BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 93/06 vom 23. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 23. Mai 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 3. M344rz 2006 wird auf Kosten der Beklag-ten zur374ckgewiesen. Streitwert: 200.000 200 Gr374nde: Die Beschwerde ist zur374ckzuweisen, weil die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision nach 247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorlie-gen. Die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Bedeutung noch erfor-dert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Insbeson-dere ist Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt. 1 1. Die Beschwerde zeigt nicht auf (wie sie selbst erkennt), dass die von ihr als grunds344tzlich angesehenen Fragen in Rechtsprechung und Li-teratur umstritten sind. Die rechtlichen Voraussetzungen einer Bera- 2 - 3 - tungspflicht des Versicherers bei den Verhandlungen 374ber eine Geb344u-deversicherung zum gleitenden Neuwert nach Ma337gabe der Versiche-rungssumme 1914 sind durch das Senatsurteil vom 7. Dezember 1988 (IVa ZR 193/87 - VersR 1989, 472) hinreichend gekl344rt. Ob und in wel-chem Umfang ein Versicherungsinteressent im Einzelfall beratungsbe-d374rftig ist, h344ngt ebenso wie die Frage des Mitverschuldens von den je-weiligen Umst344nden ab. 2. Die Vorinstanzen haben rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Voraussetzungen einer - wegen der Vorkenntnis der Beklagten sogar ge-steigerten - Beratungspflicht gegeben waren und die Beklagte diese Pflicht schuldhaft verletzt hat. 3 a) Die Kl344gerin war wie jeder andere Neukunde hinsichtlich der Wertermittlung des Objekts beratungsbed374rftig. Das versteht sich von selbst, wie die Beschwerdeerwiderung im Einzelnen darlegt. Selbst wenn die Kl344gerin den Inhalt des Vertrages mit dem fr374heren Versicherungs-nehmer gekannt haben sollte, h344tte sich daraus f374r sie nicht erschlossen, was die Versicherungssumme 1914 bedeutet und ob der in jenem Ver-trag genannte Betrag richtig ist. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten behauptete Kenntnis der Kl344gerin auch bei der Frage des Mit-verschuldens in tatrichterlich rechtsfehlerfreier W374rdigung f374r unerheb-lich gehalten. Die Zeugen O. und B. mussten deshalb nicht ver-nommen werden. 4 b) Mit ihren Angriffen gegen die W374rdigung der Aussagen der Zeu-gin H. und W. zeigt die Beschwerde schon deshalb keinen Zu-lassungsgrund auf, weil die Beklagte die Feststellungen des Landge-richts in der Berufungsinstanz nicht angegriffen hat. Das Landgericht 5 - 4 - hatte sich, wie dem vorletzten Absatz seines Urteils zu entnehmen ist, davon 374berzeugt, dass der Agent H. seiner Beratungspflicht nicht nachgekommen war. Die Beklagte ist dem in der Berufungsbegr374ndung nicht entgegengetreten. Sie hat vielmehr aus Rechtsgr374nden jegliche Be-ratungspflicht verneint und ausdr374cklich vorgetragen, es habe keinerlei Veranlassung bestanden, die Kl344gerin 374ber die Konsequenzen aus der Reduzierung der Versicherungssumme zu beraten. Deshalb kommt es entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht darauf an, dass das Beru-fungsgericht bei den Ausf374hrungen zur Beweislast den vom Versiche-rungsnehmer zu f374hrenden Beweis der Pflichtverletzung mit dem vom Versicherer zu f374hrenden Beweis der fehlenden Kausalit344t der Pflichtver-letzung fehlerhaft oder zumindest missverst344ndlich nicht hinreichend auseinander gehalten hat. Davon abgesehen ergibt sich weder aus dem Vortrag der Beklagten noch der Aussage ihres Agenten, dass die Kl344ge-rin auf die von der Beklagten knapp zwei Jahre zuvor veranlasste Wert- - 5 - ermittlung hingewiesen und ihr unmissverst344ndlich erkl344rt wurde, dass sie nach einem Versicherungsfall nur etwa die H344lfte des Schadens er-setzt bekommt. Damit hat die Beklagte schon der ihr nach dem Senatsur-teil vom 7. Dezember 1988 aaO obliegenden konkreten Darlegungslast nicht gen374gt. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 09.09.2005 - 9 O 39/04 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 03.03.2006 - 4 U 98/05 -
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