ECLI:DE:BGH:2017:141117BVIZR92.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z R 92 /1 7 v om 1 4 . November 201 7 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 7; BGB § 249 Bb a) Wendet sich der bei einem Unfall Verletzte einem anderen Beruf zu und beei n- flusst hierdurch die Schadensentwicklung, so kann eine Ausgrenzung späterer Schadensfolgen aus dem vom Schädiger zu verantwortenden Gefahrenbereich unter der Voraussetzung in Betracht kommen, dass die Änd e rung des beruflichen Lebensweges von einer eig enständigen Entscheidung des Verletzten derart g e- prägt war, dass der Unfall für diese Entwicklung nur noch den äußeren Anlass darstellte. b) An der geforderten klaren Zäsur durch eine eigenverantwortliche Entsche i dung des Verletzten fehlt es, wenn der Ver letzte eine Aufhebungsvereinb a rung schließt, weil ihm die von seinem Arbeitgeber im Rahmen einer betrieblichen Umstrukturi e- rung angebotene neue, vom bisherigen Einsatzort weit entfernte und zudem mit dem Erfordernis internationaler Dienstreisen ve r bundene Einsatzmöglichkeit unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zumutbar ist, und nach dem Auffinden e i- ner adäquaten anderen Arbeitsstelle auch im Interesse des Schädigers ein a n- sonsten zu befürchtender Verlust des Arbeitsplatzes durch eine im weiteren Ve r- l auf absehbare betriebsbedin g te Kündigung vermieden werden soll. c) Nach dem Grundprinzip der Beweislastverteilung hat nicht der Geschädigte, so n- dern der Schädiger darzulegen und zu beweisen, dass die Vorausse t zungen einer Zäsur vorliegen, die einen zunäch st bestehenden Zurec h nungszusammenhang für die Zukunft wieder entfallen lassen. BGH, Beschluss vom 14. November 2017 - VI ZR 92/17 - OLG München LG München I - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14 . November 20 1 7 durch den Vorsitzen den Ri chter Galke, d ie Richterin nen von Pentz, Dr. Oehler und Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde de s Kläger s wird d er B e- schluss des 1 0 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Januar 201 7 aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstands wert: 104 . 212,83 Gründe: I. Der Kläger macht gegen die Beklagte als Rechtsnach folgerin des Haf t- pflichtversicherers des unstreitig dem Grunde nach voll haftenden Unfallveru r- sachers Ansprüche auf (weiteren) Verdienstausfall aus einem Verkehrsunfall vom 19. November 1992 geltend. Der Kläger hat zwei Kinder, er ist mit einer im Forschun gszentrum X. tätigen promovierten Chemikerin verheiratet und lebt mit seiner Familie in A. . 1 - 3 - Im Zeitpunkt des Unfalls arbeitete er als Kommunikationselektroniker im vorbeugenden Brandschutz bei der Werksfeuerwehr der T . AG (im folgenden auch " T . " ). Er hat te diese Tätigkeit am 1. Dezember 1991 begonnen , und war vor dem Unfall ausweislich der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Anlage K 34 mit Wirkung zum 1. Juni 1992 zum Oberfeuerwehrmann ernannt worden. Von 1996 bis 1998 absolvierte der Kläger eine Umschulung zum Indus t- riekaufmann, anschließend war er zunächst bei zwei weiteren Unternehmen kurz beschäftigt, bis er im Jahr 2000 eine Tätigkeit bei der Firma B. aufnahm. Nach der Fusion zwischen dem Mobilfunkgeschäft von B. und N . war der Kläger bis ein schließlich August 2008 bei der B. KG (im Folgenden auch: " B. " ) in Dü s- seldorf tätig. