BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 93/11 vom 25. April 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitze n- de Richter in Mayen , die Richterin Har sdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die R ichterin Dr. Brockmöller am 25. April 2012 beschlossen: Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision g e- gen das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberla n- desgerichts Frankfurt am Main vom 14. April 2011 zug e- lassen. Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfa h- rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 60.000 Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagten au f Rückzahlung eines Darl e- hens in Anspruch, das sie diesen im Zusammenhang mit einem Immob i- lienkaufvertrag gewährt hatte. Im Kern streiten die Parteien um die Au s- legung einer Abgeltungsvereinbarung. 1 - 3 - Mit notariellem Kaufvertrag vom 26. Juni 2006 veräußer te die Kl ä- gerin an die Beklagten einen Miteigentumsanteil eines Grundstücks in M . , verbunden mit dem Sondereigentum an einer Gewerbeeinheit, deren Mieter die Beklagten waren. Der Vertrag enthielt in § 6 ein Rüc k- trittsrecht für die Klägerin für den Fall, dass ihr ein Verkauf des Gesam t- objekts möglich war. In diesem Fall sollten die Beklagten unter anderem den Abschluss eines neuen Mietvertrages mit einem Mietzins von höch s- tens 7,50 o- tarielle Er gänzungsvereinbarung auf 639.000 Auf den Kaufpreis zahlten die Beklagten zunächst einen Betrag von 40.000 der Beklagten von 100.000 zur Verfügung stand, gewährte die Klägerin den Beklagten mit Vertrag vom 23. April 2007 ein Darlehen über 60.000 a- rungsgemäß nicht ausbezahlt, sondern der Betrag dem im Kaufvertrag angegebenen Konto gutgeschrieben. Damit galt die Kaufpr eisforderung in dieser Höhe als getilgt. Die restlichen 539.000 am 9. Mai 2007. Nachdem die Klägerin ihr vertragliches Rücktrittsrecht ausgeübt hatte, schlossen die Parteien am 21. Dezember 2007 einen notariellen "entgel tlichen Rückabwicklungsvertrag", der in § 2 einen Rückkauf des Objekts zum Gegenstand hatte. Demgemäß sind in diesem Vertrag die Beklagten als Verkäufer und die Klägerin als Käufer bezeichnet. Der Kaufpreis betrug wiederum 639.000 3 Abs. 2 Buchst. e des Ve r- trages heißt es unter anderem: "Mit vollständiger Kaufpreiszahlung an den Verkäufer sind alle wechselseitigen Ansprüche der Beteiligten aus dem 2 3 4 - 4 - Darlehensvertrag vom 23. 04.2007 abgegolten. Die Rechte aus dem Darlehensverhältnis werden bis zu diesem Zei t- pu nkt gestundet (Kaufpreiszahlung)." Die Klägerin, die den Kaufpreis von 639.000 die Beklagten gezahlt hat, verlangt nunmehr die Rückzahlung des Darl e- hens. Die Beklagte n ha ben sich darauf berufen, dass die Darlehensfo r- derung durch die zitierte Regelung in § 3 des Rück abwicklungsvertrages erloschen sei. Zu dieser Vereinbarung sei es gekommen, weil im neuen Mietvertrag ein wesentlich höherer Mietzins vereinbart worden sei, als ihn die Klägerin nach der Rücktrittsklausel in dem ursprünglichen Kau f- vertrag im Falle des Rück tritts hätte verlangen können. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsforderung stattg e- geben. II. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass der Rückzahlung s- anspruch nich t durch die Vereinbarung in § 3 Abs. 2 des Rückabwic k- lungsvertrages erloschen sei, wie es unter Zugrundelegung des Wor t- lauts der Regelung der Fall wäre. Aufgrund der Beweisaufnahme und des Parteivorbringens sei das Berufungsgericht davon überzeugt, dass di e Parteien die Regelung übereinstimmend anders gemeint hätten. Für die Klägerin habe kein Anlass bestanden, auf den Darlehen s- rückzahlungsans pruch zu verzichten oder ihn den Beklagten zu erlassen. Die Behauptung der Beklagten über die Zahlung eines zu h ohen Mietzi n- 5 6 7 8 9 - 5 - ses, der mit dem Darlehensrückzahlungsanspruch habe verrechnet we r- den sollen, sei nicht nachvollziehbar. Denn der neue Mietvertrag sei im Zeitpunkt der Beurkundung des Rückabwicklungsvertrages noch nicht abgeschlossen gewesen. Nachvollzieh bar sei demgegenüber die Behauptung der Klägerin, die Parteien hätten mit "vollständiger Kaufpreiszahlung an den Verkä u- fer" einen aus dem Kaufvertrag vom 26. Juni 2006 noch geschuldeten Restkaufpreis gemeint. Zwar sei ein solcher tatsächlich nicht mehr g e- s chuldet worden; jedoch hätten die Klägerin und ihr Bevollmächtigter die Gutschrift des Darlehensbetrages auf dem Kaufpreiskonto offensichtlich nicht als Erfüllung der Kaufpreisschuld angesehen. Die sinnvolle und z u- nächst ins Auge gefasste Regelung, die Dar lehensschuld mit der von der Klägerin geschuldeten Kaufpreisrückzahlung zu verrechnen, se i nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin nicht möglich gewesen, weil der volle Kaufpreis von 639.000 der Grundpfandrechte benötigt worden sei. Die Darstellung der Klägerin sei zudem durch die glaubhaften Zeug enaussagen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin und des den Rückabwicklungsvertrag beurkundenden Notars bestätigt worden. Beide hätten übereinstimmend bekundet, mit der vertraglichen Regelung habe klargestellt werden sollen, dass die Beklagten noch 60. 