BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 92/07 vom 17. M344rz 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 17. M344rz 2010 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Kl344gers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 19. M344rz 2007 durch Beschluss nach 247 552a ZPO zu-r374ckzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bin-nen vier Wochen. Gr374nde: I. Die am 19. August 1945 geborene Kl344gerin war seit 1964 als Lehrerin in der DDR t344tig und wurde mit Beginn des Schuljahres 1991/1992 in den Schuldienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern 374bernommen. Sie war vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Juli 2001 bei der Beklagten, der Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder, pflicht-versichert. Kraft eines Aufl366sungsvertrages, den die Kl344gerin im Rahmen des so genannten Lehrerpersonalkonzepts mit ihrem Arbeitgeber abge- 1 - 3 - schlossen hatte, schied sie am 31. Juli 2001 aus ihrem Arbeitsverh344ltnis aus. Seit dem 1. September 2005 bezieht sie eine Altersrente f374r Frauen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Kl344gerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflich-tet sei, ihr ab dem 1. September 2005 eine Versicherungsrente gem344337 247 83 VBLS n.F. i.V. mit 247247 105b Abs. 1 Satz 1 Buchst. b, 44 Abs. 1 VBLS a.F. zu gew344hren. Hilfsweise beantragt sie festzustellen, dass die Be-klagte verpflichtet sei, ihr ab dem 1. September 2005 eine Versiche-rungsrente nach den 247247 18 Abs. 2, 1b Abs. 1 und 2, 30f Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zu gew344hren. 2 Die Sonderregelung des 247 105b Abs. 1 Satz 1 Buchst. b VBLS a.F. gilt f374r im Beitrittsgebiet Pflichtversicherte, bei denen der Versicherungs-fall vor Erf374llung der Wartezeit (247 38 VBLS a.F.) eintrat und die seit dem 1. Januar 1992 ununterbrochen bei einem Beteiligten, dessen Rechts- oder Funktionsvorg344nger oder bei einem an einer Zusatzversorgungsein-richtung beteiligten Arbeitgeber in einem Arbeitsverh344ltnis gestanden hatten. Diese Pflichtversicherten erhalten eine Leistung i.H. einer Versi-cherungsrente, wenn sie nach dem 1. Januar 1997 aufgrund einer von dem Beteiligten aus betrieblichen Gr374nden ausgesprochenen K374ndigung oder aufgrund eines von dem Beteiligten aus nicht verhaltensbedingten Gr374nden veranlassten Aufl366sungsvertrages aus dem Arbeitsverh344ltnis ausschieden, vom 1. Januar 1997 bis zum Ende des Arbeitsverh344ltnisses ununterbrochen pflichtversichert waren und der Versicherungsfall (247 39 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F.) vor dem 2. Dezember 2003 eintrat. Nach Auf-fassung der Kl344gerin bedeutet dies eine willk374rliche Benachteiligung von Pflichtversicherten, bei denen der Versicherungsfall sp344ter eintrat. 3 - 4 - 4 Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Kla-gebegehren weiter. II. Die Voraussetzungen f374r eine Zur374ckweisung der Revision im Beschlusswege nach 247 552a Satz 1 ZPO sind gegeben. 5 1. Das gilt zun344chst f374r den Hauptantrag. 6 a) Diesbez374glich ist - anders als die Beklagte meint - die Revision zugelassen. Das Berufungsgericht hat im Tenor seines Urteils die Revi-sion zugelassen, ohne dort den Umfang der Zulassung einzuschr344nken. Auch bei uneingeschr344nkter Zulassung der Revision im Tenor kann sich eine wirksame Beschr344nkung aus den Gr374nden ergeben (BGHZ 48, 134, 135 f.; 153, 358, 360 f. m.w.N.; BGH, Urteile vom 1. Dezember 2009 - VI ZR 221/08 - juris Tz. 11 m.w.N.; vom 12. November 2004 - V ZR 42/04 - NJW 2005, 894 unter B I 1 a; Beschluss vom 26. M344rz 2007 - II ZR 22/06 - NJW-RR 2007, 1477 Tz. 2, 3). Am Ende der Gr374nde des Beru-fungsurteils hat das Berufungsgericht die Zulassung wegen grunds344tzli-cher Bedeutung damit begr374ndet, dass es zu der Frage der