BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV Z R 9/13 Verkündet am: 22. Juli 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter in Harsdorf - Gebhardt , die Richter Dr. Karczewski , Lehmann und die Richter in Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 6 . Juli 2015 für Recht erkannt: Die Revision der Kl ägerseite gegen das Urteil des 7. Z i- vilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14 . Dezember 2012 wird auf deren Kosten zurückgewi e- sen. Der Streitwert wird au f 11.054,26 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klä gerseite (Versicherungsnehmer : im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge ei n e r Lebensv ersiche run g . Diese wurde a ufgrund Antrags d. VN mit Vers icherungs beginn zu m 1. April 1997 n ach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlo s- sen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit Schreiben vom 10 . Juli 19 96 mit dem Versicherungsschein die Versich e- 1 2 - 3 - rungsbedingungen, eine Verbraucherinformation nach § 10a des Vers i- cherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und eine schriftliche Belehrung über sein Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. D. VN zahlte bere its ab 1. Oktober 1996 und in der Folge die Pr ä- mien . M it Schreiben vom 26. April 2000 erklärte er die Kündigung des Versiche rungsvertrages . D er Versicherer akzeptierte diese und zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vo m Januar 2 011 e rklär te d. VN den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. , § 8 VVG und den Widerruf nach § 355 BGB. Mit der Klage verlangt d. VN insbesondere Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge zuzüglich 7 % Anlagezinsen nebst Zi n- sen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswert s . Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des gegen Gemei n- schaftsrecht verstoßenden § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der W i- derspruch noch erklärt werden können. Das Land gericht hat die Klage abgewi esen, das Oberlandes gericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt d. VN das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 3 4 5 6 7 - 4 - I . Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsa nspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Der Versicherungsvertrag sei wirksam z u- stande gekommen. Die Widerspruchsfrist sei als Folge der Übersendung des Versicherungsscheins nebst allen Unterla gen in Gang gesetzt wo r- den. Die erteilte Widerspruchsbelehrung sei drucktechnisch deutlich he r- vorgehoben und umfasse Beginn und Dauer der Widerspruchsfrist sowie die F orm des Widerspruchs. Innerhalb der 14 - tägigen Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1 Satz 1 V VG a.F. habe d. VN den Widerspruch nicht e r- klärt. Die Regelung des Policenmodells verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. D. VN kann nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückza h- lung aller Prämien verlangen. 1 . Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des Versich e- rungsvertrages sind hier erfüllt. Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versi ch e- rungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinforma - tion und entgegen der Ansicht der Revision auch eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung in drucktechnisch deutlicher Form . Die Revision beanstandet oh ne Erfolg, dass der Adressat des Wi derspruchs nicht klar erkennbar sei. Dieser steht mit vollständiger Anschrift deutlich sichtbar im Kopf des Policenb egleitschreiben s . Die Benennung der Bezirksdire k- tion als Teil der Beklagten verwirrt nicht. D. VN weiß, dass Vertrag s- partner der Versicherer ist. 8 9 10 11 - 5 - 2. Ob solchermaßen n ach dem Policenmodell geschlossene Vers i- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff .; BVerfG WM 2015, 514 Rn. 30 ff.) , kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision b e- gehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet b e- reits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unve reinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaft s- rechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen w i- dersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durc h- führun g des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Die Treuwidrigkeit liegt darin, dass d. VN nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglic h- keit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen z u lassen, di e- sen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des Vertrag e s vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangt e (vgl. im Einzelnen zu den Maßst ä- ben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32 - 42 ; BVerfG aaO R n. 42 ff. ). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist blieb bei Vertragsschluss 1996 ungenutzt. D. VN zahlte über dreieinhalb Jahre die Versicherungsprä mien . E rst Ende April 2000 er folgte die Kündigung, wobei bis zur Erklärung des Widerspruchs nochmals fast 11 Jahre verg ingen . Die ses Verhalten des bereits 1996 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei dem 12 - 6 - Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet, was für d. VN auch erkennbar war. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Gießen, Entscheidung vom 12.06.2012 - 3 O 394/11 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.12.2012 - 7 U 182/12 -
Full & Egal Universal Law Academy