BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 9 1 / 1 3 v om 10 . Oktober 20 13 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 20 13 durch d ie Vorsitzende Richter in Dr. Stresemann , d en Richter Dr. Czub , die Richterinnen Dr. Brückne r und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 15 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Fe b- ruar 2013 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlu ng und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert d e s Beschwerdeverfahren s beträgt 35.000 Gründe: I. Die Parteien sind Eigentümer von Grundstücken in R . im Bezirk des Amtsgerichts M . . Auf dem Grundstück des Beklagten ist in Abt. II Nr. 10 eine Belastung mit folgendem Inhalt eingetragen: i e Eigentümer der Parzellen 6 Ktbl. Nr. 30 und 31, der Par z . 6 Nr. 70/25 pp., 71/26 pp. und 72/27 pp. sowie . ... haben das Recht, das Grundstück Ktbl. 2 Nr. 2 als Sammelteich, dessen Unterha l- tung auf gemeinschaftliche Kosten geschieht, zu benutzen und das Wasser zu ihrem Mühlenbetriebe daraus zu entnehmen. Ei n- getragen auf Grund der Bewi l ligung vom 20.09.1889 .. . am Die Kläger haben im Jahre 2009 das Grundstück Blatt 1216, zu dessen Bestand die Flurstücke 70/25 und 71/26 gehören, mit der darauf befindlichen 1 2 - 3 - Stammsmühle erworben. Dem Mühlenbesitzer war im Jahre 1925 neben dem bereits im Wasserbuch ein getragenen alten Wasser entnahme recht aus der Servitut ein weiteres Recht zur Ableitung des Wassers durch eine Druckrohrle i- tung mit einer Weite von 300 mm zum Antrieb einer Turbine für die Stamm s- mühle verliehen worden. Der frühere Eigentümer stellte Jahr ze hnte später den Mühlenbetrieb ein und schloss die Zuleitung auf seinem Grundstück mit Beton. Im Jahre 2007 verfüllte der Beklagte den vor der Druckr ohrleitung zum Grun d- stück der Kläger liegenden Teil des Teiches mit Schotter. Die Kläger beabsichtigen, di e Turbinenanlage wieder in Betrieb zu ne h- men; zu welchem Zweck ist zwischen den Parteien streitig. Sie haben von dem Beklagten verlangt, die Verfüllung am Rande des Teiches zu beseitigen und die Turbinenrohrleitung wieder mit dem Teich zu verbinden sowie k ünftige B e- einträchtigungen der eingetragenen Grunddienstbarkeit zu unterlassen. Das Land g ericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie abg e- wiesen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wollen die Kläger die Wiederhe r- stellung des erstinstanzl ichen Urteils erreichen. II. Das Berufungsgericht meint, Ansprüche der Kläger auf Beseitigung und Unterlassung bestünden schon deshalb nicht, weil die von de m Beklagten vor - genommene Verfüllung die Grunddienstbarkeit nicht beeinträchtige . Die Kläger woll ten das belastete Grundstück zu Zwecken nutzen, die der Beklagte nach dem Inhalt der Dienstbarkeit nicht zu dulden habe. Die Dienstbarkeit sei für e i- nen Mühlenbetrieb bestellt worden ; d iese Zweckbestimmung gehöre zu ihrem Inhalt. Die von den Klägern beabsi chtigte Gewinnung elektrischer Energie für den eigenen Gebrauch liege außerhalb des Inhalts des dinglichen Rechts. 3 4 - 4 - III. D as angefochtene Berufungsurteil ist auf die Nichtzulassungsbeschwe r- de der Beklagten aufzuheben , weil das Berufungsgericht ihren Anspr uch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise ver - letzt hat. 1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in E r- wägung zu zieh en (BVerfGE 64, 1, 12; 87, 1, 33). Daraus folgt zwar nicht, dass die Gerichte jedes Vorbringen der Parteien in den Entscheidungsgründen au s- drücklich bescheiden müssten (BVerfGE 88, 366, 375); geht ein Gericht aber auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvor trags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgrü n- den nicht ein, so lässt dies grundsätzlich auf die Nichtberücksichtigung des Vo r- trags schließen (BVerfGE 47, 182, 189 ; 86, 133, 146). Da Art. 103 Abs. 1 GG einen Anspruch darauf gewährt, sich vor einer gerichtlichen Entscheidung s o- wohl zum Sachverhalt als auch zur Rechtslage zu äußern, gelten die vorst e- henden Maßstäbe für beide Aspekte (BVerfG, Beschluss vom 14. August 2013 - 1 BvR 3157/11, juris Rn . 