BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERS304UMNIS- und SCHLUSSURTEIL VIII ZR 92/06 Verk374ndet am: 29. November 2006 Kirchge337ner, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 437 Nr. 2 Alt. 1, 247 326 Abs. 5 Ed, 247247 323, 346 Abs. 1, 247 348; 247 444 Alt. 2; 247 276 Abs. 1 Satz 1 A; 247 434 Abs. 1 Satz 1 und 2 a) Mit der 334bernahme der Garantie f374r die Beschaffenheit einer Sache im Sinne des 247 444 Alt. 2 BGB durch den Verk344ufer ist - ebenso wie mit der 334bernahme einer Garantie im Sinne des 247 276 Abs. 1 Satz 1 BGB - zumindest auch die Zusicherung einer Eigenschaft der Sache nach fr374herem Recht (247 459 Abs. 2 BGB a.F.) gemeint. Die 334bernahme einer Garantie setzt daher - wie fr374her die Zusicherung einer Eigenschaft - voraus, dass der Verk344ufer in vertragsm344337ig bindender Weise die Gew344hr f374r das Vorhan-densein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache 374bernimmt und damit seine Bereit-schaft zu erkennen gibt, f374r alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen. b) Die Frage, ob Angaben des Verk344ufers zur Laufleistung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs lediglich als Beschaffenheitsangabe (247 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder aber als Beschaffen-heitsgarantie (247 444 Alt. 2 BGB) zu werten sind, ist unter Ber374cksichtigung der beim Abschluss eines Kaufvertrages 374ber ein Gebrauchtfahrzeug typischerweise gegebenen Interessenlage zu beantworten. Beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs ist die Angabe der Laufleistung in der Regel lediglich als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen. Von einer stillschweigenden Garantie374bernahme kann beim Privatverkauf eines Gebraucht-fahrzeugs nur dann ausnahmsweise auszugehen sein, wenn 374ber die Angabe der Laufleistung hinaus besondere Umst344nde vorliegen, die bei dem K344ufer die berechtigte Erwartung wecken, der Verk344ufer wolle f374r die Laufleistung des Fahrzeugs einstehen. Alleine die Besonderheiten - 2 - des Kaufs 374ber das Internet mittels eines von eBay zur Verf374gung gestellten Bietverfahrens rechtfertigen diese Annahme nicht. c) Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachm344ngelhaftung vereinbart, ist dies regelm344337ig dahin auszule-gen, dass der Haftungsausschluss nicht f374r das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (247 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern nur f374r solche M344ngel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht f374r die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (247 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht f374r die gew366hnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art 374blich ist und die der K344ufer nach der Art der Sache erwarten kann (247 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). BGH, Teilvers344umnis- und Schlussurteil vom 29. November 2006 - VIII ZR 92/06 - OLG Oldenburg LG Osnabr374ck - 3 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 29. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. M344rz 2006 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von mehr als 5.900 Euro nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozent-punkten 374ber dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30. September 2004, Zug um Zug gegen R374ckgew344hr des Motorrades S. (Fahrgestellnummer ) nebst drei Schl374sseln und Fahrzeugbrief, verurteilt sowie festgestellt worden ist, dass der Beklagte sich mit der R374cknahme des Motorrades f374r die Zeit vor dem 30. September 2004 in Annahmeverzug befindet, und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivil-kammer des Landgerichts Osnabr374ck vom 23. September 2005 in diesem Umfang zur374ckgewiesen worden ist. Soweit die Berufung des Beklagten gegen seine Verurteilung zur Zahlung von 363,42 Euro nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozent-punkten 374ber dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26. April 2004 zur374ckgewiesen worden ist, wird die Sache zur neuen Verhand-lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Die weitergehende Revision wird zur374ckgewiesen. Die Entscheidung 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten. Das Urteil ist, soweit es Vers344umnisurteil ist, vorl344ufig vollstreck-bar. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: 1 Der Kl344ger verlangt von dem Beklagten die R374ckabwicklung des Kauf-vertrags 374ber ein Motorrad. Der Beklagte bot das Fahrzeug im Oktober 2003 im Rahmen einer sog. Internet-Auktion von eBay an. In dem Verkaufsformular gab er unter der Rubrik "Beschreibung" an: "Kilometerstand (km): 30.000 km" und erkl344rte: "Krad wird nat374rlich ohne Gew344hr verkauft [205]". Der Kl344ger erwarb das Motorrad zum Preis von 5.900 Euro. Das Tachometer des Fahrzeugs weist - was auf dem Foto des Motorrads im Verkaufsformular nicht erkennbar war - die Geschwindigkeit sowohl in "mph" (Meilen pro Stunde) als auch in "km/h" (Kilometer pro Stunde) aus. Die Wegstrecke zeigt das Tachometer ohne Angabe der Ma337einheit an. Sie betrug bei der Besichtigung durch den vom Landgericht beauftragten Sachverst344ndi-gen 30.431,1; dabei handelte es sich nach dem unangegriffen gebliebenen Gutachten um Meilen, die umgerechnet 48.965,25 Kilometern entsprechen. 2 Mit seiner Klage verlangt der Kl344ger - soweit f374r das Revisionsverfahren noch von Interesse - die R374ckzahlung des Kaufpreises von 5.900 Euro sowie den Ersatz von Anwaltskosten von 363,42 Euro, ferner Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz aus 5.900 Euro seit dem 5. Oktober 2003 und aus 363,42 Euro seit dem 26. April 2004, Zug um Zug gegen 334berga-be des Motorrades. Dar374ber hinaus begehrt er die Feststellung, dass der Be-klagte sich mit der R374cknahme des Motorrades seit dem 26. April 2004 in Ver-zug befindet. 3 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageab-weisung weiter. 4 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision des Beklagten hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Soweit die Revision des Beklagten Erfolg hat, ist 374ber das Rechtsmittel antragsgem344337 durch Vers344umnisurteil zu entscheiden, da der Kl344ger in der m374ndlichen Revi-sionsverhandlung trotz ordnungsgem344337er Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der S344umnis des Kl344gers, sondern auf einer Sachpr374fung (vgl. BGHZ 37, 79 , 81 f.). Soweit die Revision des Beklagten keinen Erfolg hat, ist das Rechtsmittel ungeachtet der S344umnis des Kl344gers durch kontradiktorisches Urteil zur374ckzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1967 - V ZR 112/64, NJW 1967, 2162). I. Zur Begr374ndung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im We-sentlichen ausgef374hrt: 6 Unter Ber374cksichtigung der Besonderheiten des Kaufs 374ber das Internet mittels eines von eBay zur Verf374gung gestellten Bietverfahrens st374nden dem Kl344ger ein R374cktrittsrecht und Schadensersatz zu. 7 Der Kl344ger habe das Motorrad gem344337 der Beschreibung des Beklagten mit einem "Kilometerstand (km): 30.000 km" erworben. Das vom Beklagten ge-lieferte Motorrad entspreche nicht dieser vereinbarten Beschaffenheit, weil es tats344chlich einen Kilometerstand von 374ber 48.000 km habe. Das Motorrad sei daher mit einem Sachmangel behaftet und der Kl344ger zur Geltendmachung von R374cktritt und Schadensersatz berechtigt. 8 Der Beklagte habe in seinem verbindlichen Angebot zwar jegliche Ge-w344hrleistung ausgeschlossen. Auf den dementsprechend vereinbarten Gew344hr-leistungsausschluss k366nne er sich jedoch gem344337 247 444 BGB nicht berufen, weil 9 - 6 - er f374r eine Laufleistung von 30.000 km bzw. den Kilometerstand von 30.000 die Garantie 374bernommen habe. Der Bieter bei einer eBay-Versteigerung m374sse sich darauf verlassen k366nnen, dass wertbildende Faktoren der Kaufsache - wie der Kilometerstand eines Gebrauchtfahrzeugs - der eindeutigen Angebotsbe-schreibung entspr344chen. Der das Internet nutzende K344ufer sei in h366herem Ma-337e auf die Angebotsbeschreibungen des Verk344ufers angewiesen als derjenige, der die Sache vor dem Kauf besichtigen k366nne. Jedenfalls beim Verkauf hoch-wertiger Waren und bei eindeutiger Beschreibung der preisbildenden Faktoren sei grunds344tzlich anzunehmen, dass der Verk344ufer f374r diese Angaben garantie-ren wolle. Die Aufwendungen f374r die Einschaltung eines Rechtsanwaltes habe der Kl344ger durch Vorlage der Kostennote hinreichend nachgewiesen. Mit der R374ck-nahme des Motorrades befinde der Beklagte sich in Verzug. 