BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILEND- UND GRUND- URTEIL IV ZR 93/05 Verk374ndet am: 22. M344rz 2006 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB 247 1938 Die Aufteilung des Nachlasses in einer letztwilligen Verf374gung zwischen der eheli-chen Familie einerseits und der Mutter der nichtehelichen Kinder, die lediglich als deren Ersatzerben bestimmt sind, andererseits kann als schl374ssige Enterbung der nichtehelichen Kinder durch Vergabe des Nachlasses an andere zu werten sein. BGB 247 211 Abs. 2 a.F. (247 204 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F.) Der im Wege einer Stufenklage geltend gemachte Leistungsanspruch verj344hrt nicht, solange der Kl344ger aus dem Titel 374ber einen Hilfsanspruch vollstreckt oder sich in-soweit gegen eine Vollstreckungsabwehrklage nach 247 767 ZPO zur Wehr setzt; en-det das Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage durch einen Vergleich unter Wi-derrufsvorbehalt, ger344t das mit der Stufenklage betriebene Verfahren erst nach Un-terlassen des Widerrufs in Stillstand. BGH, Urteil vom 22. M344rz 2006 - IV ZR 93/05 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die m374ndliche Verhand-lung vom 22. M344rz 2006 f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 15. M344rz 2005 aufgehoben und das Urteil der 26. Zivil-kammer des Landgerichts M374nchen I vom 19. Februar 2004 ge344ndert. Die Klage wird nur insoweit dem Grunde nach f374r gerecht-fertigt erkl344rt, wie sie auf Pflichtteils- und Pflichtteilserg344n-zungsanspr374che gest374tzt ist; im 334brigen wird sie abgewie-sen. Das Verfahren wird zur Entscheidung 374ber die H366he des Anspruchs an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen, das auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens zu ent-scheiden hat. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kl344ger sind die nichtehelichen Kinder des am 8. November 1988 verstorbenen Erblassers. Mit ihrer Stufenklage haben sie Pflicht-teils- und Pflichtteilserg344nzungsanspr374che gegen374ber den Beklagten, den ehelichen Kindern des Erblassers, geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 27. Mai 1993 wurde die Klage in erster Linie auf Erbersatzanspr374-che umgestellt; die Pflichtteils- und Pflichtteilserg344nzungsanspr374che wurden nur noch hilfsweise weiterverfolgt. Der Erblasser hat am 29. M344rz 1977 ein Testament errichtet, in dem es auszugsweise hei337t: 1 "F374r den Fall meines Todes verf374ge ich 374ber mein in der Schweiz, ausgenommen meine Liegenschaft in F. , in Liechtenstein, in Oesterreich und Italien (S374dtirol) sich be-findliche Verm366gen wie folgt: Alleinerbin nach meinem Tode ist Frau K. [Mutter der Kl344-ger]205 Sollte Frau K. vor mir sterben, so setze ich an deren Stelle als meine Erben zu gleichen Rechten deren Kinder ein (meine unehelichen Kinder P. und B.). Sollte nach Er366ffnung des Testaments noch ein uneheli-ches Kind nachgeboren werden, so gilt die vorumschriebe-ne Erbberechtigung auch f374r dieses nachgeborene Kind. Ich stelle fest, da337 meine eheliche Frau und meine eheli-chen Kinder in D. , aus meinem in Deutschland lie-genden Verm366gen und aus meiner Liegenschaft in F. /GR bedacht bzw. abgefunden sind. Sollte jemand aus meiner Verwandtschaft dieses Testa-ment anfechten, so wird das Betreffende, soweit es pflicht-teilberechtigt ist, auf Pflichtteil gesetzt, soweit es nicht pflichtteilberechtigt ist, voll enterbt. - 4 - F374r dieses Testament soll liechtensteinisches Recht, oder f374r den Fall als ich den Wohnsitz im Kanton Graub374nden bis zu meinem Tode beibehalten werde, schweizerisches Recht in Anwendung kommen." Die (inzwischen verstorbene) Witwe des Erblassers und Mutter der Beklagten hat die