BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 94/05 Verk374ndet am: 18. Januar 2006 P o t s c h Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 214 Abs. 2 Satz 1, 556 Abs. 3 Satz 3, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 Der sich aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ergebende Bereicherungsanspruch ei-nes Wohnungsmieters, der die wegen Vers344umung der Abrechnungsfrist des 247 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nach 247 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossene Betriebskosten-nachforderung des Vermieters bezahlt hat, ist nicht in entsprechender Anwendung des 247 214 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen. BGH, Urteil vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 94/05 - LG Hagen AG Wetter (Ruhr) - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. Januar 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Rich-ter Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der zehnten Zivil-kammer des Landgerichts Hagen vom 6. April 2005 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wetter (Ruhr) vom 7. Dezember 2004 wird zur374ckgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger war Mieter einer in W. gelegenen Wohnung des Be-klagten, f374r die er neben der Miete vereinbarungsgem344337 Vorauszahlungen auf die Betriebskosten entrichtete. Das Mietverh344ltnis endete zum 31. Dezember 2003. Mit Schreiben vom 26. Januar 2004 teilte der Beklagte dem Kl344ger die Betriebskostenabrechnung f374r den Zeitraum vom 1. November 2001 bis zum 31. Dezember 2002 mit. Die sich daraus ergebende Nachforderung in H366he von 185,89 200 beglich der Kl344ger. 1 - 3 - In dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kl344ger den Beklagten nach zweimaliger vergeblicher Mahnung auf R374ckzahlung des vorgenannten Betra-ges nebst Verzugszinsen mit der Begr374ndung in Anspruch genommen, die Nachforderung sei wegen Vers344umung der einj344hrigen Abrechnungsfrist des 247 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nach 247 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossen ge-wesen, was er bei der Zahlung - unbestritten - nicht gewusst habe. Ferner hat der Kl344ger die Erstattung einer vorgerichtlich entstandenen anwaltlichen Ausla-genpauschale in H366he von 3,70 200 verlangt. Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgem344337 verurteilt und die Berufung zugelassen. Das Landgericht hat das Urteil des Amtsgerichts abge344ndert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kl344ger die Wiederherstel-lung des erstinstanzlichen Urteils. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. 3 I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in DWW 2005, 238 ver366f-fentlicht ist, hat ausgef374hrt: 4 Der geltend gemachte Bereicherungsanspruch bestehe nicht. Die Zah-lung des Kl344gers auf den Anspruch aus einer Betriebskostenabrechnung, des-sen Geltendmachung nach 247 556 Abs. 3 Satz 3 BGB n.F. ausgeschlossen ge-wesen sei, k366nne nicht gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zur374ckgefordert werden, weil die R374ckforderung nach 247 214 Abs. 2 Satz 1 BGB analog ausge-schlossen sei. Die Zahlung auf die versp344tet vorgelegte Nebenkostenabrech-nung sei mit der Zahlung auf eine verj344hrte Forderung vergleichbar. Sie sei auf 5 - 4 - eine Abrechnung von tats344chlich angefallenen Betriebskosten erfolgt. Daher sei der vorliegende Fall gerade mit dem des 247 214 Abs. 2 Satz 1 BGB vergleichbar, denn eine Forderung solle zur Schaffung von Rechtssicherheit nach gewisser und bestimmter Zeit nicht mehr geltend gemacht werden k366nnen. Der Zweck der Regelung des 247 556 Abs. 3 Satz 3 BGB n.F. liege in dem Schaffen einer Abrechnungssicherheit sowie der Vermeidung von Streit. Gerade die Vermei-dung von Streitigkeiten sei aber nur dann gew344hrleistet, wenn eine Zahlung auf eine verfristete Abrechnung nicht zur374ckverlangt werden k366nne. II. Diese Beurteilung h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 6 1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den vom Kl344ger gegen den Be-klagten geltend gemachten Anspruch aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf R374ckzahlung der von ihm beglichenen Nachforderung in H366he von 185,89 200 aus der Betriebskostenrechnung f374r den Zeitraum vom 1. November 2001 bis zum 31. Dezember 2002 verneint. 