ECLI:DE:BGH:2019:110419BVZR91.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 91/18 vom 11. April 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Rich ter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 18 - vom 11. April 2018 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des B eschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Auf der Ei- gentümerversammlung vom 14. November 2016 wurde zu TOP 3 der Wirt- schaftsplan 2017 und seine Fortgeltung bis zur erneuten Beschlus sfassung be- schlossen. Zu TOP 5.2 wurde der Beschlussvorschlag abgelehnt, die Erneue- rung der Wohnungseingangstür des Klägers zu Kosten von 2.986,90 Finanzierung der Maßnahme aus der Instandhaltungsrücklage zu beschließen. Zu TOP 5.5 wurde der Einb au von Rückstauklappen und zu TOP 5.6 die ersatz- 1 - 3 - lose Entfernung eines Fanggitters im Lichtschacht jeweils einstimmig beschlos- sen. Das Amtsgericht hat die gegen diese Beschlüsse gerichtete Anfech- tungsklage des Klägers abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision gegen das Urteil beschränkt auf die Anfechtung des zu TOP 3 gefassten Beschlusses über den Wirtschaftsplan 2017 zugelassen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde möchte der Kläger die Zulassung der Revision hinsichtlich der Anfechtungsklage gegen die Beschlüs- se zu TOP 5.5 und TOP 5.6 sowie hinsichtlich seines erstmals in der Beru- fungsinstanz gestellten Leistungsantrages auf Instandsetzung seiner Woh- nungseingangstür erreichen. Die Beklagten beantragen die Zur ückweisung der Beschwerde. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der EGZPO). 1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfa hren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung, das gemäß § 3 ZPO unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, NJW - RR 2017, 584 Rn. 2; Bes chluss vom 6. Dezember 2018 - V ZR 338/17, NJW - RR 2019, 207 Rn. 3). Dabei sind, wenn die Partei - wie hier - eine von dem Berufungsgericht beschränkt zugelassene Revision eingelegt und im Um- fang der Nichtzulassung eine Beschwerde gegen diese Nichtzulassung der Re- 2 3 4 - 4 - vision erhoben hat, die Werte der zugelassenen Revision und der Nichtzulas- sungsbeschwerde für die Bestimmung des Werts nach § 26 Nr. 8 EGZPO zu- sammenzurechnen (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2006 - I ZR 196/05, NJW - RR 2007, 417 Rn. 11). 2. Daran gemessen ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig. a) Der Kläger führt zu seiner Beschwer aus, er sei Eigentümer von drei der 15 Wohnungen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Berufungsge- richt habe das Gesamtvolumen des Wirtschaftsplans 2017 mit 71.269,31 wertet, somit sei seine Beschwer mit 14.253,86 antrag sei mit den Kosten für die Instandsetzung seiner Wohnungseingangstür zu bewerten, die voraussichtlich 2.986,90 TOP 5.5 und TOP bzw. 2.500 aa) Bei der Abweisung einer gegen den Wirtschaftsplan ger ichteten An- fechtungsklage - sofern sich diese nicht auf konkrete Teile des Plans be- schränkt - bemisst sich die Beschwer in aller Regel nach dem Anteil des Klä- gers, und zwar auch dann, wenn dieser formale Fehler der Abrechnung be- mängelt; dabei ergibt sich d er Anteil des Klägers im Zweifel aus den in dem Einzelwirtschaftsplan ausgewiesenen jährlichen Hausgeldzahlungen (vgl. Se- nat, Beschluss vom 18. September 2014 - V ZR 290/13, NJW 2014, 3583 Rn. 10). Zu den auf ihn entfallenden jährlichen Hausgeldzahlungen t eilt der Kläger nichts mit. Sein Anteil an dem Wirtschaftsplan lässt sich aus seinen An- gaben auch nicht rechnerisch ermitteln, so dass es nicht darauf ankommt, ob 5 6 7 8 - 5 - der Senat überhaupt gehalten wäre, hierzu eine eigene Berechnung anzustel- len. Denn der Kläger legt nicht dar, dass sämtliche im Wirtschaftsplan ange- setzten Kostenpositionen nach der Anzahl der Wohneinheiten umgelegt werden und nicht etwa - wie die Beschwerdeerwiderung geltend macht - größtenteils nach Miteigentumsanteilen. Damit fehlt es an der Da rlegung, dass die Anzahl der im Sondereigentum des Klägers stehenden Wohnungen eine geeignete Berechnungsgrundlage für seinen Anteil an dem Wirtschaftsplan ist. Dies gilt gleichermaßen für die weiteren Klaganträge. Soweit der Kläger Beschlüsse über bau lichen Maßnahmen anficht, richtet sich seine Beschwer nach seinem Anteil an den für diese Maßnahmen anfallenden Kosten, der sich ohne geeignete Berechnungsgrundlage nicht ermitteln lässt. Nichts anderes gilt für den Leistungsantrag auf Instandsetzung der W ohnungseingangstür, weil für die Berechnung der Beschwer insoweit der Anteil des Klägers von den Ge- samtkosten abzuziehen wäre. bb) Die Beschwer wäre aber selbst dann nicht hinreichend dargelegt, wenn man zugunsten des Klägers annähme, dass sich sein A nteil für sämtliche der genannten Positionen nach Einheiten berechnet, so dass auf ihn jeweils ein Anteil von 1/5 entfiele. Da der Kläger nicht dargelegt hat, dass für den Einbau von Rückstauklappen und für die Erneuerung des Fanggitters mehr als die von d 14.253,86 ie Erneuerung der der fehlenden Darlegung zur Höhe zugunsten des Klägers für TOP 5.5 Kosten 9 10 - 6 - lediglich eine Summe nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwer auch bei für den Kläger günstigster Berechnung nicht erreicht wäre. III. Die Kostenentscheidu ng folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstands- wert des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 GKG). Deren Wert ist in wohnungseigentums- rechtlichen Verfahren nach § 49a GKG zu ermitteln. Nach § 49a Abs. 1 Sa tz 1 GKG ist der Streitwert auf 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigela- 11 - 7 - für den Antrag zu TOP 5.2 (= 5.5 (= Abs. 2 GKG sind gewahrt. Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 08.09.2017 - 22a C 361/16 - LG Hamburg, Entscheidung vom 11.04.2018 - 318 S 99/17 -
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