ECLI:DE:BGH:2018:210818BVIIIZR92.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 92/17 v om 21. August 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2018 durch die Vorsitzen de Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Bün ger, Kosziol und Dr. Schmidt beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin durch einsti m- migen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: I. Die Klägerin schloss mit den Rechtsvorgängern des Beklagten am 1. A p- ril 1966 einen Miet vertrag über eine Wohnung in Nürnberg. Unter § 2 9 ( " Sonst i- ge Vereinbarungen " ) ist maschinenschriftlich in den ansonsten vorgedruckten Vertragstext eingesetzt: " Der Mieter erklärt sich bereit, einen Baukostenzuschuss in Höhe von . " Nach Beendigung des Mietverhältnisses im Jahr 2015 verlangte die Kl ä- gerin unter anderem die Rückzahlung des Kautionsguthabens sowie - von ihr mit - Zinsen aus der Kaution . Die Klage ist in den Vorinstanzen im Hinblick auf die Verzinsung des Kautionsguthabens ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zug e- lassenen Revision verfolgt die Kläger in ihr Zahlungsbegehren weit er. 1 2 3 - 3 - II. 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision li egt nicht vor (§ 552a Satz 1 , § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicheru ng einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. a) Der Rechtsstreit wirft keine klärungsbedürftige Rechtsfrage grundsät z- licher Bedeutung auf (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision mit der Begründung zugelassen, es sei klärungsbedürftig, " ob Art. 229 § 3 Abs . 8 EGBGB eine Vereinbarung einer Unverzinslichkeit einer Mietkaution in einem Mietvertrag aus dem Jahr 1966 zulässt, beziehungsweise, ob dieser eine Differenzierung zwischen individualvertraglicher Vereinbarung und A llgemeine n Geschäftsbedingungen gebietet " . Dies vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen . Die Wertungsmaßstäbe zur Beantwortung dieser Rechtsf rage, die dahi n- gehend zu verstehen ist, ob der formularmäßige Ausschluss der Verzinsung eines K autionsguthabens in einem im Jahr 1966 geschlossenen Wohnrau m- mietvertrag der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen am Pr ü- fungsmaßstab des seit dem 1. Januar 2003 gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB auch bei Altmietverträgen maßgeblichen § 307 BGB ( vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., Art. 229 EGBGB § 5 Rn. 7; Erman/Schmidt - Räntsch, BGB, 15. Aufl., Anhang EGBGB zur Ei nleitung § 241 BGB, Art. 229 § 5 EGBGB Rn. 10 ; siehe auch BAGE 113, 140, 147 ; 118, 22, 28 ) standhält , l assen sich ohne Weiteres de m Rechtsentscheid des Senats vom 8. Juli 1982 (VIII ARZ 3/82, BGHZ 84, 345 ff.), den das Berufungsgericht auch gesehen und zutre f- fend angewandt hat, sowie der gesetzlichen Regelung des Art. 229 § 3 Abs. 8 EGBGB und dem dazu ergangenen Urteil des Senats vom 11. März 4 5 6 - 4 - 2009 (VIII ZR 184/08, NJW 2009, 1673 Rn. 10) entnehmen, so dass es keiner weiteren Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf . aa) Bei der Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner des Ve r- wenders unangemessen benachteiligt, ist im Individ ualprozess grundsätzlich auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertrag s- schlusses abzustellen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 31; vom 13. November 2013 - I ZR 77/12, NJW 2014, 2180 Rn. 13; vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 Rn. 30; vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 66/08, NJW 2009, 1491 Rn. 15 , [jeweils zu § 307 BGB]; vom 3. November 1999 - VIII ZR 269/98, BGHZ 143, 103, 117 ; vom 10. Juli 1990 - XI ZR 275/89, BGHZ 112, 115, 118 , [jeweils zu § 9 AGBG]) . Hiervon ausgehend hält ein formularmäßig vereinbarter Ausschluss der Verzi n- sung des Kautionsguthabens in einem im Jahr 1966 ab geschlossenen Woh n- raummietvertrag einer Inhaltskontrolle am Maßstab d es § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand . (1) Der formularmäßige Ausschluss der Kautionsverzinsung