ECLI:DE:BGH:2016:090316UIVZR9.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 9/15 Verkündet am: 9. März 2016 Heinekamp Amtsinspektor a ls Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Art. 3 Abs. 1; BetrAVG § 2, § 18 Abs. 2; VBL - Satzung § 79 Abs. 1 und Abs. 1a Die in § 79 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Lä n- der (VBLS) getroffene Regelung, nach der in jede m Jahr der Pflichtversicherung lediglich 2,25% der Vollrente erworben werden, führt auch unter Berücksicht i- gung der mit der 17. Satzungsänderung von Januar 2012 ergänzten Bestimmung des § 79 Abs. 1a VBLS und der darin vorgesehenen Vergleichsberechnung we i- t erhin zu einer sachwidrigen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichb e- handlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur U n- wirksamkeit der sie betreffenden Übergangs - bzw. Besitzstandsregelung (For t- führung des Senatsurteils vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127). BGH, Urteil vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, de n Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Bußmann auf die mün d- liche Verhandlung vom 9. März 2016 für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Z i- vilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. D e- zember 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitg e- ber des öffentlichen Dienstes auf der Grundlage entsprechender Verso r- gungstarifverträge im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzl i- che Alters - , Erwerbsminderungs - und Hinterbliebenenversorgung zu g e- währen. Mit Neufassung ihrer Satzung (im W eiteren: VBLS) vom 22. N o- vember 2002 stellte die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwi r- kend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) von einem an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Punktemodell beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrentensy s- tem um. Die neugefasste Satzung enth ä lt Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese 1 2 - 3 - w e rden ihrem Wert nach festgestellt , in Versorgungspunkte umge rechnet und als Startgutschriften den Versorgungskonten der Versicherten gu t- geschrieben. Dabei w e rden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten war , in rentennahe und rentenferne Versicherte unte r- schieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Janua r 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war beziehungsweise dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflich t- versicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann . Die Anwa rtschaften der etwa 200.000 rentennahen Ve r- sicherten w e rden gemäß § 79 Abs. 2 VBLS vorwiegend nach dem alten, auf dem Gesamtversorgungssystem beruhenden Satzungsrecht der B e- klagten ermittelt. Die Anwartschaften der übrigen, etwa 1,7 Mio. rente n- fernen Versi cherten berechneten sich demgegenüber nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS in Verbindung mit § 18 Abs. 2 BetrAVG. M it Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 122 ff . ) erklärte der Senat die Startgutschriftermittlung für rentenfe r- ne Versicherte wegen Verstoßes der zugrunde liegenden Übergangsr e- gelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG für unverbindlich . Daraufhin einigten sich die Tarif vertrags parteien m it Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 30. Mai 2011 zum Tarifvertrag Altersversorg ung (im Weiteren ATVÄndV5) , die bisherige Ermittlung der Startgutschriften beizubehalten, aber vgl. § 1 Nr. 5 Buchst. a ATVÄndV5, § 33 Abs. 1a ATV - durch ein auf § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zurückgreifendes Vergleichsmodell zu ergänzen. Mit der 17. Satzun gsänderung vom Januar 2012 übernahm die Beklagte die t a- rifvertraglichen Vorgaben in § 79 Abs. 1a ihrer Satzung. Er lautet au s- zugsweise : 3 - 4 - " (1a) 1 Bei Beschäftigten, deren Anwartschaft nach Absatz 1 (rentenferne Jahrgänge) berechnet wurde, wird auch ermittelt , welche Anwartschaft sich bei einer Berec h- nung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG unter Berücksicht i- gung folgender Maßgaben ergeben würde: 1. 1 Anstelle des Vomhundertsatzes nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG wird ein Unverfallbarkeitsfa k- tor entsprechend § 2 Abs . 1 Satz 1 BetrAVG e r- rechnet. 2 Dieser wird ermittelt aus dem Verhältnis der Pflichtversicherungszeit vom Beginn der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 zu der Zeit vom Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Leben sjahr vollendet wird. 3 Der sich danach ergebende Vomhundertsatz wird auf zwei Stellen nach dem Komma gemeinüblich gerundet und um 7,5 Pr o- zentpunkte vermindert. 