BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV Z R 9 /1 4 Verkündet am: 22. Juli 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski , Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 26. Juni 2015 für Recht erkannt: Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil de s 20 . Z i- vil senats des Oberlandesge r ichts Köln vom 6. Dezember 2013 w ird auf deren Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 10.189,08 Von Rechts wegen Tatbe stand: Die Kl ägerseite (Versicherungsnehmer : im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Berufsunfähigkeitsvers i- cherung mit Kapitalversicherung auf den Todes - und Erlebensfall . Diese wurd e aufgrund Antrags d. VN mit Ver sicherungs beginn zum 1. Novemb er 1996 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abg e- schlossen. Unstreitig erhielt d. VN n ach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts den Versicherungsschein , die Versicherungsb e- 1 2 - 3 - dingungen, die Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherung s- aufsichtsgesetzes (VAG) und eine schriftliche Belehrung über das W i- derspruchsrecht in druck technisch deutlicher Form gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. D. VN zahlte in der Folge Prämien in Höhe von insgesamt 6.961,32 Dezember 2011 erklärte d. VN den W i- derspruch nach § 5a VVG a.F. De r Versicherer wertete dies als Künd i- gung und zahlte den Rückkaufswert aus. Mit der Klage verlangt d. VN - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - Rückzahl ung aller auf d en Vertr a g geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich de s bereits gezahlten Rückkaufswert s , insgesamt 10.189,08 Nach Auffassung d. VN ist d e r Versicherungsvertr a g nicht wirksam zustande gekommen, weil das Policenmodell mit den Lebens versich e- rungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei. Das Land gericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesg ericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt d. VN das Klagebegehren hinsichtlich des Be reicherungsanspruchs weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 3 4 5 6 7 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. D. VN sei ordnungsgemäß über das Wide r- spruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden und d e r Versicherungsvertr a g sei wirksam zustande gekommen. Die Regelung des Policenmodells verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversich erung. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. D. VN kann nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückza h- lung der Prämien verlangen. 1. Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen de s Versich e- rungsvertra ge s sind hier er füllt. Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit de m Versicherungsschein die Vers i- cherungsbedingungen, die Verbraucherinformation und eine ordnung s- gemäße Widerspruchsbelehrung. 2. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Vers i- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG WM 2015, 514 Rn. 30 ff.), k ann im Streitfal l dahinstehen. Die von der Revision b e- gehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet b e- reits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich 8 9 10 11 12 - 5 - ankomm t. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaft s- rechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen w i- dersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durc h- führung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit z u berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Die Treuwidrigkeit liegt darin, dass d. VN nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglic h- keit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, di e- sen jahrelang unter regelmäßiger Prämien zahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des Vertrag e s vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. im Einzelnen zu den Maßst ä- ben Senatsurteil vo m 16. Juli 2014 aaO Rn. 32 - 42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die vertraglich eing e- räumte und bekannt gemachte Widerspruchsfris t blieb bei Vertrag s- schluss 1996 ungenutzt. D. VN zahlte bis zu m Widerspruch im Jahr 2011 über 15 Jahre d ie Versicherungsprämien. Die jahrelangen Prämienza h- lungen de s bereits 1996 über die Möglichkeit, d e n Vertr a g nicht zustande - 6 - kommen zu lassen, belehrte n VN h aben bei dem Versicherer ein schut z- würdiges Vertrauen in den Bestand de s Vertr a ge s für die Vergangenheit begründet, was für d. VN auch erkennbar war. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheid ung vom 24.04.2013 - 9 O 445/12 - OLG Köln, Entscheidung vom 06.12.2013 - 20 U 93/13 -
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