10 II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. Der Kl344ger kann von dem Beklagten zwar die R374ckzahlung des Kaufpreises von 5.900 Euro Zug um Zug gegen R374ckgabe des Motorrades beanspruchen (1). Nach den bislang getroffenen Feststellungen kann jedoch nicht abschlie337end beurteilt werden, ob der Kl344ger auch die Erstattung der Anwaltskosten von 363,42 Euro verlangen kann (2). Der Zinsanspruch ist erst ab dem 30. September 2004 begr374ndet (3). Mit der R374cknahme des Motorrads befindet der Beklagte sich gleichfalls erst seit dem 30. September 2004 in Verzug (4). 11 1. Der Kl344ger kann von dem Beklagten nach 247 346 Abs. 1, 247 348 BGB in Verbindung mit 247 437 Nr. 2 Alt. 1, 247 326 Abs. 5, 247 323 BGB die R374ckzahlung 12 - 7 - des Kaufpreises von 5.900 Euro Zug um Zug gegen R374ckgabe des Motorrades beanspruchen. 13 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Parteien im Rahmen einer sog. Internet-Auktion von eBay einen Kaufvertrag 374ber das Motorrad geschlossen haben (vgl. Senat, Urteil vom 3. November 2004 - VIII ZR 375/03, WM 2004, 2457, unter II 1 und 2 a), auf den nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EGBGB deutsches Recht anzuwenden ist. Der Kaufvertrag weist die engsten Verbindungen zum deutschen Recht auf, weil der Beklagte, der mit der Lieferung des Motorrades die f374r den Kaufvertrag charak-teristische Leistung zu erbringen hatte, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem in 326sterreich wohnhaften Kl344ger seinen gew366hnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. b) Der Kl344ger war nach 247 437 Nr. 2 Alt. 1 BGB berechtigt, vom Kaufver-trag zur374ckzutreten, weil das Motorrad mangelhaft ist. Die Abweichung zwi-schen der vereinbarten Laufleistung von 30.000 km und der tats344chlichen Lauf-leistung von mehr als 48.000 km stellt, wie das Berufungsgericht zutreffend an-genommen hat, einen Sachmangel dar (247 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), der nicht unerheblich ist (247 323 Abs. 5 Satz 2 BGB). 14 Entgegen der Ansicht der Revision ist es nicht zweifelhaft, dass die Par-teien eine Laufleistung des Motorrads und nicht etwa einen Stand des Tacho-meters von 30.000 km vereinbart haben. Der Beklagte hat in der Beschreibung des Motorrads einen "Kilometerstand (km): 30.000 km" angegeben. Eine solche Kilometerangabe ist, anders als die Revision meint, aus der ma337geblichen Sicht eines Kaufinteressenten nicht als Wiedergabe des Tachometerstands, sondern als Angabe der Laufleistung zu verstehen. Dem Kaufwilligen kommt es, wie all-gemein bekannt ist, nicht auf den Tachometerstand, sondern auf die Laufleis- 15 - 8 - tung an. Er kann und darf daher davon ausgehen, dass eine ohne Einschr344n-kung oder deutlichen gegenteiligen Hinweis gemachte Kilometerangabe sich auf die f374r ihn entscheidende Laufleistung des Fahrzeugs bezieht (Senat, Urteil vom 25. Juni 1975 - VIII ZR 244/73, WM 1975, 895, unter III 1; OLG Naum-burg, MDR 1997, 1026; OLG K366ln, OLGR K366ln 1991, 19). 16 Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsurteil insoweit nicht deshalb widerspr374chlich, als darin einmal von einem Kilometerstand von 30.000 und ein andermal von einer Laufleistung von 30.000 km die Rede ist. Auch mit dem Wort "Kilometerstand" hat das Berufungsgericht offensichtlich nicht den Tachometerstand, sondern die Laufleistung gemeint. Denn es hat den Sachmangel nicht etwa darin gesehen, dass das Tachometer Meilen statt Kilo-meter anzeigt, sondern alleine darin, dass das Motorrad eine Laufleistung von 374ber 48.000 km statt 30.000 km hat. c) Die weitere Voraussetzung des R374cktritts nach 247 437 Nr. 2 , 247 326 Abs. 5 BGB , dass der Verk344ufer nach 247 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu leisten braucht, ist erf374llt, weil es sich bei der Abweichung zwischen der vereinbarten und der tats344chlichen Laufleistung um einen unbehebbaren Mangel handelt. Die Nachlieferung eines anderen, gleichwertigen Motorrads scheidet zwar nicht schon deshalb aus, weil es