BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 93/01 Verkündet am: 20. März 2002 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ BGB § 1191; AGBG §§ 3, 6 Abs. 1 Bestellen Miteigentümer eines Grundstücks aus Anlaß der Sicherung bestimmter gemeinsamer Verbindlichkeiten eine Grundschuld, ist die formularmäßige Sich e - rungsabrede, wonach die Grundschuld am eigenen Miteigentumsanteil auch alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des anderen Miteigentümers sichert, regelmäßig überraschend i.S. des § 3 AGBG. Die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede beschränkt sich auf die Einbeziehung der durch den einen Miteigentümer allein begründeten Verbindlichkeiten in den Sich e - rungszweck der den Anteil des anderen Miteigentümers belastenden Grundschuld. Hat dieser Alleineigentum am Grundstück erworben, ist für seinen Anspruch auf Rückgabe der Grundschuld der Fortbestand der vormaligen Miteigentumsanteile zu fingieren (Fortführung von BGHZ 106, 19 ff.). BGH, Urteil vom 20. März 2002 - IV ZR 93/01 - OLG Frankfurt am Main LG Darmstadt - 3 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsi t - zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mndliche Ve r - handlung vom 20. Mrz 2002 fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird - unter Zurckwe i - sung des Rechtsmittels im brigen - das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des O berlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klgerin erkannt worden ist. Auf die Berufung der Klgerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 11. November 1998 teilweise gendert: Die Beklagte wird verurteilt, die Löschung der Brie f - grundschuld ber 1,5 Mio. DM, eingetragen im Grun d - buch von O.-R., Bd. 188, Bl. 7802, Abteilung III Nr. 2, lastend auf dem Grundstck Flur 36, Flurstck 26/9, zu bewilligen, soweit sie auf dem frheren hlftigen Miteigentumsanteil der Klgerin lastet. Die weitergehende Berufung der Klgerin wird zurc k - gewiesen. - 4 - Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klgerin zu 71% und die Beklagte zu 29%. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin begehrt von der Beklagten Löschung, hilfsweise A b - tretung einer Briefgrundschuld ber 1,5 Mio. DM. Fr den Fall, daû sie mit ihrem Hauptantrag nicht vollstndig obsiegt, verlangt sie darber hinaus die Rckzahlung eines Betrages in Höhe von 2.826.906,62 DM. Die Klgerin ist Alleinerbin ihrer am 11. Dezember 1990 versto r - benen Mutter. Die Mutter und deren Lebensgefhrte W. waren Gesel l - schafter der mittlerweile im Register gelöschten B. GmbH, die bei der Rechtsvorgngerin der Beklagten, der Volksbank G.-Z. eG, Investition s - darlehen aufgenommen hatte. Zur Absicherung dieser Verbindlichkeiten hatten die Mutter und W. der Volksbank auf einem Grundstck in O.-R., das in ihrem Miteigentum zu je 1/2 stand, eine Briefgrundschuld ber 1,5 Mio. DM beste llt. Am 12. Mrz 1991 schlossen die Klgerin und W. mit der Volk s - bank u.a. zur Ablösung frherer Kreditverpflichtungen der Erblasserin einen Darlehensvertrag ber 1,5 Mio. DM und einen Kontokorrentkredi t - vertrag ber 210.000 DM. Sie unterzeichneten am selben Tage eine - 5 - Zweckerklrung, wonach die Briefgrundschuld ber 1,5 Mio. DM zur S i - cherung aller bestehenden und knftigen Ansprche der Volksbank g e - gen die Klgerin und/oder W. und "gegen jeden einzelnen von ihnen" dienen sollte. Am 25. Januar 1996 belastet en sie zugunsten der Volk s - bank weitere in ihrem Miteigentum stehende Grundstcke mit einer G e - samtbriefgrundschuld ber 1 Mio. DM zur Absicherung von Darlehen s - verbindlichkeiten, die