BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 9/14 Verkündet am: 11. November 2014 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtein der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KUG § 22 Satz 1 Zur konkludenten Einwilligung in die Veröffentlichung eines Bildnisses in einem Eventportal (hier: Foto von einer Hostess, die auf einer Promine n- tenparty im Auftrag einer Promotion - Agentur Aktionsware (Zigaretten) a n- bietet). BGH, Urteil vom 11. November 2014 - VI ZR 9/14 - LG Berlin AG Berlin - Mitte - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 201 4 durch den Vorsitzenden Richter Galke , die Richter Wellner, Pauge, S töhr und die Richterin Dr. Oehler für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landg e- richts Berlin vom 17. Dezember 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, ein Rechtsanwalt, verlangt von dem Beklagten aus abgetr e- tenem Recht s einer Mandantin (künftig: Zedentin) die Erstattung von Recht s- anwaltskosten. Der Beklagte betreibt ein Internetportal (Eventportal), auf we l- chem Fotos von Veranstaltungen (insbesondere Partys) gezeigt werd en. Die Zedentin beauftragte den Kläger mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Int e- ressen im Zusammenhang mit der Veröffentli chung eines Fotos auf d er We b- se i t e des Beklagten. Das Foto zeigt die Zedentin während ihrer Tätigkeit als Hostess im Auftrag einer P romotion - Agentur auf der Veran staltung "Casting Company - Abriss - Party", deren Gastgeber der aus der Fernsehserie "Germany s next Topmodel" bekannt gewordene S. war. In der Bildüberschrift wurden noch andere anwesende "Prominente" namentlich genannt. Das bean standete Bild zeigt die Zedentin, wie sie als Hostess im Auftrag ihr es Arbeitgebers einem Gast aus einem K orb Zigaretten anbietet. 1 - 3 - Nachdem die Zedentin ihr Bild auf der Website des Beklagten entde ckt hatte, forderte der Kläger in ihrem Auftrag den Beklag ten auf, es zu unterla s- sen, Bildnisse von seiner Mandantin zu verbreiten. Darüber hinaus machte er die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten geltend. Der Beklagte gab daraufhin zwar eine Unterlassungserklärung ab, die Erstattung der R echtsanwaltskosten lehnte er hingegen ab. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger aus abgetretenem Recht der Zedentin deren Anspruch auf Erstattung der vorgenannten Rechtsanwaltskosten geltend. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufu ng des Beklagten hat das Ber u- fungsgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewi e- sen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe : I. Das Berufungsgericht hält die Veröffentlichung des Bildnisses der Zede n- tin gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG für rechtmäßig, so dass der Zedentin auch kein Erstattungsanspruch bezüglich der außergerichtlich entstandenen Recht s- anwaltskosten zustehe. Nach d en Maßstäben der höchstrichterlichen Rech t- sprechung sei von einem zeitgeschichtlichen Ereignis im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auszugehen. Auch wenn Gastgeber und Gäste der Veranstaltung nur einem Teil der Bevölkerung bekannt seien, bestehe ein legitime s Inform a- tionsinteresse dieses Bevölkerungsteils zu erfahren, welche Partys diese Pr o- minenten besuchten und wie sie feierten. Zwar sei die Zedentin selbst nicht pro minent und auf dem Foto seien au ch keine Prominenten zu sehen, doch fü h- re dies nicht dazu, d ass deshalb kein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschic h- 2 3 - 4 - te vorliege. Das legitime Informationsinteresse der Öffentlichkeit erstrecke sich nicht allein auf die prominenten Teilnehmer, sondern auch auf die weiteren U m- stände der Veranstaltung, in diesem Fall etwa darauf, dass es auch Hostessen gegeben habe und den Gästen Zigaretten angeboten worden seien. Zudem wäre eine Bildberichterstattung über vergleichbare Veranstaltungen kaum mö g- lich, wenn die Presse verpflichtet wäre, zwischen nicht prominenten und pro m i- nenten Teilnehmern zu unterscheiden und von Ersteren eine Einwilligung ei n- zuholen bzw. sie bei der Veröffentlichung des Bildes un kenntlich zu machen. Bei größeren Veranstaltungen dürfe es sich kaum vermeiden lassen, dass b ei Foto - und Filmaufnahmen auch das Servicepersonal zu sehen sei. Das Erfo r- dernis, von allen nicht prominenten Teilnehmern eine Einwilligung für die Fot o- veröffentlichung einzuholen, wäre ein erheb licher Eingriff in die von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsfrei heit des Beklagten , wohingegen die Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. des Rechts am eigenen Bild der Zedentin weniger schwer wiege. Das Bild zeige sie weder in einer peinlichen noch unangenehmen Situation, sondern in Ausübung ihrer b e- ruflichen Tätig keit. Sie habe aufgrund des Charakters der Veranstaltung und des prominenten Gastgebers damit