sich um einen St374ckkauf handelt. Jedoch ist beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs die Lieferung eines gleichwertigen Ersatz-fahrzeugs nur ausnahmsweise m366glich (Senat, Urteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, WM 2006, 1960, zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt, unter II 2 a). Dass diese M366glichkeit im Streitfall besteht, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 17 - 9 - d) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Beklagte sich nicht mit Erfolg auf den vereinbarten Gew344hrleistungsaus-schluss berufen kann. 18 19 aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich dies aller-dings nicht daraus, dass der Beklagte f374r die Laufleistung von 30.000 km eine Garantie 374bernommen h344tte und sich deshalb nach 247 444 Alt. 2 BGB nicht auf eine Vereinbarung berufen k366nnte, durch welche die Rechte des K344ufers we-gen eines Mangels ausgeschlossen oder beschr344nkt werden. Denn der Beklag-te hat, anders als das Berufungsgericht meint, keine Garantie daf374r 374bernom-men, dass das Motorrad eine Laufleistung von 30.000 km hat. Mit der 334bernahme der Garantie f374r die Beschaffenheit einer Sache im Sinne des 247 444 Alt. 2 BGB durch den Verk344ufer ist - ebenso wie mit der 334ber-nahme einer Garantie im Sinne des 247 276 Abs. 1 Satz 1 BGB - zumindest auch die Zusicherung einer Eigenschaft der Sache nach fr374herem Recht ( 247 459 Abs. 2 BGB a.F.) gemeint (Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6040, S. 132, 240; Dauner-Lieb/Thiessen, ZIP 2002, 108, 112 ff.; Huber in Huber/Faust, Schuldrechtsmodernisierung, 2002, 247 13 Rdnr. 164 ff.; Looschelders in Dauner-Lieb/Konzen/Schmidt, Das neue Schuldrecht in der Praxis, 2003, S. 395, 405 ff.; Triebel/H366lzle, BB 2002, 521, 530 f.; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 1327; St366ber, DAR 2004, 570; vgl. auch Senat, Urteil vom 16. M344rz 2005 - VIII ZR 130/04, DAR 2006, 143). Die 334bernahme einer Garantie setzt daher - wie fr374her die Zusicherung einer Eigenschaft (Senat, Urteil vom 17. April 1991 - VIII ZR 114/90, WM 1991, 1224, unter II 2 a aa, m.w.Nachw.) - voraus, dass der Verk344ufer in vertragsm344-337ig bindender Weise die Gew344hr f374r das Vorhandensein der vereinbarten Be-schaffenheit der Kaufsache 374bernimmt und damit seine Bereitschaft zu erken-nen gibt, f374r alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen. Diese 20 - 10 - Einstandspflicht erstreckt sich bei der Garantie374bernahme - ebenso wie ehe-mals bei der Eigenschaftszusicherung (Senat, Urteil vom 13. Mai 1998 - VIII ZR 292/97, WM 1998, 1590, unter II; Urteil vom 20. M344rz 1996 - VIII ZR 109/95, WM 1996, 1592, unter II 1 b) - auf die Verpflichtung zum Schadensersatz, wo-bei Schadensersatz selbst dann zu leisten ist, wenn den Verk344ufer hinsichtlich des Fehlens der garantierten Beschaffenheit kein Verschulden trifft (247 276 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder dem K344ufer der Mangel infolge grober Fahrl344ssigkeit unbekannt geblieben ist (247 442 Abs. 1 Satz 2 BGB). Mit R374cksicht auf diese weitreichenden Folgen ist insbesondere bei der Annahme einer - grunds344tzlich m366glichen - stillschweigenden 334bernahme einer solchen Einstandspflicht Zu-r374ckhaltung geboten ( BGHZ 128, 111 , 114; 132, 55, 57 f.; Senat, Urteil vom 13. Dezember 1995 - VIII ZR 328/94 , WM 1996, 452 , unter II 2 a, jeweils m.w.Nachw., zur Eigenschaftszusicherung nach fr374herem Recht). Ob der Verk344ufer danach eine Garantie f374r die Beschaffenheit der Kauf-sache 374bernommen hat, ist zwar eine Frage der tatrichterlichen Vertragsausle-gung (vgl. Senat, Urteil vom 4. Oktober 1989 - VIII ZR 233/88, WM 1989, 1894, unter II 1 a; BGHZ 128, 111 , 114; jeweils m.w.Nachw.), die revisionsrechtlich nur beschr344nkt auf die Verletzung von Auslegungsregeln, Denkgesetzen, Erfah-rungss344tzen und Verfahrensvorschriften 374berpr374fbar ist (BGHZ 135, 269, 273; 131, 136 , 138; jeweils m.w.Nachw.). Eine solche 334berpr374fung ergibt jedoch, dass das Berufungsgericht gegen den Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (BGHZ 152, 153, 156; BGHZ 131, 136, 138) versto337en hat. 21 Die Frage, ob die