Erbschaft ausgeschlagen. Die Kl344ger meinen, der Erb-lasser habe mit dem Testament vom 29. M344rz 1977 nur 374ber sein Ver-m366gen im Ausland (mit Ausnahme der Liegenschaft in F. ) verf374gt; im 334brigen sei gesetzliche Erbfolge eingetreten. Dagegen legen die Beklag-ten das Testament dahin aus, dass der Erblasser 374ber sein gesamtes Verm366gen verf374gt habe. Das Auslandsverm366gen (mit Ausnahme des Grundst374cks in F. ) sei der Mutter seiner nichtehelichen Kinder zuge-wandt worden und das restliche Verm366gen seiner ehelichen Familie. Die Beklagten haben die Einrede der Verj344hrung erhoben. 2 Die Vorinstanzen haben den in letzter Stufe gestellten Zahlungsan-trag der Kl344ger dem Grunde nach f374r gerechtfertigt erkl344rt, auch soweit er auf 247 1934a BGB a.F. gest374tzt war. Dagegen wenden sich die Beklag-ten mit der Revision. 3 Entscheidungsgr374nde : Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Den Kl344gern stehen zwar keine Erbersatzanspr374che zu, wohl aber Pflichtteilsanspr374che, die nicht verj344hrt sind. 4 - 5 - I. 1. Das Berufungsgericht geht - insoweit in 334bereinstimmung mit den in anderen Verfahren zu dem hier auszulegenden Testament ergan-genen Senatsurteilen vom 19. Januar 1994 (IV ZR 207/92 - NJW 1994, 939 unter A I 1) und vom 16. Oktober 1996 (IV ZR 349/95 - NJW 1997, 392 unter 1) - von der Formg374ltigkeit des Testaments sowie davon aus, dass dessen Auslegung und die Erbfolge sich nach deutschem Recht richten. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich aus dem Testa-ment kein hinreichender Anhaltspunkt daf374r, dass der Erblasser bereits abschlie337end 374ber sein gesamtes Verm366gen verf374gt habe. Vielmehr ha-be er lediglich seiner Lebensgef344hrtin das n344her bezeichnete ausl344ndi-sche Verm366gen zugewandt. Die insoweit getroffene Ersatzerbeinsetzung der Kl344ger sei nicht zum Tragen gekommen. Im Hinblick auf die eheliche Familie habe der Erblasser lediglich zum Ausdruck gebracht, dass er sie aus seinem in Deutschland liegenden Verm366gen und aus seiner Liegen-schaft in F. bedenken und abfinden wolle. Abgesehen von dem Ver-m366gen, f374r das die Mutter der Kl344ger als (Mit-)Erbin eingesetzt worden sei, trete mithin gesetzliche Erbfolge ein. Damit stehe den Kl344gern ein Erbersatzanspruch nach 247 1934a BGB a.F. zu. 5 2. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. 6 a) Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerhaft nicht alle f374r die Auslegung des Testaments bedeutsamen Gesichtspunkte in seine Erw344-gungen einbezogen. Es hat zwar erkannt, dass dem Testament eine Auf-teilung des wesentlichen Nachlasses in zwei Verm366gensmassen zugrun-de liegt, deren eine - das ausl344ndische Verm366gen mit Ausnahme der Lie-genschaft in F. - der Mutter der Kl344ger als (Mit-)Erbin zugedacht war. Wem das 374brige Verm366gen im Erbfall zustehen sollte, ist im Testament 7 - 6 - ment vom 29. M344rz 1977 aber nicht unber374cksichtigt geblieben. Vielmehr wollte der Erblasser insoweit seine eheliche Familie bedenken. Auch wenn man darin mit dem Berufungsgericht keine unmittelbare Einsetzung der ehelichen Familie auf einen dem Restverm366gen entsprechenden Erb-teil sieht, 344ndert sich nichts daran, dass den Kl344gern jedenfalls weder von dem einen noch von dem anderen Nachlassteil etwas zugewandt werden sollte. Sie sind lediglich als Ersatzerben bei einem Vorversterben ihrer Mutter berufen, sollten im Erbfall also leer ausgehen, wenn diese - wie geschehen - das Erbe antrat. Diese Sicht wird durch die vom Berufungsgericht nicht gew374rdigte Testamentsklausel unterst374tzt, wonach das Recht der Schweiz oder Liechtensteins anzuwenden sei. Die damit beabsichtigte Rechtswahl ist zwar nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB unwirksam (vgl. Staudinger/D366rner, EGBGB/IPR [2000] Art. 25 EGBGB Rdn. 488). Die mit der Rechtswahl verfolgten Absichten des Erblassers behalten aber f374r die Auslegung des Testaments Bedeutung (vgl. BayObLGZ 2003, 68, 82 f.). Im Zeitpunkt der Testamentserrichtung hatten nichteheliche Kinder unstreitig weder nach dem damals geltenden Recht der Schweiz noch Liechtensteins ein Erbrecht nach dem Vater. Damit war aus der Sicht des Erblassers eine ausdr374ckliche Enterbung der Kl344ger nicht erforderlich. 