Kontinuit344t des Arbeitsverh344ltnisses im Zusammenhang mit der Umorganisation alter DDR-Betriebe nach dem Beitritt der neuen Bundesl344nder zur Bundesre-publik Deutschland sowie zu dem Verh344ltnis zwischen Unverfallbarkeits- und Wartefristen noch keine h366chstrichterliche Rechtsprechung gebe. Diese beiden Fragen betreffen zwar nur den Hilfsantrag, mit dem die Kl344gerin begehrt festzustellen, dass die Beklagte ihr ab dem 1. Septem-ber 2005 eine Zusatzrente gem344337 247247 18 Abs. 2, 1b Abs. 1 Satz 1 und 2, 30f Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zu gew344hren habe. Einer darauf beschr344nk- 7 - 5 - ten Teilzulassung der Revision steht aber entgegen, dass die Entschei-dung 374ber den Hauptantrag noch nicht rechtskr344ftig ist. Die Zulassung kann auf einen rechtlich und tats344chlich selbst344ndigen Teil des Streitge-genstandes beschr344nkt werden, 374ber den im Wege eines Teilurteils h344tte entschieden werden k366nnen (BGHZ 76, 397, 398 f.; BGH, Urteil vom 25. Januar 1995 - XII ZR 195/93 - NJW-RR 1995, 449 unter I m.w.N.). Bei eventueller Klageh344ufung kann die Revision nur bezogen auf den Hauptantrag zugelassen werden, weil dieser durch Teilurteil abgewiesen werden kann (BGHZ 56, 79, 80 f.; BGH, Urteil vom 12. Mai 1995 - V ZR 34/94 - NJW 1995, 2361 unter II 1 m.w.N.). F374r den Hilfsantrag kann dies nur gelten, wenn der Hauptantrag rechtskr344ftig abgewiesen oder sonst erledigt ist (vgl. BGHZ 150, 377, 381 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. b) Jedenfalls ist bezogen auf den Hauptantrag ein Zulassungs-grund nicht ersichtlich. Insbesondere kommt der Rechtssache insoweit keine grunds344tzliche Bedeutung gem344337 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Diese ist dann gegeben, wenn eine kl344rungsbed374rftige und kl344rungs-f344hige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von F344llen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts ber374hrt (BGHZ 154, 288, 291; 152, 182, 191; 151, 221, 223, je-weils m.w.N.). Kl344rungsbed374rftig ist eine Frage, wenn sie in der Recht-sprechung und/oder der Literatur und/oder den beteiligten Verkehrskrei-sen kontrovers diskutiert wird und die Rechtsprechung noch keine Kl344-rung herbeigef374hrt hat (vgl. BGHZ 154 aaO; Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - VersR 2004, 225 unter 2 a). 8 Die Wirksamkeit der Regelung des 247 105b VBLS a.F. ist bereits durch den Senat gekl344rt. Diese Sonderregelung f374r Pflichtversicherte aus 9 - 6 - der ehemaligen DDR h344lt der Inhaltskontrolle stand (Senatsurteile vom 14. Mai 2003 - IV ZR 76/02 - VersR 2003, 895; - IV ZR 72/02 - VersR 2003, 893; - IV ZR 50/02 - NJ 2003, 648, jeweils unter II 2). Sie verletzt nicht Art. 14 Abs. 1 GG und benachteiligt die betroffenen Versicherten nicht gleichheitswidrig (Senatsurteile vom 14. Mai 2003 aaO jeweils un-ter II 2 b). Diese werden sogar besser gestellt als andere Pflichtversi-cherte, indem sie trotz nicht erf374llter Wartezeit eine Leistung von der Be-klagten erhalten (Senatsurteile vom 14. Mai 2003 aaO jeweils unter II 2 b bb (3)). Die Wirksamkeit der Stichtagsregelung des 247 105b Abs. 1 Satz 1 Buchst. a VBLS a.F. hat der Senat in seinem Urteil vom 8. M344rz 2006 (IV ZR 409/02 - VersR 2006, 685) best344tigt und dabei ber374cksichtigt, dass 247 105b VBLS a.F. f374r Besch344ftigte im Beitrittsgebiet eine au337ergew366hnli-che Sonderbeg374nstigung geschaffen hat, die die Beklagte wirtschaftlich erheblich belastet (aaO unter II 2 a). Bei einer solchen Beg374nstigung ist Art. 3 Abs. 1 GG nur verletzt, wenn die Regelung willk374rlich ist. Das hat der Senat verneint, weil es sachliche Gr374nde daf374r gibt, dass Vorausset-zung f374r den Verzicht auf die Erf374llung der Wartefrist eine ununterbro-chene Besch344ftigung im 366ffentlichen Dienst seit dem 1. Januar 1992 