BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 93/10 Verk374ndet am: 8. Dezember 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 8. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 24. M344rz 2010 wird zur374ckge-wiesen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte mietete ab 1. September 1986 von der Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin ein Zimmer im ersten Stock des Anwesens A. stra337e in M. . Nach 247 1 Nr. 1 des Mietvertrages vom 17. September 1986 wurde das Zimmer "zur Benutzung als Wohnung" vermietet. Mit einem am 28. Dezember 1988 unterzeichneten "Anhang zum Mietvertrag" 374bernahm der Beklagte ab 1. Januar 1989 ein weiteres angrenzendes Zimmer. Aufgrund "Wohnungs-Mietvertrags" vom 21. M344rz 2000 wurde dem Beklagten schlie337lich noch ein Zimmer im ersten Stock 374berlassen; im Gegenzug hierzu gab der Be-klagte zwei weitere, von ihm im vierten Obergeschoss des Anwesens angemie-tete R344ume an die Kl344gerin zur374ck. 1 - 3 - Seit September 2000 wohnt der Beklagte mit seiner Tochter in einer im Melderegister der Stadt M. als Erstwohnsitz eingetragenen Wohnung in der B. stra337e . In den streitgegenst344ndlichen R344umen, die im Melde-register der Stadt M. als "Nebenwohnung" gef374hrt werden, stehen um-fangreicher eigener - teilweise ererbter - Hausrat sowie Gegenst344nde der ver-storbenen Gro337mutter der Tochter des Beklagten. Der Beklagte bietet in der Wohnung befindliche Gegenst344nde in der Zeitschrift "kurz und f374ndig" zum Ver-kauf an und empf344ngt in der Wohnung Kaufinteressenten. 2 Die Kl344gerin hat unter anderem behauptet, der Beklagte nutze die von ihr angemieteten R344ume entgegen dem Vertragszweck nicht mehr als Wohnung, sondern als Lager und betreibe aus den R344umen heraus einen gewerblichen Handel mit den dort befindlichen Gegenst344nden. Der Beklagte hat dies bestrit-ten; die Verkaufst344tigkeiten ersch366pften sich in dem gelegentlichen Verkauf von in der Wohnung befindlichen Hausratsgegenst344nden. 3 Die Kl344gerin hat den Beklagten wegen der von ihr als vertragswidrig an-gesehenen Nutzung der angemieteten R344ume erfolglos mit Schreiben vom 30. April 2008 und 1. Juli 2008 abgemahnt. Mit der Klage hat die Kl344gerin den Beklagten auf Unterlassung der Nutzung der angemieteten R344ume "zu gewerb-lichen Zwecken, insbesondere als Lager und Verkaufsr344ume" in Anspruch ge-nommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Im Zuge der von ihr ge-gen das erstinstanzliche Urteil eingelegten Berufung hat die Kl344gerin zus344tzlich den Hilfsantrag gestellt, den Beklagten zu verpflichten, es zu unterlassen, die angemieteten R344ume "zu anderen als Wohnzwecken" zu nutzen. Die Berufung der Kl344gerin ist auch im Hilfsantrag erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Unterlassungsbe-gehren weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision hat keinen Erfolg. I. 6 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausge-f374hrt: 7 Der Kl344gerin stehe gegen den Beklagten kein Anspruch auf Unterlassung aus 247 541 BGB zu. Zwar seien die R344ume unstreitig zu Wohnzwecken vermietet worden. Aus dem Gesetz lasse sich jedoch keine Pflicht ableiten, in den zu Wohnzwe-cken angemieteten R344umen auch tats344chlich zu wohnen; eine Gebrauchspflicht kenne das Gesetz nicht. 8 Soweit die Kl344gerin dem Beklagten vorwerfe, er verwende die vermiete-ten R344ume zum Betrieb eines Gewerbes, sei der Sachvortrag der insoweit dar-legungs- und beweisbelasteten Kl344gerin nicht ausreichend, um einen vertrags-widrigen Gebrauch annehmen zu k366nnen. Die Kl344gerin habe nicht konkret be-hauptet, dass die T344tigkeit des Beklagten nach au337en in Erscheinung trete, et-wa durch Anbringung eines Schildes am Hauseingang oder das t344gliche Er-scheinen einer gr366337eren Anzahl von Kunden. Auch sei nicht vorgetragen, dass der Beklagte f374r seine Verkaufsaktivit344ten Mitarbeiter besch344ftige. 