BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 92/06 vom 14. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Beklagten vom 29. Juni 2009 gegen den Se-natsbeschluss vom 9. Juni 2009 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des R374geverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gr374nde: Die gem344337 247 321 a ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Geh366rs-r374ge ist nicht begr374ndet. 1 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdr374cklich zu be-scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gew344hrt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gr374nden des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unber374cksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; st.Rspr.). Nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begr374ndung des Beschlusses, mit dem es 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht 2 - 3 - geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser M366glichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung 374ber die Zur374ckweisung der Nichtzu-lassungsbeschwerde das mit der Anh366rungsr374ge der Beklagten wiederholte Vor-bringen in vollem Umfang gepr374ft, ihm aber auf der Grundlage der vom Beru-fungsgericht ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen keine Gr374nde f374r eine Zulassung der Revision entnehmen k366nnen. Insbesondere hat der Senat auch das Vorbringen der Beklagten hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Ver-fahrensgrundrechten zur Kenntnis genommen und erwogen, ebenso die Ausf374h-rungen der Beklagten dazu, dass das Berufungsgericht seiner Beurteilung Ober-s344tze zugrunde gelegt habe, die sich mit der h366chstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Einklang bringen lie337en. Auch den Vortrag der Beklagten, das Beru-fungsgericht habe die Hinweise des II. Zivilsenats im Urteil BGHZ 164, 50 ff. so-wie insbesondere auch den Prozessvortrag sowie das Ergebnis der Beweisauf-nahme im ersten Rechtsgang vollst344ndig au337er Acht gelassen, hat der Senat be-r374cksichtigt und in Erw344gung gezogen. Auch die R374gen, welche die auf den Sei-ten 11 ff. (der R374geschrift betreffenden) genannten rechtlichen Gesichtspunkte betreffen, waren Gegenstand der Senatsberatung. Der angegriffene Senatsbe-schluss beruht danach nicht darauf, dass das Vorbringen der Beklagten nicht zur 3 - 4 - Kenntnis genommen wurde, sondern darauf, dass der Senat der Ansicht ist, dass dieses Vorbringen die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 17.06.1999 - 6 O 14770/97 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 22.02.2006 - 7 U 4657/05 -
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