BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 92/07 vom 19. Mai 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 19. Mai 2010 gem344337 247 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen: Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 19. M344rz 2007 wird auf Kos-ten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Streitwert: 2.330 200 Gr374nde: Die Revision war zur374ckzuweisen, weil die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat. 1 Die Kl344gerin macht ohne Erfolg geltend, dass sie nach den ihr von der Beklagten im Jahre 2003 erteilten Ausk374nften die Wartezeit von 60 Monaten (247 38 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F.) nicht habe erf374llen m374ssen. In dem von der Kl344gerin vorgelegten Schreiben vom 11. Dezember 2003 wies die Beklagte ausdr374cklich darauf hin, dass die Betriebsrente nur gezahlt werde, wenn bis zum Rentenbeginn die Wartezeit von 60 Umla-ge-/Beitragsmonaten in der Pflichtversicherung erf374llt sei. Etwas anderes 2 - 3 - ergibt sich zugunsten der Kl344gerin nicht aus den diesem Schreiben bei-gef374gten "Erl344uterungen zur Startgutschrift f374r beitragsfrei Versicherte", in denen u.a. ausgef374hrt wird: "Wenn in einem Arbeitsverh344ltnis dar374ber hinaus die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen des 247 30f BetrAVG erf374llt waren, berechnen wir die Anwartschaft insoweit auch nach 247 18 Abs. 2 BetrAVG. Die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen sind erf374llt, wenn der Versicherte zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem die Pflichtversi-cherung begr374ndenden Arbeitsverh344ltnis das 35. Lebensjahr vollendet hatte und entweder die Versorgungszusage mindestens zehn Jahre 374ber denselben Arbeitgeber oder den Rechtsvorg344nger bestanden hatte oder die Versorgungszusage mindestens drei Jahre bestanden hatte und der Beginn des Arbeitsverh344ltnisses mindestens zw366lf Jahre zur374ckliegt." Daraus kann die Kl344gerin nicht f374r sich herleiten, dass bei ihr die Unver-fallbarkeitsvoraussetzungen bereits erf374llt sein sollten, wenn sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens das 35. Lebensjahr vollendet und die Ver-sorgungszusage mindestens drei Jahre bestanden h344tte und der Beginn des Arbeitsverh344ltnisses mindestens zw366lf Jahre zur374ckl344ge. Selbst wenn die Kl344gerin diese Voraussetzungen erf374llt hatte, h344tte eine An-wartschaft, die durch die 247247 30f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 1b Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrAVG h344tte erhalten werden k366nnen, bestanden haben m374ssen. Dies war, wie der Senat in dem Hinweisbeschluss vom 17. M344rz 2010 dargelegt hat, nicht der Fall. - 4 - 3 Auf diesen Beschluss nimmt der Senat auch im 334brigen Bezug. Terno Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.04.2006 - 2 C 93/06 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.03.2007 - 6 S 34/06 -
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