BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 92/07 vom 17. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers und der Drittwi-derbeklagten wird das Teilurteil des 22. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Hamm vom 22. M344rz 2007 im Kostenpunkt und inso-weit aufgehoben, als 374ber die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zur374ck-verwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 114.966,08 200. Gr374nde: I. Die Beklagte zu 1, deren Komplement344r der Beklagte zu 2 ist, kauft Alt-wohnbest344nde an und ver344u337ert diese nach Durchf374hrung von Renovierungs-ma337nahmen als Wohnungseigentum weiter. Der Kl344ger und seine Ehefrau, die Drittwiderbeklagte, erwarben im Dezember 1992 eine solche Wohnung in L. und traten einem Mietpool bei. Die Finanzierung erfolg- 1 - 3 - te im sog. Dortmunder-Modell 374ber ein Vorausdarlehen und zwei hintereinander geschaltete Bausparvertr344ge der B. . Dem Kaufvertragsabschluss vorangegangen waren Beratungsgespr344-che, in denen Repr344sentanten der Beklagten zu 1 unter Ber374cksichtigung der Finanzierungszinsen, der Sparleistung f374r das Bausparen, der Verwaltungskos-ten und der Mieteinnahmen eine auf den Kl344ger und seine Ehefrau zugeschnit-tene Einnahmen- und Ausgaben-Berechnung erstellt hatten. 2 Mit der Behauptung, sie seien falsch beraten worden, verlangt der Kl344ger aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau Schadensersatz. Die Beklagte zu 1 will im Wege der Drittwiderklage festgestellt wissen, dass der Drittwiderbeklagten keine Schadensersatzanspr374che zustehen. 3 Die Klage war in erster Instanz erfolgreich; die Drittwiderklage ist abge-wiesen worden. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und der Drittwiderklage stattgegeben. Das Oberlandesge-richt hat die Revision nicht zugelassen; dagegen richtet sich die Beschwerde des Kl344gers und der Drittwiderbeklagten. 4 II. Das angefochtene Urteil ist nach 247 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, da das Berufungsgericht den Anspruch der Beschwerdef374hrer auf rechtliches Geh366r verletzt hat. 5 Die Klage ist unter dem Gesichtpunkt der Schlechterf374llung eines mit der Beklagten zu 1 zustande gekommenen Beratungsvertrages auch darauf ge-st374tzt worden, dass der Kl344ger und seine Ehefrau nicht 374ber das Risiko einer Zinssteigerung f374r das Vorausdarlehen und einer damit verbundenen Erh366hung ihrer monatlichen Belastung nach Ablauf der acht Jahre dauernden Zinsbin- 6 - 4 - dungsfrist aufgekl344rt worden seien. Entsprechendes gelte f374r die Ungewissheit der (weiteren) Zwischenfinanzierung durch das Vorausdarlehen nach Zuteilung des ersten Bausparvertrags. Das Berufungsgericht hat diesen 226 sowohl f374r die Klage als auch f374r die Begr374ndetheit der Widerklage entscheidungserheblichen 226 Vortrag zwar nicht v366llig au337er Acht gelassen, ihn jedoch in einer Weise behandelt, die deutlich macht, dass es den wesentlichen Kern des Vorbringens nicht erfasst hat. Darin liegt ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, ZIP 2004, 1762, 1763; BGH, Beschl. v. 21. Mai 2007, II ZR 266/04, WM 2007, 1569 Rdn. 5). 7 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zielt der Vortrag des Kl344gers nicht auf eine 226 nicht bestehende 226 Verpflichtung der Beklagten zu 1 ab, die Entwicklung der Kapitalmarktzinsen zu prognostizieren. Vielmehr ist das Risiko angesprochen, welches sich daraus ergibt, dass die Zinsbindungsfrist f374r das Vorausdarlehen nur acht Jahre betr344gt, w344hrend der Zeitraum, in dem der Kl344ger mit den Zinsen dieses Darlehens belastet sein w374rde, deutlich l344nger ist. Mit der Tilgung der ersten H344lfte des Darlehens durch Zuteilung des ersten Bausparvertrages war nach seiner Darstellung erst nach zehn bis zw366lf Jahren zu rechnen; die Zuteilung des zweiten Bausparvertrages, die zur Tilgung der zweiten H344lfte des Vorausdarlehens f374hren sollte, war nach Darstellung der Be-schwerdeerwiderung sogar erst nach 22 Jahren zu erwarten. 8 334ber das hieraus folgende Risiko einer Erh366hung des berechneten mo-natlichen Eigenaufwands infolge steigender Kapitalmarktzinsen musste die Be-klagte zu 1 aufkl344ren (vgl. Senat, Urt. v. 9. November 2007, V ZR 25/07, WM 2008, 89, 91 f. Rdn. 22; Kr374ger, ZNotP 2007, 442, 444). Bei dem Erwerb einer Immobilie zu Anlagezwecken bildet die Ermittlung des monatlichen Eigenauf-wands des K344ufers n344mlich das Kernst374ck der Beratung (Senat, BGHZ 156, 371, 377). Sie soll den K344ufer von der M366glichkeit 374berzeugen, mit seinen fi- 9 - 5 - nanziellen Mitteln das Objekt erwerben und 226 worauf es hier ankommt 226 auch halten zu k366nnen. Demgem344337 muss der Verk344ufer 374ber Unw344gbarkeiten f374r den monatlichen Eigenaufwand, die sich aus Besonderheiten seines Anlage-modells ergeben, aufkl344ren, hier also 374ber das Auseinanderfallen von Zinsbin-dungsfrist und Laufzeit des Vorausdarlehens. Der 226 im Kern 226 374bergangene Vortrag ist entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht eine solche Aufkl344rung nicht festgestellt hat. Die im Be-suchsbericht enthaltene Angabe "Zinsbindungsfrist: 8 Jahre" gen374gt nicht, weil sie nicht erkennen l344sst, dass und welche Risiken mit dieser Frist verbunden sind. 10 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 09.11.2004 - 6 O 675/01 - OLG Hamm, Entscheidung vom 22.03.2007 - 22 U 183/04 -
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