Angabe der Laufleistung lediglich als Beschaffenheits-angabe ( 247 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ) oder aber als Beschaffenheitsgarantie ( 247 444 Alt. 2 BGB ) zu werten ist, ist unter Ber374cksichtigung der beim Abschluss eines Kaufvertrages 374ber ein Gebrauchtfahrzeug typischerweise gegebenen 22 - 11 - Interessenslage zu beantworten (vgl. Senat, Urteil vom 25. Juni 1975 - VIII ZR 244/73, WM 1975, 895, unter III 2). Dabei ist nach der bisherigen Rechtspre-chung des Senats grunds344tzlich danach zu unterscheiden, ob der Verk344ufer ein Gebrauchtwagenh344ndler oder eine Privatperson ist. 23 Handelt es sich bei dem Verk344ufer um einen Gebrauchtwagenh344ndler, so ist die Interessenlage typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass der K344ufer sich auf die besondere, ihm in aller Regel fehlende Erfahrung und Sach-kunde des H344ndlers verl344sst. Er darf daher darauf vertrauen, dass der H344ndler f374r Erkl344rungen zur Beschaffenheit des Fahrzeuges, die er in Kenntnis dieses Umstandes abgibt, die Richtigkeitsgew344hr 374bernimmt. Der Senat hat deshalb zum alten, bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Kaufrecht in st344ndiger Rechtsprechung entschieden, der Kaufinteressent k366nne und d374rfe den Anga-ben des Gebrauchtwagenh344ndlers 374ber die Laufleistung des Fahrzeugs beson-deres Vertrauen entgegenbringen und davon ausgehen, der H344ndler wolle sich f374r die Kilometerangabe "stark machen", mithin zusichern - in heutiger Termino-logie: garantieren -, dass die bisherige Laufleistung nicht wesentlich h366her liege als die angegebene (vgl. Senat, Urteil vom 25. Juni 1975 - VIII ZR 244/73, WM 1975, 895, unter III 2 und 3; Urteil vom 13. Mai 1998 - VIII ZR 292/97, WM 1998, 1590, unter II; Urteil vom 15. Februar 1984 - VIII ZR 327/82, WM 1984, 534, unter II 1; Urteil vom 18. Februar 1981 - VIII ZR 72/80, WM 1981, 380, un-ter II 1 b aa). Wolle der H344ndler f374r die von ihm angegebene Laufleistung nicht einstehen, m374sse er dies gegen374ber dem K344ufer hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen, indem er etwa darauf hinweise, dass er die Laufleistung nicht 374berpr374ft habe (vgl. Senat, Urteil vom 13. Mai 1998 - VIII ZR 292/97, WM 1998, 1590, unter II). Ob an dieser Beurteilung, die nicht ohne Kritik geblieben ist (vgl. Rein-king/Eggert, aaO, Rdnr. 1352 ff.), auch nach der Verbesserung der Rechtsstel- 24 - 12 - lung des privaten Gebrauchtwagenk344ufers durch das Schuldrechtsmodernisie-rungsgesetz uneingeschr344nkt festzuhalten ist oder ob an das Vorliegen einer Beschaffenheitsgarantie im Gebrauchtwagenhandel nunmehr strengere Anfor-derungen zu stellen sind (so etwa St366ber DAR 2004, 570, 572 f.; Rein-king/Eggert, aaO, Rdnr. 1329), braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn diese f374r den gewerblichen Gebrauchtwagenhandel entwickelten Grunds344tze lassen sich jedenfalls nicht auf den - hier zu beurteilenden - privaten Direktver-kauf 374bertragen. Auf den privaten Verkauf trifft die f374r den gewerblichen Verkauf ma337geb-liche Erw344gung, dass der K344ufer sich auf die besondere Erfahrung und Sach-kunde des H344ndlers verl344sst und in dessen Erkl344rungen daher die 334bernahme einer Garantie sieht, in der Regel nicht zu. Hier steht vielmehr dem Interesse des K344ufers gleichgewichtig das Interesse des Verk344ufers gegen374ber, f374r nicht mehr als dasjenige einstehen zu m374ssen, was er nach seiner laienhaften Kenntnis zu beurteilen vermag (Senat, Urteil vom 17. April 1991 - VIII ZR 114/90, WM 1991, 1224, unter II 2 a cc ). Der K344ufer kann nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Verk344ufer als Laie nachpr374fen kann, ob der Tacho-meterstand die Laufleistung des Fahrzeugs zutreffend wiedergibt. Alleine aus der Angabe der Laufleistung kann der K344ufer beim Privatverkauf eines Ge-brauchtfahrzeugs daher nicht schlie337en, der Verk344ufer wolle f374r die Richtigkeit dieser Angabe unter allen Umst344nden einstehen und gegebenenfalls auch ohne Verschulden auf Schadensersatz haften. Von der 334bernahme einer Beschaf-fenheitsgarantie darf der K344ufer unter diesen Umst344nden deshalb grunds344tzlich auch dann nicht ausgehen, wenn der