BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 9/11 Verkündet am: 28. Februar 2012 Holmes , Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 199 Eine die Verjährungsfri st gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Lauf setzende grob fahrlässige Unkenntnis ist in Regressfällen nicht schon dann gegeben, wenn die Mitarbeiter der Leistungsabteilung der Versicherung des Geschädigten bei a r- beitsteiliger Organisation keine Initiativen zur Aufklärung des Schadensgesch e- hens entfalten und deshalb der Schadensfall den Mitarbeitern der Regressa b- te i lung nicht bekannt geworden ist. BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 9/11 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs h at auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 20. Zivilsena ts des Kammergerichts vom 2. Dezember 2010 au f- gehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. April 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand: Di e Klägerin nen nehmen aus übergegangenem Recht den Beklagten als Träger einer Geb urtsklinik auf Ersatz erbrachter Leistungen und Feststellung der Erstattungspflicht künftiger Aufwendungen in Anspruch. Der am 7. Januar 1993 geborene R. E. ist schwer behin dert wegen des aufgrund ärztlicher Fehler eingetretenen Sauerstoffmangels bei seiner Geburt in der Einrichtung des Beklagten. Er erhob im Jahre 1996 Klage auf Schadense r- satz gegen den Beklagten, die in der ersten Instanz abgewiesen wurde. Auf die Berufung des Geschädigten verurteilte das Kammergericht den Beklagten am 1 2 - 3 - 3. März 2005 zu Schadensersatz und Schmerzensgeld. D i e s teilte de r Prozes s- bevollmächtigte des Geschädigten den Klägerinnen mit Schreiben vom 28. März 2006 mit. D ie Klägerinnen forderten de n Be klagten in mehreren Schreiben ab dem 5. Mai 2006 erfolglos zum Ersatz ihrer seit 1994 erbrachten Leistungen auf . Im Jahr 2007 haben sie Klage erhoben . D er Beklagte stellt den Übergang der Schadensersatzansprüche des Geschädigten auf die Klägeri n- nen und der en Höhe nicht in Frage. Er macht aber Verjährung geltend . D as Landgericht hat d ie Klage zugesprochen . Auf die Berufung des B e- klagten hat das Berufungs gericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen, weil die Frage des Maßstabs, der an öffentliche Unternehmen wie Sozialversicherungsträger im Hinblick auf die grob fahrlässige Unkenntnis anzulegen ist, und die Frage des verantwortlichen Wissensvertreters in solch en arbeitsteilig arbeitenden Unte r- nehmen nach neuem Schuldrecht von grundsätzlicher Bedeutung sei und die Fortbildung des (Verjährungs - )rechts insoweit eine Entscheidung des Revis i- onsgerichts erfordere. Mit der Revision begehren die Klägerinnen unter Aufh e- bung des Berufungsurteils die Wiederherst ellung des Urteils des Landgerichts. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass der nach § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerinnen übergegangene Anspruch aus positiver Vertragsve r- letzung eines Vertrages mit Schutzwirkung für den Geschädigten nach de r vor dem 1. Januar 2002 geltenden dreißigjährigen Verjährungsfrist noch nicht ve r- jährt gewesen sei . Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 sei aber die Verjährung 3 4 - 4 - nach dem seit dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsrecht eingetreten . D en K lägerinnen sei grob fahrlässige Unkenntnis der in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB genannten Umstände vorzuwerfen . Die se hätten nur deshalb keine K enntnis von eine m möglichen ärztlichen Fehler bei der Geburt ihres Versicherten e r- langt , weil sie offen zur Verfügung s tehende Informationen ihrer Leistungsabte i- lung mangels ordnungsgemäßer Organisation des Informationsaustausches durch die Regressabteilung nicht ausgewertet hätten. Bei eine m Mindestmaß an organisatorischem Informationsaustausch hätte sich ein em im Umgang mit medizinischen