ECLI:DE:BGH:2016:250816BVZR9.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 9/16 vom 25. August 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Weinla nd, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 30. Juni 2016 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Kläger veräußert hatte, klagte auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks sowie . festgesetzt. Der Senat hat den Gegenstandswert des Verfahrens der von dem Kläger gegen das Berufungsur teil erfolglos eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde 1 2 3 - 3 - des Klägers mit seiner Gegenvorstellung und beantragt, den Gegenstandswert II. Die Gegenvo rstellung gibt keine Veranlassung, den Gegenstandswert gemäß § 47 Abs. 3 GKG für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert b e- stimmt sich hinsichtlich der verlangten Grundstücksheraus gabe nach dem Ve r- kehrswert des Grundstücks (§ 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 6 ZPO) und hinsichtlich des geltend gemachten Zahlungsbetrages nach dem Betrag, mit dem der Kl ä- Da bei einem synallagmatischen A ustauschverhältnis die Vermutung b e- steht, dass Leistung und Gegenleistung gleichwertig sind (Senat, Urteil vom 31. März 2006 - V ZR 51/05, BGHZ 167, 108, 116 Rn. 24), hat der Senat den Verkehrswert des Grundstücks entsprechend dem gezahlten Kaufpreis mit 4 5.000 - von dem Kläger bestrittene - erstinstanzliche Vo r- - Aufwendungen in einer Höhe tellt keine hinreichende Grundlage für die i- ein Materialeinbau nicht zwangsläuf ig mit einer 4 5 - 4 - Erhöhung des Verkehrswertes eines Hausgrundstücks verbunden sind, lässt das Vorbringen der Beklagten keine Rückschlüsse darauf zu, ob und inwieweit sich ihre Maßnahmen tatsächlich werterhöhend ausgewirkt haben. Stresemann Schmidt - Räntsch Weinland Göbel Haberkamp Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 19.06.2015 - 5 O 2853/11 - OLG Dresden, Entscheidung v om 17.12.2015 - 9 U 1121/15 -
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