BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 9/14 Verkündet am: 10. Dezember 2014 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 241 Abs. 2, § 242 Cd; Heiz kostenVO § 9 Abs. 4, § 8 Abs. 1 a) Auch bei hohen Wohnungsleerständen (hier: im Hinblick auf einen im Rahmen der Stadtplanung vorgesehenen Abriss eines 28 - Familienhauses) hat es grundsätzlich bei der in § 9 Abs. 4, § 8 Abs. 1 HeizkostenVO vorgeschriebenen ant eiligen Umlage von Warmwasserkosten nach Verbrauch zu bleiben. b) Im Einzelfall kann der Vermieter nach § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet sein, dem Ve r- langen des Mieters auf eine Vertragsänderung dahin gehend zuzustimmen, den nach Verbrauch zu berechnenden Teil d er Warmwasserkosten auf das gesetzliche Mindestmaß von 50 % der Gesamtkosten abzusenken, um die Fixkosten bei hohen Leerständen angemessen zu verteilen. c) Leerstandsbedingten Kostenverschiebungen zu Lasten des Mieters kann darüber hinaus im Einzelfall mit e iner aus dem Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abzuleitenden Anspruchsbegrenzung Rechnung getragen werden. Dabei ist zu b e- rücksichtigen, dass auch der Vermieter durch den Leerstand beträchtliche Nachteile erleidet, weil er - ohne entsprechende Miete innahmen zu erhalten - bereits über den von ihm zu tragenden Wohnflächenanteil ebenfalls nicht unbeträchtliche Kosten zu tragen hat. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2014 - VIII ZR 9/14 - LG Frankfurt (Oder) AG Frankfurt (Oder) - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bun desgerichtshofs hat aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 10. Dezember 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achille s und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landg erichts Frankfurt (Oder) vom 17. D ezembe r 2013 au f- gehob en. Die Berufung der Beklagten gegen das Urte il des Amtsgerichts Frankfurt (O der) vom 7. Juni 2013 wird mit der Maßgabe zurüc k- gewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin h- len . Im Übrigen ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte war Mieterin einer 47,46 qm großen Wohnung der Klägerin in einem 28 - Familien - Haus in F . . Da das Haus im Rahmen der Stadtplanung abgerissen werden sollte, w aren Ende 2011 von den im Haus befindlichen Wohnungen nur noch wenige Wohnungen belegt. 1 - 3 - Unter dem Datum 15. September 2012 erteilte die Klägerin der Bekla g- ten die Betriebskostenabrechnung für das Kalenderjahr 2011, die einen Saldo zugunsten der Klägerin Die Parteien streiten um die in der Abrechnung umgelegten Wa rmwasserkosten. Für die Erwärmung des Wassers im Zuge der Entnahme von Warmwa s- ser fielen im Jahr 2011 für das gesamte Haus , das über eine verbundene Anl a- ge mit Wärme und Warmwasser versorgt wird, bei einem Energieverbrauch von 61.130 kWh Kosten in Höhe von an. 50 % dieser Kosten legte die Kläge rin nach Wohnfläche nanteilen um. Die restlichen 50 % der Kosten r im Ja hr 2011 für das gesamte Haus 78,22 m³ betrug. Hiervon entfielen nach den Messungen der Einzelve r- brauchszähler in der Wohnung der Beklagte n 23, 82 m³ auf die se . Daraus errechnete die Klägerin einen Verbrauchskosten anteil von 1.195,06 (3.924,31 : 78,22 m³ x 23,82 m³) . Von diesem Betrag stellte die Klägerin der Beklagten " aus Kulanz " lediglich 50 % in Rechnung. Von dem Saldo aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2011 in die Klägerin von der Beklagte n nach Abz ug des Kulanzbetrags sowie eines weiteren Abzug s für Wasserverluste l etztlich noch Die Beklagte weigert sich, Nachzahlungen zu erbringen, da die Klägerin die Warmwasserkosten aufgrund des hohen Leerstandes im Haus nicht nach Verbrauch , sondern ausschl ießlich n ach der Wohnfläche habe umlegen dürfen . Das Amtsgericht hat der Klage , mit der die Klägerin die Beklagte auf Za h lung des vorgenannten Betrags nimmt, Klage im Übrigen abgewi e- sen. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. 2 3 4 5 6 - 4 - Während des Beru f ungsrechtszugs hat die Klägerin den Rechtsstreit Hauptforderung in Höhe von 420 auf eine von ihr nach Erlass des amtsgerichtlichen Urteils erklärte Aufrechnung mit einem Guthaben der Beklagten aus der Betriebskostenabrechnung 2012 schriftsätzlich für erledigt erklärt. In der mündlichen Verh andlung vor dem Ber u- fungsgericht hat die Klägerin jedoch ihren ursprünglich angekündigten Antrag auf Berufungszurückweisung gestellt. Die Beklagte ist den zur Gegenforderung erklärten Tatsachen nicht entgegengetrete n; sie hat aber der Teilerledigungs e r- klä r ung der Klägerin widersprochen. Das Landgericht hat auf die Berufung der Beklagten das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen . Hiergeg en richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläge rin , mit der sie in erster Linie ihren Zahlungsanspruch weiter verfolgt und im Übrigen die Feststellung der E r- ledigung der Hauptsache begehrt . Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt : Der Klägerin stehe kein Nachzahlungsanspruch aus der Betriebskoste n- abrechnung für das Jahr 2011 zu, da die von der Klägerin rechnerisch zutre f- fend vorgenommene Verteilung der Warmwasserkosten nach § 8 HeizkostenV 7 8 9 10 11 - 5 - unter den besonderen Umständen des Str eitfalls nicht sachgerecht sei, sondern zu unbilligen Ergebnissen führe , die der Korrektur bedürften . Der nach § 8 Abs. 1 HeizkostenV vorgesehene Berechnungsmodus fü h- re in den Fällen, in denen eine für große Leistung und viele Wohnungen ausg e- legt e Heiz u ngs - und Warmwasser anlage nur noch der Wärmebereitstellung für wenige Wohnunge n diene , für die wenigen verbleibenden Mieter zu unzumutb a- ren Ergebnissen. Denn in diesen Fällen erhöhe sich zwangsläufig der proze n- tuale Anteil der unabhängig vom individuellen Verbrauch entstehenden Fixko s- ten für die Wärmebereitstellung gegenüber den Gesamtkosten. Dies könne bei hohen Leerständen dazu führen, dass der tatsächliche Fixkostenanteil den nach § 8 Abs. 1 HeizkostenV m it maximal 50 % ansetzbaren Anteil an diesen Koste n deutlich übersteige. Im Extremfall trage der letzte in einem großen Haus verbleibende Mieter 50 % der Gesamtkosten de r Heizungsanlage über seinen Verbrauchsanteil. Im Streitfall könne aufgrund der hierzu erfolgten substantiierten Darl e- gung der Be klagt en, der die Klägerin nicht entgegengetreten sei, mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass aufgrund der dargelegten Verschiebung der Kostenanteile die auf die Beklagte umgelegten verbrauchsabhängigen War m- wasserkosten nicht deren ta tsächlichem Kostenant eil entsprächen . Derart unbilligen Ergebnissen wie im Streitfall könne mit der entspr e- chenden Anwendung des § 9a Abs. 1 HeizkostenV begegnet werden, zu dem die Klägerin trotz erfolgten Hinweises durch die Kammer keine Berechnung vorgelegt habe, so dass ihr auch kein Anspruch zuerkannt werden könne. Die entsprechende Anwendung des § 9a Abs. 1 HeizkostenV sei mö g- lich, weil der Gesetzgeber der Heizkostenverordnung die