Aussicht genommene Empf344nger beschrieben. Sie richtet sich im Grund-satz nicht nach Erbrecht, sondern den Rechtsgesch344ften unter Lebenden mit ihren vielfachen Gestaltungsm366glichkeiten. Es obliegt weithin dem Tatrichter durch Auslegung zu ermitteln, was die Parteien des Rechtsge-sch344fts vereinbart haben (BGHZ 113, 310, 313; Senatsurteil vom 1. Fe- 17 - 8 - bruar 1995 - IV ZR 36/94 - NJW 1995, 1349 unter 2 a = juris Tz. 11). Dieser tatrichterlichen Aufgabe hat das Berufungsgericht nicht gen374gt, indem es ohne weiteres meint, allein wegen der Verwendung des Be-griffes "vorweggenommene Erbfolge" im Vertragstext von einer Ausglei-chung ausgehen zu m374ssen. Sofern es sich darin durch einen unzurei-chenden Parteivortrag best344rkt gesehen haben sollte, h344tte es eines rechtlichen Hinweises gem344337 247 139 ZPO bedurft, da dies offensichtlich von den Parteien so nicht erkannt worden ist, zumal ihre Wortwahl in den Schrifts344tzen zur Frage, wie die Zuwendung sich auf den Pflichtteil aus-wirkt, zwischen "Anrechnung" und "Ausgleichung" wechselt, ohne er-kennbar auf die spezifischen nach dem Gesetzestext damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen abzielen zu wollen. c) Begriff und Motivation legen es bei einer "vorweggenommenen Erbfolge" zun344chst eher nahe, dass damit die Eigentums374bertragung als mit R374cksicht auf das k374nftige Erbrecht umschrieben werden soll (Se-natsurteil vom 1. Februar 1995 aaO), was wiederum f374r eine Ausgleichs-anordnung spricht, weil so die Ber374cksichtigung der Zuwendung auf den Erbteil, nicht aber auf den Pflichtteil bezogen wird (vgl. SchlHOLG aaO; Pastewski aaO). In einer solchen Anordnung mit Bezug auf den Erbteil ist die Bestimmung der Anrechnung auf den Pflichtteil daher nicht ohne weiteres enthalten, was durch die Entstehungsgeschichte des 247 2315 BGB verst344rkt wird: Die urspr374nglich in 247 2288 Abs. 2 Satz 1 der Reichs-tagsvorlage vorgesehene Auslegungsregel, im Zweifel sei von einer An-rechnung auszugehen, wurde von der Reichstagskommission als zu weitgehend gestrichen (RG SeuffArch aaO; Pastewski aaO m.w.N.). 18 Eine pflichtteilsmindernde Anrechnungsbestimmung, die auch kon-kludent erfolgen kann (vgl. nur RGZ 67, 306 f.; OLG D374sseldorf aaO; 19 - 9 - M374nchKomm-BGB/Lange aaO 247 2315 Rdn. 6), ist damit jedoch keines-wegs ausgeschlossen. Nach den jeweiligen Umst344nden k366nnen solche Erkl344rungen des Erblassers durchaus so zu verstehen sein, dass der Vorempfang ganz allgemein von allem abgezogen werden soll, was der Empf344nger aus dem Nachlass zu erhalten habe und zwar in dem Sinne, dass er auf das beschr344nkt sein soll, was er durch die Zuwendung unter Lebenden von dem Erblasser bereits erhalten hat; die "Bestimmung der Anrechnung auf den Erbteil 205 (schlie337t) 205 die Auslegung nicht aus, dass damit auch die Anrechnung auf den Pflichtteil bestimmt" ist (so ausdr374cklich RG JW 1925, 2124 f.). d) Entscheidend ist nach alledem der im Auslegungsweg zu ermit-telnde Erblasserwille, ob mit der Zuwendung zugleich auch eine Enter-bung des Empf344ngers mit blo337er Pflichtteilsberechtigung gew374nscht war und im 334bergabevertrag festgelegt werden sollte, oder ob die Klausel le-diglich