ECLI:DE:BGH:2017:230517UVIZR9.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 9/17 Verkündet am: 23. Mai 2017 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeam tin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 (Hb) Wählt der Eigentümer eines durch einen Verkehrsunfalls beschädigten Taxis den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind, wenn ein Markt für die E r- satzbesch affung eines Gebrauchtwagens mit Taxiausrüstung nicht existiert, die Umrüstung eines im Übrigen gleichwertigen Gebrauchtwagens zu einem Taxi jedoch mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist, die (fiktiven) Umrüstung s- kosten als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des Wiederbescha f- fungswerts einzustellen und damit im Rahmen des Anspruchs des Geschädi g- ten auf Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB) ersatzfähig. BGH, Urteil vom 23. Mai 2017 - VI ZR 9/17 - LG Wuppertal AG Remscheid - 2 - D er VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2017 durch d en Vorsitzenden Richter Galke, die Richterinnen Dr. Oeh ler , Dr. Roloff und Müller und den Richter Dr. Klein für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers w ird das Urteil des Landgerichts Wuppertal - 9. Zivilkammer - vom 15. Dezember 2016 im Koste n- ausspruch und insoweit aufgehoben, als die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen worden ist . Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, seinerzeit Taxiunternehmer in Nordrhein - Westfalen , nimmt die Beklagte zu 1 sowie deren Haftpflichtversicher er, die Beklagte zu 2, auf E r- satz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 5. August 2013 in Anspruch. Bei dem Unfall erlitt das Taxi Mercedes Benz E 200 des Klägers mit einer Erstzulassung aus dem Jahr 1999 und einer Gesamtlaufleistung von kna pp 280.000 km einen S chaden im Frontbereich . Die volle Haftung der B e- klagten für den Unfallschaden steht dem Grunde nach außer Streit. 1 - 3 - Der Kläger rechnete mit der Beklagten zu 2 auf Gutachtenbasis in Höhe der fiktiven Ersatz beschaffungskosten ab. Nach de m vo m Kläger eingeholten Sachverständigengutachten be tragen - bei geschätzten Reparaturkosten von - der Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren Fahrzeugs ohne brutto , die Kosten für die Umrüstung als Taxi zusätzlich . Die Parteien streiten nur noch über die Fra ge, ob der Kläger diese fiktiven Umrüstungskosten erstattet verlangen kann. Der Kläger hat sein Tax i- u n ternehmen zwischenzeitlich aufgegeben und das Unfallfahrzeug am 28. Fe b- ruar 2014 veräußert. Das Amtsgericht hat die Klage hinsichtlich der Umrüstungskos ten abg e- wiesen , im Übrigen hat es der Klage im Wesentlichen stattgegeben . Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abg e- ändert und die Zahlungsforderung um einzelne, für das Revisionsverfahren nicht relevante Positionen gekürzt; die Anschlussberufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen R e- vision begehrt der Kläger über den vom Amtsgericht zuerkannten Betrag hinaus weiterhin die Zahlung von Umrüstungskosten . Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die fiktive n Umrüstungskosten für nicht ersat z- fähig gehalten . Der Kläger könne bei dem anzunehmenden wirtschaftlichen T o- talschaden nicht mehr als den ermittelten Wiederbeschaffungswert (abzüglich des Rest werts) ersetzt verlangen . Einen Gebrauchtwagenmarkt für eine Ersat z- beschaffung mit Taxiausstattung gebe es nicht . Nach der Rechtsprechung des 2 3 4 - 4 - Bundesgerichtshofs ( Senatsu rteil vom 2. März 2010 - VI ZR 144/09, VersR 2010, 785 Rn. 6 ff.) sei bei Unmöglichkeit der Wiederherstellung der Wiederbeschaffungswert ein geeigneter Maßstab für die zu leistende Entsch ä- digung. Die Erstattung zusätzli cher Umrüstungskosten führt e demgegenüber bei fiktiver Abrechnung dazu, dass in Fällen eines wirtschaftlichen Totalsch a- dens über den Umweg des § 251 Abs. 2 BGB fiktiv Reparaturkosten von mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswerts abgerechnet werden könnten. Die Ausstattung des klägerischen Fahrzeugs als Taxi sei nur dann und insoweit zu berücksichtigen, als durch diese der Wied erbeschaffungswert an sich erhöht w erde . Dies sei im Streitfall in Anbetracht des Alters und der Laufzeit des kläg e- rischen Fahrzeugs nicht gegeben . D ie Umrüstungskosten seien vielmehr nach allgemeiner Lebenserfahrung als abgeschrieben anzusehen. II. Die se Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der strei t- gegenständliche Ersatzanspruch des Klägers bei - wie hier - fiktiver Ersatzb e- schaffung auf die Wiederbeschaffung sk osten beschränkt ist. Dabei hat es j e- doch dem Begriff des Wiederbeschaffungswertes eine falsche Bedeutung be i- gemessen . 1. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Geschädigte, der es nach e i- nem Sachschaden selbst in die Hand nimmt, den früheren Zustand he rzuste l- len, berechtigt, vom Schädiger den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verla n- gen. Der Schädiger kann ihn auf eine Entschädigung in Geld für den erlittenen Wertverlust nur dann verweisen, wenn und soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädi gung nicht genügend ist (§ 251 Abs. 1 BGB) oder unverhäl t- 5 6 - 5 - nismäßige Aufwendungen erfordert (§ 251 Abs. 2 Satz 1 BGB). Erst die Unve r- hältnismäßigkeit bildet also bei möglicher Naturalrestitution die Grenze, ab we l- cher der Ersatzanspruch des Geschädigten sich nicht mehr auf Herstellung (N a turalrestitution), sondern allein noch auf Wertausgleich des Verlustes in der Vermögensbilanz (Kompensation) richtet. Insoweit hat Naturalrestitution Vo r- rang vor Kompensation (Senatsurteil e vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90 , BGHZ 115, 364, 367 ; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161 , 163 f. ). Bei einem Schaden an einem Kraftfahrzeug kann der Geschädigte grundsätzlich auf zweierlei Weise Naturalrestitution erreichen: E r kann die Ko s- ten für die Reparatur oder für die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersat z- fahrzeugs verlangen. Auch die letztere Art der Schadensbeseitigung ist, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat und woran er weiter festhält, eine Form der Naturalrestitution (Senatsurteile vom 15. Oktober 19 91 - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375 , 378 mwN ; vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 397 ). Denn das Ziel der Restitution beschränkt sich nicht auf eine (Wieder - ) Herstellung der beschädigten Sache; es besteht in umfassenderer Weise g e- mäß § 249 Abs. 1 BGB darin, den Zustand herzustellen, der, wirtschaftlich g e- sehen, der ohne das Schadensereignis bestehenden Lage entspricht (Senat s- u r teil e vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 368; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 164 ; vo m 6. März 2007 - VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287 Rn. 6 ). Der Geschädigte ist aufgrund se i ner nach anerkannten schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden Disposit i- on s freiheit auch in der Verwendung der Mittel frei, die er vom Schädiger zum Schadensausgleich be anspruchen kann. Er ist daher weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug reparieren zu lassen noch tatsächlich eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83, NJW 1985, 2469; vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 398 ; vom 7 - 6 - 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 165 f. ; vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 13 ). 2. Entscheidet sich der Geschädigte - wie hier - für eine Abrechnung auf Gutachtenbasis in Höhe der Kosten einer fiktiven Ersatz beschaffung, bemisst sich sein Ersatzanspruch nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats auf d en Wiederbeschaffungsaufwand, d.h. auf d ie Differenz zwischen dem Wieder beschaffungswert des Unfallwagens in unbeschädigtem Zustand und dem Restwert des beschädigten F ahrzeugs ( vgl. Senatsurteile vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83, NJW 1985, 2469, 2470; vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 371 ff. ; vom 30. November 1999 - VI ZR 219/98, BGHZ 143, 189, 193; vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287 Rn. 6 ) . Maßgebliche Bezugsgröße der Schadensb erechnung ist mithin der Wiederb e- schaffungswert. D ies ist d er nach den Verhältnissen auf dem Gebrauchtw a- genmarkt zu ermittelnde Preis eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, den der G e- schädigte aufwenden muss , um von einem seriösen Händler einen dem Unfal l- fahrzeug entsprechenden Ersatzwagen zu erwerben (Senatsurteil vom 7. März 1978 - VI ZR 237/76 , NJW 1978, 1373 ) . Dabei kommt es allein auf eine wir t- schaftliche Gleichwertigkeit der