BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 9/14 vom 28. April 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2015 durch den Vo r- sitzenden Richter Galke , die Richter Wellner, Stöhr und die Richter innen Dr. Oehler und Dr . Roloff beschlossen: Die Anhörungsrüge vom 16. Februar 2015 gegen das Senatsurteil vom 11. November 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückg e- wiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige G e- hörsrüge ist nicht begründet . Der Senat ist nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts davon ausgegangen, dass der Zedentin von ihrem Arbeitgeber Informationsmaterial ausgehändigt worden ist, in welchem ihre Tätigkeit näher beschrieben wurde. Dies hat er den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils entnommen, das sich gerade mit der Frage b e- schäftigt hat, ob sich aus dem ausgehändigten Informationsmaterial eine Einwi l- ligung herleiten lässt. Dabei hat das Amtsgericht ohne jede Einschrä nkung z u- grunde gelegt, dass den Hostessen, zu denen die Klägerin gehörte, in den I n- formationsmaterialien verboten worden sei, Intervie ws zu geben, und dann in einem Klammerzusatz lediglich erlaubt worden sei, für Fotos zur Verfügung zu 1 2 - 3 - stehen. Dass der Klä ger dies als streitig sehen will, begründet noch keine Ve r- letzung rechtlichen Gehörs durch den erkennenden Senat. Die Anhörungsrüge betont, es sei streitig gewesen, ob der Zedentin das Informationsmaterial "ausgehändigt" bzw. "übergeben" worden ist. Das schließt nicht aus, dass sie es beim "Briefing" zur Kenntnis genommen hat. Letztlich musste der Zedentin - wie im Senatsurteil ausgeführt - sowohl durch die Art der Veranstaltung als auch durch die Art ihrer Tätigkeit bewusst sein, dass mit Fotos auch ih rer Person und deren Veröffentlichung zu rechnen und dies aus Werbegründen von ihrem Arbeitgeber und dessen Auftraggeber durchaus erwünscht war. Von L etzterem konnten aufgrund der äußeren U m- stände auch Medienvertreter, die auf der Veranstaltung anwesend wa ren, au s- gehen. Sie konnten die Tätigkeit der Klägerin unter den Umständen des Streit - 3 4 - 4 - fall e s nur dahin verstehen, dass sie mit Fotos und deren Veröffentlichung im Interesse des Auftraggebers einverstanden war. Galke Wellner Stöhr Oehler Roloff Vorins tanzen: AG Berlin - Mitte, Entscheidung vom 04.07.2013 - 12 C 383/12 - LG Berlin, Entscheidung vom 17.12.2013 - 27 S 13/13 -
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