BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVIII ZR 92/02Verkündet am: 29. Januar 2003Kirchgeßner,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein AVBWasserV § 21 Abs. 1 und 2a)Ein "Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages" liegt auch dann vor, wennüber die gelieferte Wassermenge jeweils monatliche Rechnungen erteilt wordensind, eine Nachberechnung der vertraglich vereinbarten Mindestabrechnungs-menge jedoch unterlassen wurde.b)Zur Berechnung der zweijährigen Ausschlußfrist in einem solchen Fall.BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - VIII ZR 92/02 - OLG Köln LG Aachen - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 29. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und dieRichter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolstfür Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats desOberlandesgerichts Köln vom 14. März 2002 wird zurückgewie-sen.Auf die Anschlußrevision des beklagten Landes wird das vorbe-zeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zumNachteil des beklagten Landes erkannt worden ist.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer desLandgerichts Aachen vom 18. Juli 2001 wird in vollem Umfang zu-rückgewiesen.Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin belieferte auf der Grundlage eines mit dem beklagten Landam 23. Januar/16. März 1992 geschlossenen Wasserlieferungsvertrages dasKlinikum und andere Einrichtungen der Technischen Hochschule (RWTH) A. in den Jahren 1992 bis 2000 mit Wasser. Nach § 4 Nr. 5 dieses Vertrages, - 3 -in dem im übrigen die Geltung der "Allgemeinen Bedingungen für die Wasser-versorgung (AVBWasserV)" vereinbart worden war, hatte das beklagte Landsich verpflichtet, "wenigstens 720.000 m3/a", was dem veranschlagten jährli-chen Mindestbedarf entsprach, zu bezahlen.Die gelieferte Wassermenge wurde jeweils monatlich ermittelt und abge-rechnet. Ab dem Jahr 1995 wurde die vereinbarte Mindestmenge nicht mehrerreicht, ohne daß die Klägerin die fehlenden Differenzmengen in Rechnungstellte. Erst im Dezember 1999 fiel der Fehler bei der Klägerin auf, die daraufhinmit Schreiben vom 17. Dezember 1999 die Hochschule aufforderte, für die Jah-re 1995 bis 1998 insgesamt 488.243,61 DM nachzuzahlen. Für das Jahr 1999,in dem die vereinbarte Menge erneut nicht erreicht wurde, bezifferte die Kläge-rin mit Schreiben vom 16. Februar 2000 ihre Nachforderung mit 90.854,61 DM.Darüber hinaus blieb nach den Abrechnungen der Klägerin für Lieferungen andas Klinikum bis einschließlich Februar 2000 ein Betrag von 36.694,60 DM undan sonstige Einrichtungen der Hochschule von 7.486,45 DM offen.Vorprozessual hat das beklagte Land an die Klägerin auf die geltendgemachten Forderungen insgesamt 150.000 DM bezahlt. Wegen des Restbe-trages von 473.279,27 DM hat die Klägerin das beklagte Land mit der vorlie-genden Klage in Anspruch genommen. Das Landgericht hat unter Klageabwei-sung im übrigen das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin 172.629,24 DMnebst Zinsen zu zahlen, wobei es einen Anspruch der Klägerin auf Nachzah-lung der Differenzbeträge gemäß § 4 Nr. 5 des Wasserlieferungsvertrages unterAnwendung des § 21 Abs. 2 AVBWasserV lediglich für die Zeit von Dezember1997 bis Dezember 1999 für begründet angesehen hat. Auf die Berufung derKlägerin hat das Oberlandesgericht das beklagte Land zur Zahlung von122.756,36 nr DM) nebst Zinsen verurteilt. - 4 -Mit ihrer - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren darüberhinausgehenden Klageanspruch weiter. Das beklagte Land erstrebt im Wegeder Anschlußrevision die Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen daslandgerichtliche Urteil in vollem Umfang.Entscheidungsgründe: I.Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, auf die Nachbe-rechnung der Mindestmengen gemäß § 4 Nr. 5 des Wasserlieferungsvertragessei die Ausschlußfrist des § 21 Abs. 2 AVBWasserV anwendbar; insoweit habeein Berechnungsfehler der Klägerin vorgelegen, wobei dahinstehen könne, obdie Vorschrift unmittelbar oder analog anzuwenden sei. Zwar seien in den vonder Klägerin monatlich erteilten Abrechnungen die abgenommene Menge unddas jeweilige Entgelt richtig ausgewiesen worden. Eine korrekte "Ermittlung desRechnungsbetrages" im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV habe je-doch neben der rechnerischen Richtigkeit und der Beachtung der einschlägigenPreise und sonstigen Berechnungsfaktoren auch die Berücksichtigung der Min-destabrechnungsmenge gemäß § 4 Nr. 5 des Wasserlieferungsvertrages erfor-dert. Ob diese Menge durch den tatsächlichen Verbrauch erreicht worden sei,habe erst zum Jahresende festgestanden. Sei sie unterschritten worden, sohabe eine Nachforderung erst im Folgejahr geltend gemacht werden können,sei es mit der Abrechnung für den Dezember oder in einer gesondert erteiltenJahresschlußrechnung. Sei die Nachberechnung unterblieben, so sei die fürdas betreffende Jahr erfolgte Abrechnung falsch gewesen, denn die Summe - 5 -der zwölf erteilten Einzelrechnungen habe nicht dem unter Berücksichtigung derMindestabrechnungsmenge geschuldeten Entgelt entsprochen.Sehe man den Wortlaut des § 21 Abs. 1 AVBWasserV enger, so sei imHinblick auf den Sinn und Zweck der Ausschlußfrist jedenfalls eine entspre-chende Anwendung geboten. Die Fristenregelung beruhe, soweit sie zugunstendes Abnehmers wirke, auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes. Der Ab-nehmer solle darauf vertrauen dürfen, daß die ihm im Anschluß auf die Zähler-ablesung erteilte Rechnung vollständig und richtig sei, daß er deshalb mit demAusgleich der Rechnung seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt habe und je-denfalls keinen weit zurückliegenden Nachforderungen mehr ausgesetzt sei.Dies gelte auch für den hier vorliegenden Fall, daß der Lieferant eine ihn be-günstigende Abrechnungsregel nicht anwende.Ausgeschlossen sei die Klägerin nach § 21 Abs. 2 AVBWasserV aller-dings nur mit Ansprüchen für die Zeit bis Ende 1996. Die Nachbelastung derMindestabrechnungssumme für das - gesamte - Jahr 1997 sei zulässig. DieAusschlußfrist betrage zwei Jahre, da hier ein Fehler der Klägerin vorliege, dersich über eine Mehrheit von Ablese- bzw. Abrechnungszeiträumen ausgewirkthabe. Da die Berechnung des Zweijahreszeitraumes nicht unmittelbar demWortlaut des § 21 Abs. 2 AVBWasserV entnommen werden könne, müsse auchinsoweit der Gedanke des Vertrauensschutzes maßgebend sein, der es nahe-lege, auf die Dauer des Vertrauenstatbestandes abzustellen. Von derEntdeckung und Mitteilung des Fehlers im Dezember 1999 aus gerechnet habedie Ausschlußfrist im Dezember 1997 zu laufen begonnen. Der Fristbeginn falledamit in eine Zeit, in der ein Vertrauenstatbestand für das - gesamte - Jahr1997 noch nicht gegeben gewesen sei, denn die Mindestabrechnungssummenach § 4 Nr. 5 des Wasserlieferungsvertrages habe frühestens Anfang 1998geltend gemacht werden können; bis dahin sei das endgültig für 1997 zu ent- - 6 -richtende Entgelt in der Schwebe geblieben. Wenn aber die Anwendung des§ 4 Nr. 5 des Wasserlieferungsvertrages notwendig jahresbezogen sei, er-scheine es folgerichtig, die Ausschlußfrist des § 21 Abs. 2 AVBWasserV eben-falls nach vollen Kalenderjahren zu berechnen.II.Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision der Klägerinstand; hingegen kann der Anschlußrevision des beklagten Landes der Erfolgnicht versagt werden.1. Zutreffend hat das Berufungsgericht auf die allein noch streitigen An-sprüche der Klägerin gemäß § 4 Nr. 5 des Wasserlieferungsvertrages wegenNichterreichens der Mindestabrechnungsmenge in den Jahren 1995 bis 1997die Ausschlußfrist des § 21 Abs. 2 AVBWasserV angewandt.a) Nach §§ 21 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV ist - außer bei Meßfehlern -bei der Feststellung von "Fehlern in der Ermittlung des Rechnungsbetrages ...der zuviel oder zuwenig berechnete Betrag zu erstatten oder nachzuentrichten".Dieser selbständige vertragliche Ausgleichsanspruch ist allerdings gemäß § 21Abs. 2 AVBWasserV auf längstens zwei Jahre beschränkt.Ein solcher Berechnungsfehler der Klägerin liegt hier vor. Die von derKlägerin erteilten Rechnungen wiesen zwar die abgenommene Wassermengeund das jeweilige Entgelt richtig aus. Sie waren jedoch insoweit nur vorläufig,weil vor Ende des jeweiligen Jahres nicht feststand, ob die vereinbarte