BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 94/00 Verkündet am: 23. Mai 2001 Heinekamp Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsi t - zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2001 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Februar 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und En t - scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfa h - rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt von dem beklagten Versicherer eine B e - rufsunfähigkeitsrente ab Februar 1997 in Höhe von monatlich 2.000 DM. Der Kläger ist gelernter Koch. Unter dem 1. März 1993 beantragte er bei der Beklagten eine Lebensversicherung nebst Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung. Bei der im Antragsformular gestellten Gesundheit s - frage "Bestehen oder bestanden Krankheiten, Störungen, Beschwerden - 3 - oder Vergiftungen?" kreuzte der Versicherungsagent, der das Formular für den Kläger ausfüllte, die Antwort "nein" an. Tatsächlich litt der Kläger von Jugend an unter Heuschnupfen. Streitig ist, ob er dies dem Vers i - cherungsagenten mitgeteilt hatte. Die Beklagte nahm den Versich e - rungsantrag des Klägers an. Der Kläger war von 1989 bis Februar 1998 mit geringfügigen U n - terbrechungen als Koch tätig. Mit Schreiben vom 23. Januar 1997 teilte er der Beklagten mit, daß er nach Auskunft seines Hausarztes aufgrund verschiedener Allergien berufsunfähig sei. Nachdem die Beklagte Arztauskünfte eingeholt hatte, erklärt sie unter dem 14. April 1997 ihren Rücktritt von der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit der Begrü n - dung, daß ihr gefahrerhebliche Umstände nicht angezeigt worden seien. Mit Schreiben vom 1. oder 19. Dezember 1997 erläuterte sie, sie müsse ihre Rücktrittserklärung aufrechterhalten, weil der Kläger von Kindheit an bestehende Allergien sowie Magenprobleme nicht angegeben habe; bei Kenntnis des erhöhten Risikos hätte sie den Versicherungsschutz nicht oder jedenfalls nicht zu normalen Bedingungen anbieten können. Das Landgericht hat die Klage wegen des Rücktritts der Beklagten abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Klage im wesentlichen stattgegeben, sie aber für den Zeitraum Februar 1997 bis März 1998 abgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefocht e - nen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsg e - richt. I. Das Berufungsgericht hat den Rentenanspruch des Klägers b e - jaht und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die bedingung s - gemäße Berufsunfähigkeit des Klägers von mindestens 50% in seinem Beruf als Koch sei bewiesen. Zwar nicht wegen seiner Mehlstauballergie, die er durch Tragen einer Papieratemschutzmaske ausgleichen könne, wohl aber wegen seiner Kontaktallergie gegen verschiedene Leben s - mittel sowie Nässe, Detergentien und Desinfektionsmittel könne der Kl ä - ger nicht mehr als Koch tätig sein. Die Prognose einer dauerhaft verble i - benden Gesundheitsbeeinträchtigung durch die Kontaktdermatitis sei allerdings nicht, wie vom Kläger geltend gemacht, ab Februar 1997, sondern erst ab März 1998, nämlich ab dem Zeitpunkt der von der Sac h - verständigen Dr. R. durchgeführten Untersuchung, gerechtfertigt. Der Kläger müsse sich auch nicht auf eine andere berufliche Tätigkeit ve r - weisen lassen. Leistungsfreiheit der Beklagten aufgrund ihres Rücktrit ts sei nicht gegeben. Der vom Landgericht für wirksam erachtete Rücktritt der B e - klagten berühre gemäß § 21 VVG den Leistungsanspruch des Klägers nicht, weil der verschwiegene Umstand (Pollenallergie, Heuschnupfen) keinen Einfluß auf die Entstehung der Kontaktallergie gehabt habe, we l - che die