Unterlagen und der Regressabwicklung geschulten Sachbea r- be i ter angesichts erheblicher und langjährig wiederkehrender Zahlungen nach einem Geburtsschadensfall ( Mi krocephalus als Folge von Sauerstoffmangel) aufdrängen müssen, dass die Mögli chkeit eines Behandlungsfehlers, der zu m Sauerstoffmangel unter der Geburt des Versicherten führte, im Raume stand. Zudem hätte angesichts der durch die Schuldrechtsreform verkürzten Verjä h- rungsfristen eine Sensibilisierung bei einem in der Abwicklung von Regressfo r- derungen geschulten Unternehmen wie den Klägerinnen erfolgen müssen, dass etwaige n Regressansprüche n aus weiter zurückliegenden Ereignissen nunmehr die Verjährung nach neuem Schuldrecht drohe. Das Unterlassen einer aufgrund der Art der medizinisc hen Beeinträchtigung und jedenfalls wegen der gesetzl i- chen Verjährungsverkürzung veranlassten Nachfrage durch die Klägerinnen beim Geschädigten, ob er Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Behandlung habe, stelle sich aus Sicht eines v erständigen und auf sein e Interessen bedachten Geschädigten im Zeitraum nach der Geltung des neuen Schuldrechts als u n- verständlich dar. Da die Verjährung nach neuem Recht nicht erst bei Kenntnis, sondern bereits bei grob fahrlässiger Unkenntnis begin ne, schade es , wenn ein arbeit steilig strukturiertes Unternehmen durch Unterlassen der Organisation des Informationsflusses den an sich zuständigen Regressmitarbeiter nicht in die Informationskette einbeziehe. - 5 - II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Ent gegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die geltend g e- machten Ansprüche nicht gemäß § § 195, 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Ja h- res 2004 verjährt . D ie Unkenntnis der Klägerinnen von den für den Verjä h- rungsbeginn maßgeblichen Umständen beruht nicht au f grober Fahrlässigkeit. 1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die nach dem Klagevorbringen im Jahr 1993 entstandenen Ansprüche beim Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts zum 1. Januar 2002 noch nicht verjährt war en . Etwaige vertragliche Ansprüche u nterlagen der dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. A ber auch die Verjährung der im Ansatz ebenfalls nicht streitigen deliktische n Ansprüche hatte mangels positiver Kenn t- nis der Klägerinnen im Sinne von § 8 52 BGB a.F. noch nicht begonnen. Da die Schadenersatzansprüche, soweit sie kongruente Leistungen der Klägerinnen als Sozialversicherung sträger umfassen, bereits im Augenblick ihrer Entstehung mit dem Schadensereignis gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Kläger innen übergegangen sind, ist auf deren Kenntnis abzustellen (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 1996 - VI ZR 117/95, BGHZ 133, 129, 138; BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 198/99, VersR 2000, 1277, 1278 ). 2. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht mit Blick auf die zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene n Änderungen des Verjährungsrechts. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB gilt seit diesem Zeitpunkt für bis dahin - wie hier - nicht verjährte Schadensersatzansprüche die dreijähr i- ge Regelverjährung des § 195 BGB n.F. Dabei setzt der Beginn der Frist das 5 6 7 8 - 6 - Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. voraus . a) Nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt die regelmäßige Verjährung s- frist von drei Jahren (§ 195 B GB) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Bei Behörden und öffentlichen Körperschaften beginnt die V erjä h- rungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche erst dann zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenn t- nis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt; verf ü- gungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die En t- scheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatza n- sprüchen zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respe k- tieren ist (Senat, Urteile vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85, Vers R 1986, 917, 918 und vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08, VersR 2009, 989 Rn. 12 mwN). Sind innerhalb einer regressbefugten Behörde mehrere Stellen für die Bearbeitung eines Schadensfalls zuständig - nämlich die Leistungsabteilung hinsichtlich der Einstandspfl icht gegenüber dem Verletzten und die Regressabteilung bezüglich der Geltendmachung von Schadensersatz - oder Regressansprüchen gege n- über Dritten - , so kommt es für den Beginn der Verjährung von Regressanspr ü- chen grundsätzlich auf den Kenntnisstand der Bedi ensteten der Regressabte i- lung an. Das Wissen der Bediensteten der Leistungsabteilung ist demgege n- über regelmäßig unmaßgeblich und zwar auch dann, wenn die Mitarbeiter di e- ser Abteilung aufgrund einer behördeninternen Anordnung gehalten sind, die Schadensakt e an die Regressabteilung weiterzuleiten, sofern sich im Zuge der Sachbearbeitung Anhaltspunkte für eine schuldhafte Verursachung des Sch a- dens durch Dritte oder eine Gefährdungshaftung ergeben (vgl. Senat, Urteile vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91, VersR 1992, 627, 628 und vom 15. März 9 - 7 - 2011 - VI ZR 162/10, VersR 2011, 682 Rn. 11; BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 198/99, VersR 2000, 1277, 1278). b ) Im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. im Vergleich zur Regelung in § 852 Abs. 1 BGB a.F. nunmehr das subjekt i- ve Merkmal der grob fahrlässigen Unkenntnis hinzugefügt hat, haben sich in Literatur und Rechtsprechung zu den Auswirkungen der Gesetzesänderung auf die vorliegende Fallkonstellation unterschiedliche Auffassungen gebildet. So wird auch die vom Berufungsgericht zitierte Meinung vertreten, dass die bish e- rige Rechtsprechung zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. unter Geltung des neuen Rechts nicht mehr fortgeführt werden könne (so z.B. MünchKommBGB/Grothe, 6 . Aufl., § 199 Rn. 3 3 , 3 5 , Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearbeitung 2009, § 199 Rn. 59; dahin tendierend auch Palandt/Ellenberger, BGB, 7 1 . Aufl., § 199, Rn. 25 ; Erman/Schmidt - Rän t sch, BGB, 13. Aufl., § 199 Rn. 14; zweifelnd Kessler in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 6 . Aufl . § 199 Rn. 12; für die Beib e- haltung der Rechtsprechungsgrundsätze sprechen sich dagegen aus: He n- rich/Spindler in Bamberger/Roth, BeckOK/BGB, Stand Februar 201 2 , § 199 Rn. 35 f . und jurisPK - BGB /Lakkis , Stand Januar 2012 , § 199 Rn. 69 f . ). I m U n- terschied zu r bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ( Senatsu rteile vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85, VersR 1986, 917, 918 und vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91, VersR 1992, 627, 628 ) beginne di e Verjährung auch dann, wenn die fehlende Kenntnis der zuständig en Abteilung auf einem den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit rechtfertigenden Organisationsmangel ber u h e (vgl. auch Krämer, ZGS 2003, 379, 381; OLG Saarbrücken, Urteil vom 31. August 2010 - 4 U 550/09, juris, Rn. 46 f f . ; weitergehend OLG Hamm, RuS 2011, 22 5, 227 ). c ) Dem vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen . Auch wenn nunmehr grob fahrlässige Unkenntnis die Verjährungsfrist in Lauf setzen 10 11 - 8 - kann, hat sich dadurch die Rechtslage nicht so maßgebli ch geändert , als dass in Regressfällen - wie h ier - zur Vermeidung der Verjährung der Ansprüche die Mitarbeiter der Leistungsabteilung Initiativen zur Aufklärung des Schadensg e- schehens entfalten müsste n und bei diesbezügliche r Nachlässigkeit die grob fahrlässige Unkenntnis de r öffentlichen Körperschaf t oder Behörde anzune h- men wäre ( vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 - III ZR 252/10, NJW 2012, 447 ). Zwar erfasst § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, der § 852 Abs. 1 BGB a.F. nac h- gebildet ist (vgl. BT - Drucks. 