ECLI:DE:BGH:2017:100817BVIIIZR93.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 93/17 vom 10. August 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2017 durch den Richter Hoffmann als Einzelrichter beschlossen: D ie Erinnerung de r Beklagten gegen de n Kostenansatz des Bu n- desgerichtshofs vom 3 1 . M ai 2017 - Kostenrechnung mit Kasse n- zeichen 780017129108 - wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat hat die von der Beklagten persönlich erhobene Nichtzula s- sungsbeschwerde gegen das Urteil der 1. Zivilkamme r des Landgerichts Gera vom 24. März 2017 verworfen, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht worden ist und der Wert der für sie mit dem angegriffene n Urteil verbundene n Beschwer den für eine Nichtzulassung s- bes chwerde gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO erforderlichen Betrag von mehr als 20.000 nicht erreicht. Mit Schreiben vom 21. Juli 2017 hat die B e- klagte Erinnerung gegen den darauf erfolgten Kostenansatz eingelegt mit dem Antrag, dass die Staatskasse die Kos ten übernehme. 2. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Eri n- nerung hat keinen Erfolg. Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1, § 1 Abs. 5 GKG grundsätzlich der Einzelrichter, nachdem der Kostenbeamte di eser nicht abgeholfen hat. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Ei n- wendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. 1 2 3 - 3 - Dieser Ansatz setzt die durch die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde entstandenen Gerichtskosten im H inblick auf den Streitwert von 7.310,49 e- mäß Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des GKG zu Recht mit 406 3. Das Verfahren über die Erinneru ng ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG) . Hoffmann Vorinstanzen: AG Rudolstadt, Entscheidung vom 30.01.2015 - 4 C 451/13 - LG Gera, Entscheidung vom 24.03.2016 - 1 S 48/15 - 4
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