BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 94/05 Verk374ndet am: 24. Oktober 2007 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die m374ndliche Verhand-lung vom 24. Oktober 2007 f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 3. Zivil-kammer des Landgerichts Mainz vom 10. M344rz 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger verlangt vom Beklagten, einem Lebensversicherungs-unternehmen, die R374ckzahlung von Beitr344gen. 1 Auf Antrag des Kl344gers vom 30. November 1999 stellte der Beklag-te einen Versicherungsschein vom 20. Dezember 1999 374ber eine Ren-tenversicherung aus und f374gte ein Bedingungsheft bei, das unter ande-rem Verbraucherinformationen nach 247 10a VAG, die Tarifbestimmungen und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) des Beklagten enthielt. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2000 widersprach der Kl344ger dem Vertragsschluss, weil die Verbraucherinformation nicht 247 10a VAG 2 - 3 - entspreche, und forderte die eingezahlten Beitr344ge zur374ck. Der Beklagte wies den Widerspruch zur374ck, k374ndigte den Vertrag wegen Verzugs mit der Beitragszahlung nach 247 39 VVG zum 1. Februar 2001 und rechnete ihn ab. Die Abrechnung weist einen R374ckkaufswert von 738,14 200 und ei-ne 334berschussbeteiligung von 30,42 200 aus. Nach Abzug von Beitrags-r374ckst344nden und Steuern erhielt der Kl344ger 417,49 200 ausgezahlt. Inso-weit nahm er die zun344chst auf R374ckzahlung aller Beitr344ge in H366he von 1.264,04 200 gerichtete Klage zur374ck. Der Kl344ger meint, er habe dem Vertragsschluss gem344337 247 5a Abs. 2 Satz 4 VVG noch innerhalb eines Jahres nach Zahlung der ersten Pr344-mie (13. Januar 2000) wirksam widersprechen k366nnen. Die Frist von 14 Tagen nach 247 5a Abs. 1 Satz 1 VVG sei nicht in Lauf gesetzt worden, weil die Bestimmungen in 247 6 Abs. 3 AVB 374ber den R374ckkaufswert bei K374ndigung und in 247 15 AVB 374ber die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren wegen Versto337es gegen das Transpa-renzgebot nach 247 9 AGBG unwirksam seien. Dies habe der Bundesge-richtshof f374r gleichartige Klauseln entschieden (BGHZ 147, 354, 373). Die Unwirksamkeit der Klauseln wegen Intransparenz sei der unvollst344n-digen 334berlassung der Unterlagen im Sinne von 247 5a Abs. 2 Satz 1 i.V. mit Abs. 1 Satz 1 VVG gleichzusetzen. 3 Der Beklagte meint, die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Klau-seln erg344ben sich nicht aus 247 5a VVG, sondern allein aus 247 6 AGBG, jetzt 247 306 BGB. 4 Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 846,55 200 nebst Zinsen verurteilt. Auf seine Berufung hat das Landgericht die Kla-ge abgewiesen. Der Kl344ger erstrebt mit seiner Revision die Wiederher-stellung des amtsgerichtlichen Urteils. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: Die Revision des Kl344gers f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Landgericht. 6 I. Das Berufungsgericht hat einen bereicherungsrechtlichen An-spruch des Kl344gers auf R374ckzahlung der Versicherungspr344mien 374ber den erstatteten Betrag hinaus abgelehnt. Die Pr344mien seien mit Rechtsgrund gezahlt worden, weil der Widerspruch des Kl344gers vom 7. Dezember 2000 versp344tet und damit unwirksam sei. Der Kl344ger habe nach 247 5a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VVG nur innerhalb von 14 Tagen widersprechen k366nnen, weil die Unterlagen ihm am 20. Dezember 1999 vollst344ndig 374bersandt worden seien und er 374ber sein Widerspruchsrecht ordnungs-gem344337 belehrt worden sei. Die Unwirksamkeit von 247 15 AVB wegen Ver-sto337es gegen das Transparenzgebot habe keine Verl344ngerung des Wi-derspruchsrechts auf ein Jahr nach 247 5a Abs. 2 Satz 4 VVG zur Folge. Die Intransparenz einer Klausel stelle keine Unvollst344ndigkeit im Sinne von 247 5a Abs. 2 Satz 1 VVG dar. 7 II. 1. Das Berufungsgericht hat den Zahlungsanspruch zu Recht abgewiesen, soweit der Kl344ger ihn aus ungerechtfertigter Bereicherung herleitet. Der Beklagte hat die Beitr344ge nicht ohne Rechtsgrund erhalten. Der Vertrag ist wirksam zustande gekommen, weil der