ist. Sachliche Gr374nde hat der Senat darin gesehen, dass die erforderliche Besch344ftigungsdauer von f374nf Jahren der ansonsten geforderten Warte-zeit entspreche und au337erdem die finanzielle Lage der Arbeitgeber und der Beklagten bei der Beschr344nkung des Kreises der Berechtigten eine Rolle gespielt habe (aaO unter II 2 b). Unter Ber374cksichtigung dieser Entscheidung sieht der Senat keinen grunds344tzlichen Kl344rungsbedarf f374r die hier in Rede stehende Stichtagsregelung des 247 105b Abs. 1 Satz 1 Buchst. b VBLS a.F. c) Vor diesem Hintergrund hat die Revision im Hauptantrag keine Aussicht auf Erfolg. 10 - 7 - 11 aa) Die Stichtagsregelung des 247 105b Abs. 1 Satz 1 Buchst. b VBLS a.F. ist ebenfalls nicht willk374rlich. Urspr374nglich galt die Bestim-mung f374r vor dem 2. Januar 2002 eingetretene Versicherungsf344lle. Da-von h344tten nur wenige (in der Zeit vom 2. Dezember 1936 bis 1. Januar 1937 geborene) Pflichtversicherte, die die Regelaltersrente beziehen, profitieren k366nnen. Durch die Verschiebung des Stichtags auf den 2. Dezember 2002 und schlie337lich - nach der 39. Satzungs344nderung auf-grund des Verwaltungsratsbeschlusses vom 19. Oktober 2001 - auf den 2. Dezember 2003 konnten weitere, 374ber einen Zeitraum von zwei Jah-ren (in der Zeit vom 2. Dezember 1936 bis 1. Dezember 1938) geborene Pflichtversicherte, die die Regelaltersrente beziehen, erfasst werden. Diese Erweiterung kam auch denjenigen Pflichtversicherten zugute, bei denen der Versicherungsfall nach 247 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b bis h VBLS a.F. vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintrat. Letztlich konn-ten diejenigen betroffen sein, die in der Zeit vom 2. Dezember 1936 bis zum 1. Dezember 1943 geboren waren und bei denen der Versiche-rungsfall vor dem 2. Dezember 2003, also ggf. gerade mit Vollendung des 60. Lebensjahres, eintrat. 247 105b Abs. 1 Satz 1 Buchst. b VBLS a.F. begr374ndet eine Ausnahme von dem Wartezeiterfordernis f374r Besch344ftigte im Beitrittsgebiet, bei denen der Versicherungsfall vor dem 2. Dezember 2003 eingetreten ist und die zu diesem Zeitpunkt das Rentenalter er-reichten, aber bereits vorher ihr Arbeitsverh344ltnis beendet hatten. Ein Anlass, diese besondere Beg374nstigung noch weiter f374r sp344ter geborene Versicherte, bei denen ab dem 2. Dezember 2003 der Versicherungsfall eintrat, auszudehnen, ist nicht ersichtlich. Auch insoweit ist zu ber374ck-sichtigen, dass zum 1. Januar 1997 nur Besch344ftigte in die Zusatzver-sorgung aufgenommen wurden, die von diesem Tag an noch 60 Umla-gemonate zur374cklegen konnten, also fr374hestens am 2. Dezember 1936 geboren waren (vgl. Senatsurteil vom 8. M344rz 2006 aaO unter II 2 c). Je - 8 - j374nger die Besch344ftigten bei Aufnahme in die Zusatzversorgung waren, desto h366her war die Wahrscheinlichkeit, dass sie die Wartezeit erf374llen und zumindest eine Versicherungsrente von der Beklagten erhalten konnten, selbst wenn sie an einer Vorruhestandsregelung teilnahmen. Dass in Einzelf344llen nach dem 1. Dezember 1943 Geborene - wie die Kl344gerin - deutlich vor Vollendung des 60. Lebensjahres und noch vor Erf374llung der Wartezeit aus dem Arbeitsverh344ltnis ausschieden, aber erst nach dem Stichtag eine Rente i.S. des 247 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b bis h VBLS a.F. beziehen konnten, musste der Satzungsgeber nicht in die Sonderregelung einbeziehen. Allein die Verschiebung des Stichtags vom 2. Januar 2002 auf den 2. Dezember 2003 ist f374r die Kl344gerin und vergleichbare Pflichtversicher-te nicht willk374rlich. Diese w344ren nicht anders zu behandeln, wenn es bei dem Stichtag vom 2. Januar 2002 geblieben w344re. Auch dann w344re die Kl344gerin vorher aufgrund des Aufl366sungsvertrages aus der Pflichtversi-cherung ausgeschieden, der Versicherungsfall aber erst nach dem Stich-tag eingetreten. 