7 a) Die Voraussetzungen des vorbezeichneten Anspruchs sind gegeben. Davon geht ersichtlich auch das Berufungsgericht aus. Der Kl344ger hat dem Be-klagten zum Ausgleich seiner Nachforderung in der Betriebskostenabrechnung vom 26. Januar 2004 185,89 200 gezahlt. Diese Leistung ist ohne Rechtsgrund erfolgt, da die Nachforderung des Beklagten ausgeschlossen ist. 8 Gem344337 247 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB, der auf den hier in Rede ste-henden Abrechnungszeitraum vom 1. November 2001 bis zum 31. Dezember 2002 Anwendung findet (Art. 229 247 3 Abs. 9 EGBGB), ist die Betriebskostenab-rechnung dem Mieter sp344testens bis zum Ablauf des zw366lften Monats nach En-de des Abrechnungszeitraums mitzuteilen; nach Ablauf dieser Frist ist die Gel- 9 - 5 - tendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die versp344tete Geltendmachung nicht zu vertreten. Da-nach hat der Beklagte dem Kl344ger die Betriebskostenabrechnung f374r den Zeit-raum vom 1. November 2001 bis zum 31. Dezember 2002 mit Schreiben vom 26. Januar 2004 nicht fristgem344337 mitgeteilt. Da nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte die Vers344umung der Frist nicht zu vertreten hat, und entsprechender Tatsachenvortrag von der Revisionserwiderung auch nicht aufgezeigt wird, ist die Geltendmachung der Nachforderung ausgeschlossen. Angesichts dessen hat der Kl344ger seine Zahlung an den Beklagten ent-gegen der Ansicht der Revisionserwiderung auf eine nicht bestehende Schuld und damit ohne Rechtsgrund geleistet. Bei nicht fristgerechter Abrechnung ver-liert der Vermieter den Anspruch auf Nachzahlung von Betriebskosten (so aus-dr374cklich die Begr374ndung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Miet-rechtsreformgesetz [im Folgenden nur: Gesetzentwurf], BT-Drucks. 14/4553, S. 37). Die Regelung des 247 556 Abs. 3 Satz 3 BGB, die auf 247 20 Abs. 3 Satz 4 NMV zur374ckgeht, enth344lt ebenso wie diese Vorschrift eine Ausschlussfrist (Ge-setzentwurf, BT-Drucks. aaO, S. 51; Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. aaO, S. 87; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschus-ses, BT-Drucks. 14/5663, S. 79; ferner Senatsurteil vom 17. November 2004 - VIII ZR 115/04, NJW 2005, 219 unter II 1 b; Senatsurteil vom 9. M344rz 2005 - VIII ZR 57/04, NJW 2005, 1499 unter II 5 c). Der Ablauf einer Ausschlussfrist f374hrt - anders als der Ablauf einer Verj344hrungsfrist - nicht zu einer blo337en Ein-redebefugnis gegen374ber einem fortbestehenden Recht, sondern hat den Unter-gang des Rechts zur Folge (vgl. BGHZ 122, 23, 24; M374nchKommBGB/Grothe, 4. Aufl., Bd. 1a, Vor 247 194 Rdnr. 10; Staudinger/Peters, BGB [2004], Vorbem. zu 247247 194 ff. Rdnr. 13, jew. m.w.Nachw.). Der Schuldner, der nach Ablauf einer Ausschlussfrist Leistungen auf einen untergegangenen Anspruch erbringt, leis-tet ohne Rechtsgrund und kann somit das Geleistete aus dem Gesichtspunkt 10 - 6 - der ungerechtfertigten Bereicherung zur374ckfordern (Mansel/ Budzikiewicz, Das neue Verj344hrungsrecht [2002], 247 2 Rdnr. 9). 11 b) 247 214 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach das zur Befriedigung eines verj344hr-ten Anspruchs Geleistete nicht zur374ckgefordert werden kann, steht dem Berei-cherungsanspruch des Kl344gers nicht entgegen. Diese Bestimmung ist hier ent-gegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht analog anwendbar. Allerdings ist die entsprechende Heranziehung einzelner f374r die Verj344hrung geltender Be-stimmungen auf Ausschlussfristen nach der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs nicht schlechthin ausgeschlossen; vielmehr ist von Fall zu Fall nach Sinn und Zweck der jeweiligen Bestimmung zu entscheiden, inwieweit Verj344h-rungsvorschriften auf Ausschlussfristen auch dann anzuwenden sind, wenn nicht ausdr374cklich auf sie verwiesen wird (BGHZ 122, 23, 25; 112, 95, 101; 84, 101, 108; 73, 99, 101 f.). Danach kommt hier eine analoge Anwendung des 247 214 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht in Betracht. Der Ausschluss der R374ckforderung nach 247 214 Abs. 2 BGB beruht dar-auf, dass der Anspruch durch die Verj344hrung nicht erlischt und der Gl344ubiger deswegen durch die Leistung des Schuldners nur das erhalten hat, worauf er trotz der Verj344hrung einen - wenn auch einredebehafteten - Anspruch besa337 (M374nchKommBGB/Grothe, aaO, 247 214 Rdnr. 9). Nach Ablauf einer Ausschluss-frist erlischt das betroffene Recht gem344337 den vorstehenden Ausf374hrungen (un-ter II 1 a) hingegen, so dass eine gleichwohl noch erbrachte Leistung dann auf eine nicht mehr bestehende Schuld erfolgt. Daher ist 247 214 Abs. 2 BGB nach Sinn und Zweck der Vorschrift auf Ausschlussfristen nicht entsprechend an-wendbar (M374nchKommBGB/Grothe, aaO, 247 214 Rdnr. 9; Staudinger/Peters, aaO, 247 214 Rdnr. 39). Dies gilt auch f374r die Ausschlussfrist des 247 556 Abs. 3 Satz 3 BGB (a.A. Langenberg, Betriebskostenrecht, 4. Aufl., G Rdnr. 73 mit Verweis auf das Berufungsurteil). 