BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z R 92 /12 vom 1 1 . September 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - De r VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 1 . September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll , Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision de s Kläger s gegen das Urteil der 2 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 7 . Dezember 20 11 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurüc k- zuweisen. Gründe: 1. Ein Grund für die Zulass ung der Revision liegt nicht (mehr) vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitl ichen Rechtspr e- chung erforderlich. Die Rechtsfrage, die das Berufungsgericht veranlasst hat, die Revision zuzulassen, ist zwischenzeitlich durch d en Senats beschluss vom 13 . Dezember 201 1 ( - VI Z A 40 / 11 , r+s 2012, 151 ) geklärt. Danach besteht im Falle der B eschädigung eines Motorrads grundsätzlich kein Anspruch auf Nu t- zungsersatz , wenn der Geschädigte auch über einen Pkw verfügt . 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und in Übereinstimmung mit dem vo rbezeichneten Senat s- 1 2 - 3 - beschluss entschieden, dass d i e Möglichkeit der andersartigen Fortbewegung zwar ein die Lebensqualität erhöhender Vorteil sein kann , der en Verlust jedoch keinen ersatzfähigen materiellen Wert darstellt (vgl. Senatsurteil vom 10. Juni 20 08 - VI ZR 248/07, VersR 2008, 1086 Rn. 10 f. mwN). Der Gesichtspunkt, dass die Nutzung eines Motorrads im Vergleich zur Fahrt mit einem PKW ein anderes Fahrgefühl vermittelt, betrifft nicht die alltägliche Nutzbarkeit zur e i- genwirtschaftlichen Lebensführu ng und entzieht sich deshalb einer vermögen s- rechtlichen Bewertung. Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, dass die Nutzung eines Motorrads bei der Parkplatzsuche und bei zähem oder stocke n- dem Verkehr von Vorteil sein k ö nn e . Abgesehen davon, dass solc hen gelegen t- lichen Vorteilen auch erhebliche Nachteile - u.a. bei schlechter Witterung - g e- genüberstehen, stellen diese Umstände keinen messbaren wirtscha ftlichen Vermögensnachteil dar. 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zu stellung dieses Beschlusses. Galke Zoll Pauge Stöhr von Pentz Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Unna, Entscheidung vom 27.05.2011 - 15 (11) C 43/11 - LG Dortmund, Entscheidung vom 07.12.2011 - 21 S 33/11 - 3
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