die B. GmbH betrafen. Fr diese Grundschuld wurde am 27. Mrz 1996 eine Zweckerklrung mit entsprechendem I n - halt unterzeichnet. Im Laufe des Jahres 1996 lste die Klgerin einen wesentlichen Teil der Kreditverpflichtungen der B. GmbH ab. Am 10. Dezember 1996 erkundigte sich ihr Ehemann in seiner Eigenschaft als Liquidator der B. GmbH nach den restlichen Sollstnden der bei der Beklagten bestehe n - den Konten und kndigte deren Rckfhrung an. Das Schreiben endet: "Nach Ausgleich der Kontostnde erwarten wir die sofortige Lschung aller Grundbucheintragungen zu Ihren Gunsten sowie die Schlieûung beider Konten." Die Beklagte antwortete der B. GmbH i.L. mit Schreiben vom 13. Dezember 1996, gab die Sollstnde mit insgesamt 2.826.906,62 DM an und teilte mit, dieser Betrag sei bis zum 20. Dezember 1996 zu zahlen, "damit das Gesamtengageme nt B. au f - gelst werden kann". Den angeforderten Betrag berwies die Klgerin; daraufhin wurden die Konten der B. GmbH i.L. von der Beklagten g e - schlossen. Mit notariellem Vertrag vom 19. Dezember 1996 verkaufte W. se i - ne Miteigentumsanteile an den belasteten Grundstcken an die Klgerin, - 6 - die am 28. Oktober 1997 als Alleineigentmerin in das Grundbuch ei n - getragen wurde. Die Klgerin bernahm von den gemeinsamen Darl e - hensverbindlichkeiten, die im Vertrag mit 3.994.861,98 DM angegeben wurden, den auf W. entfallenden Anteil. W. trat ihr dafr "mit dem Tage der Eigentumsumschreibung anteilige Eigentmerrechte und sonstige Ansprche, die durch Tilgung oder aus anderen Grnden bis zur Eige n - tumsumschreibung entstehen" ab. Die Schuldbernahme wurde im A u - ûenverhltnis von der Beklagten als Glubigerin nicht genehmigt. Im Mai 1997 forderte die Klgerin, die die gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten bei der Beklagten getilgt hatte, die Beklagte zur L - schung der beiden Grundschulden auf. Die Beklagte verweigerte dies und berief sich darauf, daû die Grundschulden noch fr private Verbin d - lichkeiten des W. hafteten. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, die Lschung der Grundschuld ber 1 Mio. DM zu bewilligen und den Grundschuldbrief an die Klgerin herauszugeben. Die weitergehende, auf Lschung der Grundschuld ber 1,5 Mio. DM gerichtete Klage und den hilfsweise g e - stellten Zahlungsantrag ber 2.826.906,62 DM hat es abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen beider Parteien einschlieûlich der hilfsweisen Antrge der Klgerin auf Abtretung der Grundschuld ber 1,5 Mio. DM bzw. auf Feststellung, daû diese als Eigentmergrundschuld auf sie bergegangen sei, sowie auf Grundbuchberichtigung - zurckg e - wiesen. Mit der Revision verfolgt die Klgerin ihr Begehren auf L - schung, hilfsweise Abtretung der Grundschuld und ihren hilfsweisen - 7 - Zahlungsantrag weiter. Die Anschluûrevision der Beklagten hat der S e - nat nicht zur Entscheidung angenommen. - 8 - Entscheidungsgrnde: Die Revision der Klgerin hat teilweise Erfolg . I. Das Berufungsgericht hat der Klgerin einen Anspruch auf L - schung der Grundschuld ber 1,5 Mio. DM mit folgender Begrndung versagt: Die von der Klgerin und W. am 12. Mrz 1991 unterzeichnete Zweckerklrung sei wirksam. Danach hafte die Klgerin mit ihrem Mite i - gentumsanteil fr die Verbindlichkeiten des W.. Die entsprechende Klausel der Zweckerklrung sei nicht berraschend im Sinne des § 3 AGBG. Sie sei drucktechnisch hervorgehoben. Die Klgerin sei zudem wirtschaftlich und kaufmnnisch erfahren. Auch sei sie aufgrund des notariellen Kaufvertrages und der darin enthaltenen Abtretung Recht s - nachfolgerin des W. geworden. Damit seien