klarstellen sollte, dass der Empf344nger das, was er an sich erst mit dem Tode des Erblassers erhalten sollte, nun schon zu Lebzeiten be-kommt, im 334brigen es aber bei den rechtlichen Wirkungen einer Zuwen-dung im Erbfall verbleiben soll (vgl. zum Ganzen Sostmann aaO S. 482 ff., 489 ff.; Thubauville aaO S. 297). Der erkennbare Erblasserwil-le muss f374r die Annahme einer Anrechnungsbestimmung gem344337 247 2315 Abs. 1 BGB mithin auf eine K374rzung der dem Empf344nger am Restnach-lass zustehenden Pflichtteilsrechte gerichtet sein, wobei aber die Enter-bungsabsicht bei Formulierung der Anrechnungsbestimmung noch nicht bestanden haben muss; es reicht, dass der Erblasser die M366glichkeit in Betracht gezogen hat (Staudinger/Haas aaO 247 2315 Rdn. 21). 20 Diese Ermittlung des Erblasserwillens erfordert eine Gesamtbe-wertung aller relevanten Umst344nde, wobei insbesondere auch die zeitli- 21 - 10 - chen Zusammenh344nge zwischen Zuwendung und Testamentserrichtung, der Verm366gensgegenstand und seine wirtschaftliche Nutzbarkeit durch den Empf344nger vor dem Erbfall sowie die Gr366337enordnung der vorgezo-genen Verm366genszuwendung zu ber374cksichtigen sind. Ebenso k366nnen Vorstellungen des Erblassers 374ber eine gleichm344337ige Behandlung von Abk366mmlingen eine Rolle spielen, wobei zu beachten ist, dass ein sol-cher Erblasserwille bei der Berechnung des Ausgleichspflichtteils i.S. von 247 2316 Abs. 1 BGB an Grenzen st366337t, weil enterbte Vorempf344nger rechnerisch mit der H344lfte des Vorempfangs beg374nstigt bleiben, was ei-ner etwa beabsichtigten v366lligen Gleichstellung entgegensteht (vgl. M374nchKomm-BGB/Lange aaO 247 2316 Rdn. 12; Soergel/Dieckmann aaO 247 2316 Rdn. 12). Die Beweislast f374r eine pflichtteilsmindernde Anrech-nungsbestimmung i.S. von 247 2315 Abs. 1 BGB bleibt indes letztlich beim Erben (M374nchKomm-BGB/Lange aaO 247 2315 Rdn. 6; Soergel/Dieckmann aaO 247 2315 Rdn. 6). 2. Nach den vom Berufungsgericht wohl in seine Berechnung ein-gestellten Werten (Nachlass 762.871,93 200; auf den Erbfallzeitpunkt inde-xierte Zuwendung, vgl. BGHZ 96, 174, 181, 400.000 200) trifft seine An-nahme nicht zu, dass mit R374cksicht auf die zugrunde gelegte Aus-gleichspflicht gem344337 247 2316 Abs. 1 BGB ein Pflichtteils- oder Pflichtteils-erg344nzungsanspruch nicht festgestellt werden k366nne. 22 Dieses Ergebnis ist bei den genannten Zahlen allerdings im Falle einer Anrechnungsbestimmung gem344337 247 2315 Abs. 1 BGB zu erreichen, was m366glicherweise dem Berufungsgericht bei dem Verst344ndnis der Re-gelung in Nr. 7 des 334bergabevertrages vorgeschwebt hat. Denn der An-rechnungspflichtteil aus Pflichtteil abz374glich Zuwendung ergibt rechne- 23 - 11 - risch einen negativen Wert (762.871,93 200 + 400.000 200 = 1.162.871,93 200 : 4 = 290.717,98 200 abz374gl. 400.000 200 = -109.282,02 200). Bei einer Ausgleichung verbleibt hingegen - was die Revision zu-treffend darlegt - ein positiver Ausgleichungspflichtteil (762.871,93 200 + 400.000 200 = 1.162.871,93 200 : 2 [Abk366mmlinge] = 581.435,97 200 - 400.000 200 = 181.435,97 200 x 1/2 = 90.717,99 200). 