genannten Extremfälle des " Leer woh nens " eines Gebäudes nicht be dacht habe. Der Anwend un gsb e- 12 13 14 15 - 6 - r e ich des § 8 HeizkostenV s ei teleologisch zu reduzieren, da sein Z weck, eine angemessene Warmwasserkos tenverteilung zu gewä hrleisten, in den genan n- ten Fällen nicht mehr erreicht werden könne. Zwar seien die Vorschriften der HeizkostenV gemäß § 2 diese r Verordnung durch Rechtsgeschäft nicht abdin g- bar; dies führe jedoch nicht dazu, dass Gerichte nic ht übe r den Anwendungsb e- reich dieser Vorschriften befinden könnten. Der in § 8 HeizkostenV enthaltene Grundsatz der verbrauc hsabhängigen Abrechnung finde dort sein e Grenze, wo die verbrauchsabhängige Umlage zu einer unzumutbaren Mehrbelastung der Mieter mit Fixkosten führe, die auf leerstehende Wohnungen nicht nach Ve r- brauch umgelegt werden könnten, weil dort kein Verbra u ch stattfinde. Die damit vorliegende planwidrige Gesetzeslücke sei durch die entspr e- chende Anwendung des § 9a Abs. 1 HeizkostenV zu schließen. Diese Vo r- schrift erlaube eine angemessene Berechnung der Warmwasserkosten auf der Grundlage der Vorjahreswerte, bei der zugleich der konkrete Warmwass erve r- brauch im streitgegenständlichen Zeitraum ei nfließen könne und pauschale A b- schläge zu Lasten des Vermieters, wie etwa in § 12 HeizkostenV , vermieden würden. II. Diese Beurteilung häl t rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die von der Klägerin vorgenommene B e- rechnung des Warmwasserverbrauchs der Beklagten auf der Grundlage von § 9 Abs. 4 HeizkostenV in Verbindung mit § 8 Abs. 1 HeizkostenV aus Rec ht s- gründen nicht zu beanstanden , da die Klägerin von der Beklagten " aus Kulanz " lediglic h 50 % (= 597,5 auf die Beklagte entfallenden Kostenanteils von verlangt; mit dieser freiwilligen Anspruchskürzung hat die Klägerin 16 17 - 7 - dem berechtig ten Interesse der Beklagten an einer angemessenen Kostenve r- teilung in hinreichender Wei se Rechnung getragen . 1. Nach §§ 6 ff. HeizkostenV i st eine bestimmte (anteilige) Ve r- brauchserfassung der Kosten für Heizung und Warmwasser nach dem geme s- senen Verbra uch gesetzlich v orgeschrie ben . Ist die zen trale Anlage zur Verso r- gung mit Wärme mit der zentralen Warmwass erversorgungsanlage verbunden, so sind die einheitlich en t standenen Kosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Heizko s- tenV aufzuteilen. De r Anteil an den Kosten der Wärmeversorgung ist sodann nach § 7 Abs. 1 HeizkostenV , der Anteil an den K o sten der Versorgung mit Warm wasser nach § 8 Abs. 1 HeizkostenV zu verteilen, soweit die Heizkoste n- verordnung nichts anderes bestimmt oder zulässt (§ 9 Abs. 4 HeizkostenV). G emäß § 8 Abs. 1 HeizkostenV sind mindestens 50 %, höchstens 70 % nach dem erfassten Warmwasserverbrauch, die üb rigen Kosten nach der Wohn - oder Nutzfläche zu verteilen. Wie der Verteilungsschlüssel innerhalb dieses Rahmens im konkreten Einzelfall zu bemessen ist, obliegt nach § 315 BGB dem billigen Ermessen des Vermieters. Zweck dieses vom Verordnung s- geber vorgesc hriebenen Verteilungsschlüssel s wie auch der gesamten Hei z- ko s tenverordnung ist es, das Verbrauchsverhalten der Nutzer nachhaltig zu beeinflussen und damit Energieeinspareffekte zu erzielen (BR - Dr ucks. 570/08, S. 7 ; vgl. auch Senatsurteil vom 19. Juli 2006 - VIII ZR 212/05, NZM 2006, 652 Rn. 14 ). 