Kl344ger dem Ver-tragsschluss nicht innerhalb von 14 Tagen nach 334berlassung der Unter-lagen widersprochen hat. Die Unwirksamkeit von Klauseln in Allgemei-nen Versicherungsbedingungen ist der Unvollst344ndigkeit der Unterlagen 8 - 5 - im Sinne von 247 5a Abs. 2 Satz 1 VVG nicht gleichzusetzen, auch wenn die Unwirksamkeit auf einem Versto337 gegen das Transparenzgebot be-ruht. Wie der Senat im Urteil vom 12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297, 318 m.w.N.) entschieden hat, ergeben sich die Rechtsfolgen der Klauselun-wirksamkeit nicht aus 247 5a VVG, sondern allein aus 247 306 BGB, 247 6 AGBG. 2. Der geltend gemachte Anspruch auf weitere Zahlungen kann sich nach dem Vortrag der Parteien aber aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt ergeben, der in den Vorinstanzen noch nicht angespro-chen worden ist. 9 a) Aus dem Urteil des Senats vom 12. Oktober 2005 ergibt sich, dass der Versicherungsnehmer nach K374ndigung einen vertraglichen An-spruch unter anderem auf einen Mindestr374ckkaufswert hat, wenn die Be-stimmungen 374ber den R374ckkaufswert und die Verrechnung der Ab-schlusskosten wegen Versto337es gegen das Transparenzgebot unwirk-sam sind. 10 aa) Das ist der Fall. 247 6 Abs. 3 AVB 374ber den R374ckkaufswert bei K374ndigung und 247 15 AVB 374ber die Verrechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren sind in gleicher Weise intransparent wie die vom Senat durch die Urteile vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354, 373) f374r unwirksam erkl344rten Klauseln anderer Lebensversicherer. Daran 344n-dern auch der Hinweis in der Verbraucherinformation, in den ersten Jah-ren sei der R374ckkaufswert deutlich geringer als die Summe der einge-zahlten Beitr344ge, und die Bezugnahme auf die im Versicherungsschein abgedruckte vollst344ndige Tabelle der Garantiewerte nichts, weil in den Klauseln selbst kein Hinweis auf die f374r den Versicherungsnehmer mit der vorzeitigen Beendigung der Beitragszahlung verbundenen wirtschaft- 11 - 6 - lichen Nachteile enthalten ist (dazu BGHZ 147, 354, 363 f. und BGHZ 147, 373, 380). bb) Dem Anspruch auf einen Mindestr374ckkaufswert steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte keine Aktiengesellschaft, sondern ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist. Der R374ckkaufswert betrifft das Austauschverh344ltnis der Partner des Versicherungsvertrages, das in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Beklagten - offenbar f374r Mitglieder wie f374r Nichtmitglieder - in gleicher Weise geregelt ist wie bei Versicherungsaktiengesellschaften. Allgemeine Versicherungsbedingun-gen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, die das Versiche-rungsverh344ltnis betreffen, sind vom Anwendungsbereich des AGB-Gesetzes und der 247247 305 ff. BGB nicht ausgenommen (vgl. BGHZ 136, 394, 396 ff.). F374r das Versicherungsverh344ltnis trifft die im Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 (aaO S. 320 ff.) nach objektiv-generalisierenden Gesichtspunkten vorgenommene Interessenabw344gung auch f374r den Ver-sicherungsverein auf Gegenseitigkeit zu, selbst wenn die Versicherungs-nehmer zugleich Mitglieder sind (vgl. zur Feststellung des Schluss374ber-schusses beim Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit BVerfG VersR 2005, 1127, 1134). Soweit Verschiebungen im Wert der Mitgliedschaft eintreten sollten, gelten f374r die Abw344gung der jeweiligen Interessen der Versicherungsnehmer die gleichen Erw344gungen, zumal der wirtschaftli-che Wert, den der Versicherungsnehmer w344hrend der laufenden Ver-einsmitgliedschaft bezieht, eher gering ist (vgl. BVerfG VersR 2005, 1109, 1124). 12 - 7 - 13 b) Ob der vom Beklagten angesetzte R374ckkaufswert den nach Ma337gabe des Senatsurteils vom 12. Oktober 2005 (aaO S. 318 ff.) zu beanspruchenden Mindestbetrag erreicht, hat das Berufungsgericht noch zu kl344ren. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: AG Mainz, Entscheidung vom 24.03.2004 - 84 C 217/03 - LG Mainz, Entscheidung vom 10.03.2005 - 3 S 81/04 -
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