Berufsunfähigkeit des Klägers ausgelöst habe. Soweit der He u - - 5 - schnupfen als indizierender Umstand für eine allgemeine allergische Disposition des Klägers in Betracht komme, stehe dem die eigene Ei n - schätzung der Beklagten entgegen, die bei Kenntnis des Heuschnupfens eben keinen allgemeinen Ausschluß von Allergieerkrankungen, sondern lediglich von Atemwegserkrankungen verlangt haben würde. II. Die Revision ist begründet, weil die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine durch Rücktritt vom Vertrag begründete Le i - stungsfreiheit der Beklagten ausgeschlossen hat, der rechtlichen Nac h - prüfung nicht standhalten. Wie die Revision zu Recht rügt, hätte das B e - rufungsgericht § 21 VVG, der unter bestimmten Voraussetzungen die Leistungspflicht des Versicherers trotz Rücktritts aufrechterhält, nicht anwenden dürfen, weil diese Ausnahmeregelung nur für vor dem Rüc k - tritt eingetretene Versicherungsfälle gilt, während hier die Berufsunf ä - higkeit des Klägers erst nach dem Rücktritt der Beklagten eingetreten ist. 1. Der Rücktritt des Versicherers wegen Verletzung der Anzeig e - pflicht des Versicherungsnehmers (§ 16 Abs. 2 VVG) führt dazu, daß grundsätzlich der Versicherer nicht nur für alle zukünftigen, sondern auch für alle in der Vergangenheit eingetretenen Versicherungsfälle le i - stungsfrei wird. § 21 VVG enthält eine Ausnahmeregelung dahin, daß die Leistungspflicht des Versicherers trotz seines Rücktritts bestehen bleibt, wenn der verschwiegene Umstand keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Versicherungsleistung g e - habt hat (sog. Kausalitätsgegenbeweis). Die Ausnahmeregelung ist j e - doch auf vor dem Rücktritt eingetretene Versicherungsfälle beschränkt. - 6 - Denn durch den Rücktritt wird das Versicherungsverhältnis beendet. Für nach dem Wirksamwerden der Rücktrittserklärung eintretende Versich e - rungsfälle ist der Versicherer also in jedem Falle leistungsfrei, unabhä n - gig davon, ob diese auf dem nicht angezeigten Umstand beruhen oder nicht (BK/Voit, VVG § 21 Rdn. 2). 2. Im vorliegenden Fall geht es um einen erst nach dem Rücktritt eingetretenen Versicherungsfall. Die Beklagte hat ihren Rücktritt mit Schreiben vom 14. April 1997 und erneut mit Schreiben vom 1. oder 19. Dezember 1997 erklärt. Die Berufsunfähigkeit de s Klägers ist nach den Feststellungen im Berufungsurteil erst im März 1998 eingetreten. Das Berufungsgericht hat die medizinische Prognose der fehlenden Be s - serungsfähigkeit der Erkrankung, welche eine Voraussetzung für den Eintritt der Berufsunfähigkeit darstellt (BGH, Urteil vom 27. September 1995 - IV ZR 319/94 - VersR 1995, 1431 unter 2 a), erst ab dem Zei t - punkt der Untersuchung des Klägers durch die Sachverständige Dr. R. für gerechtfertigt gehalten. Das Berufungsgericht hätte demnach § 21 VVG nicht anwenden dürfen. 3. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Berufungsurteil auch. Denn wenn man von einem erst nach dem Rücktritt eingetretenen Versich e - rungsfall ausgeht, so ist für die Frage der Leistungsfreiheit der Bekla g - ten der Kausalitätsgegenbeweis unerheblich und kommt es statt dessen allein darauf an, ob der Rücktritt der Beklagten berechtigt, d.h. ob der Heuschnupfen des Klägers ein gefahrerheblicher Umstand war und der - 7 - Kläger ihn verschwiegen hat (§ 16 VVG). Hierzu hat aber das Ber u - fungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, noch keine Fes t - stellungen getroffen. Deshalb kann das angefochtene Urteil, soweit es die Leistung s - pflicht der Beklagten bejaht, keinen Bestand haben. Terno Dr. Schlichting Ambrosius Wendt Dr. Kessal-Wulf
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