BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 92/09 vom 16. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 16. Juni 2010 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Hamm vom 27. M344rz 2009 wird zur374ckge-wiesen. Die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Be-deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Anspruch der Kl344gerin auf Ersatz der von ihr geltend gemachten Hochbaukosten aus der Regelung 374ber die Erweiterung des Versicherungsschutzes auf Verm366genssch344den erge-be sich aus B. 2.01 (1) der Besonderen Bedingungen, Ri-sikobeschreibungen und Zusatzbedingungen, begegnet durchgreifenden Bedenken. Das angefochtene Urteil er-weist sich aber als richtig (247 561 ZPO), weil die Klage auf der Grundlage der Regelung 374ber die Mitversicherung von Nebenrisiken in B. 1.22 der Besonderen Bedingungen, Ri-sikobeschreibungen und Zusatzbedingungen begr374ndet ist. Mitversichert ist hiernach "die gesetzliche Haftpflicht aus Sachsch344den, die als Folge eines mangelhaften Wer-kes auftreten und erfasst insoweit auch die Kosten, die er- - 3 - forderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zug344nglich zu machen und um den vorherigen Zustand wieder herzustellen. Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesse-rung aufgewendet werden, ohne dass ein Folgeschaden aufgetreten ist. Ferner sind in jedem Fall nicht gedeckt die Kosten des Versicherungsnehmers f374r die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst". Zu dieser auch hier einschl344gigen Klausel wird auf das Senatsurteil vom 20. November 1990 - IV ZR 229/89 - VersR 1991, 293 unter 2 verwiesen. Folgeschaden ist hier die durch die Rohrbr374che verursachte Durchfeuchtung der W344nde. Zur Wiederherstellung fachgerechter Wasserlei-tungen ist es erforderlich, die im Sachverst344ndigengutach-ten F. aufgef374hrten Arbeiten (Wand- und Decken-durchbr374che, Wandschlitze, Verlegung von Fliesen, Maler- und Tapezierarbeiten) durchzuf374hren, um an die schad-haften Leitungen zu gelangen und W344nde sowie Decken anschlie337end wieder ordnungsgem344337 zu verschlie337en. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 4 - Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: bis 140.000 200 Terno Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
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