2. Allerdings ist das Berufungsgericht - ähnlich einer in der Instanzrech t- sprechung und in der Literatur vertreten en Meinung (Wall in Eisenschmid/Wall, Betriebskostenkommentar, 3. Aufl., Rn. 3030 unter Hinweis a uf LG Gera, WuM 2007, 511) - der Auffassung, dass der Zweck der Heizkostenverordnung dann nicht mehr zum Tragen kommen könne, wenn die von der Heizkostenveror d- nung vorgeschriebene Kostenverteilung zu unzumutbaren Belastungen der ve r- 18 19 - 8 - bleibenden Mie ter/Nutzer führe. Das Berufungsgericht führt aus , dass der in § 8 Abs. 1 HeizkostenV enthaltene Grundsatz der verbrauchsabhängigen A b- rechnung dort seine Grenze finden müsse, wo die verbrauchsabhängige Uml a- ge zu einer unzumutbaren Mehrbelastung der Mieter mit Fixkos ten führe, die auf leerstehende Wohnungen nicht nach Verbrauch umgelegt werden könnten, weil dort k ein Verbrauch stattfinde. 3. Diese Auffassung teilt der Senat nicht. a) Auch wenn - wie der Streitfall zeigt - die allein auf den Vorschriften der Hei zkostenverordnung beruhende verbrauchsbezogene Abrechnung im Einze l- fall zu als unangemessen empfundenen Ergebnissen führen kann, wird dadurch der über die Einzelfallgerechtigkeit hinausreichende Zweck der Heizkostenve r- ordnung, dem jeweiligen Nutzer den Zus ammenhang zwischen dem individue l- len Verbrauch und den daraus resultierenden Kosten bewusst zu machen und dadurch Energiespareffekte zu erzielen , nicht in Frage gestellt. Denn die Frage der Sinnhaftigkeit der Vorschriften der Heizkostenverordnung einerseit s und die Frage, ob die von der Heizkostenverordnung vorgeschriebene verbrauchsbez o- gene Abrechnung im Einzelfall zu als billig und gerecht empfundenen Ergebni s- sen führt andererseits, liegen auf verschiedenen Beurteilungsebenen. Es muss daher auch bei h ohen Leerständen grundsätzlich bei der von der Heizkostenverordnung vorgegebenen verbrauchsabhängigen Abrechnung ver bleiben. Insbesondere eine vom Berufungsgericht befürwortete (ähnlich auch Wall in Eisenschmid/Wall, aaO, Rn . 3030; ders., WuM 2007, 415, 41 8 [ di f- ferenzierend und eine Lösung de lege ferenda fordernd ] ; Langenberg, Betrieb s- kosten - und Heizkostenrecht, 7. Aufl., K Rn. 189) analoge Anwendung des § 9a HeizkostenV kommt nicht in Betracht. Die analoge Anwendung einer Ei n- zelnorm ve rlangt, dass der v on dieser Vorschrift nicht geregelte Sachverhalt, 20 21 22 - 9 - der in den Anwendungsbereich der Norm gezogen werden soll, mit den von ihr erfassten Sachverhalten vergleichbar ist (BGH, Urteil vom 13. Juli 1988 - IVa ZR 55/87, BGHZ 105, 140, 143). Daran fehlt es hier. Die unter § 9a Abs. 1 HeizkostenV zu subsumierenden Sachverhalte haben ersichtlich Fallgestaltu n- gen zum Gegenstand, in denen aus zwingenden Gründen (namentlich eines Geräteausfalls) eine ordnungsgemäße Erfassung des Verbrauchs nicht möglich ist. Derartige Sachverhalte sind nicht mit den hier in Rede stehenden Fällen vergleichbar, die dadurch gekennzeichnet sind, dass eine Verbrauchserfassung sehr wo hl möglich ist und auch erfolgt. b ) Unzuträglichkeiten in der Ab r echnung aufgrund ein es hohen Lee r- stands k ann im Einzelfall in anderer Weise Rechnung getragen werden. aa) Ist etwa im Mietvertrag ein Abrechnungsmaßstab vereinbart, der eine höhere Verbrauchsquote als 50 % bestimmt, kann der Vermieter im Einzelfall aus dem in § 241 Abs. 2 BGB verankerten Gebot der Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen Vertragsteils verpflichtet sein, dem Verlangen des Mi e- ters auf eine Vertragsänderung dahin gehend zuzustimmen, den nach Ve r- brauch zu berechnende n Teil der Kosten zukünftig auf das ges etzliche Mi n- dest maß vo