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zahlte seit dem Unfall bis zum Jahr 2004 jeweils die Differenz zwischen dem Einkommen, das der Kläger bei der Werksfeuerwehr von T . erzielt hätte, und dem in den entsprechenden Jahren tatsächlich von dem Kläger erzielten Nettoeinkommen, wobei zusätzlich zu dem vom Kläger erzielten Nettoeinkommen jeweils auch die Einkünfte aus einer dem Kläger gewährten Erwerbsminderungsrente berücksich tigt wurden. Ab dem Jahr 2005 war das von dem Kläger bei B. erzielte Einkommen höher als dasj e- nige Einkommen, das der Kläger bei T . erzielt hätte . Im Jahr 2008 erhielt der Kläger von B. das Angebot, beruflich nach Mü n- chen zu wechseln und von dem Standor t München aus international für das Unternehmen tätig zu sein. Der Kläger lehnte dieses Angebot ab und schloss stattdessen mit B. einen Auflösungsvertrag zum 31. August 2008. In der Aufh e- bungsvereinbarung heißt es: 2 3 4 5 - 4 - " wie mit Ihnen im Vorfeld besprochen, we rden Sie unter nachfolgenden Bedi n- gungen zum 31. August 2008 aus der B. ausscheiden, da Sie die durch B. a n- gebotenen Einsatzmöglichkeiten nicht mit der Betreuung Ihres Kindes vereinb a- ren können und Sie das Arbeitsverhältnis beenden müssen. " Im Anschluss an die Tätigkeit bei B. war der Kläger in dem Landespol i- zeidienst des Landes H. tätig. Er wurde dort während der Probezeit im März 2009 entlassen. Danach war er arbeitslos, unterbrochen von Kinderbetreuung s- zeiten. Mit der Klage macht der Kläger die Dif ferenz zwischen dem von ihm ta t- sächlich erzielten und demjenigen Einkommen geltend, das er in den Jahren 2009 bis 2013 als Feuerwehrmann bei T . erhalten hätte. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Dagegen wendet sich d er Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat E rfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. D as Berufungsgericht ist unter en t- scheidungserheblichem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu der Annahme gelangt, dass d er Abschluss der Aufhebungsvereinbarung den Zurechnungsz u- sammenhang zwischen dem Unfall und de m in den Jahren 2009 bis 2013 en t- standenen Verdienstausfall des Klägers entfallen lasse. 1. Das Berufungsgericht hat - soweit hier erheblich - ausgeführt, die En t- sch e idungsgründe des Ersturteils leugneten so wohl einen Z u sammenhang zw i- schen dem Ausscheid en des Klägers bei B. und dem Unfall als auch einen Z u- sammenhang zwischen dem Ausscheiden und einem ohnehin drohenden oder 6 7 8 9 - 5 - bevorstehenden Arbeitsplatzverlust. Das V orbringen des Klägers, B. sei berec h- tigt gewesen, aus betriebsbedingten Gründen zu kündigen , und in dieser Situ a- tion seien den betroffenen Mitarbeitern Aufhebungsverträge und Abfindungen angeboten worden , stehe daher in einem unvereinbaren Gegensatz zu den ta t- bestandlichen Feststellungen . E in notwendiges Tatbestandsberichtigungsve r- fahren sei nich t durchgeführt worden. Jedenfalls aber sei d er Kläger mit seinem in der Berufung erfolgte n Vortrag z u dem drohenden Verlust seines Arbeitspla t- zes sowie ferner dazu, er habe sich wegen seines in Gefahr geratenen Arbeit s- platzes um eine adäquate Arbeitsstelle bemüht und die Aufhebungsvereinb a- rung erst abgeschlossen, nachdem er eine Zusage von der Landespolizei erha l- ten habe, p räkludiert. I m Streitfall sei zu Ungunsten des Klägers festzustellen, dass sämtliche entscheidungserheblichen Gesichtspunkte für ein e eigenverantwortliche, von den Unfallfolgen unabhängige Entscheidung des Klägers sprächen. Der Kläger habe sich beruflich derart weiterentwickelt, dass sein Einkommen dasjenige vor dem Unfall überstiegen habe. Irgendwelche Umstände, nach denen der Kläger in dieser Erwerbstätigkeit nicht zufrieden, nicht anerkannt oder unterfordert g e- wesen wäre, oder - auch aus eigener Sicht - unter einem " Minderwert " gelitten hätte, seien weder vorgebracht noch ersichtlich. Gesundheitliche Folgewirku n- gen des Unfalls hätten für den Auflösungsvertrag - selbst nach dem Vorbringen des Klägers - keine Rolle gespielt, er sei vor die gleiche Wahlentscheidung g e- stellt wie jeder andere Mitarbeiter, dem ein Umzug nach München vorgeschl a- gen worden sei. Derartige Entwicklungen des dama ligen Arbeitgebers seien weder für den Kläger noch allgemein absehbar gewesen. Zwar wäre der Z u- rechnungszusammenhang im Falle einer tatsächlichen Kündigung nicht unte r- brochen worden und eine Haftung der Beklagten für den Erwerbs s chaden hätte weiterbestande n. Der Kläger übersehe jedoch, dass das Gegenteil festgestellt 10 - 6 - sei; er habe den vorgeschlagenen Arbeitswechsel nach München aus persönl i- chen und familienbezogenen Gründen nicht mitvollzogen. Da der Kläger das Beschäftigungsverhältnis mittels Auflösungs vertrag beendet habe, hätte er darlegen und beweisen müssen, dass dies allein de s- halb geschehen sei, um einer unvermeidlichen Kündigung zuvor zu kommen. Das sei aber durch die gegenläufigen Feststellungen des Landgerichts ausg e- schlossen. 2. D ie Ni c htzu lassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, das Berufungsgericht halte sich unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG an die - vermeintliche - ta t- bestandliche Feststellung (§ 314 ZPO) des Landgerichts gebunden, wonach das Ausscheiden des Klägers bei B. ausschließlich aus familiären Gründen e r- folgt sei und keinen Zusammenhang mit einem drohenden Arbeitsplatzverlust aufweise. a) Der Kläger hatte - wie die Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend au f- zeigt - bereits erstinstanzlich vorgetr ag en, der Verlust des Arbeitsplat zes bei B. habe nicht auf einer eigenverantwortlichen Entscheidung beruht, sondern sei durch eine betriebliche Umstrukturierung , einen Firmensitzwechsel seines A r- beitgebers und Personaleinsparungen veranlasst worden. Er habe die ihm a n- gebotene neue und mit internationalen Dienstreisen verbundene Einsatzmö g- lichkeit in München angesichts seiner familiären Situation nicht wahrnehmen wollen, so dass eine betriebsbedingte Kündigung bevorgestanden habe . De s- halb habe er sich nach einer Alternative umgesehen und se i auf die Stelle bei der Landespolizei gestoßen. Das Landgericht hat dazu festgestellt, dass der Kläger im Jahr 2008 von B. das Angebot erhalten hatte, nach München zu wechseln und dort internati o- nal tätig zu sein , zudem die Unternehmen B. und N . besch lossen hatten, ihre 11 12 13 14 - 7 - Netzwerkaktivitäten in einem Gemeinschaftsunternehmen zu bündeln und mit diesem Gemeinschaftsunternehmen international tätig zu werden , dass dieses Gemeinschaftsunternehmen in München ansässig wurde, und der Kläger in diesem G e mein schaf tsunternehmen daher nur tätig sein k o nn t e, wenn er nach München umzog und von dort internationale Dienstreisen durchführte. In der Berufung hat der Kläger vorgetragen , er sei nicht zur Landespol i- zei gewechselt, weil er davon unabhängig die Zielsetzung v erfolgt habe, einen Berufswechsel vorzunehmen . U mgekehrt seien die Umstrukturierung, der U m- stand, dass sein bisheriger Arbeitsplatz in Gefahr und die Einsatzänderung ihm nicht zumutbar gewesen sei , der Anlass dafür gewesen, dass er eine neue Ste l- le gesucht und angetreten habe. Für die Abteilung des Klägers sei infolge der Umstrukturierung der einzige Kunde weggefallen. B. sei berechtigt gewesen, aus betriebsbedingten Gründen zu kündigen. In dieser Situation seien den b e- troffenen Mitarbeitern Aufhebungsvertr äge und Abfindungen angeboten wo r- den. Er habe sich daher nach einer adäquaten anderen Stelle umgesehen und , nachdem er eine solche gefunden habe, die Aufhebungsvereinbarung abg e- schlossen. b ) Vor dem