Verk344ufer nicht zum Ausdruck gebracht hat, dass er f374r die angegebene Laufleistung nicht einstehen will (KG, NJW-RR 2005, 60, 61; zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisie-rungsgesetzes vgl. KG, KGR Berlin 2001, 10, 11; OLG N374rnberg, NJW-RR 1997, 1212, 1213; a.A.: OLG Braunschweig, OLGR Braunschweig 1997, 27, 29; 25 - 13 - KG, NJW-RR 1996, 173, 174). Soweit der Senat in einem obiter dictum seines Urteils vom 15. Februar 1984 (VIII ZR 327/82, WM 1984, 534, unter II 1 a) aus-gesprochen hat, dass (auch) der private Verk344ufer mit der Angabe der Laufleis-tung regelm344337ig eine Zusicherung des Inhalts abgebe, die Laufleistung liege nicht wesentlich h366her als die angegebene, wird daran nicht festgehalten. 26 Will der K344ufer beim privaten Gebrauchtwagenkauf eine Garantie f374r die Laufleistung des Fahrzeugs haben, muss er sich diese regelm344337ig ausdr374cklich von dem Verk344ufer geben lassen. Von einer stillschweigenden Garantie374ber-nahme kann beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs nur dann aus-nahmsweise auszugehen sein, wenn 374ber die Angabe der Laufleistung hinaus besondere Umst344nde vorliegen, die bei dem K344ufer die berechtigte Erwartung wecken, der Verk344ufer wolle f374r die Laufleistung des Fahrzeugs einstehen. So kann es sich etwa verhalten, wenn der Verk344ufer bei den vorvertraglichen Ver-handlungen auf ausdr374ckliche Nachfrage erkl344rt, die Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs stimme mit dem Tachometerstand 374berein (OLG Koblenz, NJW 2004, 1670, 1671), oder wenn der Verk344ufer sich als Erstbesitzer bezeichnet, denn auf die Kilometerangabe eines Verk344ufers, der sein Fahrzeug vom "Ta-chostand Null" an kennt, darf der K344ufer in aller Regel vertrauen (Rein-king/Eggert, aaO, Rdnr. 1358; OLG K366ln, NJW 1999, 2601, 2602). Im Streitfall liegen aber keine derartigen Umst344nde vor. Insbesondere rechtfertigen die Be-sonderheiten des Kaufs 374ber das Internet mittels eines von eBay zur Verf374gung gestellten Bietverfahrens entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht die Annahme, der Verk344ufer wolle jedenfalls f374r die eindeutige Beschreibung der preisbildenden Faktoren hochwertiger Waren - wie f374r den Kilometerstand eines Gebrauchtfahrzeugs - garantieren. Allerdings ist der das Internet nutzende K344ufer, der wegen der h344ufig gro337en Entfernung zum Verk344ufer allenfalls ein in das Internet eingestelltes Fo- 27 - 14 - to oder auch Video der Kaufsache sehen kann, in h366herem Ma337e auf die Ange-botsbeschreibung des Verk344ufers angewiesen als der K344ufer, der die Kaufsa-che vor Vertragsabschluss besichtigen und untersuchen kann. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Besonderheit des Kaufs 374ber das Internet. Der K344ufer muss sich auch sonst bei einem Kaufvertrag, den er ohne vorherige Inaugen-scheinnahme der Kaufsache schlie337t, h344ufig auf die Angaben des Verk344ufers verlassen. So verh344lt es sich etwa bei Kaufvertr344gen, die unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (vgl. 247 312b Abs. 2 BGB), wie beispielsweise Katalogen, zustande kommen. Auf die Angaben des Verk344ufers verlassen muss der K344ufer sich ferner dann, wenn er selbst nicht 374ber die notwendige Sach-kunde verf374gt, um deren Richtigkeit 374berpr374fen zu k366nnen. So ist ein privater Kaufinteressent regelm344337ig auch bei einer Besichtigung oder Probefahrt nicht in der Lage festzustellen, ob die Laufleistung dem Tachometerstand des ange-botenen Fahrzeugs entspricht. Alleine die - h344ufig - fehlende M366glichkeit oder F344higkeit, die Angaben des Verk344ufers vor Abschluss des Kaufvertrages zu 374berpr374fen, berechtigen den K344ufer nicht zu der Annahme, der Verk344ufer wolle, auch ohne dies ausdr374cklich erkl344rt zu haben, f374r fehlerhafte Angaben unter allen Umst344nden einstehen und damit gegebenenfalls auch ohne Verschulden auf Schadensersatz haften. bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte k366nne sich nicht mit Erfolg auf den vereinbarten Gew344hrleistungsausschluss berufen, stellt sich aber aus anderen Gr374nden als richtig dar. Der von den Parteien vereinbarte Gew344hrleistungsausschluss