12 bb) Die Beklagte hat auch nicht gegen h366herrangiges Recht ver-sto337en, indem sie 247 105b Abs. 1 Satz 1 Buchst. b VBLS a.F. nicht auf die Kl344gerin angewandt hat. 13 Aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 (ABlEG L 303/16 vom 2. Dezember 2000) kann die Kl344gerin nicht die er-strebte Einbeziehung in die Sonderregelung herleiten. Die Kl344gerin wird nicht wegen ihres Alters diskriminiert. Dass sie gegen374ber anderen Ver-sicherten unterschiedlich behandelt wird, beruht darauf, dass der Versi-cherungsfall bei ihr erst nach dem Stichtag eingetreten ist. Dies kann 14 - 9 - auch j374ngere Versicherte treffen, die im 366ffentlichen Dienst der Bundes-republik eine vergleichbare Erwerbsbiographie haben. Nach Erw344gungs-grund 25 zur Richtlinie kann eine Ungleichbehandlung wegen des Alters unter bestimmten Umst344nden gerechtfertigt sein. Insbesondere kann nach Art. 6 Abs. 2 jeder Mitgliedsstaat vorsehen, dass bei den betriebli-chen Systemen der sozialen Sicherheit die Festsetzung von Altersgren-zen als Voraussetzung f374r die Mitgliedschaft oder den Bezug von Alters-rente keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt. Zu den betriebli-chen Systemen der sozialen Sicherung in diesem Sinne geh366rt auch das von der Beklagten betriebene Zusatzversorgungssystem f374r den 366ffentli-chen Dienst (EuGH, Urteil vom 13. Januar 2005 - Rechtssache C-356/03 - Elisabeth Mayer gegen VBL, EuZW 2005, 150 Abschnitt 29). Auch nach 247 10 Satz 3 Nr. 4 AGG sind unterschiedliche Behand-lungen bei der Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung f374r die Mitgliedschaft in betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit oder den Bezug von Altersrente hieraus zul344ssig, ebenso die Verwendung von Alterskriterien f374r versicherungsmathematische Berechnungen. Solche Altersgrenzen stellen regelm344337ig keine Benachteiligung wegen des Al-ters dar (M374nchKomm-BGB/Th374sing 5. Aufl. 247 10 AGG Rdn. 54). 15 2. Hinsichtlich des Hilfsantrags bedarf es ebenfalls keiner Ent-scheidung im Revisionsverfahren. 16 a) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht der Kl344gerin die von ihr nach 247247 18 Abs. 2, 1b Abs. 1 Satz 1 und 2, 30f Abs.1 Satz 1 BetrAVG begehrte Zusatzrente versagt. 17 - 10 - 18 aa) Eine solche Zusatzrente setzt nach 247 18 Abs. 2 BetrAVG vor-aus, dass die Anwartschaft der bei der Beklagten pflichtversicherten Person nach 247 1b BetrAVG fortbesteht und ihr Arbeitsverh344ltnis vor Ein-tritt des Versorgungsfalles geendet hat. Gem344337 247 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG bleibt einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betriebli-chen Altersversorgung zugesagt worden sind, die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverh344ltnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens f374nf Jahre bestanden hat. Bereits die letzt-genannte Voraussetzung erf374llt die Kl344gerin nicht. Die Versorgungszusa-ge zu ihren Gunsten wurde erst mit Erstreckung der von der Beklagten gew344hrten Zusatzversorgung auf das Tarifgebiet Ost am 1. Januar 1997 erteilt und bestand somit erst vier Jahre und sieben Monate, als die Kl344-gerin zum 31. Juli 2001 aus dem Schuldienst ausschied. bb) Auch auf eine Unverfallbarkeit der Anwartschaft gem344337 247 1b Abs. 1 Satz 2 BetrAVG kann sich die Kl344gerin nicht berufen. Nach dieser Bestimmung beh344lt ein Arbeitnehmer seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Vorausset-zungen f374r den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung h344tte erf374llen k366nnen. Ob das Lehrerpersonalkonzept des Landes Meck-lenburg-Vorpommern eine Vorruhestandsregelung im Sinne dieser Vor-schrift darstellt oder darunter - wie das Berufungsgericht meint - nur sol-che Vereinbarungen fallen, die im Rahmen des