24 Bei einer Kombination von Ausgleichung und Anrechnung scheiden hier wiederum Pflichtteilsanspr374che aus, da die Differenz aus Ausglei-chungspflichtteil und halbem Vorempfang - wie bei einer Anrechnung al-lein - negativ ist (90.717,98 200 - 200.000 200 = -109.282,02 200). 25 Je nachdem, wie die vom Erblasser und Kl344ger im 334bergabever-trag vereinbarte unentgeltliche Betriebs374bergabe 1982 "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" gemeint gewesen ist - nur Erbteils- oder auch Pflichtteilsbezug -, entscheidet sich, ob f374r den Kl344ger 374berhaupt noch ein Pflichtteils- und Pflichtteilserg344nzungsanspruch in Betracht kommen kann. 26 3. Dar374ber wird der Tatrichter zun344chst erneut zu befinden haben. 27 Der Senat weist f374r die - je nach dem Ergebnis - gegebenenfalls erforderliche weitere Bearbeitung vorsorglich auf folgendes hin: Neben der Feststellung des Nachlasswertes bedarf es auch der des Wertes der Zuwendung. Die Beklagten haben im Rahmen der ihnen auch bez374glich ber374cksichtigungsf344higer Zuwendungen obliegenden Darlegungs- und Beweislast zum Unternehmenswert ausreichend substantiiert vorgetra-gen. Mehr ist ihnen insbesondere angesichts des Umstandes nicht m366g- 28 - 12 - lich, dass dem Kl344ger laut Nr. 8.3 334bergabevertrag s344mtliche f374r die (Fort-)F374hrung des Betriebes notwendigen und zweckm344337igen Unterla-gen 374bergeben worden sind. Hinzu kommt - worauf das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend abstellt -, dass er gem344337 Nr. 5.4 Abs. 2 und Nr. 6 334bergabevertrag Steuernachforderungen aufgrund einer steuerlichen Au337enpr374fung f374r den Zeitraum bis 31. Dezember 1981 und s344mtliche im Unternehmen begr374ndete Verbindlichkeiten nach der Bilanz zum 31. Dezember 1981 374bernommen hat, was ohne den Erhalt der entspre-chenden Betriebsunterlagen aus der Zeit vor der Betriebs374bergabe f374r ihn nicht nachzuvollziehen gewesen w344re. Dem Kl344ger obliegt es daher jetzt, dem Vorbringen der Beklagten seinerseits substantiiert zu entgeg-nen. Sein Vortrag reicht daf374r bislang nicht aus. Unter Ber374cksichtigung, dass seine Auskunftspflichten aus 247 2057 BGB oder zus344tzlich aus 247 242 BGB auch wertbildende Faktoren der Zuwendung erfassen k366nnen (vgl. M374nchKomm-BGB/Heldrich aaO 247 2057 Rdn. 6 m.w.N. in Fn. 11), geht zu seinen Lasten, wenn er sich nicht in der Lage sieht, so konkret und zusammenh344ngend vorzutragen, dass daraus gegebenenfalls unter sachverst344ndiger Beratung und durch Vernehmung von Zeugen zu ein-zelnen streitigen Punkten der Wert des Betriebes im Zeitpunkt der 334ber-gabe erschlossen werden kann. Punktuelle und teilweise wenig plausible Angaben wie etwa zu einem Kapitalkonto, Geldzufl374ssen aus Spielge-winnen oder sonstigen steuerlichen Aspekten gen374gen daf374r nicht. Schlie337lich k366nnen Pflichtteilsrestanspr374che solange nicht zuge-sprochen werden, als Feststellungen zu der bislang - aus Sicht des Beru-fungsgerichts folgerichtig - offen gelassenen Frage fehlen, inwieweit die 29 - 13 - Beklagte zu 1 besondere Leistungen gem344337 247 2057a BGB zur Ausglei-chung bringen kann. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.03.2008 - 2/7 O 361/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.03.2009 - 19 U 126/08 -
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