BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 93/01 Verkündet am: 13. Februar 2002 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Wiechers für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Kl ä - gerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin als Leasingnehmerin der Käuferin, der Firma B. Leasing GmbH, berechtigt ist, aus abgetretenem Recht der Leasinggeberin von der Beklagten als Verkäuferin des Leasingfahrzeugs, eines gebrauchten Lastkraftwagens, wegen dessen Mangelhaftigkeit Sch a - densersatz zu verlangen. Die Klägerin hatte zunächst beabsichtigt, von der Beklagten dieses Fahrzeug selbst zu erwerben. Ausgehend davon, daß ihr die Klägerin einen - 3 - entsprechenden "Auftrag" erteilt habe, hatte die Beklagte ihr unter dem Datum vom 16. Dezember 1997 eine "Auftragsbesttigung" bersandt. Am 17. Dezember 1997 schlossen die Klgerin und die B. Leasing GmbH ber das Fahrzeug einen Leasingvertrag. In den Vertragsbedingungen zum Leasingvertrag wird der Ausschluû der Haftung der Leasinggeberin fr Fehler der Leasingsache und die Abtretung aller ihr gegen den Lieferanten der Leasingsache zustehenden Gewhrleistungsansprche an den Leasingnehmer bestimmt. Am 18. Dezember 1997 unterzeichnete die Beklag te den ihr von der Leasinggesellschaft bersandten Kaufvertrag ber den Lastkraftwagen. Darin heiût es unter anderem: "Zu den nachstehenden bzw. angehefteten Bedingungen schli e - ûen die Parteien B. Leasing GmbH als Kufer und der nachst e - hend bezeichnete Verkufer diesen Kaufvertrag." Am 18. Dezember 1997 wurde das Leasingfahrzeug der Klgerin be r - geben. Bereits kurz nach dessen Übernahme rgte die Klgerin gegenber der Beklagten verschiedene Mngel. Diese erteilte der Firma R. am 5. Januar 1998 einen Reparaturauftrag und bernahm auch die Reparaturkosten. In der Folgezeit erteilte die Klgerin der Firma R. weitere Reparaturauftrge. Am 2. Mrz 1998 beauftragte die Klgerin den Sachverstndigen H. mit der E r - stellung eines Gutachtens ber den Zustand des Lastkraftwagens. Der Sac h - verstndige erstattete unter dem 5. Mrz 1998 zwei im wesentlichen gleic h - lautende Gutachten. Die Klgerin begehrt von der Beklagten Rckzahlung des Kaufpreises von 101.200 DM Zug um Zug gegen Übertragung des Eigentums a n dem Las t - kraftwagen, Freistellung von Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 15.792,33 DM, Ersatz der Kosten von 1.510,65 DM fr zwei Gutachten sowie - 4 - die Feststellung, daû die Beklagte sich mit der Rcknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Mit der Anschluûrevision verfolgt die Klgerin ihren Anspruch auf die Gutachterkosten weiter. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat ausgefhrt: Der Klgerin stehe gegen die Beklagte ein aus abgetretenem Recht der Leasinggeberin hergeleiteter Schadensersatzanspruch nach § 463 BGB nicht zu. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daû dem Lastkraftwagen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine zugesicherte Eigenschaft gefehlt habe. Zwar könne in der von der Klgerin behaupteten Zusage, von seiten der B e - klagten werde vor bergabe des Lastkraftwagens noch die Hauptuntersuchung gemû § 29 StVZO durchgefhrt, durchaus die Zusicherung einer Eigenschaft im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB gesehen werden. Die Klgerin habe jedoch nicht nachgewiesen, daû der Lastkraftwagen bereits im Zeitpunkt der TV- berprfung sowie der Bremssonderuntersuchung am 17. Dezember 1997 mit den von ihr behaupteten und von dem Sachverstndigen H. bei seiner Unte r - suchung am 2. Mrz 1998 festgestellten Mngeln behaftet gewesen sei. Auf die - 5 - Mngel, deren Behebung Gegenstand des Auftrags vom 5. Jan uar 1998 gew e - sen sei, knne die Klgerin sich selbst dann, wenn sie einer beanstandungsl o - sen