Sicherungsgeberin und Kr e - ditschuldner identisch. Die Klgerin habe die Rechtsstellung des W. g e - genber der Beklagten bernommen; fr sie glten die Rechtsfolgen der Zweckerklrung mit der darin enthaltenen weiten Haftung der Grun d - schuld. Aus der zwischen der B. GmbH und der Beklagten gefhrten Ko r - respondenz sei eine Verpflichtung der Beklagten zur Freigabe der Grundschuld nicht herzuleiten. Angesichts ihres erheblichen Interesses an einer Aufrechterhaltung der Grundschuld als Sicherung ihrer Ford e - rungen gegen W. knne das Antwortschreiben der Beklagten vom 13. Dezember 1996 nicht als verbindliche Zusage, die Grundschuld zu lschen, gewertet werden. Da das Schreiben vom 10. Dezember 1996 - 9 - von der B. GmbH i.L. verfaût worden sei, habe die Beklagte keinen A n - laû zu der Annahme gehabt, es werde zugleich die Lschung der Grun d - schuld ber 1,5 Mio. DM angestrebt, die in keinem Bezug zu den Verbindlichkeiten der B. GmbH mehr gestanden habe. Der Betrag von 2.826.906,62 DM sei zur Erfllung der Verbindlic h - keiten der B. GmbH geleistet worden; er knne von der Klgerin nicht zurckgefordert werden. II. Das hlt einer rechtlichen Nachprfung nicht in allen Punkten Stand. 1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die uneingeschrnkte Wirksamkeit der Zweckerklrung vom 12. Mrz 1991 bejaht. Die Klgerin haftet mit ihrem Miteigentumsanteil nicht fr die Verbindlichkeiten des W., die dieser allein gegenber der Beklagten begrndet hat. a) Entgegen der Ansicht der Revision folgt dies allerdings nicht aus der Bestimmung des § 9 AGBG. Inhalt und Umfang der schuldrech t - lichen Zweckbindung einer Grundschuld sind gesetzlich nicht festgelegt, sondern unterliegen der freien Vereinbarung. Es gibt - anders als etwa fr die Brgschaft in § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB - kein gesetzliches Lei t - bild, an dem davon abweichende oder ergnzende Regelungen zu me s - sen wren. Sie sind daher gemû § 8 AGBG einer Überprf ung nach den §§ 9 ff. AGBG entzogen (vgl. BGHZ 100, 82, 84; BGH, Urteile vom - 10 - 3. Juni 1997 - XI ZR 133/96 - ZIP 1997, 1229 unter II 3 b; vom 6. Februar 1996 - XI ZR 121/95 - WM 1996, 2233 unter II 2 b). b) Ein Teil der Klausel ist jedoch im Sinne des § 3 AGBG berr a - schend und insoweit nicht Vertragsbestandteil der Sicherungsabrede zwischen den Parteien geworden. Fr ihr individuelles Aushandeln fehlt es an substantiiertem Vortrag seitens der Beklagten. Eine Regelung in Allgemeinen Geschftsbedingungen darf nicht so ungewhnlich sein, daû der Vertragspartner mit ihr nicht zu rechnen braucht. Das ist der Fall, wenn die Regelung von seinen berechtigten Erwartungen, wie sie sich nach den allgemeinen und individuellen B e - gleitumstnden des Vertragsschlusses ergeben, deutlich abweicht. D a - nach ist bei Bestellung einer Grundschuld, die eine bestimmte Kreditau f - nahme zum Anlaû hat, die formularmûige Erstreckung ihrer dinglichen Haftung auf alle bestehenden und knftigen Verbindlichkeiten des Sich e - rungsgebers nicht berraschend, regelmûig aber die formularmûige Ausdehnung der Haftung auch auf alle bestehenden und knftigen Ve r - bindlichkeiten eines Dritten, zumal die Aufnahme und Erweiterung so l - cher Drittkredite auûerhalb des Einfluûbereichs des Sicherungsgebers liegt (vgl. BGH, Urteile vom 30. Januar 2001 - XI ZR 118/00 - ZIP 2001, 507 unter II 2 b bb (2); vom 16. Januar 2001 - XI ZR 84/00 - ZIP 2001, 408 unter II 2 a; vom 23. Mai 2000 - XI ZR 214/99 - ZIP 2000, 1202 unter II 1). So ist es hier. Konkreter Anlaû fr die Unterzeichnung der Zwe k - kerklrung vom 12. Mrz 1991 waren gemeinsam aufgenommene