8 b) Soweit es um die hier allein zu entscheidende Frage geht, ob die Kl344ger enterbt worden sind, kann der Senat die erforderliche Ausle-gung des Testaments vom 29. M344rz 1977 selbst vornehmen. Nach dem umfassenden Vortrag der Parteien in den Vorinstanzen sowie in den Ver-fahren, die den Senatsurteilen vom 19. Januar 1994 und vom 16. Oktober 1996 (aaO) zugrunde liegen, ist weder neuer Tatsachenvor- 9 - 7 - trag zu erwarten noch sind weitere tats344chliche Feststellungen zu treffen. Wie schon die Einsetzung der Kl344ger als Ersatzerben ihrer Mutter zeigt, hat der Erblasser bei Abfassung des Testaments vom 29. M344rz 1977 auch die Frage einer Beteiligung seiner nichtehelichen Kinder an seinem Nachlass vor Augen gehabt. 334ber eine Ersatzerbschaft nach ihrer Mutter hinaus hat er den Kl344gern aber nichts zugewandt. Soweit die Mutter nicht als Erbin eingesetzt war, stellt der Erblasser fest, dass sein Verm366gen in Deutschland und die Liegenschaft in F. seiner ehelichen Familie zu-stehen sollten. Damit war das gesamte Verm366gen des Erblassers ver-teilt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dem Erblasser bei Testamentserrichtung etwa weitere, wesentliche Verm366gensgegenst344nde geh366rt h344tten, die von den im Testament erw344hnten Verm366gensmassen in Deutschland, in der Schweiz, in Liechtenstein und in Italien nicht er-fasst w374rden. Die zumindest hinsichtlich des ausl344ndischen Verm366gens (mit Ausnahme des Grundverm366gens in F. ) bereits getroffene Erbein-setzung in Verbindung mit der hinsichtlich des restlichen Verm366gens je-denfalls in Bezug genommenen oder angek374ndigten Zuwendung zuguns-ten der ehelichen Familie ersch366pften also den Nachlass. Damit waren die Kl344ger, wenn sie nicht Ersatzerben ihrer Mutter wurden, von der Erb-folge ausgeschlossen. Anhaltspunkte daf374r, dass der Erblasser den Kl344-gern Erbersatzanspr374che h344tte belassen wollen, sind nicht ersichtlich; im Gegenteil spricht die Rechtswahlklausel daf374r, dass der Erblasser wie nach damaligem Liechtensteiner und Schweizer Recht nicht einmal von einem gesetzlichen Erbrecht der Kl344ger als nichtehelicher Kinder ausge-gangen ist. Einer besonderen Entziehung des Erbersatzanspruchs (247 1934a BGB a.F.) bedurfte es bei dieser Sachlage nicht. Das Pflicht-teilsrecht der Kl344ger folgt bereits unmittelbar aus 247 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit 247 2338a Satz 2 BGB a.F. (BGHZ 80, 290, 292 f.; Urteil vom - 8 - 16. September 1987 - IVa ZR 97/86 - NJW 1988, 136 unter III; M374nchKomm-BGB/Leipold, 3. Aufl. 247 1934a Rdn. 55). Im 334brigen spricht viel daf374r, dass der Erblasser durch das Testa-ment vom 29. M344rz 1977 seine eheliche Familie als Miterben gem344337 247247 2093, 2091, 2066 Satz 1 BGB entsprechend ihren gesetzlichen Erb-teilen auf den in Deutschland einschlie337lich der Liegenschaft in F. be-legenen Nachlassanteil berufen hat. Auch das Berufungsgericht, das weitere Testamente des Erblassers in Erw344gung gezogen hat, geht bei seiner Annahme einer gesetzlichen Erbfolge hinsichtlich des Restverm366-gens davon aus, dass der Erblasser jedenfalls kein anderes, wirksames Testament hinterlassen hat. Gegen eine Erbeinsetzung