n 50 % ab zusenken, um die Fixkos ten bei hohen Leerständen a n- gemessen zu verteilen . Eine darüber hinausgehende Absenkung des ve r- brauchsabhängigen Kostenanteils oder eine Berechnung der Warmwasserko s- ten ausschließlich auf der Grundlage des Wohnflächenanteils sieht die Heizko s- tenverordnung dagegen nicht vor mit der Folge, das s eine völlige Abwälzung des Le erstandsrisikos auf den Vermieter nach der Heizkostenverordnung nicht möglich ist. bb ) Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend herausgearbeitet, d ass die strikte Anwendung der Vorgaben der Heizkostenverordnung bei hohen 23 24 25 - 10 - Leerständen i n Einzel fällen auch unter - wie hier - Zugrundelegung des nach § 8 Abs. 1 HeizkostenV für den Mieter günstigsten Verteilungsmaßstabs (50 % nac h Verbrauch, 50 % nach Woh nfläche) zu Ergebnissen führen kann, die nicht mehr als billig und gerecht empfunden werden. D as Berufungsgericht hat aus geführt, dass die im Haus für die War m- wasseraufbereitung (laut Wärmezähler) aufgewendete Energiemenge von 61.130 kWh ein Vielfaches der Energiemenge beträgt, die nach der Berec h- nungsformel des § 9 Abs. 2 Satz 2 HeizkostenV für die Erwärmung des im g e- samten Haus verbrauchten Wassers (78,22 m³) zu erwarten gewesen wäre (8.800 kWh). Der tatsächliche Energie verbrauch beträgt im Streitfall etwa das Siebenfache des an sich für die Erwärmung von 78,22 m³ zu erwartenden Energieverbrauchs. cc ) Derartigen leerstandsbedingten Kostenverschiebungen zu Lasten des Nutzers kann mit einer aus dem Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abzuleitend en Anspruchsbegrenzung Rechnung getr agen werden. Das Pri nzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung und setzt der (auch gesetzlich zulässigen) Rechtsausübung dort Schranken, wo sie zu untragbaren, mit Recht und Gerech tigkeit offensich t- lich unvereinbaren Ergebnissen führt ( vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2005 - IV ZR 18/04, NJW - RR 2005, 619 unter II 2 a ). Insbesondere muss § 242 BGB dann in Betracht gezogen werden, wenn die Anwendung der gesetzlichen Vo r- schriften eine n im Einzelfall bestehenden Interessenkonflikt nicht hinreichend zu erfassen verm ag und für einen der Beteiligten ein unzumutbar unbilliges Erge b- nis zur Folge h ätte (BGH, Urteil vom 27. April 1977 - IV ZR 143/76, BG H Z 68, 299, 304 ). So liegt es hier. 26 27 28 - 11 - E ine allgemeine Aussage dazu , in welcher Fallkonstellation sich eine nach den Vorschriften der Heizkostenverordnung zutreffend berechnete Ford e- rung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben für den betroffenen Mie ter als unzumutbar e Belastung darstellt , so dass eine Begrenzung des Anspruchs des Vermieters der Höhe nach angezeigt ist, ver bietet sich. Ob eine A n- spruch skürzung geboten ist und gegeben enfalls in welchem Umfang , obliegt der Beurteilung des Tatrichters, der hierbei alle Umstände des jeweiligen Ei n- zelfalls bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen hat. Da bei hat der Tatrichter auch in seine Betrachtung einzubeziehen , dass eine absolute Verteilungsg e- rechtigkeit bei der Umlage von Betriebskosten vom Gesetz nicht gefordert wird (Senatsurteil vom 6. Ok tober 2010 - VIII ZR 183/09, NJW 2010, 3645 Rn. 17). Es geht vielmehr darum, die beiderseitigen Interessen i n der Gesamtschau zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Bereits das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass in Gebäuden mit sehr hohen Leerständen