14/6040, S. 107), nicht nur deliktische, sondern auch rechtsgeschäftliche Ansprüche und geht das subjektive Merkmal der gr o- ben Fahrlässigkeit weiter als die Fälle der Versäumung gleichsam auf der Hand liegender Erkenntnismöglichkeiten, die in Anwendung des Rechtsgedankens des § 162 BGB der positiven Kenntnis bislang gleichgestellt worden sind (vgl. z.B. Senatsurteile vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98, VersR 2000 , 503 , vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02, VersR 2004, 123 und vom 28. November 2006 - VI ZR 196/05, VersR 2007, 513 Rn. 8). Indessen lässt sich den Gese t- zesmaterialien nicht entnehmen, dass bei arbeitsteiliger Organisation in Behö r- den und juristischen Personen des öffentlichen Rechts höhere Anforderungen an d i e se als Gläubiger gestellt werden sollen. Zwar wird darin von einer Erwe i- terung des Merkmals der Kenntniserlangung um die grob fahrlässige Unkenn t- nis gesprochen (vgl. BT - Drucks. aaO, S. 108). Zugleich wird aber auf die "Au f- lockerungstendenzen" in der bisherige n Rechtsprechung, die bereits damals geltende und entsprechend ausgestaltete Vorschrift des § 12 ProdHaftG sowie den Rechtsgedanken des § 277 BGB hingewiesen (BT - Drucks., aaO, S. 108). Der Gesetzgeber wollte mithin mit der Gesetzesänderung vor allem die prakt i- schen Ergebnisse der Rechtsprechung zu § 852 BGB a.F. nachvollziehen und in § 199 Ab s. 1 Nr. 2 BGB integrieren, aber nicht in die Rechtsprechung zur Frage, ob und in welchem Umfang bei bestimmten Personen vorhandenes Wi s- 12 - 9 - sen der "dahinter stehenden" juristischen Person oder Körperschaft zuzurec h- nen ist, korrigierend eingreifen. Angesichts dessen kann es auch nach neuem Recht bei den hergebrachten Grundsätzen der Wissenszurechnung verbleiben ( vgl. BGH , Urteil vom 20. Oktober 2011 - III ZR 252/10, aaO ). d ) Nach de n in ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats für die Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB a.F. auf Behörden und öffentliche Kö r- perschaften vertretenen Grundsätzen ist Voraussetzung für die Zurechnung der Kenntnis eines mit dem Schadensfall befassten Bediensteten , dass es sich bei dem Betreffenden um einen Wissensvertreter der en tsprechenden Institution handelt. Das ist nach dem insoweit heranzuziehenden Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB dann der Fall, wenn der informierte Bedienstete vom A n- spruchsinhaber mit der Erledigung der betreffenden Angelegenheit, hier also mit der Gelte ndmachung von Regressansprüchen gegen den Schadens veru r- sacher, in eigener Verantwortung betraut wor den ist (st. Rspr. Senat, Urteile vom 15. März 2011 - VI ZR 162/10, VersR 2011, 682 Rn. 14 ; vom 25. Juni 1996 - VI ZR 117/95, BGHZ 133, 129, 139; vom 18. Jan uar 1994 - VI ZR 190/93, VersR 1994, 491; vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91, VersR 1992, 627 , 628 ; vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85, VersR 1986, 917, 918 s owie vom 19. März 1985 - VI ZR 190/83, VersR 1985, 735 ; BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 198/ 99, VersR 2000, 1277, 1278). Sind dabei innerhalb der r e gressbefugten Behörde mehrere Stellen für die Bearbeitung eines Schaden s falls zuständig, kommt es für den Beginn der Verjährung grundsätzlich auf den Kenntnisstand der für die Vorbereitung und Verfolg ung des Regressanspruchs zuständigen Bediensteten, d.h., bei Vorhandensein mehrerer Abteilungen, auf den Kenntni s- stand der Mitarbeiter der Regressabteilung an (vgl. Senat , Urteile vom 1 1. Februar 1992 - VI ZR 133/91 aaO sowie vom 28. November 2006 - VI ZR 196/05, aaO Rn. 5 ). Dass auch die Leistungsabteilung mit dem Sch a- densfall verantwortlich befasst ist, soweit es um die an den Geschädigten zu 13 - 10 - erbringenden Leistungen geht, ist demgegenüber regelmäßig ohne Belang, weil diese in der Verantwortung der Leistu ngsabteilung liegende Tätigkeit nicht auf die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen abzielt. Unerlässliche Vorau s- setzung für eine Wissensvertretung ist daher, dass der betreffende Bedienstete eigenverantwortlich (zumindest) mit der Vorbereitung von Regre ssansprüchen betraut ist (vgl. Senatsurteil vom 15. März 2011 - VI ZR 162/10, aaO Rn. 14; BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 198/99, aaO). e) Ob die fehlende Kenntnis der Regressabteilung darauf beruht, dass sie seitens der Leistungsabteilung nicht die entsprechenden Informationen e r- halten hat, ist hingegen grundsätzlich unerheblich. Die von der Rechtsprechung zu § 166 BGB für den Bereich rechtsgeschäftlichen Handelns entwickelten Grundsätze zur Wissenszurechnung sind auf § 852 Abs. 1 BGB a.F. nicht a n- wendbar (vgl. z.B. Senat , Urteile vom 25 . Juni 1996 - VI ZR 117/95, aaO ; vom 28. November 2006 - VI ZR 196/05, aaO und vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00, VersR 2001, 863 , 865 ). Das kann auch nach neuem Recht nicht anders ges e- hen werden. Zwar wird im rechts geschäftlichen Verkehr einer juristischen Pe r- son aus Gründen des Verkehrsschutzes entsprechend § 166 BGB in weiterem Umfang das Wissen von Mitarbeitern hinsichtlich solcher Vorgänge zugerec h- net, deren Relevanz für spätere Geschäftsvorgänge innerhalb des Or ganisat i- onsbereichs dem Wissenden erkennbar ist und die deshalb dokumentiert und verfügbar gehalten oder an andere Personen innerhalb des Organisationsb e- reichs weitergegeben werden müssen (vgl. Senat, Urteil vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00, VersR 2001, 863 , 864 ; BG H, Urteile vom 8. Dezember 1989 - V ZR 246/87, BGHZ 109, 327, 332; vom 2. Februar 1996 - V ZR 239/94, BGHZ 132, 30, 35 ff.; vom 15. April 1997 - XI ZR 105/96, BGHZ 135, 202, 205 ff.; vom 21. Juni 2000 - IV ZR 157/99 , VersR 2000, 1133 und vom 13. O k- tober 2000 - V ZR 349/99 , NJW 2001, 359 zu II. 3) b)). Mit solchen Mitarbeitern wären die Beschäftigten der Leistungsabteilung en der Klägerin nen unter U m- 14 - 11 - ständen gleichzustellen, weil auch sie bei sorgfältigem Vorgehen gehalten w ä- ren, ihre im Rahmen der Le istungsgewährung erlangten Informationen an die Regressabteilungen weiterzugeben, sofern sie für einen Rückgriff Bedeutung haben könnten. Doch handelt es sich bei den hier betroffenen Ansprüchen um solche aus unerlaubter Handlung und wegen schuldhafter Ver letzung des ärz t- lichen Behandlungsvertrags, bei denen der Schutz des rechtsgeschäftlichen Verkehrs nicht im Vordergrund steht. Maßgebender Grund für eine Zurechnung des Wissens von Mitarbeitern anderer als der gerade handelnden Abteilungen entsprechend § 166 BGB ist der Schutz des Rechtsverkehrs (vgl. Senat, Urteil vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00 aaO; BGH, Urteile vom 2. Februar 1996 - V ZR 239/94 aaO S. 35 ff.; vom 15. April 1997 - XI ZR 105/96 aaO und vom 31. Januar 1996 - VIII ZR 297/94, NJW 1996, 1205 ). Die Zurechnung erfolgt daher im allgemeinen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Rechtsg e- schäften, bei denen es darum geht, die in einer Gesetzesvorschrift im Interesse und zum Schutz des Partners im Rechtsverkehr angeordnete Rechtsfolge an eine bestim mte Kenntnis zu knüpfen. Darum geht es hier aber gerade nicht, insbesondere geht es nicht um den Schutz eines Partners bei der Anbahnung und dem Abschluss von Rechtsgeschäften. 