2. 1 Ist der nach Nummer 1 Satz 3 ermittelte Vomhu n- dertsatz höher als der bisherige Vomhundertsa tz nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, wird für die Voll - Leistung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG ein i n- dividueller Brutto - und Nettoversorgungssatz nach § 41 Abs. 2 und 2b d.S. a.F. ermittelt. 2 Als g e- samtversorgungsfähige Zeit werden dabei berüc k- sichtigt a) die bis zum 31. Dezember 2001 erreichten Pflichtversicherungsmonate zuzüglich der M o- nate vom 1. Januar 2002 bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, und b) die Monate ab Vollendung des 17. Lebensja h- res bis zum 31. Dezember 200 1 abzüglich der Pflichtversicherungsmonate bis zum 31. D e- zember 2001 zur Hälfte. 2 Ist die unter Berücksichtigung der Maßgaben nach den Nummern 1 und 2 berechnete Anwartschaft höher als die Anwartschaft nach Absatz 1, wird der Unte r- - 5 - schiedsbetrag zwischen diesen beiden Anwartschaften ermittelt und als Zuschlag zur Anwartschaf t nach A b- " Die Startgutschrift rentenferner Versicherter nach § 79 Abs. 1 VBLS wird auch nach der Neufassung weiterhin ermittelt, wie im Senat s- urteil vom 14 . November 2007 (IV ZR 74/06, aaO Rn. 69 f.) dargestellt. Zusätzlich ist nach dem neu eingefügten § 79 Abs. 1a VBLS eine Ve r- gleichsberechnung vorzunehmen, die dem Faktor von 2,25 Prozentpun k- ten je Pflichtversicherungsjahr (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG) einen an § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG angelehnten Unverfallbarkeitsfaktor g e- genüberstellt. Dieser wird aus dem Verhältnis der vom Beginn der Pflichtversicherung bis zur Systemumstellung am 31. Dezember 2001 e r- reichten Pflichtversicherungszeit zu der vom Begi nn der Pflichtversich e- rung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Pflichtvers i- cherungszeit errechnet und um 7,5 Prozentpunkte vermindert. Ist der so ermittelte Prozentsatz höher als der nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG ermittelte, so wi rd die Voll - Leistung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG mittels eines individuellen Brutto - und Nettoversorgungssatzes nach § 41 Abs. 2 und 2b der bis 2001 geltenden Satzung der Beklagten errechnet, wobei jedem Versicherten pauschal alle außerhalb der Pflichtversich e- rung verbrachten Kalendermonate ab Vollendung des 17. Lebensjahres zur Hälfte an gerechnet werden. Daraus wird anhand des geminderten Unverfallbarkeitsfaktors nach § 2 Abs. 1 BetrAVG die Anwartschaft nach dem Vergleichsmodell ermittelt. Ist diese höher als die nach § 79 Abs. 1 VBLS (in Anwendung von § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG) errechnete Startgutschrift, so wird dieser die Differenz hinzugerechnet. Der am 4. Juli 1960 geborene Kläger trat am 1. September 1991 in den öffentlichen Dienst ein. Die B eklagte erteilte ihm eine Startgutschrift 4 5 - 6 - nach § 79 Abs. 1 VBLS. Ein Zuschlag nach § 79 Abs. 1a VBLS ergab sich nicht. De r Kläger meint , dass die geänderte Ermittlung der Startgutschri f- ten weiterhin gegen Art. 3 Abs. 1 GG verst o ß e . Er begehrt , soweit f ür d as Revisionsverfahren von Interesse, die Feststellung der Unverbin d- lichkeit der anhand der neugefassten Satzung der Beklagten ermittelten Startgutschrift. Das Landgericht hat seine Klage abgewiesen. Auf die B e- ru fung des Kläger s hat das Oberlandesgerich t die begehrte Feststellung ausge sprochen. Hiergegen wendet sich die Revisi on der Be klagten, mit de r sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg . I. Nach Auffassung des Be rufungsgericht s verstößt die neu e Übe r- gangsregelung weiterhin gegen das Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Das durch § 79 Abs. 1a VBLS eingeführte Vergleichsmodell beseitige d en § 79 Abs. 1 VBLS zugrunde liegen den strukturellen Mangel nicht. D ie Verringerung des nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zu ermi t- telnden Unverfallbarkeitsfaktors um 7,5 Prozentpunkte habe zur Folge, dass die Startgutschriften eine r relevante n und abgrenzbare n Gruppe von Personen weiterhin nach der systematisch nicht schlüssi gen Reg e- lung des § 79 Abs. 1 VBLS ermittelt w ü rde n . Für Angehörige des Jah r- 6 7 8 9 - 7 - gang s 1961 und jünger sei ein Zuschlag nicht zu erreichen. Dass es sich bei ausbildungsbedingt später eintretenden Versicherten dieser Jahrgä n- ge um eine größere, abgrenzbare Gruppe handele, liege auf der Hand. Die Beklagte habe nach ihren eigenen Unterlagen allein für ab dem vol l- ende te n 23. Lebensjahr eintretende Versicherte der Jahrgänge 1961 bis 1978 mehr als 450.000 Startgutschriften erteilt, von denen zahlreiche Versicherte mit b erufsnotwendig langer Ausbildung betroffen seien . Auch die abgrenzbare und zahlenmäßig nicht zu vernachlässigende Gruppe der Versicherte n der Jahrgänge ab 1948, die mit 25 Jahren oder jünger bei der Beklagten versichert w o rden seien , könne die nach § 79 Ab s. 1a Nr . 