der ehelichen Familie im Testament vom 29. M344rz 1977 wendet das Berufungsgericht im Wesentlichen ein, insoweit habe der Erblasser - anders als bez374glich der Mutter der Kl344ger - keine Formulierungen gebraucht, die als Erbein-setzung verstanden werden k366nnten. Dem h344lt die Revision mit Recht entgegen, dass hinsichtlich der ehelichen Familie immerhin festgestellt wird, sie sei "aus" dem restlichen Verm366gen "bedacht". Das l344sst sich im Sinne einer Erbeinsetzung bez374glich des restlichen Verm366gens verste-hen. Eine solche Auslegung w344re kaum zweifelhaft, wenn der Erblasser ein Wort wie "hiermit" hinzugesetzt h344tte, das nach dem Zusammenhang aber auch mitgedacht werden kann. In diese Richtung weist vor allem die dem Testament zugrunde liegende Aufteilung des Gesamtnachlasses nach Verm366gensgruppen zwischen der Lebensgef344hrtin einerseits und der ehelichen Familie andererseits. 10 11 Danach war die Klage, soweit sie auf Erbersatzanspr374che gest374tzt wird, als unbegr374ndet abzuweisen. - 9 - II. Mit dem Einwand der Verj344hrung hat sich das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nur bez374glich des Erbersatz-anspruchs auseinandergesetzt. Der Einwand greift jedenfalls gegen374ber den Pflichtteils- und Pflichtteilserg344nzungsanspr374chen der Kl344ger nicht durch. 12 1. Diese Anspr374che verj344hren nach 247 2332 Abs. 1 BGB in drei Jah-ren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und der ihn beeintr344chtigenden Verf374gung Kenntnis erlangt. Hier ist die Stufenklage zur Durchsetzung der Pflicht-teils- und Pflichtteilserg344nzungsanspr374che bereits vor Ablauf der Frist von drei Jahren nach dem Erbfall (8. November 1988) erhoben worden, n344mlich am 30. Oktober 1991. Gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB richten sich Beginn und Hemmung der Verj344hrung f374r die Zeit vor dem 1. Januar 2002 nach dem B374rgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Insoweit bleiben auch die Vorschriften 374ber die Unterbrechung der Verj344hrung weiterhin zu beachten (Palandt/Heinrichs, BGB 65. Aufl. EGBGB Art. 229 247 6 Rdn. 7). Hier ist die Verj344hrung wirk-sam durch Erhebung der Stufenklage unterbrochen worden (247 209 Abs. 1 BGB a.F.), und zwar auch bez374glich des noch unbezifferten Zahlungsan-trags (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juni 1992 - IV ZR 183/91 - NJW 1992, 2563 unter I 2; vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97 - NJW 1999, 1101 unter II 1). 13 14 2. Die Unterbrechung durch Klageerhebung endigt, wenn der Pro-zess nicht mehr betrieben wird, mit der letzten Prozesshandlung der Par- - 10 - teien oder des Gerichts (247 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.). Bei einer Stu-fenklage kann die Unterbrechung enden, wenn der Anspruch nach Erf374l-lung der seiner Vorbereitung dienenden Hilfsanspr374che nicht beziffert wird; die Unterbrechung dauert aber fort, solange aus einem Urteil 374ber einen Hilfsanspruch vollstreckt wird, weil die klagende Partei gerade auf diese Weise ihren Zahlungsanspruch weiterverfolgt (BGH, Urteile vom 17. Juni 1992 aaO unter I 3 d; vom 27. Januar 1999 aaO unter II 1). a) Hier hatten die Kl344ger das Urteil des Landgerichts M374nchen I vom 22. Februar 1996 auf Auskunft und Vorlage von Unterlagen erwirkt. Nachdem die Beklagten ihre Berufung gegen dieses Urteil mit Schriftsatz vom 28. Mai 1996 zur374ckgenommen hatten, haben die Kl344ger mit Schrifts344tzen vom 2. Juli 1996 und 21. August 1996 Antr344ge gem344337 247 888 ZPO gestellt. Durch Beschluss vom 16. September 1996 drohte das Landgericht ein Zwangsgeld an. Nachdem das Oberlandesgericht 374ber die dagegen gerichtete Beschwerde entschieden hatte, erteilten die Beklagten