Kred i - - 11 - te, die im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten der wenige Monate z u - vor verstorbenen Mutter der Klgerin standen. Die Klgerin muûte daher mit einer Einbeziehung von Verbindlichkeiten, die ausschlieûlich W. b e - trafen und noch dazu auûerhalb des Anlasses der Darlehensaufnahme standen, nicht rechnen. Der Annahme des Berufungsgerichts, die Verbindlichkeiten des W. seien im Wege der Rechtsnachfolge auf die Klgerin bergegangen und damit zu eigenen geworden, kann nicht gefolgt werden. Nach den g e - troffenen Feststellungen hat die Beklagte es als Glubigerin abgelehnt, W. aus der gesamtschuldnerischen Haftung zu entlassen. Die Vereinb a - rung im notariellen Vertrag vom 19. Dezember 1996 bezog sich berdies auf die Verpflichtungen, die die Klgerin und W. gemeinsam eingega n - gen waren, nicht jedoch auf diejenigen, die W. allein gegenber der B e - klagten begrndet hatte. Es besteht daher keine Identitt zwischen S i - cherungsgeberin und Kreditschuldner; das der Klausel innewohnende Überraschungsmoment bleibt unberhrt. c) Das mit der Zweckerklrung verbundene Überraschungselement wird entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht durch die drucktechnische Gestaltung der Zweckerklrung ausgerumt. Die Hervorhebung einzelner Elemente des Formulars - wie der Hinweis auf die Sicherung aller "bestehenden und knftigen Ansprche" aus der G e - schftsverbindung - reicht nicht. Denn der von der Hervorhebung b e - troffene Teil des Vertragstextes bezieht sich ebenso auf die - rechtlich unbedenkliche - umfassende Haftung des Miteigentumsanteils der Klg e - rin fr deren eigene Verbindlichkeiten und kann daher keine besondere - 12 - Aufmerksamkeit hinsichtlich der Haftung fr die Verbindlichkeiten auch des W. erzeugen. Das maschinenschriftliche Einfgen der Namen der Schuldner, deren Verbindlichkeiten die Grundschuld sichern soll, vermag die ungewhnliche Erweiterung des Sicherungszwecks ebenfalls nicht deutlich genug hervorzuheben (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 1992 - XI ZR 126/91 - ZIP 1992, 386 unter II 2 b aa). Die Annahme des Ber u - fungsgerichts, die Klgerin sei wirtschaftlich und kaufmnnisch erfahren, findet im Sachverhalt keine Sttze. berdies lieûe sich daraus nicht der Erfahrungssatz ableiten, die Klgerin habe allein deshalb den - drucktechnisch mangelhaft gestalteten - Text der Zweckerklrung in e i - ner das berraschungsmoment ausrumenden Weise erfassen knnen. d) Die Unwirksamkeit der Zweckerklrung beschrnkt sich auf die Einbeziehung der Verbindlichkeiten des W. in den Sicherungszweck der den Miteigentumsanteil der Klgerin belastenden Grundschuld. Die Zweckerklrung im brigen bleibt aufrechterhalten. Sie ist aus sich he r - aus sinnvoll und verstndlich, auch wenn der unzulssige Regelungsteil vom zulssigen getrennt wird (BGHZ 106, 19, 25). Die Beklagte ist daher berechtigt, aus ihr eine Haftung der Grundschuld abzuleiten, soweit der Miteigentumsanteil des W. betroffen ist. Da die Beklagte unstreitig noch Forderungen gegen W. hat, die den nominalen Betrag der Grundschuld bersteigen, ist in seiner Person kein schuldrechtlicher Rckgewhra n - spruch entstanden, den er an die Klgerin mit notariellem Vertrag vom 19. Dezember 1996 htte abtreten knnen. Es kann allein die Klgerin in bezug auf ihren Miteigentumsanteil einen Rckgewhranspruch ge l - tend machen, da sie die gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten z u - rckgefhrt hat und eine Haftung fr solche des W. nicht gegeben ist. - 13 - 2. Ein Anspruch der Klgerin auf Rckgabe der gesamten Grun d - schuld ber 1,5 