in einem Wohnraummietvertrag aus dem Jahr 1966 stellt keine unangemessene Benac h- teiligung des Mieters dar, weil der Vermieter zu dieser Zeit zu einer Verzinsung der Kaution (noch) nicht verpflichtet war. Aus den von der Revision angeführten Instanzurteilen (LG Frankfurt am Main , WuM 1986, 336; LG Nürnberg - Fürth, WuM 1988, 158; LG München I, WuM 1989, 236; LG Itzehoe, WuM 1989, 290; LG Hamburg, WuM 1996, 765 f. ; siehe auch LG München I, WuM 1999, 515; LG Lübeck, ZMR 2011, 42 f.; LG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2012 - 23 S 34/ 12, juris Rn. 16 ff.) lässt sich nichts anderes herleiten, denn sie bezi e- hen sich durchweg auf Mietverträge aus späteren Jahren . (2) Wie der Senat in dem vor bezeichneten Rechtsentscheid vom 8. Juli 1982 (VIII ARZ 3/82, aaO S. 350 f. ) bereits ausgeführt hat, seien die erkennb a- 7 8 9 - 5 - ren Erwartungen des vertragschließenden Mieters hinsichtlich der Verzinsung der Kaution möglicherweise nicht zu allen Zeiten dieselben gewesen . Bis 19 68 wurde, soweit ersichtlich, die Frage der Verzinslichkeit der Kaution weder im Schrifttum noch in der Rechtsprechung erörtert . Erst a b 1971 mehrten sich s o- dann nach und nach Stimmen, die dafür eintraten, den Vermieter zu einer Ve r- zinsung zu verpflichten. In Anbetracht dessen hat der Senat einen im Jahr 1972 geschlossenen Mietvertrag, der keine ausdrückliche Regelung zur Verzinslic h- keit der Barkaution enth ie lt, dahingehend aus gelegt , dass der Vermieter den Kautionsbetrag zu verzinsen hat (Senatsbeschluss [ Rechtsents cheid] vom 8. J uli 1982 - VIII ARZ 3/82, aaO). Der Gesetzgeber hat die Verzinslichkeit der Mietkaution erst im Jahr 1980 angeordnet, und auch dies zunächst nur für den Teilbereich des sozialen Wohnungsbaus (§ 9 Abs. 5 WoBindG in der Fassung d es Wohnungsbauänd e- rungsgesetzes 1980 vom 20. Februar 1980, BGBl. I S. 159). Für nicht preisg e- bundenen Wohnraum wurde ers tmals durch das Gesetz zur Erhöhung des A n- gebots an Mietwohnungen vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1912) eine Ve r- zinsungspflicht für Mi etkautionen in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt, die am 1. Januar 1983 in Kraft trat (§ 550b Abs. 2 BGB aF ; siehe BT - Drucks. 9 /20 79, S. 10 f. ). (3) Da ein Vermieter von Wohnraum im Jahr 1966 rechtlich nicht zur Verzinsung der Mietkaution verpflichte t war, ist ein formularmäßige r Ausschluss der Verzinsung entgegen der Ansicht der Revision in einer solchen Fallgesta l- tung nicht zu beanstanden. bb) Art. 229 § 5 EGBGB hat an diese n Gegebenheiten nicht s ge ändert. Nach Satz 1 dieser Überleitungsvorschri ft zum Schuldrechtsmodernisierung s- gesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) sind auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, das Bürgerliche Gesetzbuch und 10 11 12 - 6 - bestimmte andere Gesetze in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anz u- wenden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Für Dauerschuldverhält nisse, wie Wohnraummietverträge, gilt dies mit der Maßgabe, dass anstelle der in Satz 1 bezeichneten Gesetze vom 1. Januar 2003 an nur das Bürgerliche G e- setzbuch in der dann geltenden Fa ssung anzuwenden ist (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB). Dem geht jedoch , wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen i st und was auch die Revision nicht in Zweifel zieht, die vom Gesetzgeber gescha f- fene spezielle Übergangsregel des Art. 229 § 3 Abs. 8 EGBGB vor ( vgl. S e- natsurteile vom 6. April 2005 - VIII ZR 155/04, NJW 2005, 1572 unter II 2 b; vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 145/06, NZM 2007, 327 Rn. 14 [jeweils zu Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB] ; Palandt/Ellenberger, aaO ) . cc) Au ch die Auslegung des Art. 229 § 3 A bs. 8 EGBGB gebietet , wie durch das Urteil des Senats vom 11. März 2009 (VIII ZR 184/08, aaO ) geklärt ist , im vorliegenden Fall nicht die Zulassung der R evision . Zwar erlegt § 551 Abs. 3 Satz 1 BGB (in der Fassung des Gesetz es zur Neugliederung , Verein