14). Hiernach hat d as Berufungs gericht das Verfahrensgrundrecht der Kläger dadurch verletzt, dass es ihr Vorbringen über das Bestehen eines selbständ i- gen Abwehranspruchs analog § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB aus einem dem früh e- ren Mühlenbesitzer ver liehene n Wasserrecht nicht beschieden hat. Die Nichtz u- lassungsbeschwerde verweist zur Begründung ihrer Rüge zutreffend auf das Vorbringen der Kläger gegen über dem Berufungsgericht, in dem diese unter Bezugnahme auf Entschei dungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 15. März 2001 - III ZR 154/00, BGHZ 147, 125 ff.) und des Oberlandesgerichts Celle 5 6 7 - 5 - (NJW 1966, 1758 f.) ausgeführt haben, dass ihnen neben der Grunddienstba r- keit eine wasserrechtliche Befugnis zustehe, auf Grund derer ebenso eine B e- seitigung der Störung verlangt werden könne . Auf d ies en Vortrag über das B e- s tehen eine s nach §§ 46 ff . des Preußischen Wassergesetzes ( PrWG ) im Ja h- re 1925 verliehenen, trotz Einstellung des Mühlenbetriebs fortbestehenden und mit dem Erwerb des Grundstücks auf die Kläger überge gangenen Wasse r- rechts und die sich daraus ergebenden Ansprüche ist das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen mit keinem Wort eingegangen. 2. Das übergangene Vorbringen ist entscheidungserheblich. D i e Kläger hätten gegen den Beklagten einen Anspruc h auf Beseitigung der Verfüllung und auf Verbindung der Turbinenrohrleitung mit dem Sammelteich, wenn ihnen das dem damaligen Mühlenbesitzer verliehene Wasserrecht zustü nde. Die nach §§ 46 ff . PrWG verliehenen Rechte sind nämlich von jede r- mann zu beachte nde absolute Rechte, die Ab wehr und Schadensersatza n- sprüche nach §§ 1004, 823 BGB begründen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Okt o- ber 1975 - VI ZR 43/74, NJW 1976, 46; Breuer, Öffentliches und privates Wa s- serrecht, 3. Aufl., Rn. 1069). Von dem Bestehen eines verlie henen Wasser b e- nutzungs - und Wasserl eitungsrecht s wäre hier auf Grund der Eintragungen im Wasserbuch auszugehen . Diese erzeugen zwar nach § 87 Abs. 4 WHG keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung, aber eine tatsächliche Ve r- mutung für das Bestehen des gebuchten Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 2. Okt o- ber 1978 - III ZR 151/76, Warn 1978, Nr. 222; BVerwGE 37, 103, 104 ), so dass es Sache des Beklagten wäre, gegen die Richtigkeit der Eintragungen im Wa s- serbuch sprechende Tatsachen vorzutragen. 3. Der Rec htsstreit ist auch nicht im Hinblick auf einen Abwehranspruch aus der Grunddienstbarkeit (§§ 1027, 1004 BGB) entscheidungsreif , da die 8 9 10 - 6 - Kläger nicht dargelegt haben, dass die Aufschüttung, deren Beseitigung sie verlangen , auch Wasserrechts darstellt. a) Der Betrieb einer Turbine über eine eigens dafür angelegte Druck - leitung (statt eines Wasserrades an einem Mühlgraben) führte bei kleineren Gewässern (Sammelteich) in der Regel zu einer Veränderung des Wassera b- lauf verhalte n s , welche die Rechte der anderen Nutzungsberechtigten an dem Gewässer beeinträchtigte. D as für die Turbine erforderliche Wasserbezug s- recht ging damit über ein durch eine Servitut gesicherte s Recht zur Wasseren t- nahme (zu dem Inhalt der Wasserservituten: En demann, Das ländl iche Wa s- serrecht, S. 60, 64) hinaus und bedurfte unter Geltung des Preußi schen Wa s- sergesetzes der Verleihung eines geänderten Benutzungsrechts (Holtz - Kreutz - Schlegelberger, Das Preußische Wassergesetz, 3. und 4. Aufl., § 379 Anm . 6.d., S . 587). b) Der Umstand, dass 1925 ein solches Wasserrecht verliehen worden ist, sowie dessen - aus der in Ablichtung vorgelegten Verleihungsurkunde er - sichtlicher - Inhalt sprechen dafür, dass es sich hier ebenso verhalten hat. A n- der e s ist jedenfalls ni cht festgestellt . Dann aber ist der von den Klägern verfol g- te Beseitigungsanspruch allein aus dem verliehe nen Wasserrecht begründet, so dass es auf die den Inhalt de r Wasserservitut betreffende Frage (zu deren Auslegung nach dem früheren Recht : Senat, Urt eil vom 24. Juni 1964 V ZR 162/61, BGHZ 42, 63, 66) nicht ank o m mt , ob d as als Grunddienstbarkeit anzusehende Recht nur für die Zwecke eines bestimmten Mühlenbetriebs b e- stellt war ( speziell zu dieser Frage: Holtz - Kreutz - Schlegelberger, aaO, S. 588 mwN aus der damaligen Recht s prechung). 11 12 - 7 - I V . Der Wert der Beschwer ist nach den durch ein Gutachten belegten Au s- führungen der Kläger zu den Werten des Grundstücks - mit und ohne Grun d- d i enstbarkeit - Vorinstanzen kann - entgegen den Ausführungen der Erwiderung - für das R e- visionsgericht schon deshalb nicht verbindlich sein, weil sie auf einer falschen Rechtsgrundlage beruhte . A uch bei Streitigkeiten über Ansprüche nach §§ 1027, 1004 BGB ist der Wert ni cht nach § 3 ZPO , sondern nach § 7 ZPO festzusetzen, wenn - wie hier - der Bestand der Grunddienstbarkeit im Streit ist (vgl. KG, OLG 31, 73; MünchKomm - ZPO/Wöstmann, 3. Aufl., § 3 Rn. 5; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 7 Rn. 7). Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: LG Marburg, Entscheidung vom 21.11.2011 - 2 O 41/11 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 27.02.2013 - 15 U 12/12 - 13
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