rechnen müssen, dass auf der Veransta l- tung Foto - und Filmaufnahmen gemacht würden. Es sei zudem unstreitig, dass auch noch mehrere Videodokumentationen auf der In ternetplattform " youtube" abrufbar seien. Selbst wenn die Veröffentlichung nicht nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG rechtmäßig gewesen sei, wäre die Verbreitung des Bildnisses der Zede n- tin jedenfalls gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG rechtmäßig. Danach seien auch die so genannten repräsentativen Aufnahmen, bei denen einzelne Personen als charakteristisch und beispielhaft für die Ansammlung herausgegriffen würden, etwa um die Stimmung bei einem bestimmten Ereignis öffentlichen Interesses zu verdeutlichen, von § 23 Abs. 1 N r. 3 KUG erfasst. Im Str eitfall handele es sich um ein für das Ereignis repräsentatives Foto, wobei das Berichterstattung s- - 5 - interesse des Beklagten auch hier das Interesse der Zedentin an dem Schutz ihres Rechts am eigenen Bild überwiege. II. Das Berufung surteil hält im E r gebnis revisionsrechtlicher Überprü fung stand. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Zedentin gegen den B e- klagten auf Unterlassung der Veröffentlichung des beanstandeten Bildnisses aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG mit Recht verneint, weshalb auch kein Anspruch auf Erstattung der mit der vorgerichtlichen Geltendmachung des Unterla s- sungsanspruchs entstanden en Rechtsanwaltskosten besteht. 1. Das Berufungsgericht i st zutreffend davon ausgegangen, dass die Z u- lässigkeit von Bildveröffentlichungen nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen ist (vgl. grundlegend Senatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f.; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 18. September 2012 - VI ZR 29 1/10, VersR 2012, 1403 Rn. 26 ; vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 10 und vom 8. April 2014 - VI ZR 197/13, VersR 2014, 890 Rn. 8, jeweils mwN), das sowohl mit ve r- fassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 201 ff.) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Ei n- klang steht (vgl. EGMR , NJW 2 004, 2647 sowie NJW 2012, 1053 und 1058). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich 4 5 - 6 - der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für die Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). 2. Auf der Grundlage der F eststellungen des Berufungsgerichts ist unter den Umständen des Streitfalles bereits - was das Berufungsgericht aus rechtl i- chen Gründen offen gelassen hat - von einer konkludenten Einwilligung (vgl. Senatsurteil vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03, VersR 2005, 83 Rn. 12 mwN) der Zedentin im Sinne des § 22 Satz 1 KUG auszuge hen, so dass dahi n- stehen kann, ob die beanstandete Bildveröffentlichung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG oder § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG auch ohne Einwilligung der Zedentin zulässig gewesen wäre . a) Die Zedent in war als Hostess von eine r Promotion - Agentur damit b e- auf tragt, auf ein er Party mit prominenten Gästen als Aktionsware Zigaretten einer bestimmten Marke zum Zwecke der Werbung anzubieten. Dabei war ihr nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts von ihrem Arbeitgeber zuvor Informationsmate rial ausgehändigt worden, in welchem ihre Tätigkeit näher be schrieben wu rd e . Darin findet sich u. a. der Hinweis, es dürften zwar keine Inter views gegeben werden, Fotos seien jedoch erlaubt, eventuelle Kamerateams seien freundlich an die Öffentlichkeit s- abteilung ihres Arbeitgebers oder dessen Auftraggeber s zu verwe i sen. Dem In formationsschreiben sind " Beispielb ilder für die Fotodokumentation" beig e- fügt, auf denen lächeln de Hostessen mit Zigarettenkorb zus ammen mit anderen Personen für Fotos posieren . b) Der Zedent in musste danach sowohl durch die Art der Veranstaltung als auch durch die Art ihrer Tätigkeit bewusst sein, dass mit Fotos auch ihrer Person und deren Veröffe ntlichung zu rechnen und dies aus Werbegründen von 6 7 8 - 7 - ihrem Arbeit geber und dessen Auftraggeber durchaus erwünscht wa r . Von let z- terem konnten aufgrund der äußeren Umstände auch Medienvertreter, die auf der Veranstaltung anwesend waren, ausgehen . Sie konnten d ie Tätigkeit der Zedenti n unter den Umständen des Streitfalles nur dahin verstehen, dass sie mit Fotos und der en Veröffentlichung im Interesse des Auftraggebers einve r- standen war. 3. Da insoweit keine weiteren Feststellungen mehr in Betracht kommen, konn te der Senat die entsprechende Beurteilung selbst vornehmen und das Berufungsurteil im Ergebnis durch Zurückweisung der Revision aufrechterha l- ten. Galke Wellner Pauge Stöhr Oehler Vorinstanzen: AG Berlin - Mitte, Entscheidung vom 04.07.2013 - 12 C 383/12 - LG Berlin, Entscheidung vom 17.12.2013 - 27 S 13/13 - 9
Full & Egal Universal Law Academy