erstreckt sich nicht auf die vereinbarte Laufleis-tung. 28 Auch die Auslegung des vertraglichen Gew344hrleistungsausschlusses durch das Berufungsgericht unterliegt, selbst wenn es sich bei der Vereinba-rung "Krad wird nat374rlich ohne Gew344hr verkauft [205]" um eine Individualverein- 29 - 15 - barung handelt, in der Revisionsinstanz jedenfalls einer (eingeschr344nkten) Nachpr374fung daraufhin, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungs-regeln, Denkgesetze oder Erfahrungss344tze verletzt sind oder wesentlicher Aus-legungsstoff au337er Acht gelassen wurde (Senat, Urteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, WM 2005, 1895 , unter II 2 a; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2004 - XI ZR 366/03, WM 2005, 339 , unter B II 2 a bb (2) m.w.Nachw.). Das ist hier der Fall. Die Frage, ob ein vereinbarter Haftungsausschluss in uneingeschr344nk-tem Sinne aufzufassen ist, ist nicht nur nach dem Wortlaut der Ausschlussbe-stimmung, sondern nach dem gesamten Vertragstext zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1966 - V ZR 188/63, WM 1966, 1183, unter III). Das Be-rufungsgericht hat in diesem Zusammenhang 374bersehen, dass die Parteien in ihrem Kaufvertrag nicht nur die Gew344hrleistung f374r das Motorrad ausgeschlos-sen, sondern zugleich eine bestimmte Soll-Beschaffenheit des Fahrzeugs, n344m-lich eine Laufleistung von 30.000 km, vereinbart haben. 30 Beide Regelungen stehen, zumindest aus der Sicht des K344ufers, gleich-rangig nebeneinander und k366nnen deshalb nicht in dem Sinne verstanden wer-den, dass der umfassende Gew344hrleistungsausschluss die Unverbindlichkeit der Beschaffenheitsvereinbarung zur Folge haben soll (a.A. Emmert, NJW 2006, 1765, 1768). Denn bei einem solchen Verst344ndnis w344re letztere f374r den K344ufer - au337er im Falle der Arglist des Verk344ufers (247 440 Alt. 1 BGB) - ohne Sinn und Wert. Eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung der Kombination von Beschaffenheitsvereinbarung und Gew344hrleistungsausschluss kann deshalb nur dahin vorgenommen werden, dass der Haftungsausschluss nicht f374r das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (247 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern nur f374r solche M344ngel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht f374r die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet 31 - 16 - (247 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht f374r die gew366hnliche Verwen-dung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art 374blich ist und die der K344ufer nach der Art der Sache erwarten kann (247 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Ob durch ausdr374ckliche Vereinbarung auch die Haf-tung des Verk344ufers f374r die vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache ausge-schlossen oder eingeschr344nkt werden kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil die Parteien eine dahin gehende Abrede nicht getroffen ha-ben. 2. Nach den bislang getroffenen Feststellungen kann nicht abschlie337end beurteilt werden, ob der Kl344ger die Erstattung der Kosten von 363,42 Euro f374r die Einschaltung eines Rechtsanwalts beanspruchen kann. 32 a) Als Verzugsschaden (247 280 Abs. 2, 247 286 Abs. 1 Satz 1 BGB) kann der Kl344ger die Anwaltskosten nicht ersetzt verlangen. Mit der Kostennote 374ber 363,42 Euro sind bis zum 4. Mai 2004 erbrachte Leistungen des Rechtsanwalts in Rechnung gestellt. Diese Kosten waren bereits entstanden, bevor der Be-klagte mit seiner aus 247 437 Nr. 2 Alt. 1, 247 326 Abs. 5, 247247 323, 346 Abs. 1, 247 348 BGB folgenden Verpflichtung zur R374ckzahlung des Kaufpreises in Verzug ge-riet. 33 Der Beklagte ist, wie die Revision zu Recht r374gt, nicht bereits durch das Einschreiben des kl344gerischen Rechtsanwalts vom 7. April 2004 in Verzug ge-setzt worden. Denn dieses Schreiben ist dem Beklagten nicht zugegangen, weil er die beim Postamt niedergelegte Sendung nicht abgeholt hat; da keine An-haltspunkte daf374r bestehen, dass der Beklagte die Annahme grundlos verwei-gert oder den Zugang arglistig vereitelt h344tte, muss er sich auch nicht so be-handeln lassen, als ob ihm das Schreiben zugegangen w344re (vgl. Senat, Urteil vom 26. November 1997 - VIII ZR 22/97, WM 1998, 459, unter II m.w.Nachw.). 