000 ä- gerin zu zahlen hatten. Hierzu hätten sie durch die Kaufpreisrückzahlung in die Lage versetzt werden sollen. Das sei auch von ihnen so versta n- den worden. 10 11 - 6 - III. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsg e- richt hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem es seiner Überzeugung, die Parteien hätten die streitige Vereinbarung übereinstimmend anders gemeint als sie dem Wortsinne nach zu verstehen sei , unter anderem die Annahme z ugrunde gelegt hat, dass Abschluss und Inhalt eines Mietvertrages zur Zeit der Beurkundung des Rückabwicklungsvertrages überhaupt nicht bekannt gewesen seien . Dies führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisun g. 1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung in Erwägung zu ziehen (BVerfG NJW 2000, 131) sowie erhebliche B e- weisantritte zu berücksichtigen (BVerfG NJW 2005, 1487 und NJW 1991, 285, 286). Danach durfte das Berufungsgericht nicht davon ausgehen, dass der neue Mietvertrag bei Beurkundung des Rückabwicklungsvertr a- ges nicht bekannt war. Die Beklagten haben sich im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 3. November 2010 auf einen Mietvertrag vom 21. Dezember 2007, also dem Tage der Beurkundung des Rückabwicklungsvertrages, bez o- gen , der eine Miete von 11,30 n- lage eine wenn a uch unvollständige Kopie dieses Mietvertrages vo r- g e legt. Dieser auszugsweise vorgelegte Mietvertrag trägt auf S eite 1 das Datum 21. Dezember 2007 sowohl aufgedruckt oben rechts als auch handschriftlich unten bei den Unterschriften. Ferner befindet sich a uf der Seite 1 oben links der handschriftliche, vom Notar unterschriebene Ve r- merk, dass es sich um eine Anlage zur notariellen Urkunde UR - Nr. 12 13 14 - 7 - 429/2007 vom selben Tage handel e das ist der Rückabwicklungsve r- trag zwischen den Parteien. Des Weiteren hat der Notar im Rahmen se i- ner Zeugenvernehmung ausdrücklich bekundet, dass der Mietvertrag als Anlage 2 zur Urkunde genommen worden sei, wie es zudem in § 4 Abs. 7 des Rückabwicklungsvertrages ausdrücklich angegeben ist. Damit hat sich das Berufungsgericht m it seiner nicht näher b e- gründeten Annahme, ein neuer Mietvertrag sei zur Zeit der Beurkundung des Rückabwicklungsvertrages noch nicht abgesc hlossen, Abschluss und Inhalt eines solchen Mietvertrages seien daher nicht bekannt gew e- sen , über das Vorbringen der Beklagten zum Abschluss des Mietvertr a- ges hinweggesetzt, ohne dieses auch nur ansatzweise zur Kenntnis zu nehmen. 2. Die hierin liegende Verletzung des rechtlichen Gehörs der B e- klagten ist entscheidungserheblich. Die angeblich mangelnde Nachvoll ziehbarkeit des von de n Bekla g- ten angegebenen Grundes für die Erledigung des Darlehens ist eines der tragenden Elemente für die Erwägung des Berufungsgerichts , die Kläg e- rin habe für einen Erlass des Darlehensrückzahlungsan spruchs keinerlei Anlass gehabt . D as Berufungsgericht hat ein vom Wortlaut abweiche n- des Verständnis der Parteien bezüglich des Inhalts der vertraglichen R e- gelung unter anderem damit begründet, de r en wortgetreue Anwendung führte zu dem Ergebnis, dass die Beklagten den gesamten Kaufpreis z u- r ück erhielten und zusätzlich von ihrer Darlehensverpflichtung befreit würden. Dies spreche dafür, dass die Parteien bei den Formulierungen "vollständiger Kaufpreiszahlung" und "Verkäufer" den Rückabwicklung s- vertrag mit dem ursprünglichen Vertrag vom 26. Jun i 2006 vermischt hä t- 15 16 17 - 8 - ten. Die Bedenken dagegen, dass ein diesem Wortlaut entsprechendes Ergebnis von den Parteien gewollt war, könnten aber entfallen, wenn es möglich erscheint, dass die Parteien die Rückführung des Darlehensb e- trages wirtschaftlich über die Zahlung eines erhöhten Mietzinses herbe i- führen wollten. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Marburg, Entscheidung vom 15.04.2010 - 4 O 11/10 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 14.04.2011 - 15 U 170/10 -
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