weitere Ausk374nfte mit Schreiben vom 29. Januar 1997. Die Kl344ger setzten gleichwohl die Vollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts vom 16. September 1996 fort. Darauf erhoben die Beklag-ten am 9. Juli 1997 eine Vollstreckungsgegenklage, die durch Beschluss vom 28. August 1997 zur vorl344ufigen Einstellung der Zwangsvollstre-ckung f374hrte. Am 2. Dezember 1997 schlossen die Parteien im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage einen Vergleich, in welchem die Kl344ger auf eine weitere Zwangsvollstreckung verzichteten. Dieser Vergleich wurde unter dem Vorbehalt des Widerrufs bis zum 16. Dezember 1997 geschlossen, tats344chlich aber nicht widerrufen. Mit R374cksicht u.a. auf das Verfahren 374ber den Zugewinnausgleich der Mutter der Beklagten 15 - 11 - reichten die Kl344ger im vorliegenden Verfahren erst am 15. Dezember 2000 die bezifferte Zahlungsklage beim Landgericht ein. b) Danach trifft die Auffassung der Revision nicht zu, der Be-schluss des Landgerichts vom 16. September 1996, sp344testens aber die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts vom 14. Januar 1997 seien als letzte Prozesshandlungen zu werten, mit denen die Unterbre-chung der Verj344hrung geendet und die Verj344hrung neu begonnen habe. Denn die Kl344ger haben auch nach dem Beschluss des Oberlandesge-richts die Vollstreckung weiterbetrieben. Das zeigt nicht zuletzt die Erhe-bung der Vollstreckungsgegenklage durch die Beklagten. Ob die Kl344ger Vollstreckungsma337nahmen betrieben oder sich gegen374ber dieser Voll-streckungsgegenklage verteidigt haben, ist nicht entscheidend. Mit der Abwehr der auf Unzul344ssigkeit weiterer Vollstreckungsma337nahmen ge-richteten Klage aus 247 767 ZPO (vgl. BGHZ 118, 229, 235 f.) haben die Kl344ger gen374gend zum Ausdruck gebracht, dass sie auf der zwangswei-sen Verwirklichung der ihnen nach ihrer Ansicht zustehenden weiteren ti-tulierten Anspr374che bestehen. Es w344re reine F366rmelei zu verlangen, trotz Erhebung der Vollstreckungsgegenklage und der mit ihr verbundenen vorl344ufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung m374sse der sich gegen diese Klage zur Wehr setzende Inhaber des vollstreckbaren Titels weite-re Zwangsvollstreckungsversuche unternehmen, um die Unterbrechung der Verj344hrung aufrechtzuerhalten (BGHZ 122, 287, 295). F374r die Unter-brechung der Verj344hrung kommt es auch nicht - wie die Revision meint - darauf an, ob das Ziel der Kl344ger, die Vollstreckung fortzusetzen, be-rechtigt war oder nicht. Nach gefestigter Rechtsprechung gen374gt viel-mehr jede zur F366rderung des Prozesses bestimmte und geeignet er-scheinende Handlung einer Partei, wobei an diese Voraussetzung kein 16 - 12 - zu enger Ma337stab angelegt werden darf; ob die Handlung zum Erfolg f374hrt, ist nicht entscheidend (BGHZ 73, 8, 10 f.; Urteile vom 17. Oktober 1975 - I ZR 3/75 - VersR 1976, 36 unter II; vom 12. Oktober 1999 - VI ZR 19/99 - NJW 2000, 132 unter II 2). c) Das Berufungsgericht ist mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, die Unterbrechung der Verj344hrung habe jedenfalls bis zum 16. Dezember 1997 angedauert. An diesem Tage lief die Widerrufsfrist des im Verfah-ren der von den Beklagten erhobenen Vollstreckungsgegenklage ge-schlossenen Vergleichs ab. Bis zu diesem Tage bestand auch f374r die Kl344ger die M366glichkeit einer Fortsetzung des Verfahrens, um eine Ab-weisung der Vollstreckungsgegenklage zu erreichen und so die Vollstre-ckung weiterf374hren zu k366nnen. Insoweit kommt es nicht auf die Frage an, ob der Widerrufsvorbehalt als aufschiebende oder aufl366sende Bedingung des Vergleichs zu verstehen ist. In jedem Fall hing die Wirksamkeit des Vergleichs davon ab, dass weder die Beklagten noch