2 Satz 1 VBLS notwendige Differenzschwelle von 7,5 Prozentpunkten rechnerisch nicht erreichen. Ein Berufseinstieg mit 25 Jahren sei jedoch für Versicherte mit längerer Ausbildung geradezu typisch. Für die vom Zuschlag ausgeschlossenen Versic herten lasse sich nicht feststellen, das s d ie Ermittlung der Startgutschrift nach § 79 Abs. 1 VBLS die Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfülle. Zwar sei es nicht geboten, jedem Späteinsteiger einen Zuschlag zu r bisherigen Startgutsc hrift zu gewähren, daraus folge aber nicht, dass bestimmten Jahrgangsgruppen und Versicherten mit einem bestimmten typischerweise ausbildungsbedingt verzögerten Diensteintrittsalter e i- ne systematisch stimmige Berechnung der Startgutschrift von vornehe r- ein verweiger t werden dürfe . Dass es jüngeren Versicherten leichter fa l- le, Versorgungslücken durch eigene Anstrengungen, etwa den Aufbau einer privaten Altersversorgung, auszugleichen, könne es rechtfertigen, insgesamt in das Niveau der Zusatzversorgung jü ngerer Ve rsicherter stärker einzugreifen als in dasjenige älterer Versicherter . Es erlaube aber nicht, für eine nicht kleine Gruppe rentenferner Versicherter mit 10 - 8 - langen Ausbildungszeiten die Startgutschrift nach einem systematisch nicht konsistenten Modell zu ermitteln. Die verfassungsrechtliche Prüfung könne sich auf einen Vergleich der Startgutschriften beschränken und müsse nicht die bei Eintritt ins Rentenalter erworbenen Anwartschaften vergleichen. Zwar sei die von der Beklagten geleistete Rente b ei jüngeren rentenfernen Versicherten stärker als bei älteren Mitgliedern dieser Personengruppe von den erst nach Systemumstellung erworbenen Versorgungspunkten geprägt , so dass der Startgutschrift für die Rentenberechnung ein verhältnismäßig geringeres Ge wicht zukomme ; dies rechtfertige es aber nicht, de n Vers i- cherten für die Zeit bis zur Systemumstellung eine gleichheitsgemäße Startgutschrift zu versagen. Der Abzug von 7,5 Prozentpunkten vom Unverfallbarkeitsfaktor lasse sich nicht damit rechtfertige n , dass die Tarifvertragsparteien ihn als noch angemessen angesehen hätten. Auch wenn b ei der verfa s- sungsrechtlichen Prüfung von Tarifverträgen der Einschätzungsprärog a- tive und den Beurteilungs - und Bewertungsspielräumen der Tarif ve r- trags parteien Rechnung getragen werden müsse , erlaube dies nicht, e i- nen Gleichheits verstoß nur für einen Teil des betroffenen Personenkre i- ses und auch für diesen nur mit Einschränkungen zu korrigieren. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2007 sei nicht zu en tnehmen, dass überproportionale Eingriffe lediglich vermindert we r- den müssten, dem Grunde nach aber erhalten bleiben dürften. Ebenso rechtfertige es den Abzug von 7,5 Prozentpunkten nicht, dass dieser sämtliche Versicherte gleichermaßen betreffe, weil das auf dem Abzug beruhende Vergleichsmodell nicht geeignet sei, die vorher bestehende Ungleichbehandlung zu beseitigen. 11 12 - 9 - Die Ungleichbehandlung könne schließlich nicht dadurch gerech t- fertigt werden, dass ein Normgeber zur Typisierung, Generalisierung und Pauschalierung von Sachverhalten befugt sei. Die damit verbundene B e- lastung sei nur dann hinzunehmen, wenn sie nur unter Schwierigkeiten vermeidbar sei, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffe und der Gleichheitsverstoß nicht sehr intensiv sei. Bei der Pr ü- fung der Intensität des Verstoßes seien einerseits die Belastung des B e- troffenen, andererseits die mit der Typisierung verbundenen Vorteile zu berücksichtigen. Zwar vermeide die von der Beklagten gewählte Ermit t- lung der Startgutsc hriften individuelle Feststellungen dazu , ob der Vers i- cherte aufgrund berufsnotwendig langer Ausbildungszeiten nur kurze Versicherungszeiten bis zur Systemumstellung zurückgelegt habe, dies rechtfertige aber nicht die Anwendung eines Vergleichsmodells, das von vorneherein eine größere und abgrenzbare Gruppe von Versicherten mit berufsbedingt längeren Ausbildungszeiten nicht erfasse. II . Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand . Das Berufungsgericht hat zu Recht festgestellt, da ss die von der Beklagten ermittelte Startgutschrift den Wert der vom Kläger erlangten Anwartschaft nicht verbindlich festlegt. Die ihrer Ermittlung zugrunde li e- gende Übergangsregelung in § 79 Abs. 1 und 1a VBLS ist weiterhin mit dem allgemeinen Gleichheits satz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Wirksamkeit der Sa t- zungsbestimmungen der Beklagten unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG g e- 13 14 15 16 - 10 - messen (vgl. Senatsurteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 2 5; st. Rspr.). 2. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz folgt auch für die Tari f- vertrags parteien (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 , BGHZ 174, 127 Rn. 60 m.w.N.) das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches u ngleich zu behandeln. Das Grun d- recht ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die jeweilige Di f- ferenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (BVerfGE 3, 58, 135; st. Rs pr.). Der die Ungleichbehandlung tragende sachliche Grund muss dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sein. Dabei gilt nach neuerer verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte r ve r- fassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedl i- chen Sach - und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen ergeben sich aus dem allgeme i- nen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungs - merkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gel o- ckerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu stre n- gen Verhältnismäßigkeitserfo rdernissen reichen können (BVerfG WM 2015, 1535 unter B III 1 b aa (1); WM 2015, 1032 unter B I 1 a; jeweils m.w.N.). 3. Einer Überprüfung anhand dieser Vorgaben hält die neu gefas s- te Übergangsregelung nicht stand. 17 18 19 - 11 - a) Das Berufungsgericht sieht z war richtig, dass die in § 79 Abs. 1a VBLS vorgesehene Vergleichsberechnung als solche die vom Senat (Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/0 6 , aaO Rn. 128 ff . ) beanstandeten Systembrüche und Ungereimtheiten vermeidet, weil der Unverfallbarkeitsfaktor nu nmehr aus kompatiblen Werten errechnet wird. Ebenfalls zu Recht erkennt es aber eine neu geschaffene U n- gleichbehandlung darin, dass die Ausgestaltung der Übergangsregelung bestimmte Versicherte von vorneherein von einem Zuschlag ausschließt, so dass d iese weiterhin auf ihre gemäß § 79 Abs. 1 VBLS errechnete, mit der Neufassung der Übergangsregelung wieder für verbindlich erklä r- te Anwartschaft verwiesen bleiben. Nach § 79 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 Satz 1 VBLS wird die, einen möglichen Zuschlag begründende, V ergleichsa n- wartschaft nur ermittelt, wenn der nach § 79 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 VBLS errechnete, um 7,5 Prozentpunkte gemindert e Unverfallbarkeitsfaktor den nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG errechneten Wert übersteigt. Dies schließt, wie das Beru fungsgericht zu treffend feststellt, alle Versicherten aus, die bei Eintritt in den öffentlichen Dienst - jeweils vereinfachend auf ganze Jahre gerechnet - nicht älter als 25 Jahre oder zum Umstellung s- stichtag 41 Jahre und jünger gewesen sind, weil der für sie ermittelte Unverfallbarkeits faktor rechnerisch belegbar das 2,25 - fache der Zahl i h- rer Pflichtversicherungs jahre nicht übersteigen kann. Ebenfalls rechn e- risch belegbar bleiben über die vom Berufungsgericht genannten Gru p- pen hinaus Versicherte der zum Umstell ungssticht ag zwischen 42 und 49 Jahre alten Jahrgän ge - in Abhängigkeit von ihrem Alter beim Eint ritt in den öffentlichen Dienst - von einem Zu schlag ausgeschlossen: Je jü n- ger der Versicherte zum Umstellungsstichtag ist, desto höher muss sein Diensteintrittsalter li egen, damit der geminderte Unverfallbarkeitsfaktor den nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG errechneten Wert über schreitet. Bei 20 - 12 - einem Versicherten, der zum Umstellungsstichtag 49 Jahre alt gewesen ist, ist dies beispielsweise erst ab einem Diensteintrittsalter v on 27 Ja h- ren der Fall. Bei einem zum Umstellungsstichtag 45 Jahre alten Vers i- cherten gilt dies erst ab einem Diensteintrittsalter von 28 Jahren, bei e i- nem zum Umstellungsstichtag 42 Jahre alten Versicherten erst ab 31 Jahren. Für die weiterhin auf ein e nach § 79 Abs. 1 VBLS ermittelte Star t- gutschrift verwiesenen Versicherten bleibt es bei der vom Senat (Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/0 6 , aaO Rn. 128 ff . ) beanstandeten Ungleichbehandlung. Haben sie ihre Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit 20 J ahren und sieben Monaten ( g enau 65 - 44,44 = 20,56 Jahren) oder älter begonnen, sind sie weiterhin von der höchstmöglichen Versorgung ausgeschlossen. Dies