Mio. DM ist hingegen zu verneinen. Das Berufungsg e - richt hat zutreffend in dem Schreiben vom 13. Dezember 1991 keine z u - gunsten der Klgerin und W. wirkende Zusage der Beklagten gesehen, die Grundschuld freizugeben. Die tatrichterliche Interpretation des zw i - schen der B. GmbH i.L. und der Beklagten gefhrten Schriftwechsels lût Auslegungsfehler nicht erkennen; insbesondere wird der Grundsatz der beiderseitigen interessengerechten Auslegung (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mrz 2000 - VIII ZR 297/98 - NJW 2 000, 2508 unter II 2 a) nicht verletzt. Das Schreiben vom 10. Dezember 1996 stammt von der B. GmbH i.L. und nicht von der Klgerin oder W.. Wenn darin der Liquidator seine Bereitschaft erklrte, die Konten der GmbH auszugleichen, und die E r - wartung der "Lschung aller Grundbucheintragungen" uûerte, muûte die Beklagte als Erklrungsempfngerin dies nicht dahin verstehen, die B. GmbH i.L. verlange die Aufgabe smtlicher Sicherheiten, selbst wenn diese fr noch offene Verbindlichkeiten gestellt waren, die sich nicht auf die zu liquidierende Gesellschaft bezogen. Selbst wenn die B. GmbH dies - fr die Beklagte erkennbar - angestrebt haben sollte, ist die B e - klagte in ihrem Schreiben vom 13. Dezember 1996 darauf nicht eing e - gangen. In diesem Schreiben hat sie lediglich die angeforderten Kont o - stnde mitgeteilt, verbunden mit der Zusage, bei fristgerechtem Za h - lungseingang das "Gesamtengagement B." aufzulsen. Damit waren nur die Verbindlichkeiten der B. GmbH, nicht aber die persnlichen Ve r - pflichtungen des W. gemeint. Auch von einer Aufgabe der Sicherheiten - 14 - ist in dem Schreiben vom 13. Dezember 1996 nicht die Rede. Die B e - klagte hatte zudem keine Veranlassung fr eine gesonderte Lschung s - zusage gegenber der B. GmbH zugunsten der Klgerin und W.. Mit be i - den Sicherungsgebern war sie durch Zweckerklrungen verbunden. Au s - schlieûlich nach deren Inhalt richtete sich das rechtliche Schicksal der Sicherheiten, sollten offene Kreditschulden ganz oder teilweise zurc k - gefhrt werden. Da W. gegenber der Beklagten noch Verbindlichkeiten in erheblicher Hhe hatte, bestand bei dieser ein unmittelbares und nach dem Inhalt der Zweckerklrung vom 12. Mrz 1991 berechtigtes Intere s - se an der Aufrechterhaltung der Sicherheit, jedenfalls soweit es dessen Miteigentumsanteil betraf. 3. Dem teilweisen Lschungsanspruch der Klgerin steht schlie û - lich nicht entgegen, daû sich die beiden Miteigentumsanteile in ihrer Hand zu Alleineigentum vereinigt haben. a) Die Klgerin und W. hatten an dem ihnen ursprnglich zu je 1/2 gehrenden Grundstck eine Gesamtgrundschuld bestellt (vgl. BGHZ 106, 19, 22; BGHZ 103, 72, 80). Diese an beiden Miteigentumsanteilen bestehende Gesamtgrundschuld sicherte die gesamtschuldnerischen, mittlerweile abgelsten Kreditverbindlichkeiten. Die Verbindlichkeiten des W. waren hingegen allein durch dessen Miteigentumsanteil mit der darauf lastenden Grundschuld (vgl. BGHZ 106 aaO S. 26) besichert; der Miteigentumsanteil der Klgerin stand der Beklagten insoweit nicht als Haftungsobjekt zur Verfgung. Daran vermag die Eintragung der Klg e - rin als Alleineigentmerin nichts zu ndern. Die Klgerin kann weiterhin geltend machen, daû ihr vormaliger Miteigentumsanteil fr die G e - - 15 - samtgrundschuld nur im beschrnkten Umfang gehaftet htte. Nach der Vereinigung der Miteigentumsanteile ist dem dadurch Rechnung zu tr a - gen, daû fr ihren Anspruch auf Rckgabe der Grundschuld der Fortb e - stand der Miteigentumsanteile fingiert wird (vgl. BGHZ 106, 19, 27; RGZ 94, 155, 157, jeweils zur Duldung der