BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 92/07 vom 10. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Halfmeier beschlossen: Der Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision wird stattgegeben. Das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. April 2007 wird gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Gegenstandswert: 393.819,66 200 Gr374nde: Das Berufungsgericht hat, wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht r374gt, bei der von ihm vorgenommenen Auslegung der Vertragsklauseln in 247 9 Nr. 3 und Nr. 5 entscheidungserhebliches Vorbringen und Beweisantritt der Be-klagten in einer gegen Art. 103 Abs. 1 GG versto337enden Weise verkannt und in seinem wesentlichen Gehalt unber374cksichtigt gelassen. 1 Die Beklagte hat vorgetragen und unter Beweis durch Zeugnis des No-tars M., des Steuerberaters K. und des Rechtsanwalts Dr. Sch. gestellt, dass 2 - 3 - hinsichtlich der Einhaltung des Fertigstellungstermins und der hieraus resultie-renden Haftung der Beklagten nach dem Verst344ndnis der Parteien das Ver-schuldenserfordernis nicht entfallen und eine Garantiehaftung von der Beklag-ten nicht 374bernommen werden sollte. 3 Der Vernehmung derjenigen Personen, die den Vertragsparteien bei Aushandlung und Abschluss des Vertrags beratend zur Seite standen, kann eine erhebliche Bedeutung f374r die Ermittlung des von den Parteien gewollten Inhalts vertraglicher Regelungen zukommen. Das gilt in besonderem Ma337e f374r eine zwischen den Parteien so umstrittene und in der Sache so problematische Auslegungsfrage, wie sie hier vorliegt. Das Berufungsgericht w344re daher gehal-ten gewesen, die benannten Zeugen zu h366ren. Wenn es stattdessen den ge-nannten Vortrag und Beweisantritt mit ganz kurzer Argumentation abgetan hat, die zeigt, dass es den entscheidungserheblichen Gehalt dieses Verteidigungs-mittels nicht wirklich zur Kenntnis genommen hat, so stellt dies nicht nur einen Verfahrensfehler dar, sondern verletzt die Beklagte zugleich in ihrem Anspruch auf rechtliches Geh366r. Dieser Versto337, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann, f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung und Zur374ckverweisung. - 4 - Im neuen Berufungsverfahren wird die Beklagte Gelegenheit haben, auch im 334brigen zu den von ihr in der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeig-ten Bedenken zur Auslegung der Vertragsbestimmungen ebenso wie zur Frage des individualvertraglichen Aushandelns der Klauseln weiter vorzutragen. 4 Dressler Kuffer Kniffka Safari Chabestari Halfmeier Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 08.01.2004 - 31 O 363/02 - KG Berlin, Entscheidung vom 23.04.2007 - 10 U 41/04 -
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