BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 93/07 Verk374ndet am: 25. Januar 2008 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1025 Satz 1 Wird das herrschende Grundst374ck geteilt, so wirkt die Eintragung der Dienstbarkeit auf dem Grundbuchblatt des dienenden Grundst374cks auch dann zugunsten der Ei-gent374mer der getrennten Teile fort, wenn sich die Teilung nicht aus den das dienen-de Grundst374ck betreffenden Grundbucheintragungen ergibt. BGH, Urt. v. 25. Januar 2008 - V ZR 93/07 - OLG Frankfurt LG Kassel - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 25. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2006 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Eigent374mer eines in K. belegenen Hausgrundst374cks (Flurst374ck 121/3) sowie der Parzelle 446/122. Letztere erm366glicht zusammen mit den im Eigentum der Beklagten stehenden Wegparzellen 122/7 und 447/122, dass das Hausgrundst374ck von der B. stra337e zu erreichen ist. Nach den Grundbucheintragungen in Abteilung II sind die Wegeparzellen mit folgenden Grunddienstbarkeiten belastet: 1 lfd. Nr. 1: Geh- und Fahrrecht zugunsten des jeweiligen Eigen-t374mers des Grundst374cks 205 Flurst374ck 446/122 205; lfd. Nr. 2: 205 Die Errichtung von Einrichtungen wie Z344unen, He-cken oder Mauern ist ausgeschlossen; 205 f374r den jeweiligen Ei-gent374mer des Grundst374cks 205 Flurst374ck 121/2 205 . - 3 - Bereits vor dem Eigentumserwerb der Beklagten war das Grundst374ck 121/2 in die Flurst374cke 121/3 bis 121/5 "fortgemessen" worden. 2 Gest374tzt auf diese Dienstbarkeiten hat der Kl344ger von der Beklagten er-folglos die Beseitigung von zwei Pflanzk374beln und eines Maschendrahtzauns verlangt; insoweit ist der Rechtsstreit rechtskr344ftig abgeschlossen. Mit der Wi-derklage m366chte die Beklagte in erster Linie die L366schung der in Abteilung II unter Nr. 2 eingetragenen Dienstbarkeit erreichen, soweit diese f374r den jeweili-gen Eigent374mer des Flurst374cks 121/2 eingetragen ist; hilfsweise hat sie einen eingeschr344nkten Antrag gestellt, dem das Landgericht stattgegeben hat. Die gegen die Abweisung des Hauptantrags eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Revision der Beklagten, deren Zur374ckweisung der Kl344ger beantragt. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat einen L366schungsanspruch der Beklagten mit der Begr374ndung verneint, nach 247 1025 BGB bestehe die Dienstbarkeit trotz Grundst374cksteilung fort. Die Voraussetzungen f374r einen gutgl344ubig lastenfreien Erwerb l344gen nicht vor, weil ein guter Glaube daran, das Grundst374ck sei nicht mit einer Dienstbarkeit belastet, unter Ber374cksichtigung der Regelung des 247 1025 BGB nicht habe entstehen k366nnen. Dies gelte auch dann, wenn die Tei-lung nicht aus dem das dienende Grundst374ck betreffenden Grundbuchblatt er-sichtlich sei. Der Umstand der Teilung und die nunmehr Berechtigten lie337en sich ohne weiteres 374ber das das herrschende Grundst374ck betreffende Be-standsverzeichnis und die jeweiligen Eintragungen in den Grundbuchbl344ttern zu den aus der Teilung hervorgegangenen Grundst374cken erschlie337en. 4 - 4 - II. Das Berufungsurteil h344lt einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung stand. 5 1. Der Beklagten steht der geltend gemachte L366schungsanspruch (247 894 BGB) nicht zu. Die Dienstbarkeit ist nicht erloschen. 6 a) Nach 247 1025 Satz 1 BGB besteht eine Dienstbarkeit auch nach Tei-lung des herrschenden Grundst374cks an den Grundst374cksteilen fort. Sie erlischt nur ausnahmsweise und auch dann nur an solchen Teilen, denen das dingliche Recht nicht zum Vorteil gereicht (247 1025 Satz 2 BGB). Indessen zeigt die Revi-sion kein Vorbringen auf, aus dem sich dies ergeben k366nnte. Soweit sie auf Sachvortrag verweist, wonach das Grundst374ck 374ber die Ostseite, den E. weg, erschlossen sei, steht dies dem Fortbestehen der Dienstbarkeit schon deshalb nicht entgegen, weil selbst eine weitere Zuwegung oder Zufahrt die Vorteilhaf-tigkeit der durch die Dienstbarkeit einger344umten Benutzungsm366glichkeit nicht ausr344umte. Anders als beim gesetzlichen Notwegrecht (247 917 BGB) kommt es bei rechtsgesch344ftlich einger344umten Wegerechten auf das Fehlen einer ander-weitigen Grundst374cksverbindung zum 366ffentlichen Wegenetz nur dann an, wenn dies 226 anders als hier 226 zum Inhalt der Dienstbarkeit gemacht worden ist. 7 b) Die Grunddienstbarkeit ist auch nicht durch gutgl344ubig lastenfreien Ei-gentumserwerb nach 247 892 Abs. 1 BGB untergegangen. Die Konstellation, dass ein dingliches Recht im Grundbuch zu Unrecht gel366scht worden ist, liegt hier nicht vor. Auch im 334brigen fehlt es schon an einer Unrichtigkeit des Grund-buchs, die Grundlage eines lastenfreien Erwerbs kraft guten Glaubens sein k366nnte. Die Eintragung der Dienstbarkeit auf dem Grundbuchblatt des dienen-den Grundst374cks wirkt auch dann zugunsten der Eigent374mer der getrennten Teile fort, wenn sich die Teilung des herrschenden Grundst374cks nicht aus den das dienende Grundst374ck betreffenden Grundbucheintragungen ergibt (KG 8 - 5 - NJW 1976, 697, 698; M374nchKomm-BGB/Falckenberg, 4. Aufl., 247 1025 Rdn. 2; Palandt/Bassenge, 67. Aufl., 247 1025 Rdn. 1; Staudinger/Mayer [2002], 247 1025 Rdn. 6 m.w.N.; vgl. auch BayOblG DNotZ 1996, 24, 25 f.). Auf die zutreffenden Erw344gungen des Berufsurteils wird verwiesen. 2. Ob die Beklagte die Eintragung der nunmehr herrschenden Grund-st374cke in Abteilung II des dienenden Grundst374cks aus Klarstellungsgr374nden verlangen kann (dazu BayOblG DNotZ 1996, 24, 26), braucht mangels eines dahin gehenden Antrags nicht entschieden zu werden (247 308 Abs. 1 ZPO). 9 III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 10 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG Kassel, Entscheidung vom 21.02.2006 - 8 O 1653/05 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 14.12.2006 - 15 U 48/06 -
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