sowohl der Vermieter als auch die verbleibenden Mi e- ter erhebliche Nachteile erleiden. Die verbleibenden Mieter können von hohen Verbrauchskostenumlagen betroffen sein , während der Vermieter , ohne Mieteinnahmen zu haben, über den von ihm zu tra genden Wohnflächenanteil von 50 % ebenfalls nicht unbeträchtliche Kosten zu tragen hat . Dies trifft zu. Deshalb erscheint es auch nicht unbillig, wenn die verbleibenden Mieter einen angemessenen Teil der leerstandsbedingten Mehrkosten zu tragen haben. III . Nach alle dem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). 29 30 31 - 12 - 1. Die Klägerin hat nach den F eststellungen des Berufungsgericht s den auf die Beklagte entfallenden Anteil an den Warmwasserkosten in Anwendung der Vorgaben aus § 8 Abs. 1 HeizkostenV nach dem für die Beklagte günstig s- ten Verteilungsmaßstab (50 % nach Wohnfläche, 50 % nach Verbrauch) r ec h- e- rin der Beklagten zudem " aus Kulanz " lediglich 50 % in Rechnung. Mit dieser freiwilligen Anspruchskürzung ist sie - nimmt man insbesondere sämtliche auf die Beklagte umgeleg ten Kosten für Wärme und Warmwasser in den Blick - im Ergebnis den berechtigten Interessen der Beklagten an einer den hohen Lee r- stand angemessen berücksichtigenden Kostenverteilung unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben in jedenfalls hinre ich ender Weise entg e- genge kommen. Nach der A brechnung vom 15. September 2012 hat die Bekla g- te von den Kosten für Wärme (reine Heizkosten) Wohnflächenan nach Verbrauch) zu tragen. Von den War mwa s- serkosten hat die Be chena n- ter Berücksicht igung des Kulanzabzugs nach Verbrauch) zu tragen. Die au f die Beklagte entfallenden G esamtkosten für Heizung und Warmwasser in Höhe von von rund 120 M o- nat , sind für eine knapp 50 m² große Wohnung zwar hoch, erscheinen aber u n- ter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen ni cht untragbar . Der Klägerin steht mithin die geltend gemachte Forderung in dem vom Amtsgericht zug e- sprochenen Umfang zu. 2. Bei der vom Senat zu treffenden Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin die bereits im Berufungsrechtszug schrifts ätzlich erklärte, j e- doch in der Antragstellung vor dem Berufungsgericht prozessual nicht umg e- setzte teilweise Erledigungserklärung nunmehr in der Revisionsinstanz wiede r- holt und beantragt, die Beklagt r- 32 33 - 13 - teilen und im Übrigen die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache fes t- zu stellen . Die von der Klägerin erklärte einseitige Erledigungserklärung ist auch im Revisionsverfahren zulässig, wenn das erledi gende Ereignis als solches außer Streit steht (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2014 - IV ZR 102/13, juris Rn. 12 mwN). So liegt es hier, denn die Beklagte hat weder die von der Klägerin erklä r- te Aufrechnung mit dem Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung fü r das Jahr 2012 als solche noch die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen zum Bestand oder der Höhe der Gegenforderung bestritten . Da die ursprüngliche Klage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig und in dem vom Amtsgericht festgestellten n- g e- worden ist 34 35 - 14 - die Zinsforderung verrechnet hat, ist zu entscheiden wie aus dem Tenor ersich t- l ich. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 07.06.2013 - 2.2 C 215/13 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 17.12.2013 - 16 S 138/13 -
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