benachteiligt Versicherte mit längeren Ausbi l- dungszeiten, wie etwa Akademiker oder solche mit abgesch lossener B e- rufsausbildung oder einem Meisterbrief in einem handwerklichen Beruf, unangemessen (Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 136), weil eine Ausbildung oder ein Studium einen früheren Eintritt in den öffentlichen Dienst verhinde rn und zugleich eine außerdienstliche Ausbildung, ein Meisterbrief oder ein Studium für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst erwünscht ist oder sogar zwingend notwendig sein kann. b) Diese sich aus der neu gefassten Übergangsregelung ergebe n- de Ungleichbehandlung begegnet m it Blick auf den allgemeinen Gleic h- heitssatz durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. aa) Dass § 79 Abs. 1a VBLS nicht zur Voraussetzung für einen Zuschlag zur Startgutschrift macht, dass der Versicherte tatsächli ch vor 21 22 23 - 13 - seinem Eintritt in den öffentlichen Dienst ein Studium oder eine Ausbi l- dung absolviert hat, erscheint für sich genommen mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG allerdings unbedenklich. Zwar zielt die neu gefasste Übe r- gangsregelung auf eine Nachbesserung der Startgutschrift bislang b e- nachteiligter Versicherter mit vordienstlichen Studien - oder Ausbildung s- zeiten ab. Der Beklagten ist es aber nicht von vorneherein verwehrt, stattdessen auf einen Vergleich des nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 B e- trAVG errechneten Pro zentsatzes (Zahl der Pflichtversicherungs jahre x 2,25 % ) mit einem nach der Berechnungsweise des § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ermittelten Unverfallbarkeitsfaktor zurückzugreifen, selbst wenn danach nicht alle Versicherten mit vordienstlichen Studien - oder Aus bi l- dungszeiten einen Zuschlag erhalten und zugleich nicht ausgeschlossen ist, dass ein Zuschlag auch Versicherten ohne solche Zeiten zugut e- kommt. Die Ordnung von Massenerscheinungen wie der Zusatzverso r- gung des öffentlichen Dienstes berechtigt die Beklagte dazu, generalisi e- rende, typisier ende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, o h- ne allein wegen der damit verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (Senatsurteile vom 25. September 2013 IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 29; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 , aaO Rn. 105; vgl. auch BVerfG ZTR 2008, 374 unter II 2 b bb (1); BVerfGE 111, 115 unter C I 1 a). bb) Ermittelt die Beklagte diejenigen Versicherten, die einer Nac h- besserung der Startgutschr ift bedürfen, aber nicht anhand vordienstlicher Studien - oder Ausbildungszeiten, sondern greift stattdessen auf andere, typisierende Kriterien zurück, müssen diese am vorgegebenen Sachve r- halt orientiert und sachlich vertretbar sein (BVerfGE 111, 115 unter C I 1 a; 100, 59 unter C I 1 c cc (4)). 24 - 14 - (1) Dem entspricht der von der Beklagten gewählte Unverfallba r- keitsfaktor bereits aufgrund des Abzugs von 7,5 Prozentpunkten nicht. Dass die Tarif vertrags parteien und ihnen folgend die Beklagte bei der Bestimmun g der Abzugs höhe die tatsächlichen Umstände der bei der Beklagten Versicherten in den Blick genommen haben, hat das Ber u- fungsgericht nicht festgestellt. Da s macht auch die Revision nicht ge l- tend . Sie beruft sich stattdessen darauf, die Tarif vertrags parteie n hät ten - ausgehend von der Differenz von 11,77 Prozentpunkten zwischen dem nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG errechneten Prozentsatz (Zahl der Pflichtversicherungsjahre x 2,25 % ) und dem Unverfallbarkeitsfaktor aus dem im Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 , aaO Rn. 136) entwickelten Beispiel - einen vom Versicherten auf den erreic h- baren Höchstversorgungssatz hinzunehmenden Abschlag von 7,5 Pr o- zentpunkten "noch als angemessen" angesehen (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Stand: 52 . Erg. Lieferung 1. April 2014 § 79 VBLS Rn. 39d; Hebler, ZTR 2011, 534, 536). Dies rechtfertigt aber den Abzug auch unter dem Gesichtspunkt eines den Tarif vertrags parteien zustehenden, weiten Gestaltungsspie l- rau ms (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 , aaO Rn. 139) nicht. Der erforderliche Sachverhaltsbezug ist nicht belegt. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht vorgetragen, dass der Beurteilung der Angemessenheit Erken ntnisse zur tatsächlichen Verteilung der Versicherten mit vordienstlichen Studien - oder Ausbi l- dungszeiten zugrunde gelegen haben und sich die pauschale Kürzung des Unverfallbarkeitsfaktors um 7,5 Prozentpunkte daran orientiert hat. Darüber hinaus lässt die von der Revision angeführte Begründung nicht erkennen, dass die Tarif vertrags parteien die Angemessenheit des A b- zugs sachgerecht beurteilt haben. Ihre Beurteilung durfte sich nicht auf 25 26 - 15 - einen Vergleich des Unverfallbarkeitsfaktors mit dem nach § 18 Abs. 2 N r. 1 Satz 1 BetrAVG errechneten Prozentsatz (Zahl der Pflichtversich e- rungsjahre x 2,25 % ) beschränken, da diese beiden Faktoren für sich g e- nommen keine Rückschlüsse auf die dem Versicherten letztlich gutz u- schreibende Anwartschaft zulassen. Deren Höhe ergibt sich erst im Z u- sammenwirken der Faktoren mit den mit ihnen jeweils zu multipliziere n- den Versorgungssätzen (vgl. Wagner/Fischer, NZS 2015, 641, 647). Zw i- schen der Berechnung des Faktors und des Versorgungssatzes besteht ein innerer Zusammenhang (vgl. Senat surteil vom 14. November 2007 IV ZR 74/06 , aaO Rn. 129). (2) Die sich aus dem Abzug von 7,5 Prozentpunkten mittelbar e r- gebende Beschränkung des Zuschlags anhand des Diensteintrittsa lters der Versicherten ist in der von den Tarif vertrags parteien gewä hlten U m- setzung ebenfalls nicht sachgerecht, weil sie einen wesentlichen Teil der zu berücksichtigenden Versicherten nicht erfasst. Die pauschalierende Vereinfachung erlaubt es, bestimmte in w e- sentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte no rmativ z u- sammenzufassen. Dazu muss sie indes von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden B e- obachtung ausgehen (BVerfGE 133, 377 Rn. 103 m.w.N.). Insbesondere darf ein Normgeber für eine Typisierung keinen atypischen Fall zum Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen ( vgl. BVerfGE 132, 39 unter B I 2 c bb; 117, 1 unter C I 2 a; 112, 268 unter C I 2 b). Dem genügt die Neuregelung nicht. Die sich aus dem Abzug von 7,5 Prozentpunkten ergebende A l- tersgrenze führt dazu, dass Arbeitnehmer, die nach ihrem Schula b- 27 28 29 - 16 - schluss zügig die für den Eintritt in den öffentlichen Dienst erforderliche Ausbildung oder ein dafür erforderliches Studium absolvieren und nach einer durchschnittlichen Ausbildungsdauer in den öffentlichen Dienst ei n- treten, von einem Zuschlag zur Startgutschrift von vorneherein ausg e- schlossen bleiben. Das Berufungsgericht geht aufgrund der von ihm z u- grunde gelegten Erfahrungswerte, die die Revision nic ht infrage stellt, nachvollziehbar davon aus, dass Versicherte trotz einer Ausbildung oder eines Studiums außerhalb des öffentlichen Dienstes üblicherweise im A l- ter von 25 Jahren oder jünger in den öffentlichen Dienst eintreten können (ebenso OLG München, Urteil vom 22. Mai 2015 - 25 U 382 7 /14, Juris Rn. 45; vgl. Wagner/Fischer, NZS 2015, 641, 649). Ein Hochschulstud i- um von bis zu sieben Jahren schließt bei entsprechend frühem Beginn einen Eintritt in den öffentlichen Dienst mit spätestens 25 Jahren ebenso wenig aus wie eine durchschnittlich drei Jahre dauernde Ausbildung. Tr e ten diese Versicherten aufgrund ihrer Ausbildung oder des Studiums im Alter von mehr als 20 Jahren und sieben Monaten in den öffentlichen Dienst ein, können sie wegen des Abzugs von 7,5 Prozentpunkten auf den Unverfallbarkeitsfaktor und der sich daraus ergebenden Altersgrenze von 25 Jahren keinen Zuschlag zu ihrer Startgutschrift erhalten, zugleich aber wegen der weniger als 44,44 Jahre erreichbare r Pflichtversich e- rungszeiten keine 100% der Voll - L eistung erreichende Anwartschaft e r- werben. Entsprechendes gilt für zum Umstellungsstichtag zwischen 42 und 49 Jahre alte Versicherte, denen, abhängig von ihrem Alter, ein Z u- schlag zur Startgutschrift sogar bei einem Eintritt in den öffentlichen D ienst mit bis zu 30 Jahren von vorneherein verschlossen bleibt. cc) Mit der neugefassten Übergangsregelung überschreitet die B e- klagte zudem die Grenzen zulässiger Typisierung. 30 - 17 - (1) Ob die mit der Typisierung verbundenen Härten und Ungerec h- tigkeite n hingenommen werden müssen, hängt zum einen von der Inte n- sität der Benachteiligungen und der Zahl der betroffenen Personen ab. Es darf lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und die Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein. Z um anderen kommt es auf die Dringlichkeit der Typisierung und die mit ihr verbund e- nen Vorteile an. Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die ger e- gelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten b ei der Vermeidung der Ungleichbehan d- lung sind (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11 , aaO Rn. 29; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 , aaO Rn. 61; BVerfG ZTR 2008, 374 unter II 2 b bb (1); VersR 2000, 835 unter II 2 c aa; BVerfGE 87, 234 u nter C I). Diese Grenzen sind hier überschritten. (2) Die Ungleichbehandlung betrifft nicht nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen und geht über eine nicht sehr intensive B e- nachteiligung hinaus. Anders als die Revision meint, reichen die v om Berufungsgericht getroffenen Feststellun gen aus, um diese Wertung zu treffen. Danach umfasst, von der Revision unangegriffen, allein die Gru p- pe der ab dem vollendeten 23. Lebensjahr in den öffentlichen Dienst ei n- getretenen Versicherten der Jahrgän ge 1961 bis 1978, die aufgrund i h- res Alters von vorneherein keinen Zuschlag erhalten können, mehr als 450.000 Personen. Demgegenüber erhalten nach dem Vorbringen der Beklagten lediglich "über 14%" der insgesamt 1,7 Mio. rentenfernen Ve r- sicherten, also etwa 250.000 Versicherte, einen Zuschlag zur Startgu t- schrift. Angesichts dieser Größenordnungen hat das Berufungsgericht auch ohne weitergehende Feststellungen dazu, wie viele der betroffenen 31 32 33 - 18 - Versicherten nach einer vorangegangenen Ausbildung oder einem Stud i- um in den öffentlichen Dienst eingetreten sind, rechtsfehlerfrei davon ausgehen dürfen, dass eine Vielzahl der rentenfernen Versicherten, die aufgrund ihrer vergleichsweise längeren Ausbildung erst zu einem spät e- ren Zeitpunkt zusatzversicherungspflichtig w erden, auf die bisherige Startgutschrift verwiesen bleiben, sich die Gruppe der gleichheitswidrig benachteiligten Versicherten mit anderen Worten nicht lediglich auf eine verhältnismäßig kleine Zahl beschränkt. Anders als im vom Senat en t- schiedenen Fall de r Versicherten mit berufsständischer Grundversorgung (Senatsurteil vom 25. September 2013 IV ZR 207/11, aaO Rn. 33) b e- ruhen die Ausführungen des Berufungsgerichts danach nicht auf bloßen Vermutungen. Auch der Umfang der mit der Neuregelung verbunden en Härten und Ungerechtigkeiten überschreitet das zulässige Maß. Innerhalb der vom Zuschlag ausgeschlossenen Versicherten wiegt d ie mit der bisher i- gen Ermittlung der Startgutschriften nach § 79 Abs. 1 VBLS verbundene Benachteiligung für am Umstell ungsstich tag ältere Versicherte und so l- che Versicherte besonders schwer , die erst relativ spät in den öffentl i- chen Dienst eingetreten sind . Bei älteren Versicherten kommt der unter Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ermittelten Startgu t- schrift im Verhält nis zur gesamten Rentenanwartschaft anteilig ein gr ö- ßeres Gewicht zu und Späteinsteiger verfehlen die zum Erreichen des höchstmöglichen Versorgungssatzes erforderlichen 44,44 Pflichtvers i- cherungsjahre in besonderem Maß. § 79 Abs. 1a VBLS gewährt indes, wen n überhaupt, nur solchen Versicherten einen Zuschlag, die den Jah r- gängen 1960 und älter angehören und zugleich relativ spät in den öffen t- lichen Dienst eingetreten sind. Für S päteinsteiger der Jahrgänge 1961 und jünger oder Versicherte der Jahrgänge 19 60 un d älter, die zwischen 34 - 19 - 20 Jahren und sieben Monaten sowie 2 5 Jahren in den öffentlichen Dienst eingetreten sind, verringert sich dagegen von vorneherein der Umfang der sich aus der bisherigen Startgutschriftenermittlung ergebe n- den Benachteiligungen nicht. Bei diesen Härten und Ungerechtigkeiten verbleibt es für S pätei n- steiger der Jahrgänge 1960 und älter, ohne dass weitergehende Fes t- ste l lungen zu den am Ende nach dem neuen Punktesystem voraussich t- lich zu leistenden Zusatzrenten zu treffen sind. Diese si nd bei Beurte i- lung der Intensität der Ungleichbehandlungen dann in den Blick zu ne h- men, wenn bei der gebotenen generalisierenden Betrachtung die von den Versicherten nach der Systemumstellung zu erwerbenden Verso r- gungspunkte die sich aus der Ermittlung der Startgutschriften ergebe n- de n Härten oder Ungerechtigkeiten abmildern oder aufheben können ( vgl. Senatsurteil vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11 , aaO Rn. 33 ; BAG NZA 2014, 36 Rn. 34). Das betrifft aber nur Versicherte unte r- schiedlicher Jahrgänge, die au fgrund der ihnen nach der Systemumste l- lung verbleibenden Zeit in unterschiedlichem Umfang Versorgungspunkte erwerben können. Demgegenüber kann dies eine auf dem Einstiegsalter beruhende Ungleichbehandlung Versicherter gleicher Jahrgänge , die nach der Syste mumstellung in gleichem Umfang Versorgungspunkte e r- werben können, weder beh e ben noch milder n . Bei diesen Versicherte n schlagen sich vielmehr die bei Ermittlung der Startgutschrift erlittenen Nachteile in einer entsprechenden Differenz bei der späteren Rent enlei s- tung nieder . ( 3 ) Die der Beklagten aus der Typisierung erwachsenden Vorteile gleichen die mit ihr verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten nicht 35 36 - 20 - aus. Ein Bedürfnis nach einer handhabbaren Ermittlung der Startgu t- schriften rechtfertigt die neugefa sste Übergangsregelung nicht. Die Neur egelung beruht ersichtlich nicht auf Zweckmäßigkeits - oder Vereinfachungsgesichtspunkten . Sie verpflichtet die Beklagte neben der Ermittlung der bisherigen Startgutschrift zu weiteren Rechenschritten und Vergleic hsbetrachtungen, die bis zu einer zweiten Ermittlung der Versorgungsanwartschaft anhand des individuell zu berechnenden Ve r- sorgungssatzes führen können. Die den Tarif vertrags parteien weiterhin offenstehenden andere n Wege der Startgutschriftermittlung (vgl. Senat s- urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 , aaO Rn. 149) sind demg e- genüber mit keinem höheren Verwaltungsaufwand verbunden und verri n- gern zugleich die mit der bestehenden Regelung verbundenen Härten und Ungleichheiten für die Versicherten . Entg egen der Ansicht des Berufungsgerichts sprechen d ie im S e- natsurteil vom 1 4. November 2007 (IV ZR 74/06 , aaO Rn. 126) aufg e- führten Bedenken (vgl. auch Konrad, ZTR 2008, 296, 303; Wagner/ Fischer, NZS 2015, 641, 647; Wein, BetrAV 2008, 451, 455) nicht gen e- rell gegen einen Rückgriff auf den ungeminderten Unverfallbarkeitsfaktor des § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Dem inneren Zusammenhang zwischen dem Unverfallbarkeitsfaktor und der Versorgungsle istung genügt es , wenn zugleich der zugrunde zu legende Versorgungssatz, wie in § 79 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 VBLS geschehen , abweichend von § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG individuell ermittelt wird (vgl. Hebler, ZTR 2011, 534, 537). Auch d er Veränderun g des Prozent punkte satzes von 2,25 (§ 79 Abs. 1 VBLS i.V.m . § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG ) oder der pausch a- 37 38 39 - 21 - le n Berücksichtigung von Ausbildungszeiten steht, a nders als die Revis i- on meint, nicht entgegen , dass diese allen Versicherten unabhängig von eine r etwaigen Ausbildung oder einem Studium vor Eintritt in den öffen t- lichen Dienst zugutekommt. Die mit diesen Ansätzen jeweils verbundene Pauschalierung verbietet, worauf die Revisionserwiderun g zutreffend hinweist, ei ne isolierte Betrachtung der Auswirkung en auf einzelne Ve r- sicherte. Stattdessen muss eine Gesamtbetrachtung zeigen, ob diese Modelle die mit der ursprünglichen Ermittlung der Startgutschrift anhand des § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG verbundene Ungleichbehandlung in einem größeren Umfang besei tigen, als dies nach der derzeitigen R e- gelung gelingt. c ) Dass die Neuregelung darauf abzielt, mit einer Nachbesserung der Startgutschriftenermittlung verbundene Mehrausgaben auf ein als angemessen empfundenes Maß zu beschränken (vgl. Hebler, ZTR 2011 , 534, 535; Krusche, BetrAV 2012, 41, 43) , kann bei der Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung Berücksichtigung finden , reicht aber f ür sich genommen regelmäßig nicht aus, um eine differenzierende Behandlung verschiedener Personengruppen zu rechtfertigen (BVerfGE 7 5 , 4 0 unter C IV 2 b; 19, 76 unter B II 1 a aa; jeweils m.w.N.). Es kann ein legitimes Ziel einer Ungleichbehandlung sein, die die Zusatzversorgung des öffen t- lichen Dienstes tragenden öffentlichen Haushalte finanziell zu entlasten und dadurch die Funktions - und Leistungsfähigkeit des Systems der Z u- satzversorgung im Interesse aller zu erhalten (BVerfGE 98, 365 unter C II 3 g ). In welchem Umfang damit verbundene Belastungen von Arbeitg e- bern oder Versicherten zu tragen sind, ist aber unter dem Gesich tspunkt der Verteilungsgerechtigkeit zu regeln (Senatsurteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 , aaO Rn. 30; BAG DB 2007, 2850, 2852 = BAG E 124, 1 unter B IV 2 b bb (4) ). Dem entspricht die einseitige Belastung 40 - 22 - jüngerer Versi cherter oder Versicherter mi t einem Eintrittsalter bis zu 25 Jahren durch die neu gefasste Startgutschriftenermittlung nicht . Entspr e- chend scheiden die den Tarif vertrags parteien offenstehenden alternat i- ven Möglichkeiten einer sachgerechten Bestimmung der Startgutschriften nicht berei ts deswegen von vorneherein aus, weil sie möglicherweise mit Mehrkosten verbunden sind. III. Auf die vom Berufungsgericht aufgeworfenen Bedenken betre f- fend die Anwendbarkeit des Näherungsverfahrens kommt es danach nicht entscheidungserheblich an. M ayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.03.2014 - 6 O 229/13 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.12.2014 - 12 U 124/14 - 41
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