Zwangsvollstreckung in einen als fortbestehend fingierten Miteigentumsanteil; BGHZ 90, 207, 213 f. fr den Fall des anfechtbaren Erwerbs). b) Die Klgerin als Glubigerin des schuldrechtlichen Rckg e - whranspruchs hat das ihr zustehende Wahlrecht zwischen Aufhebung, Verzicht und Abtretung (BGHZ 108, 237, 244) dahin ausgebt, die Au f - hebung der auf ihrem vormaligen Miteigentumsanteil lastenden Grun d - schuld zu verlangen (§§ 1192 Abs. 1, 1183, 875 BGB). Dieser Anspruch gebhrt ihr ohne die Einschrnkungen des § 432 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 1990 - XII ZR 20/89 - WM 1990, 1253 unter 1 b aa). Es b e - darf keiner Entscheidung, ob neben dem Fortbestand des Miteige n - tumsanteils auch der Fortbestand der dazu gehrenden Miteigentme r - gemeinschaft zu fingieren wre. Das kann schon deshalb dahinstehen, weil W. der Klgerin mit notariellem Vertrag vom 19. Dezember 1996 alle "anteiligen Eigentmerrechte und sonstigen Ansprche, die durch Ti l - gung oder aus anderen Grnden bis zur Eigentumsumschreibung best e - hen" bertragen hat. Die auf die Grundschuld ber 1,5 Mio. DM bezo g e - ne Zweckerklrung vom 12. Mrz 1991 enthlt hinsichtlich der bertra g - barkeit der Ansprche keine Beschrnkungen, insbesondere keinen Z u - stimmungsvorbehalt seitens der Beklagten. - 16 - 4. Den Zahlungsantrag der Klgerin hat das Berufungsgericht zu Recht abgewiesen. a) Schadensersatzansprche aus culpa in contrahendo oder pos i - tiver Vertragsverletzung als Ergebnis des zwischen der B. GmbH i.L. und der Beklagten im Monat Dezember 1996 gefhrten Schriftwechsels b e - stehen nicht. Die Beklagte war berechtigt, ihre Interessen als Sich e - rungsnehmerin an der Aufrechterhaltung der Sicherheiten zu verfolgen; sie war weder gegenber der B. GmbH i.L. noch gegenber der Klgerin - auch nicht aufgrund der mit dieser getroffenen Sicherungsabrede - zu besonderer Obhut oder Aufklrung verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mrz 1994 - IX ZR 174/93 - WM 1994, 1064 unter I 3 zur Br g - schaft). Selbst wenn sie anhand des Schreibens vom 10. Dezember 1996 das Bestreben der B. GmbH, mit dem Ausgleich der Sollstnde der fr die Gesellschaft bei der Beklagten gefhrten Konten die Freigabe auch der Grundschuld ber 1,5 Mio. DM zu erreichen, htte erkennen mssen, hat sie sich damit in ihrem Schreiben vom 13. Dezember 1996 nicht ei n - verstanden erklrt. Eine Bereitschaft der Beklagten, nach Eingang des Betrages von 2.826.906,62 DM die Lschung der Grundschuld ber 1,5 Mio. DM zu bewilligen, ist dem Schreiben nicht zu entnehmen. We i - terer aufklrender Hinweise an die Klgerin bedurfte es nicht. b) Schlieûlich sind auch die Voraussetzungen eines An spruchs gemû § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Altern. BGB nicht gegeben. Die Klgerin hat die Zahlung in Hhe von 2.826.906,62 DM zugunsten der B. GmbH i.L. erbracht. Die Voraussetzungen einer Zweckverfehlung dieser Le i - stung sind nicht dargetan. Sollte aus dem Schreiben vom 10. Dezember - 17 - 1996 auch die Erwartung der Klgerin hervorgegangen sein, mit der a n - gekndigten Zahlung die Aufhebung der Grundschuld ber 1,5 Mio. DM zu bewirken, hat sich die Beklagte auf diese Erwartung jedenfalls nicht - 18 - eingelassen. Damit fehlt es an der erforderlichen tatschlichen Wille n - seinigung ber den verfolgten Zweck; die nur einseitig geuûerte E r - wartung des Leistenden gengt nicht (BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - XII ZR 253/90 - NJW 1992, 2690 unter 2; BGHZ 44, 321, 323). Terno Seiffert Ambrosius Wendt Dr. Kessal-Wulf
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