Min-destabrechnungsmenge erreicht worden war. War dies nicht der Fall, hatte eineNachberechnung auf der Grundlage der Differenzmenge, entweder mit der Ab-rechnung für Dezember des laufenden Jahres oder in einer gesonderten Jah- - 7 -resschlußrechnung, zu erfolgen. Unterblieb eine solche Nachberechnung, wa-ren, wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt, die für das betreffende Jahrerteilten Abrechnungen falsch, weil die Zwölfmonatsabrechnungen nicht demfür das Gesamtjahr geschuldeten Entgelt entsprachen.b) Entgegen der Ansicht der Klägerin fehlte es auch nicht an einer be-richtigungsfähigen Rechnung im Sinne des § 21 Abs. 1 AVBWasserV, so daßeiner unmittelbaren oder wenigstens entsprechenden Anwendung des § 21Abs. 2 AVBWasserV nichts entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober1986 - VIII ZR 242/85, WM 1987, 267 unter I 2 = BGHR AVBGasV § 21 Abs. 1Energielieferung 1). Die Klägerin hatte monatlich den jeweiligen Verbrauch ab-gelesen und hierüber Einzelrechnungen erteilt. Das beklagte Land konnte da-her, wenn die Klägerin keine Nachberechnungen wegen Nichterreichens derMindestabrechnungsmenge vornahm, davon ausgehen, daß mit dem Ausgleichdieser Rechnungen wie auch in den Vorjahren die bestehenden Zahlungsver-pflichtungen erfüllt worden waren. Wie das Berufungsgericht zutreffend aus-führt, soll der Abnehmer darauf vertrauen dürfen, daß die ihm im Anschluß andie Zählerablesung erteilte Rechnung vollständig und richtig ist, daß er deshalbmit dem Ausgleich der Rechnung seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat undjedenfalls keinen weit zurückliegenden Nachforderungen mehr ausgesetzt ist(BGH, Urteil vom 22. Oktober 1986 aaO). Der Gedanke des Vertrauensschut-zes, der § 21 Abs. 2 AVBWasserV zugrunde liegt, rechtfertigt daher jedenfallseine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf den hier vorliegendenFall, in dem eine am Schluß des Abrechnungsjahres vereinbarte Nachberech-nung des für diesen Zeitraum geschuldeten Gesamtentgeltes unterblieben ist.c) Soweit Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages im Sinne von§ 21 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV von Fehlern bei der Vertragsanwendung undVertragsauslegung abgegrenzt werden, für welche allein die Vorschriften des - 8 -bürgerlichen Gesetzbuches gelten sollen (Tegethoff/Büdenbender/Klinger, DasRecht der öffentlichen Energieversorgung, Bd. 2, IV B § 21 AVBGasV Rdnr. 3unter Hinweis des BGH, Urteil vom 30. Oktober 1975 - KZR 2/75, zu Ab-schnitt VIII/4 AVB 1942, insoweit in NJW 1976, 710 f. nicht veröffentlicht), kanndie Revision zu ihren Gunsten hieraus nichts herleiten. Unter den weiten Begriffdes Berechnungsfehlers (Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zuden Allgemeinen Versorgungsbedingungen, Bd. II, 1984, § 21 AVBV Rdnr. 6)fallen alle Elemente des Gesamtpreises, insbesondere die Berechnung einesfalschen Grund- oder Arbeitspreises (falscher Tarif) oder das Nichtinrech-nungstellen des tariflichen Grundpreises (Tegethoff/Büdenbender/Klinger, aaORdnr. 4; Morell, Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgungmit Wasser, Stand Januar 2002, E § 21 S. 5 m.w.Nachw.). Wenn die Klägerinim vorliegenden Fall über mehrere Jahre hindurch jeweils die vertraglich zuläs-sige Nachberechnung der nicht erreichten Mindestabrechnungsmenge unter-lassen hat, waren die jeweils in Rechnung gestellten Beträge unrichtig ermitteltund damit fehlerhaft, auch wenn dieser Fehler auf der Nichtanwendung einervertraglich vereinbarten Nachberechnung beruhte.2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch insoweit, alses - anders als das Landgericht - eine Nachbelastung für das gesamte Jahr1997 für zulässig angesehen hat.a) Zutreffend ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, daß essich bei dem Versäumnis der Klägerin, die Nachberechnung der seit dem Jahr1995 fehlenden Differenzmengen vorzunehmen, um einen Fehler handelt, dersich über eine Mehrheit von Ablese- bzw. Abrechnungszeiträumen erstreckthat, so daß der Nachforderungsanspruch der Klägerin auf einen Zeitraum vonzwei Jahren beschränkt ist (§ 21 Abs. 2 AVBWasserV). - 9 -b) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht weiter davon aus, daß diezweijährige Ausschlußfrist im Dezember 1997 zu laufen begann, nachdem dieKlägerin den Fehler im Dezember 1999 entdeckt und anschließend hiervon dieRWTH unterrichtet hatte; denn die Zweijahresfrist wird von dem Zeitpunkt anzurückgerechnet, in welchem der Abnehmer von der Möglichkeit, wegen einesBerechnungsfehlers in Anspruch genommen zu werden, aufgrund eigenerFeststellungen oder durch Mitteilung des Versorgungsunternehmens jedenfallsdem Grunde nach Kenntnis erlangt hat (BGH, Urteil vom 25. Februar 1981- VIII ZR 64/80, WM 1981, 529 unter II 1 b aa; BGH, Urteil vom 8. Juli 1981- VIII ZR 222/80, WM 1981, 1176 = NJW 1982, 930 unter II 1 a).c) Rechtsfehlerhaft bemißt das Berufungsgericht jedoch dieAusschlußfrist des § 21 Abs. 2 AVBWasserV im vorliegenden Fall nach vollenKalenderjahren mit der Begründung, die Mindestabrechnungssumme für dasJahr 1997 nach § 4 Nr. 5 des Wasserlieferungsvertrages habe frühestens An-fang 1998 geltend gemacht werden können und sei damit "jahresbezogen" ge-wesen. Dabei wird nicht ausreichend berücksichtigt, daß nach dem Willen desVerordnungsgebers der Kunde bei einer Nachberechnung keinen größerenNachforderungen ausgesetzt werden soll, auch wenn dadurch dem Versor-gungsunternehmen Einnahmen entgehen; hierfür wurde wie bisher eine für bei-de Seiten gleiche Ausschlußfrist von zwei Jahren für gerechtfertigt gehalten(Amtl. Begr. zu § 21 Abs. 2 AVBWasserV, abgedruckt bei Morell aaO B 10S. 12 f.). Soll der Kunde demnach nicht mit über die Zweijahresfrist hinausge-henden Nachforderungen belastet werden, muß der Nachforderungsanspruchdes Versorgungsunternehmens entsprechend beschränkt bleiben. Anfang,Dauer und Ende des Abrechnungszeitraumes sind hingegen ohne Einfluß aufdie zeitliche Geltendmachung des rückwirkenden Berichtigungsanspruchs(Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer aaO § 21 Rdnr. 26). In diesem Sinn hatauch der erkennende Senat ausgeführt, der Abnehmer werde vor existenzge- - 10 -fährdenden Nachforderungen ausreichend dadurch geschützt, daß die Fehler-berichtigung grundsätzlich nicht einen Zeitraum von mehr als zwei Jahrenbetreffen könne, was eine angemessene zeitliche Grenze darstelle (BGH, Urteilvom 8. Juli 1981 aaO).Soweit das Berufungsgericht demgegenüber auf den Gesichtspunkt desVertrauensschutzes abstellen will, wobei der Vertrauenstatbestand im Streitfallim Dezember 1997 für das gesamte Jahr 1997 noch nicht gegeben gewesensei, wird übersehen, daß das Vertrauen des Abnehmers insoweit geschütztwird, als dieser nicht Nachforderungen ausgesetzt sein soll, die über einen Zeit-raum von mehr als zwei Jahren zurückreichen. Diesem Ziel widerspräche es,wenn der Abnehmer bei einem bei Fristbeginn noch nicht beendeten Abrech-nungszeitraum mit Nachforderungen aus dem vollen Abrechnungszeitraum be-lastet werden könnte und hierdurch die zweijährige Ausschlußfrist überschrittenwürde; zudem würde dadurch die Berechenbarkeit der Frist erschwert werden(vgl. Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer aaO). Demgemäß kann die Klägerinvon dem beklagten Land lediglich eine anteilige Nachzahlung für den MonatDezember 1997, den das Landgericht mit 6.132,85 DM einschließlich MWStermittelt hat, verlangen.3. Danach berechnet sich der Nachforderungsanspruch der Klägerin fürden Lieferzeitraum Dezember 1997 bis Dezember 1999 auf 278.448,18 DMeinschließlich Mehrwertsteuer (6.132,85 DM für Dezember 1997 +181.460,72 DM für 1998 + 90.854,61 DM für 1999). Zuzüglich der Restforde-rungen für die Entnahmestellen Klinikum in Höhe von 36.694,60 DM und fürden Bereich "RWTH (Uniklinikum)" von 7.486,45 DM ergibt sich abzüglich ge-zahlter 150.000 DM der vom Landgericht errechnete Betrag von172.629,24 DM, d.h. 88.263,93 - 11 -III.Das angefochtene Urteil war daher unter Zurückweisung der Revisionder Klägerin auf die Anschlußrevision des beklagten Landes, soweit zu seinemNachteil erkannt worden ist, aufzuheben und das Urteil des Landgerichts vom18. Juli 2001 in vollem Umfang wiederherzustellen.Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. LeimertWiechers Dr. Wolst
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