3. I m Streitfall durfte d as Berufungsgericht nicht bereits von eine r grob fa hrlässige n Unkenntnis der Klägerinnen von den Anspruch begründenden U m- ständen vor dem 1. Januar 2002 ausgehen , weil sich die Mitarbeiter der Lei s- tungsabteilung aufgrund der Kenntnis des Krankheitsbildes des Versicherten die zur gerichtlichen Geltendmachung erforderliche Kenntnis hätten verschaffen und die Regressabteilung hätten informieren müssen. a) Zwar ist d ie tatrichterliche Beurteilung, ob einer Partei der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, mit der Revision nur beschränkt angrei f- bar. Der Nachprüfung unterliegt lediglich, ob der Tatrichter den Begriff der gr o- 15 16 - 12 - ben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Verschuldensgrades wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (st. Rspr. vgl. Senat, Urteil vom 27. September 2011 - VI ZR 135/ 10, VersR 2011, 1575 Rn. 9 und vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08 , VersR 2010, 214 Rn. 12 ). Im Streitfall sind jedoch solche Fehler gegeben. D as Berufungsgericht hat den Begriff der gr o- ben Fahrlässigkeit verkannt und den für die Klägerinnen geltende n Sorgfalt s- maßstab zu eng gesehen. b ) Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und su b- jektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt demnach nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwer er Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen A n- gelegenheit der Anspruchsverfolgung ("Verschulden gegen sich selbst") vorg e- worfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstä n- de förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08 aaO Rn. 13 und vom 27. September 2011 - VI ZR 135/10, VersR 2011, 1575 Rn. 10; BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 28; vom 23. Se p- tember 2008 - XI ZR 262/ 07, NJW - RR 2009, 547 Rn. 16 und vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, VersR 2011, 1144 Rn. 12). Hierbei trifft den Gläubiger g e nerell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeit i- gen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen z u betreiben; vie l mehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unve r- ständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2009 17 - 13 - - VI ZR 247/08 aaO Rn. 15 f. mwN und vom 27. September 2011 - VI ZR 135/10 aaO; BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, aaO). c) Auch i n Arzthaftungsfällen besteht für den Gläubiger keine generelle Obliegenheit , im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitige n B e- ginn der Verjährungsfrist Initiative n zur Klärung von Schadenshergang oder Person des Schädigers zu entfalten (vgl. zu § 852 BGB a.F.: Senatsurteile vom 9. Juli 1996 - VI ZR 5/95, BGHZ 133, 192, 199; vom 6. Februar 1990 - VI ZR 75/89, VersR 1990, 539; vom 29. November 1994 - VI ZR 189/93 , VersR 1995, 659, 660; vom 31. Januar 1995 - VI ZR 305/04 , VersR 1995, 551, 552; vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98 , VersR 2000, 503, 504 und vom 6. März 2001 - VI ZR 30/00, VersR 2001, 866 , 867 ). Daran hat sich durch d ie Neureg e lung des Verjährungsrechts in § 199 BGB nichts geändert ( vgl. Senat, Urteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08 , aaO Rn. 15; BGH, Urteil vom 16. Septe m- ber 2005 - V ZR 242/04, WM 2006, 49, 50; OLG Saarbrücken, OLGR 2008, 817, 818 f.; Geiß/Greiner , Arzthaftpflichtrecht , 6. Aufl. , Rn. D 8; Erman/Schmidt - Räntsch, BGB, 1 3 . Aufl. , § 199 Rn. 20). Diese Rechtslage entspricht der Reg e- lung in § 932 Abs. 2 BGB, die ebenso wie § 199 Abs. 1 BGB an die grob fah r- lässige Unkenntnis einer Partei anknüpft . Für die Frage, unter welchen Vorau s- setzungen der Gläubiger zur Vermeidung der groben Fahrlässigkeit zu einer aktiven Ermittlung gehalten ist, kommt es danach auf die Umstände des Einze l- falls an. Das Unterlassen einer Nachfrage ist ebenso wie in den Fällen des § 9 32 Abs. 2 BGB auch nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur dann als grob fah r- lässig einzustufen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Unterlassen aus der Sicht eines v erständigen und auf seine Interessen bedachten Gesch ä- digten als un verständlich erscheinen l assen ( vgl. Senatsurteil vom 10. Nove m- ber 2009 - VI ZR 247/08, aaO Rn . 1 5 f. mwN). 