fachung und Reform des Mietrechts [ Mietrechtsrefor m- gesetz ] vom 19. Jun i 2001 , BGBl. I S. 1149) dem Vermieter die Pflicht auf, die Kaution des Mieters verzinslich anzulegen, und stehen die Zinsen aus der Ka u- tion gemäß § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB dem Mieter zu ; eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist gemäß § 551 Abs. 4 BGB unwirksam. Diese Regelungen kommen hier aber nicht zur Geltung. Obgleich § 551 BGB mit Wirkung seit dem 1. September 2001 grun d- sät z lich auch auf zu diesem Zeitpunkt berei ts bestehende Mietverhältnisse a n- zuwenden ist (Senatsurteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 243/03, NJW 2004, 3045 unter II 1 a), gilt dies nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 8 EGBGB nicht, wenn die Verzinsung der Kaution vor dem 1. Januar 1983 durch Vertrag ausgeschlossen worden ist. Damit bleiben - wie der Senat in dem vo r- 13 14 15 - 7 - bezeichneten Urteil vom 11. März 2009 ( VIII ZR 184/08, aaO) bereits ausg e- sprochen hat und auch die Revision nicht verkennt - Vereinbarungen, durch die eine Verzinsungspflicht vor diesem Zeitpunkt wirksam ausgesch lossen worden ist, wirksam (so BT - Dr ucks. 14/4553, S. 77). Der vorliegende Fall weist keinen weitergehenden Klärungsbedarf auf. Art. 229 § 3 Abs. 8 EGBGB bestätigt, dass der Gesetzgeber von der Möglic h- keit eines wi rksam vereinbarten Ausschlusses der Verzinsung ausging. Dabei lassen - wie es auch das Berufungsgericht gesehen hat - w eder der Gesetze s- wortlaut der Vorschrift ( " durch Vertrag ausgeschlossen " ), der nicht auf Individ u- al abreden beschränkt ist, sondern - ande rs als der nachträglich eingefügte Art. 229 § 3 Abs. 10 Satz 2 EGBGB (vgl. BT - Drucks. 15/4134) - vorformulierte Ve r- tragsbestimmungen einbezieht , noch die anhand der Gesetzesmaterialien b e- legte Zielsetzung des Gesetzgebers, wonach ein vor Einführung der Ver zi n- sungspflicht wirksam vereinbarter vertraglicher Ausschluss der Kautionsverzi n- sung Bestand haben sollte (vgl. BT - Drucks. 14/4553, aaO) , Raum für die A n- nahme, dass ein e zur Zeit des Vertragsschlusses wirksame formularmäßige Vereinbarung nunmehr als unwirk sam zu behandeln wäre. b) In Anbetracht de ssen besteht entgegen der Ansicht des Berufungsg e- richts auch kein Anlass für eine Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) , denn d er vorliegende Fall bietet keine Veranlassung zur En t- wicklu ng weiterer höchstrichterlicher Leitsätze. Der Zulassungsgrund der Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist ebenfalls nicht gegeben , denn d as Berufungsgericht setzt sich zu den oben aufgezeigten Grundsätzen ni cht in Widerspruch. 2. Die Revision hat nach dem vorstehend Ausgeführten auch keine Au s- sicht auf Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf 16 17 18 - 8 - den von ihr geleisteten Kautionsbetrag nach dem Inhalt der getroffenen Kaut i- onsabrede nic ht zu . Zwar ist - mangels näherer Feststellungen des Berufungsgerichts - rev i- sionsrechtlich zugunsten der Klägerin davon auszugehen , dass es sich bei § 29 des Mietvertrages vom 1. April 1966 um eine von den Rechtsvorgängern des Beklagten verwendete Allg emeine Geschäftsbedingung handelt . Gleichwohl hält das Berufungsurteil rechtlicher Nachprüfung stand, weil d ie Beurteilung des Berufungsgerichts, dass d er formularmäßige Ausschluss der Kautionsverzi n- sung in einem Wohnraummietvertrag aus dem Jahr 1966 wirks am war und nach Maßgabe der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 8 EGBGB ve r- bindlich geblieben ist , im Einklang mit den Grundsätzen des vorbezeichneten Rechtsentscheid s des Senats vom 8. Juli 1982 (VIII ARZ 3/82, aaO) und de s Senatsurteil s vom 11. Mär z 2009 (VIII ZR 184/08 , aaO) steht. 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme e rledigt worden. Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom 12.08.2016 - 30 C 2151/16 - LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 21.03.2017 - 7 S 6817/16 - 19 20
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