H intergrund des erstinstanzlichen Vortrags des Kläger s und der genannten Feststellungen des Landgerichts hätte sich das Berufungsgericht nicht an eine vermeintliche tatbestandliche Feststellung des Landgerichts, z w i- schen dem Abschluss der Aufhebungsvereinbarung und einem drohenden A r- beitsplatzverlust bestehe kein Zusammenhang, gebunden sehen dürfen , § 314 ZPO . Eine solche Feststellung enthält das Urteil des Landgerichts schon nicht. Das Landgericht hat vielmehr umgekehrt festgestellt, dass der Kläger bei B. nur weiter tätig sein konnte, wenn er nach München u mzog und von dort aus inte r- nationale Dienstreisen durchführte. Dass es sich dabei um das allgemeine L e- bensrisiko des Klägers gehandelt habe, das nicht dem Gefahrenbereich des 15 16 - 8 - Schädigers zuzurechnen sei, stellt erkennbar l ediglich eine rechtliche Wertung de s Landgerichts dar, die in der Berufung zu überprüfen gewesen wäre. Dadurch, dass das Berufungsgericht sich offenkundig fehlerhaft an eine ta t- säc h lich nicht getroffene tatbestandliche Feststellung des Landgerichts gebu n- den gesehen hat, hat es den genannten Vortrag des Klägers vollständig übe r- gangen, Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. Senat, Beschluss vom 3. März 2015 - VI ZR 490/13, VersR 2015, 1313 Rn. 7 mwN zur offenkundig fehlerhaften Anwendung einer Präklusionsvorschrift). Es hat ferner den in der Berufung er folgten Vortrag des Klägers dazu, dass eine betriebsbedingte Kündigung bevorgestanden habe und dies der Grund für den Stellenwechsel gewesen sei , zu Unrecht als verspätet zurück g e- wiesen, § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG . Neues Vo rbringen im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus erster Instanz durch weitere Tatsachenbehauptu n- gen zusätzli c h konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (Senat, Urteil e vom 8. Juni 2004 - VI ZR 199/0 3, BGHZ 159, 245, 251 mwN , und vom 1. Dezember 2009 - VI ZR 221/08, VersR 2010, 642 Rn. 22 ) . Zu Recht rügt die Nichtzula s- sungsbeschwerde, dass der in der Berufung gehaltene Vortrag des Klägers l e- diglich eine solche Konkretisierung seines erstinstanzlichen Vorbringens da r- stellt und mithin nicht im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO als neu angesehen we r- den kann. c ) Die Gehörsverletzung ist auch erheblich . Es ist n icht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es sow ohl die erstinstanzlichen Feststellungen als auch den Vortrag de s Kl ä- ger s zu dem Grund des Stellenwechsels in der gebotenen Weise berücksicht i gt hätte. 17 18 - 9 - III. Bei der Verhandlung und neuen Entscheidung wird das Berufung sgericht Gelegenheit haben, auf ei ne sorgfältige Aufklärung des Sachverhalts hinzuwi r- ken. Es wird in den Blick zu nehmen haben, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger seinen Verdienstausfall bis zum Jahr 2005 ersetzt hat. Es wird ferner folgendes zu berücksichtigen haben : 1. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 26. Februar 1991 - VI ZR 149/90, NJW - RR 1991, 854 und vom 17. September 1991 - VI ZR 2/91 , NJW 1991, 3275 ) kann es zwar an dem für die Einstandspflicht erforderl i chen haftungsrechtlichen Zusammenhang mit d em Gefahrenbereich, den der Sch ä- diger durch die Schutzgutverletzung für den Geschädigten eröffnet hat, fehlen, wenn der Geschädigte aufgrund eines eigenen Willensentschlusses selbst in den Geschehensablauf eingegriffen und dadurch die eigentliche Urs a che f ür die von ihm geltend gemachte Schadensfolge gesetzt hat. Bei einer solchen Fal l- gestaltung kann eine wertende Betrachtung zu dem Ergebnis führen, dass der hierdurch geprägte Schaden