Vorruhestandsgesetzes geschlossen wurden, erscheint zweifelhaft, kann aber offen bleiben. Selbst wenn man von einer Vorruhestandsregelung ausgeht, muss eine Anwartschaft bereits vorhanden sein, denn der Arbeitnehmer kann nur eine bestehende Anwartschaft "behalten". Die Kl344gerin hatte zur Zeit ih- 19 - 11 - res Ausscheidens aus ihrem Arbeitsverh344ltnis noch keine Anwartschaft erlangt, weil sie die Wartezeit von 60 Umlagemonaten (247 38 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F.) noch nicht erf374llt hatte (vgl. BGHZ 84, 158, 173; Se-natsurteil vom 28. M344rz 2007 - IV ZR 145/06 - VersR 2007, 1214 Tz. 11). Wenn die Wartezeit noch nicht abgelaufen ist, kann eine unverfallbare Anwartschaft auf eine Leistung aus der Zusatzversorgung nicht ange-nommen werden (BGHZ 84 aaO). Durch 247 1b BetrAVG wird in einem solchen Fall eine Anwartschaft nicht begr374ndet; die Vorschrift setzt vielmehr eine bestehende Anwart-schaft voraus. Nichts anderes ergibt sich aus 247 1b Satz 5 BetrAVG, wo-nach der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit durch die Beendigung des Arbeitsverh344ltnisses nach Erf374llung der Voraussetzungen der S344tze 1 und 2 nicht ber374hrt wird. Damit soll einerseits das Ziel der Unverfallbar-keit durch Wartezeiten nicht beeintr344chtigt werden. Andererseits sollen vorzeitig ausscheidende Arbeitnehmer nicht g374nstiger gestellt werden als die im Betrieb verbleibenden Arbeitnehmer. Daher bleiben Wartezeiten-klauseln mit aufschiebender Wirkung unber374hrt (Blomeyer/Otto, Betriebs-rentengesetz 4. Aufl. 247 1b Rdn. 145 m.w.N.). Wartezeitenklauseln mit ausschlie337ender Wirkung enthalten Aufnahmevoraussetzungen, die durch 247 1b BetrAVG grunds344tzlich nicht angetastet werden sollen (BAGE 29, 227, 230 f.; BAG, NZA 2005, 840 unter 3 a; Blomeyer/Otto aaO Rdn. 146, jeweils m.w.N.). 247 1 Abs. 1 Satz 5 BetrAVG l344sst Wartezeiten insoweit unber374hrt, als sie den beg374nstigten Personenkreis abgrenzen und betrifft nur Wartezeiten, die der ausgeschiedene Arbeitnehmer h344tte erf374llen k366nnen, wenn sein Arbeitsverh344ltnis bis zum Versorgungsfall fortbestanden h344tte (BAGE aaO 232). Eine solche Wartezeit als Leis-tungsvoraussetzung bestimmt 247 38 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F. nicht; viel-mehr grenzt diese Bestimmung den beg374nstigten Personenkreis derge- 20 - 12 - stalt ab, dass eine Umlagezeit von 60 Monaten erforderlich ist, um 374ber-haupt eine Anwartschaft auf Leistungen - zumindest in Form einer Versi-cherungsrente - zu erlangen. cc) Da die Kl344gerin noch keine Zusatzrentenanwartschaft erworben hatte, kann sie auch nicht mittels der 334bergangsregelung des 247 30f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG eine Zusatzrente von der Beklagten bean-spruchen. Dabei kann dahinstehen, ob die Kl344gerin im Zeitpunkt der Be-endigung ihres Arbeitsverh344ltnisses eine mindestens zw366lfj344hrige Be-triebszugeh366rigkeit vorweisen konnte. Auch bei Erf374llung dieser Voraus-setzung m374sste eine Anwartschaft, die erhalten werden konnte, bereits bestanden haben. Dies war, wie dargelegt, nicht der Fall. 21 - 13 - 22 b) Bez374glich des Hilfsantrags bestand auch kein Grund zur Zulas-sung der Revision wegen grunds344tzlicher Bedeutung. Ob die beiden Fra-gen, die das Berufungsgericht f374r grunds344tzlich kl344rungsbed374rftig gehal-ten hat, 374ber den Einzelfall hinaus Bedeutung haben, kann dahinstehen. Jedenfalls sind sie hier aus den genannten Gr374nden nicht entschei-dungserheblich. Terno Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zur374ckweisungsbeschluss - mit erg344nzender Begr374ndung - erledigt worden. Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.04.2006 - 2 C 93/06 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.03.2007 - 6 S 34/06 -
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