die Kl344ger einen rechtzeitigen Widerruf erkl344rten. Das Absehen von einem Widerruf be-ruht auf einer Entscheidung der jeweiligen Partei, an die sich nach dem Prozessrecht Rechtsfolgen im Hinblick auf die F374hrung und Erledigung des Rechtsstreits kn374pfen (vgl. RGZ 77, 324, 329; Z366ller/Greger, ZPO 25. Aufl. vor 247 128 Rdn. 14). Infolge des Ausbleibens eines Widerrufs beendete der Vergleich das Verfahren der Vollstreckungsgegenklage und schloss zugleich die Vollstreckung der Kl344ger aus dem im vorliegenden Verfahren auf der ersten Stufe erwirkten Auskunftsurteil ab. Ein Weiter-betreiben der Stufenklage hing nunmehr von einem neuen Antrag der Kl344ger auf einer nachfolgenden Stufe ab. Ihr letztes prozessuales Ver-halten, das noch der Vollstreckung des Auskunftsurteils zuzurechnen ist, war also das Verstreichenlassen der Widerrufsfrist am 16. Dezember 17 - 13 - 1997. Zumindest ist den Kl344gern bis zu diesem Zeitpunkt ein nach au337en erkennbarer, triftiger Grund daf374r zuzubilligen, dass sie das Verfahren der Stufenklage noch nicht weiter betrieben haben (vgl. etwa BGH, Urtei-le vom 28. September 1999 - VI ZR 195/98 - NJW 1999, 3774 unter II 2; vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 85/98 - NJW 2001, 218 unter II 2). d) Ist mit dem Wirksamwerden des Vergleichs im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage die Verj344hrungsfrist des 247 2332 Abs. 1 BGB erneut in Lauf gesetzt worden (247 211 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F.), wurde sie jedenfalls rechtzeitig durch den Eingang des bezifferten Klageantrags am 15. Dezember 2000 unterbrochen. Insoweit r374gt die Revision, dieser Kla-geantrag, der den Beklagten erst am 21. Februar 2001 zugestellt worden ist, habe zun344chst vom Landgericht nicht zugeordnet werden k366nnen, weil die Kl344ger das Aktenzeichen unrichtig angegeben hatten. Das Land-gericht hat deshalb mit Schreiben vom 12. Januar 2001 bei den Kl344gern nachgefragt. Bei dieser Sachlage kann nach Ansicht der Revision nicht angenommen werden, die Kl344ger h344tten den Stillstand des Verfahrens schon am 15. Dezember 2000 beendet. Indessen waren die Kl344ger nicht verpflichtet, auf ihrem Zahlungsantrag das Aktenzeichen des vorliegen-den Verfahrens anzugeben. In jeder Prozesshandlung einer Partei, die bei Anlegung nicht zu enger Ma337st344be dazu bestimmt und geeignet er-scheint, den Stillstand des Verfahrens zu beenden, liegt ein Wei-terbetreiben des Prozesses, selbst wenn die betreffende Prozesshand-lung tats344chlich keine F366rderung des Prozesses bewirkt (vgl. BGHZ 73, 8, 11; Urteile vom 17. Oktober 1975 - I ZR 3/75 - VersR 1976, 36 unter II; vom 12. Oktober 1999 - VI ZR 19/99 - NJW 2000, 132 unter II 2). Insbe-sondere bedarf es f374r die Unterbrechungswirkung des 247 211 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. nicht der Zustellung eines Schriftsatzes; vielmehr wird 18 - 14 - das Verfahren bereits mit dessen Eingang bei Gericht weiter betrieben (BGH, Urteile vom 20. Oktober 1983 - I ZR 86/82 - NJW 1984, 2102 un-ter II 2 b; vom 19. Januar 1994 - XII ZR 190/92 - NJW-RR 1994, 514 un-ter 3). Hier lag die Verantwortung f374r das weitere Betreiben des Verfah-rens mit dem Eingang der bezifferten Klage am 15. Dezember 2000 zu-n344chst wieder in der Hand des Gerichts. Damit war der Stillstand des Verfahrens beendet. - 15 - Mithin sind die Pflichtteils- und Pflichtteilserg344nzungsanspr374che der Kl344ger nicht verj344hrt. Insoweit ist die Klage dem Grunde nach ge-rechtfertigt. 19 Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 19.02.2004 - 26 O 20494/91 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 15.03.2005 - 18 U 3263/04 -
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