ausschließlich dem eigenen Lebensrisiko des G e- schädigten zuzuordnen ist. Mit dieser Begründung hat der Senat für die auch hier zu beurteilende Fallgestaltung, dass sich der bei einem Unfall Verlet z te einem anderen Beruf zuwendet und hierdurch die Schadensentwicklung beei n- flusst, eine Ausgrenzung späterer Schadensfolgen aus dem vom Schädiger zu verantwortenden Gefahrenbereich unter der Voraussetzung bejaht, dass die Änderung des beruflichen Lebensweges von einer eigenständigen Entsche i- dung des Verletzten derart geprägt war, dass der Unfall für diese Entwicklung nur noch den äußer en Anlass darstellte (Senatsurteil e vom 26. Februar 1991 , aaO, unter II 2 und vom 17. September 1991, aaO , unter II 2 a ). Der Senat hat aber ausgesprochen, dass an die Annahme eines solchen Ausnahmefalles strenge Anforderungen zu stellen sind . Der Grun dsatz der im 19 20 21 - 10 - Schadensrecht geltenden Totalrestitution gebietet es , eine dahingehende B e- wertung nur in außergewöhnlich gelagerten Fällen vorzunehmen. Erforderlich sind klare Zäsuren, die auch nach außen erkennen lassen, dass der Verletzte durch seine Entsch eidung für ein geändertes Berufsziel die berufliche Entwic k- lung eigenverantwortlich zu seinem persönlichen Lebensrisiko hat werden la s- sen (Senatsurteile, ebenda) . 2. Nach diesen Grundsätzen fehlt es an der geforderten klaren Zäsur durch eine eigenverant wortliche Entscheidung des Verletzten , wenn d er Ve r- letzte eine Aufhebungsvereinbarung schließt, weil ihm die von seinem Arbei t- geber im Rahmen einer betrieblichen Umstrukturierung angebotene neue, vom bisherigen Einsatzort weit entfernte und zudem mit dem E rfordernis internati o- naler Dienstreisen verbundene Einsatzmöglichkeit unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zumutbar ist, und nach dem Auffinden einer adäquaten and e- ren Arbeitsstelle auch im Interesse des Schädigers ein ansonsten zu befürc h- tender Ver lust des Arbeitsplatzes durch eine im weiteren Verlauf absehbare betriebsbedingte Kündigung vermieden werden soll. So liegt es unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers hier. Für eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs reicht es dagegen nic ht aus, d ass der Verletzte , der aufgrund der durch den Unfall erlittenen Beeinträcht i- gungen s eine Stellung (hier: a ls Werksfeuerwehrmann ) nicht mehr ausüben k a nn und nach einer Umschulung eine ( finanziell ) gleichwertige Stellung (hier: als Service Ingenieu r ) wieder erreicht , sodann im weiteren Verlauf dem gleichen Lebensrisiko ausgesetzt ist wie jeder andere am neuen Einsatzort Beschäftigte. Das wird dem Umstand, dass der Verletzte durch den dem Grunde nach voll haftenden Unfallverursacher aus dem von ihm e ingeschlagenen Lebens - und Berufsweg herausgerissen worden ist, n icht gerecht. 22 23 - 11 - 3. Nach dem Grundprinzip der Beweislastverteilung (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1998 - V ZR 386/97, MDR 350, 351) hat entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im Üb rigen nicht der Kläger, sondern die Beklagte darz u- legen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen einer Zäsur vorliegen, die einen z unächst bestehenden Zurechnungszusammenhang für die Zukunft wi e- der entfallen lassen. Den Kläger trifft insoweit allenfalls e ine sekundäre Darl e- gungslast (vgl. Senat, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 559/14, NZBau 2016, 630 Rn. 18 mwN). Galke von Pentz Oehler Roloff Klein Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 02.02.2016 - 26 O 2152/14 - OLG München, Entscheidung vom 2 5.01.2017 - 10 U 1006/16 - 24
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