TV-Abnahme entgegengestanden htten, jedenfalls deswegen nicht b e - rufen, weil sie damit einverstanden gewesen sei, daû die Beklagte sie bei der Firma R. auf eigene Kosten habe beseitigen lassen. Die Klgerin knne jedoch Wandelung des Kaufvertrages verlangen, da der Lastkraftwagen bei bergabe mangelhaft im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB gewesen sei. Ein zur Wandelung berechtigender Mangel sei in der Verschweiûung der Radbolzen an der Radnabe der zweiten Achse zu sehen. Das Vorliegen dieses Mangels, der nicht Gegenstand des Beweisbeschlusses des Landgerichts vom 17. Dezember 1998 gewesen sei, habe der Privatsachverstndige H. fes t - gestellt. Der Mangel sei auch im Zeitpunkt der bergabe vorhanden gewesen. Die Annahme, die Klgerin habe die Anschweiûung der Radbolzen selbst vo r - genommen, widerspreche jeglicher Lebenserfahrung. Dem Wandelungsrecht der Klgerin stehe ein Gewhrleistungsausschluû nicht entgegen. Die Allg e - meinen Geschftsbedingungen der Beklagten, die einen vollstndigen G e - whrleistungsausschluû vorshen, seien nicht Bestandteil des Kaufvertrages mit der Leasinggeberin geworden. Da die Voraussetzungen des § 463 BGB nicht gegeben seien, habe die Klgerin keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten des Sachverstndigen H. und der DEKRA-Prfbescheinigung. II. Diese Ausfhrungen halten den Rgen der Revision und der Anschlu û - revision nicht stand. - 6 - 1. Nicht zu beanstanden ist allerdings entgegen der Auffassung der R e - vision, daû das Berufungsgericht von einem Kaufvertrag zwischen der Bekla g - ten und der Leasinggeberin sowie einem der Klgerin seitens der Leasingg e - berin abgetretenen Wandelungsrecht ausgegangen ist. Die Beklagte unte r - zeichnete am 18. Dezember 1997 den ihr von der Leasinggesellschaft be r - sandten Kaufvertrag; sie nahm damit das Angebot der Leasingfirma zum A b - schluû des Kaufvertrages ber den Lastkraftwagen an. Der Leasinggeberin standen demnach grundstzlich die gesetzlichen Gewhrleistungsansprche gegen die Beklagte zu, die aber nach den Allgemeinen Geschftsbedingungen der Leasinggeberin vom Leasingnehmer, hier der Klgerin, geltend zu machen sind. Rechtsfehlerfrei ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, ein etwa zuvor zustande gekommener Kaufvertrag zwischen den Parteien sei mit dem Abschluû des Kaufvertrages zwischen der Beklagten und der Leasinggeberin einverstndlich aufgehoben worden. Zu Unrecht beruft sich die Revision fr ihre Auffassung, ein Kaufvertrag, den ein Nutzungsinteressent mit dem Lief e - ranten schlieûe, bleibe bindend, auch wenn der Interessent im nachhinein e i - nen Leasingvertrag schlieûe, auf die Entscheidungen des Senats vom 19. Dezember 1979 (VIII ZR 95/79, NJW 1980, 698) sowie vom 9. Mai 1990 (VIII ZR 222/89, NJW-RR 1990, 1009). Diesen beiden Entscheidungen liegen Sachverhalte zugrunde, die mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar sind. In beiden Fllen sind Kaufvertrge mit einer Leasingfinanzierungsklausel g e - schlossen worden; in beiden Fllen kam es weder zu einem Kaufvertrag mit der Leasingfirma noch zu einem Leasingvertrag mit dem Autokufer. 2. Zu Recht rgt die Revision aber, daû die Wrdigung des Berufung s - gerichts, die verschweiûten Radbolzen seien als ein Mangel anzusehen, der - 7 - bereits zum Zeitpunkt der bergabe vorhanden gewesen sei, auf Verfahren s - fehlern beruht (§ 286 ZPO). a) Soweit das Berufungsgericht in der Verschweiûung der Radbolzen an der Radnabe einen Mangel des Fahrzeugs in Abgrenzung zu den zuvor b e - handelten Verschleiû- und Abnutzungserscheinungen - fr die es, im Revis i - onsverfahren unangegriffen, eine Haftung der Beklagten verneint - gesehen hat, setzt es sich in Widerspruch zu dem gerichtlich eingeholten Sachverst n - digengutachten, ohne