BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z R 9 2 /15 vom 24. November 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke , die Richter Wellner und Stöhr sowie die Ric h- terinnen Dr. Oe hler und Dr. Roloff beschlossen: Die öffentliche Zustellung der Revisionsschrift vom 30. Januar 2015, der Revisionsbegründung vom 5. Juli 2015 und der Ladung zum Termin am 23. Februar 2016, 10:00 Uhr, Saal N 004, an den Beklagten zu 2 wird bewilligt, § 18 5 Nr. 1, § 186 Abs. 1 ZPO. Gründe: Der Aufenthaltsort des Beklagten zu 2 ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unbekannt. Die Zustellung an einen Vertreter oder Zuste l- lungsbevollmächtigten ist nicht möglich, § 185 Nr. 1 ZPO. In der Berufung s- instanz sind im Zeitraum von Juni 2013 bis Februar 2014 alle der Sache nach geeigneten und zumutbaren Nachforschungen angestellt worden, um den Au f- enthalt des Beklagten zu 2 zu ermitteln (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - VII ZR 74/12, NJW - RR 201 3, 307 Rn. 16 mwN). Weitere Ermittlungen in der Revisionsinstanz sind vor dem Hintergrund der Ergebnisse der bisherigen Nachforschungen nicht als erfolgversprechend anzusehen und daher entbeh r- lich, insbesondere nachdem der Beklagte zu 2 nach den von dem Be rufungsg e- richt nicht in Zweifel gezogenen ausführlichen Darlegungen der Prozessbevol l- mächtigen der klagenden Partei Kenntnis von dem vorliegenden Verfahren 1 - 3 - erlangt hat, aber zielgerichtet versucht, Zustellungen an sich zu verhindern (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2008 - II ZR 61/07, NJW - RR 2008, 1310 Rn. 2 ff.). Galke Wellner Stöhr Oehler Roloff Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 06.05.2013 - 4 O 443/11 Me - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 11.12.2014 - 9 U 89/13 -
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