9 Die Klage bleibe auch im zul344ssigen Hilfsantrag erfolglos. Der Vortrag der Kl344gerin sei nicht geeignet, eine Nutzung der angemieteten R344ume zu an-deren als Wohnzwecken darzulegen. Dass sich in einer Wohnung Einrich-tungsgegenst344nde bef344nden, sei f374r eine Wohnnutzung gerade typisch; anders w344re es, wenn der Beklagte die Wohnung zur Lagerung 366lverschmierter Auto- 10 - 5 - teile nutzen w374rde. Im 334brigen seien ein Nachteil der Kl344gerin oder eine Bel344stigung anderer Mitmieter durch die Nutzung des Beklagten we-der vorgetragen noch sonst ersichtlich. II. 11 Diese Beurteilung des Berufungsgerichts h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts steht der Kl344gerin ge-gen den Beklagten kein Unterlassungsanspruch gem344337 247 541 BGB zu. 1. Die Kl344gerin hat von dem Beklagten Unterlassung begehrt, die ange-mieteten R344ume "zu gewerblichen Zwecken, insbesondere als Lager- und Ver-kaufsr344ume" hilfsweise "zu anderen als Wohnzwecken" zu nutzen. Angesichts ihrer sehr weiten, insbesondere im Hilfsantrag einen konkreten Verletzungstat-bestand nicht einmal ansatzweise beschreibenden Fassung ist fraglich, ob die gestellten Prozessantr344ge im Sinne von 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO noch hinrei-chend bestimmt sind, um eine zul344ssige Klageerhebung annehmen zu k366nnen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Ent-scheidungsbefugnis des Gerichts (247 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abge-grenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht ersch366pfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung dar374ber, was ihm verboten ist, dem Vollstreckungs-verfahren 374berlassen bliebe (st. Rspr; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 8 f. - "Paperboy"; zuletzt: BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 21 - "Erinnerungswerbung im Inter-net"). Dies kann jedoch dahin stehen, denn der Kl344gerin steht auf der Grundla-ge der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen jedenfalls materiell-rechtlich kein Unterlassungsanspruch zu. 12 - 6 - 2. Nach 247 541 BGB kann der Vermieter auf Unterlassung klagen, wenn der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz Abmahnung fortsetzt. Die Parteien haben im Streitfall eine Nutzung zu Wohnzwecken ver-einbart. Die tats344chliche Nutzung der angemieteten R344ume durch den Beklag-ten h344lt sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts innerhalb dieses vereinbarten Zwecks. 13 Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass den Mie-ter keine Gebrauchspflicht trifft (vgl. Senatsurteile vom 4. April 1979 - VIII ZR 118/78, NJW 1979, 2351 unter 2 b; vom 7. M344rz 1983 - VIII ZR 333/81, WM 1983, 531 unter I 2 c bb); wo der Mieter seinen Lebensmittelpunkt begr374ndet und im herk366mmlichen Sinne "wohnt" (schlafen, essen, regelm344337iger Aufenthalt etc.) ist den pers366nlichen Vorstellungen und der freien Entscheidung des Mie-ters 374berlassen. Dass der Beklagte seinen Lebensmittelpunkt seit dem Jahr 2000 nicht mehr in den von der Kl344gerin angemieteten R344umen, sondern in der Wohnung in der B. stra337e sieht und in den angemieteten R344umen nur noch umfangreicher Hausrat steht, vermag daher entgegen der Auffassung der Revision die grunds344tzlich nach wie vor gegebene Nutzung zu Wohnzwecken nicht zu ver344ndern. 14 Auch ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, wenn es die Existenz von Hausratsgegenst344nden in einer Wohnung als geradezu typisch f374r eine Wohn-nutzung ansieht. Die Anzahl der Hausratsgegenst344nde ist dabei ebenso ohne Belang wie ihre Anordnung in der Wohnung. Auch ist es einem Mieter unbe-nommen, eigene oder in seiner Verf374gungsbefugnis stehende Hausratsgegen-st344nde von Familienangeh366rigen zu ver344u337ern; darin liegt grunds344tzlich auch dann keine von einer Vereinbarung mit dem Vermieter abh344ngige gesch344ftliche T344tigkeit des Mieters, wenn sie nach au337en in Erscheinung tritt. Zwar mag sich im Einzelfall auch aus derartigen T344tigkeiten ein Unterlassungsanspruch des 15 - 7 - Vermieters nach 247 541 BGB wegen vertragswidrigen Gebrauchs ergeben k366n-nen, etwa wenn die zum Verkauf angebotenen Gegenst344nde nicht zur pers366nli-chen Nutzung, sondern zu Zwecken des alsbaldigen Weiterverkaufs erworben worden sind oder der Mieter durch die Verkaufst344tigkeiten Schutz- und Ob-hutspflichten in Bezug auf die Mietsache verletzt oder den vertragsgem344337en Gebrauch anderer Mieter st366rt. F374r all das fehlt es jedoch im Streitfall an tatrich-terlichen Feststellungen; 374bergangenen Sachvortrag der Kl344gerin zeigt die Re-vision insoweit nicht auf. Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 21.07.2009 - 453 C 29573/08 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 24.03.2010 - 15 S 18914/09 -
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