sich mit diesem auseinandergesetzt zu haben. Im G e - gensatz zu den Ausfhrungen des Berufungsgerichts war der Zustand der Radbolzen Gegenstand des landgerichtlichen Beweisbeschlusses und des eingeholten Sachverstndigengutachtens. Der Sachverstndige ist zu dem E r - gebnis gelangt, daû die Schden insoweit Verschleiûschden seien. Warum das Berufungsgericht entgegen diesen eindeutigen Ausfhrungen des Sac h - verstndigen zu dem Ergebnis gelangt ist, daû es sich bei der "Verschwe i - ûung" nicht um eine Verschleiûerscheinung handle, lût sich den Entsche i - dungsgrnden nicht entnehmen. Das Berufungsgericht geht offensichtlich d a - von aus, daû die "Verschweiûung" der Radbolzen an der Radnabe, wie sie der Sachverstndige H. in seinem Gutachten festgestellt hat, nur durch einen uûeren Eingriff erfolgt sein kann. Daû eine derartige "Verschweiûung" aber auch durch eine entspr e - chende Erhitzung beim Fahren eingetreten sein kann, worauf die Revision hi n - weist, hat das Berufungsgericht nicht bedacht. Das Berufungsgericht maût sich damit eine Sachkunde an, die es nicht hat. b) Das Berufungsgericht hat auch wesentlichen Sachvortrag der B e - klagten unbercksichtigt gelassen (§ 286 ZPO). Die Revision verweist auf den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten, eine Verschweiûung der Ra d - - 8 - bolzen sei nur bei einer berprfung der Verdrehsicherheit der Radbolzen feststellbar, eine solche Prfung habe sie am 17. Dezember 1997 durchfhren lassen; dabei seien in dieser Hinsicht keine Beanstandungen der Radbolzen erhoben worden, was dafr spreche, daû die Radbolzen bei bergabe des Fahrzeugs am 18. Dezember 1997 nicht verschweiût gewesen seien. Dieser Sachvortrag der Beklagten steht im Widerspruch zur Annahme des Berufung s - gerichts, der Mangel sei bereits bei bergabe des Fahrzeugs am 18. Dezember 1997 vorhanden gewesen. c) Schlieûlich sind die Wrdigungen des Berufungsgerichts wide r - sprchlich (§ 286 ZPO). Das Berufungsgericht hat zunchst ausgefhrt, die Klgerin habe nicht nachgewiesen, daû der Lastkraftwagen bereits am 17. Dezember 1997 diejenigen Mngel aufgewiesen habe, die der Sachve r - stndige H. bei seiner Untersuchung am 2. Mrz 1998 festgestellt habe. Zu den von dem Sachverstndigen H. am 2. Mrz 1998 festgestellten Mngeln gehren jedoch auch die festgeschweiûten Radbolzen an den Radnaben der zweiten Achse rechts. Gleichwohl hat das Berufungsgericht dann angeno m - men, diese Mngel seien bereits im Zeitpunkt der bergabe vorhanden gew e - sen. 3. Die Anschluûrevision hat ebenfalls Erfolg. Sie macht zu Recht ge l - tend, daû der Klgerin ein Schadensersatzanspruch gemû § 463 BGB und damit ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des Sachverstndigengutachtens sowie der DEKRA-Prfbescheinigung zustehen knnte, wenn - wovon das B e - rufungsgericht ausgeht - im Zeitpunkt der bergabe die Radbolzen an der Radnabe festgeschweiût waren und die Beklagte - wie von der Klgerin b e - hauptet - zugesagt hat, vor bergabe des Lastkraftwagens werde noch die Hauptuntersuchung gemû § 29 StVZO durchgefhrt. Unter Zugrundelegung - 9 - dieses Vorbringens der Klgerin hat das Berufungsgericht hierin die Zusich e - rung eines den Vorschriften einer solchen Untersuchung tatschlich entspr e - chenden Zustands des Fahrzeugs gesehen (BGHZ 103, 275, 280 f). - 10 - III. Das angefochtene Urteil kann daher auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen keinen Bestand haben. Die Sache ist jedoch nicht zur Enden t - scheidung reif, da es hierzu noch weiterer tatschlicher Feststellungen bedarf. Deshalb ist das Berufungsurteil aufzuheben, und die Sache ist an das Ber u - fungsgericht zurckzuverweisen. Dr. Deppert Dr. Hbsch Dr. Beyer Dr. Leimert Wiechers
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