12 - 7 - Sinn und Zweck des 247 556 Abs. 3 Satz 3 BGB rechtfertigen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine andere Beurteilung. Die Abrechnungsfrist des 247 556 Abs. 3 Satz 2 BGB und der durch 247 556 Abs. 3 Satz 3 BGB angeord-nete Ausschluss von Nachforderungen nach Fristablauf dienen der Abrech-nungssicherheit f374r den Mieter und sollen Streit vermeiden (Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/4553, S. 37). Sie gew344hrleisten eine zeitnahe Abrechnung, damit der Mieter in einem 374berschaubaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Ab-rechnungszeitraum entweder 374ber ein sich zu seinen Gunsten ergebendes Guthaben verf374gen kann oder Gewissheit dar374ber erlangt, ob und in welcher H366he er mit einer Nachforderung des Vermieters rechnen muss (Senatsurteil vom 17. November 2004, aaO, unter II 1 b). Daraus l344sst sich nicht herleiten, dass dem Mieter, der in Unkenntnis der Ausschlussfrist geleistet hat, ein berei-cherungsrechtlicher R374ckforderungsanspruch versagt ist. 13 c) Dem Bereicherungsanspruch des Kl344gers steht entgegen der von dem Beklagten in den Vorinstanzen vertretenen Auffassung auch kein deklaratori-sches Schuldanerkenntnis des Kl344gers entgegen. 14 Vor der Mietrechtsreform war es allerdings herrschende Meinung, dass in der vorbehaltlosen Zahlung einer Abrechnungsnachforderung durch den Mie-ter ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu sehen sei, das den Ausschluss nachtr344glicher Einwendungen zur Folge habe (vgl. Schmidt-Futterer/Langen-berg, Mietrecht, 8. Aufl., 247 556 BGB, Rdnrn. 403 f.; Staudinger/Weitemeyer, BGB [2003], 247 556 Rdnr. 133, jew. m.w.Nachw.). Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Auffassung auch noch nach der Mietrechtsreform berechtigt ist oder ob und inwieweit der Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses nunmehr die dem Mieter gem344337 247 556 Abs. 3 Satz 5 BGB zukommende Ein-wendungsfrist von einem Jahr und das Verbot dem Mieter nachteiliger Rege-lungen in 247 556 Abs. 4 BGB entgegenstehen (vgl. dazu Schmidt-Futterer/ 15 - 8 - Langenberg, aaO, Rdnrn. 407 ff.; Staudinger/Weitemeyer, aaO, Rdnr. 134; M374nchKommBGB/Schmid, aaO, 247 556 Rdnrn. 102 f.; Sternel, ZMR 2001, 937, 940; Kinne, GE 2004, 1572, 1581, jew. m.w.Nachw.). Unabh344ngig davon kommt hier ein dem Bereicherungsanspruch des Kl344gers entgegenstehendes deklaratorisches Schuldanerkenntnis schon deswegen nicht in Betracht, weil ein solches Anerkenntnis nur die Einwendungen des Schuldners ausschlie337t, die dieser bei Abgabe der Erkl344rung kannte oder mit denen er zumindest rech-nete (Senatsurteil BGHZ 69, 328, 331; BGH, Urteil vom 9. Februar 1998 - II ZR 374/96, WM 1998, 656 unter 1 m.w.Nachw.). Der Kl344ger wusste aber bei der vorbehaltlosen Zahlung gerade nicht, dass die Betriebskostennachforderung des Beklagten wegen Vers344umung der Nachforderungsfrist ausgeschlossen ist, und rechnete hiermit auch nicht. d) Aus dem gleichen Grunde kann sich der Beklagte entgegen der An-sicht der Revisionserwiderung gegen374ber dem Bereicherungsanspruch des Kl344gers schlie337lich auch nicht auf Vertrauensschutz (247 242 BGB) berufen (vgl. dazu einerseits Schmidt-Futterer/Langenberg, aaO, Rdnr. 413, andererseits Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 9. Aufl., Rdnr. 3273 a). 16 2. Die Nebenforderungen ergeben sich aus 247247 280, 286, 288 BGB. 17 - 9 - III. 18 Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif, da es weiterer tats344chlicher Feststel-lungen nicht bedarf (247 563 Abs. 3 ZPO). Da die Klage nach den vorstehenden Ausf374hrungen begr374ndet ist, ist das Berufungsurteil aufzuheben, und das der Klage stattgebende Urteil des Amtsgerichts ist wieder herzustellen. Dr. Deppert Dr. Leimert Wiechers Dr. Frellesen Hermanns Vorinstanzen: AG Wetter, Entscheidung vom 07.12.2004 - 3 C 284/04 - LG Hagen, Entscheidung vom 06.04.2005 - 10 S 8/05 -
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