18 - 14 - In Arzthaftungs fällen ist b ei der Prüfung, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, zugunsten des Patienten insbesondere zu berücksichtigen, dass dieser nicht ohne weiteres aus einer Verletzungshandlung, die zu einem Schaden geführt hat, auf einen schuldhaften Behandlungs - oder Aufklärungsfehler schließen muss . Deshalb führt allein der negative Ausgang einer Behandlung ohne w eit e- re sich aufdrängende Anhaltspunkte für ein behandl ungsfehlerhaftes Gesch e- hen nicht dazu, dass der Patient zur Vermeidung der Verjährung seiner A n- sprüche Initiative n zur Aufklärung des Behandlungsgeschehens entfalten müs s- te. Denn das Ausbleiben des Erfolgs ärztlicher Maßnahmen muss nicht in der Unzulänglic hkeit ärztlicher Bemühungen seinen Grund haben, sondern kann schicksalhaft und auf die Eigenart der Erkrankung zurückzuführen sein (vgl. Senat vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08 , aaO Rn. 17 mwN ). Ist der Geschädigte - wie dargelegt - nicht gehalten, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist von sich aus Nachforschungen zu betreiben, können solche auch nicht von einem Versicherer verlangt werden, der aufgrund seiner Leistungspflicht mit dem Schadensfall bef asst wird. D e n Mitarbeiter n des Sozialversicherungsträgers bietet d ie Schwere des Krankheitsbild s des Leistungsempfängers ohne Hinz u- treten weiterer Umstände regelmäßig kei ne hinreichenden Anhaltspunkte für ein der Leistung zugrundeliegendes Behandlungsgesc hehen mit haftungsrechtl i- cher Relevanz , denen nicht nachzugehen, unverständlich wäre. Aus Gründen des Schuldnerschutzes würde die Durchsetzung der Regressansprüche für e r- brachte Heilbehandlungs - und Pflegekosten in einer nicht gebotenen Weise erschwert, mü sste in jedem umfangreicheren Leistungsfall von vornherein vo r- sorglich geprüft werden, ob Anhaltspunkte für eine möglicherweise fremdve r- schuldete Schädigung des Patienten gegeben sind, denen sodann nachzug e- hen und von denen die Regressabteilung in Kenntnis zu setzen wäre . 19 20 - 15 - D er Zweck der Verjährung gebietet solches nicht. Z war soll d i e Verjä h- rung den Schuldner davor bewahr en , nach längerer Zeit mit von ihm nicht mehr erwarteten Ansprüchen überzogen zu werden . Sie soll auch den Gläubiger d a- zu veranlassen, rechtzeitig gegen den Schuldner vorzugehen (Senatsurteil vom 15. März 2011 - VI ZR 162/10, aaO Rn. 16) . Doch muss de r Gläubiger nicht von vornherein Ansprüchen nachspüren, weil andernfalls der Verlust der Durchse t- zungsmöglichkeit allein durch Zeitablauf dr oht . Die Auffassung des Berufung s- gerichts führt e letztlich zu einem von der Kenntnis des Versicherers unabhäng i- gen Verjährungsbeginn. Diese Folge widerspricht der aus der Regelung in § 199 BGB zu entnehmenden Grundentscheidung des Gesetzgebers, den Lauf de r Verjährung mit der Kenntniserlangung des Geschädigten zu verknüpfen. d ) Danach hat das Berufungsgericht zu Unrecht d i e Verjährung der A n- sprüche der Klägerinnen angenommen . M aßgeblich er Zeitpunkt für den Beginn der Verjährung ist die Kenntniserlangung der zuständigen Mitarbeiter der Kläg e- rinnen von der Verurteilung des Beklagten zum Schadensersatz. D i es e erfolgte im Jahr 2006 aufgrund der Mitteilung des damalige n Prozessbevollmächtigte n des Versicherten . B ei Klageerhebung im Jahr 2007 waren mithin die F orderu n- gen der Klägerin nen nicht verjährt. III. Übergang und Höhe der Ansprüche zieht der Beklagte nicht in Zweifel . Da weitere Feststellungen nicht erforderl ich sind, entscheidet der Senat selbst 21 22 23 - 16 - (§ 563 Abs. 3 ZPO ) . D as Berufungsurteil ist aufzuh eben und das Urteil des Lan dge richts durch Z u rückweisung der Berufung wiederherzustellen. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 01.04.2010 - 13 O 187/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 02.12.2010 - 20 U 118/10 -
Full & Egal Universal Law Academy