Ersatzbeschaffung unter obje ktiven Gesicht s- punkten an. Entscheidend ist daher nicht, wie gerade der Geschädigte den Wert seines alten und den Wert eines Ersatzfahrzeugs ansetzt, sondern ob eine Schätzung unter objektiven Wertm aßstäben zur Feststellung einer wirtschaftl i- chen Gleichwer tigkeit führt (Senatsurteil vom 17. Mai 1966 - VI ZR 252/64, NJW 1966, 1454, 1455). Auf bestimmte Ausstattungs merkmale und Sonderfunkti o- nen kann es daher grundsätzlich nur ankommen, soweit sie auf dem Markt o b- jektiv werterhöhend wirken . Auf der anderen Sei te ist gerade eine wirtschaftl i- che Gleichwertigkeit im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur gegeb en, wenn das Ersatzfahrzeug das beschädigte Fahrzeug in seiner 8 - 7 - konkreten , ihm vom Geschädigten in objektiv nachvollziehbarer Weise zug e- dachten u nd wirtschaftlich relevanten Funktion ersetzen kann. Maßgebend ist nach all dem und im Unterschied zur bloßen Wertko m- pensation nach § 251 BGB weder der Abschreibungswert noch der Preis, den der Geschädigte bei m Verkauf des Unfallfahrzeugs in unbeschädigt em Zustand erzielt hätte (Zeit - oder Veräußerungs wert), sondern der - bei Fehlen eines funktionierenden Marktes unter Umständen höhere - Preis , de n der Geschädi g- te beim Kauf eines gleichwertigen Fahrzeugs aufwenden müsste (vgl. P a- landt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 249 Rn. 16; Ekkenga/Kuntz, in: Soergel, BGB, 13. Aufl., § 249 Rn. 134 ). 3. Nach diesen Grundsätzen wären die auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu zahlenden Mehrkosten für ein Fahrzeug mit Taxiausrüstung gegenüber e i- nem vergleichbaren Fahrzeug ohne Ta xiausrüstung ohne w eiteres vom Wi e- derbeschaffungswert umfasst und damit ersatzfähig . Nichts anderes kann ge l- ten, wenn - wie hier vom Berufungsgericht festgestellt - ein Markt für die B e- schaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs mit Taxiausrüstung nicht exi s- tiert . D ie notwendigen Kosten für die Umrüs tung des Ersatzfahrzeugs zu einem Taxi sind dann - im Unterschied zu dem vom Berufungsgericht herangezogenen Fall der Umrüstung eines Oldtimer - Unikats (Senatsurteil vom 2. März 2010 - VI ZR 144/09, VersR 2010 , 785 Rn. 9) - als zusätzlicher Rechnungspo s ten in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts einzustellen. Bei der Umrü s tung eines Gebrauchtwagens zu einem Taxi handelt es sich nämlich nicht um die bloße Übertragung individueller Ausstattungs merkmale ohne objektivierb a ren wirtschaftlichen Wert, sondern um den Einbau von durch Rechtsverordnung (§§ 25 ff. Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Persone n- verkehr [BOKraft] vom 21. Juni 1975, BGBl. I 1573, zuletzt geändert durch Art. 483 Z ehnte Z uständigkeitsanpassungsv erordnung vom 31. August 2015, 9 10 - 8 - BGBl. I 1474) vorgeschriebene n besondere n Ausrüstungs - (§ 25 Abs. 2 BOKraft: Alarmanlage, § 28 BOKraft: Fahrpreisanzeiger) und Beschaffenhei t- s elemente n (§ 26 Abs. 1 BOKraft: hell - elfenbein - farbiger An strich, Taxischild) . O hne die se Elemente könnte das (fiktive) Ersatzfahrzeug das Unfallfahrzeug in dessen wesentliche r , gerade erwerbswirtschaftlich bedeutsa men Funktion nicht ersetz en , nachdem das für den Kläger maßgebliche Land Nordrhein - Westfalen von de r Möglichkeit einer allgemeinen Ausnahme (§ 43 Abs. 1 BOKraft) von diesen Vorgaben keinen Gebrauch gemacht hat . Die Umrüstung macht die N a- turalrestitution damit überhaupt erst möglich. Darauf, dass der Geschädigte bei Veräußerung seines Taxis k einen Pr eis a ufschlag wegen der Taxiausrüstung hätte erzielen können und dass die Taxiausrüstung gegebenenfalls bereits a b- geschrieben war, in der Vermögensbilanz des Geschädigten folglich keine Rolle spielte, kommt es jedenfalls in diesem Zusammenhang entgegen der Auff a s- sung des Berufungsgerichts nicht an. Im Ergebnis sind, wenn ein Markt für die Ersatzbeschaffung eines G e- brauchtwagens mit Taxiausrüstung nicht existiert, die Umrüstung eines im Übr i- gen gleichwertigen Gebrauchtwagens zu einem Taxi jedoch mit verhältnis mäß i- gem Aufwand möglich ist, die (fiktiven) Umrüstungsk osten als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts einzustellen und damit im Rahmen des Anspruchs des Geschädigten auf Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB) ersatzfähig ( vgl. OLG Karlsruhe, NZV 1994, 393, 394; OLG Hamm, NZV 1996, 113; OLG Düsseldorf, NZV 1997, 355, 357; KG, Urteil vom 26. Juli 2001 - 12 U 1529/00, juris Rn. 3 ff. ; Palandt/Grüneberg, aaO, § 249 Rn. 14; Freymann/Rüßmann, in: Freymann/Wellne r, jurisPK - StrVerkR, 2016 , § 249 Rn. 104; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap . 3 Rn. 41; Becker, SVR 2010, 130, 131; im Ergebnis auch LG Düsseldorf, NJW - RR 20 1 1, 1052; a.A. OLG Frankfurt a. M., NJW - RR 1986, 657 , 658 ; Gr e- ger/Zwickel, Haftung srecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 23 Rn. 27 ; Klimke, 11 - 9 - VersR 1974, 832, 837 ) . An die vom Sachvers tändigen verwendete begriffliche Unterscheidung zwischen Wiederbeschaffungswert einerseits und Umrüstung s- kosten andererseits, die Ausgangspunkt für die ang egriffene Entscheidung war, ist das Berufungsgericht dabei nicht gebunden. III. 1. Der Senat ist an einer Entscheidung in der Sache gehindert. Das B e- r u fungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder zur Erforderlichkeit der vom Kläger im Einzelnen geltend gemachten Umrüstung s- kosten noch zu r etwaigen Notwendigkeit eines diesbezüglichen Vorteilsau s- gleichs unter dem Gesichtspunkt " neu für alt " Feststellungen getroffen. Damit fehlt es zugleich an ausreichenden Feststellungen für e ine Abw ä- gung nach § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB. Auch wenn durch die Umrüstung eines Gebrauchtwagens ein zulassungsfähiges Taxi hergestellt werden kann, das dem beschädigten T axi technisch wie wirtschaftlich - funktional gleichwertig ist , und somit grundsätzlich d ie Möglichkeit zur Naturalrestitution besteht, kann der Geschädigte gemäß § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB vom Schädiger dann keine Za h- lung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verlangen, wenn die Herstellung unverhäl t- nismäßige Aufwendungen erfordern würde. D er als Zahlung sanspruch ausg e- kleidete besondere Herstellungsanspruch aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB unte r- liegt nämlich der Zumutbarkeitss chranke des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. Senatsurteile vom 3. Dezember 1974 - VI ZR 1/74, BGHZ 63, 295, 297; vom 13. Mai 1975 - VI ZR 8 5/74, NJW 1975, 2061 ). Die Frage, ob die Vorausse t- zungen dieser zu einem bloßen Wertausgleich führenden Vorschrift erfüllt sind, ist im Einzelfall aufgrund einer Gegenüberstellung des für die Restitution erfo r- derlichen Aufwandes und des Verkehrswertes ( Zei twertes ) der zu ersetzenden 12 13 - 10 - Sache zu beantworten. Dabei ist, wenn die (Wieder - )Herstellung auf Seiten des Geschädigten zu einer Wertsteigerung und damit über einen Abzug "neu für alt" zu einer entsprechenden Verringerung seines Zahlungsanspruches aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB führt, nur dieser verkürzte Anspruch gegenüber dem Ve r- kehrswert auf die Waagschale zu legen (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330) . 2. Das angefochtene Urteil war daher im Umfang der Anfechtung auf z u- heben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren w eist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Beklagten mit ihrem Einwand, der Kläger habe wegen der zwischenzeitl i- chen Aufgabe seines Taxiunternehmens kein schützenswertes Interesse mehr an einer Umrüstung, grundsätzlich nicht gehört werden können . Wie unter II.1 bereits ausgeführt steht es dem Geschädigten bei fiktiver Schadensabrechnung im Ra hmen seiner Dispositionsfreiheit grundsätzlich frei, ob er den zur Wiede r- herstellung erforderlichen Betrag wirklich diesem Zweck zuführt oder anderwe i- tig verwendet. Deshalb kann der Wille des Geschädigten zur Wiederherstellung (ein praktisch kaum nachprüfb arer innerer Tatbestand) nicht zur Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des hierzu erforderlichen Geldbetrags erhoben werden (Senatsurteil vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 241). 14 15 - 11 - Wie der Geschädigte tatsächlich mit dem Geldbetrag verfährt, " geht den Sch ä- diger nichts an " (vgl. Senatsurteile vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 246; vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04, BGHZ 163, 180, 185) . Galke Oehler Roloff Müller Klein Vorinstanzen: AG Remscheid, Entscheidun g vom 10.11.2015 - 8a C 85/14 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 15.12.2016 - 9 S 281/15 -
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