BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 94/05 vom 24. November 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344ger wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. M344rz 2005 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Der Streitwert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 40.300 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Parteien sind Eigent374mer benachbarter Grundst374cke, auf denen sich jeweils unmittelbar aneinandergrenzende Geb344ude der als "gesch374tztes Kultur-denkmal" ausgewiesenen Burg A. in B. H. befinden. Ur-spr374nglich waren die Kl344ger Eigent374mer der gesamten Anlage. Im Jahr 1995 wurde das Grundst374ck auf Veranlassung der Kl344ger geteilt. In dem darauf fol-genden Jahr 374bertrugen sie eines der neu entstandenen Flurst374cke auf ihre Tochter und auf ihren Schwiegersohn, die dieses mit notariell beurkundetem Vertrag vom 4. M344rz 1998 an die Beklagten verkauften. Die Kl344ger bewohnten auf ihrem Grundst374ck weiterhin das Haupthaus der Burganlage, die Beklagten 1 - 3 - bewohnen einen auf ihrem Grundst374ck stehenden niedrigeren Anbau. Die Kl344-ger haben ihr Grundst374ck w344hrend des Rechtsstreits verkauft. Die Beklagten beabsichtigen, auf dem Dach ihres Geb344udes direkt vor der angrenzenden Wand des Haupthauses einen Wintergarten zu errichten. Die daf374r erforderliche Brandmauer w374rde zwei Fenster des Haupthauses ver-schlie337en. Die Baubeh366rde hat das Vorhaben genehmigt; die Baugenehmigung ist bestandskr344ftig. 2 Die Kl344ger verlangen von den Beklagten die Unterlassung der geplanten Bauma337nahme. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344ger ist erfolglos geblieben. Auf die Revision der Kl344ger hat der Senat das erste Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Mit seiner zweiten Entscheidung hat das Oberlandesgericht die Berufung der Kl344ger erneut zu-r374ckgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben sie Nichtzulassungsbe-schwerde erhoben, mit der sie auch die Verletzung ihres Anspruchs auf Gew344h-rung rechtlichen Geh366rs wegen der Nichtber374cksichtigung ihres Vortrags ger374gt haben, die Errichtung des Wintergartens entsprechend ihrer Alternativplanung oder zwar entsprechend der Planung der Beklagten, aber an einer anderen Stelle, beeintr344chtige die Nutzung der darunter liegenden Schlafzimmer nicht. 3 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begr374ndet. Das Berufungsurteil ver-letzt den Anspruch der Kl344ger auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG). 4 - 4 - 1. Der Beklagte zu 1 hat in dem letzten Termin der m374ndlichen Verhand-lung vor dem Berufungsgericht erkl344rt, eine Verschiebung des Wintergartens auf das Flachdach komme f374r ihn nicht in Betracht, weil sich darunter die bei-den einzigen Schlafzimmer seiner Wohnung bef344nden. Das haben die Kl344ger innerhalb der ihnen gew344hrten Schriftsatzfrist nicht bestritten, zugleich aber vorgetragen, dass keine Beeintr344chtigungen der Nutzung der Schlafzimmer durch den dar374ber liegenden Wintergarten zu bef374rchten seien. F374r die Richtig-keit dieser Behauptung haben sie sich auf ein einzuholendes Sachverst344ndi-gengutachten berufen. 5 2. Das Berufungsgericht ist auf diesen Vortrag in seiner Entscheidung nicht eingegangen. Vielmehr hat es bei der Abw344gung, ob f374r die Beklagten die Errichtung des Wintergartens entsprechend der Alternativplanung der Kl344ger und an einer anderen Stelle zumutbar ist, als schwerwiegenden Nachteil f374r die Beklagten gewertet, dass sie den Wintergarten entgegen ihrem Wunsch nach der Vermeidung von L344rmbel344stigungen 374ber den Schlafzimmern errichten m374ssten. Das verletzt den Anspruch der Kl344ger auf Gew344hrung rechtlichen Ge-h366rs (Art. 103 Abs. 1 GG). 6 a) Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet das Gebot des rechtlichen Geh366rs die Gerichte, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung in Er-w344gung zu ziehen (siehe nur BVerfGE 83, 24, 35). Grunds344tzlich ist davon aus-zugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erw344gung gezogen hat. Die Gerichte brauchen insbesondere nicht jedes Vorbringen in den Gr374nden der Entscheidung ausdr374cklich zu bescheiden. Ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann deshalb nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen 7 - 5 - Umst344nden des Falles ergibt, dass das Gericht einer hieraus resultierenden Pflicht nicht nachgekommen ist (siehe nur BVerfGE 96, 205, 216 f). b) Danach hat das Berufungsgericht gegen Art. 103 Abs. 1 GG versto-337en, indem es die Berufung der Kl344ger u.a. mit der Begr374ndung zur374ckgewie-sen hat, dass f374r die Beklagten eine Verlegung des Wintergartens auch deshalb unzumutbar sei, weil er 374ber den Schlafzimmern l344ge, ohne zu ber374cksichtigen, dass die Kl344ger vorgetragen haben, die Nutzung der Schlafzimmer werde durch den Wintergarten nicht beeintr344chtigt. 8 c) Das Berufungsurteil beruht auch auf dieser Verletzung des rechtlichen Geh366rs. Dies ist bereits dann so, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei Ber374cksichtigung des 374bergangenen Vorbrin-gens anders entschieden h344tte (Senat, Beschl. v. 9. Juni 2005, V ZR 241/04, NJW 2005, 2624, 2625). Das ist hier der Fall. Denn wenn sich herausstellt, dass die Nutzung der Schlafzimmer durch den dar374ber liegenden Wintergarten nicht beeintr344chtigt wird, insbesondere keine L344rmbel344stigungen auftreten, ent-f344llt ein von dem Berufungsgericht f374r die Verneinung der Zumutbarkeit als ge-wichtig angesehener Umstand. Als weiteren Nachteil f374r die Beklagten hat das Berufungsgericht lediglich das Entstehen - relativ geringer - Mehrkosten festge-stellt. 9 - 6 - III. Der Senat hat von der M366glichkeit der Aufhebung und Zur374ckverweisung durch Beschluss nach 247 544 Abs. 7 Gebrauch gemacht. Das gibt dem Beru-fungsgericht die Gelegenheit, die Frage der Beeintr344chtigung der Nutzung der Schlafzimmer durch den an anderer Stelle errichteten Wintergarten zu kl344ren und sodann gegebenenfalls eine neue Abw344gung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Verlegung des Wintergartens f374r die Beklagten vorzunehmen. 10 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 04.07.2001 - 15 O 10/01 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 22.03.2005 - 3 U 1002/03 -
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