34 - 17 - Der Beklagte ist daher, wie die Revision zutreffend geltend macht, erst durch das ihm am 30. September 2004 zugestellte Schreiben des kl344gerischen Rechtsanwalts vom 28. September 2004 in Verzug gesetzt worden. Zu diesem Zeitpunkt waren die geltend gemachten Anwaltskosten bereits entstanden. 35 b) Ob der Kl344ger die Anwaltskosten nach 247 437 Nr. 3, 247 280 Abs. 1 BGB als Schadensersatz "neben der Leistung" ersetzt verlangen kann, kann nach dem gegenw344rtigen Stand des Verfahrens nicht abschlie337end beurteilt werden. Eine Schadensersatzpflicht besteht gem344337 247 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht, wenn der Beklagte die in der Lieferung des mangelhaften Motorrads liegende "Pflichtverletzung" (s. dazu S. Lorenz, NJW 2002, 2497, 2500; Palandt/Hein-richs, BGB, 65. Aufl., 247 280 Rdnr. 13) nicht zu vertreten hat. Das ist nach 247 276 Abs. 1 BGB dann der Fall, wenn der Beklagte im Zeitpunkt der Lieferung des Motorrads keine Kenntnis davon hatte, dass die Laufleistung des Motorrads mehr als 30.000 km betrug, und seine Unkenntnis auch nicht auf Fahrl344ssigkeit beruht. Dazu hat das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen. 3. Die Revision r374gt zu Recht, dass das Berufungsgericht den Beklagten zur Zahlung von Zinsen auf 5.900 Euro seit dem 5. Oktober 2003 und auf weite-re 363,42 Euro seit dem 26. April 2004 verurteilt hat. 36 Da der Beklagte - wie unter Ziffer 2 a ausgef374hrt wurde - erst durch das ihm am 30. September 2004 zugestellte Anwaltsschreiben vom 28. September 2004 in Verzug gesetzt wurde, hat er nach 247247 286, 288 Abs. 1 BGB erst ab dem 30. September 2004 Verzugszinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basissatz aus dem zur374ckzuzahlenden Kaufpreis und - gegebenenfalls - aus den zu ersetzenden Anwaltskosten zu zahlen. 37 Einen weitergehenden Zinsanspruch aus dem zur374ckzuerstattenden Kaufpreis von 5.900 Euro kann der Kl344ger auch nicht aus den Bestimmungen 38 - 18 - 374ber den R374cktritt herleiten. Das reformierte R374cktrittsrecht enth344lt keine 247 347 Satz 3 BGB a.F. entsprechende Verzinsungsvorschrift, nach der eine Geld-summe im Falle des R374cktritts von der Zeit des Empfangs an zu verzinsen w344re (vgl. Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearbeitung 2004, 247 346 Rdnr. 218). Dass der Beklagte aus dem Kaufpreis entsprechende Nutzungen gezogen hat (247 346 Abs. 1 Alt. 2 BGB) oder entgegen den Regeln einer ordnungsgem344337en Wirt-schaft nicht gezogen hat, obwohl ihm dies m366glich gewesen w344re (247 347 Abs. 1 Satz 1 BGB), hat der Kl344ger nicht vorgetragen. 4. Schlie337lich ist auch der Feststellungsausspruch der Vorinstanzen - entsprechend den Ausf374hrungen zu Ziffer 2 a - dahin richtig zu stellen, dass der Beklagte sich erst seit dem 30. September 2004 - und nicht bereits seit dem 26. April 2004 - mit der R374cknahme des Motorrads in Verzug befindet. 39 III. Das Berufungsurteil hat nach alledem insoweit Bestand, als das Beru-fungsgericht den Beklagten verurteilt hat, an den Kl344ger den Kaufpreis von 5.900 Euro zur374ckzuzahlen, Zug um Zug gegen 334bergabe des Motorrades nebst drei Schl374sseln und Fahrzeugbrief. Insoweit ist die Revision zur374ckzuwei-sen. Im 334brigen ist das Berufungsurteil aufzuheben. Soweit das Berufungsge-richt dem Kl344ger Zinsen f374r die Zeit ab dem 30. September 2004 zuerkannt und soweit es festgestellt hat, dass der Beklagte vor dem 30. September 2004 mit der R374cknahme des Motorrades in Verzug geraten ist, ist die Klage unter Ab-344nderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen. Soweit das Berufungsge-richt den Beklagten verurteilt hat, an den Kl344ger Anwaltskosten von 363,42 Eu-ro nebst Zinsen zu zahlen, bedarf es noch weiterer Feststellungen des Beru- 40 - 19 - fungsgerichts, so dass die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen ist. Ball Wiechers Dr. Milger Dr. Koch Dr. Hessel Vorinstanzen: LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 23.09.2005 - 12 O 3741/04 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 29.03.2006 - 4 U 114/05 -
Full & Egal Universal Law Academy