BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 94/07 vom 5. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel einstimmig beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. M344rz 2007 wird zur374ckge-wiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 11.755,54 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Revision ist gem344337 247 552a ZPO durch Beschluss zur374ckzuweisen, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision nicht vorliegen (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel dar374ber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begr374ndung wird auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 27. November 2007 Bezug ge-nommen (247 552a Satz 2, 247 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). 1 Die Stellungnahme der Beklagten vom 19. Dezember 2007 zu diesem Hinweis rechtfertigt keine andere Beurteilung. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nach 247 476 BGB zu vermuten, dass der vertragswidrige Zustand (hier: die hochgradige Sensibilisierung des Pferdes) bereits bei Gefahr374bergang vorgelegen hat. 2 - 3 - Aus der auf S. 2/3 des Schriftsatzes vom 19. Dezember 2007 wiederge-gebenen Passage aus dem Senatsurteil vom 29. M344rz 2006 (VIII ZR 173/05, Tz. 35) ergibt sich nichts Anderes. Soweit es dort hei337t, "hierf374r" gelte die in 247 476 BGB vorgesehen Beweislastumkehr zugunsten des K344ufers nicht, so be-zieht sich dies, wie aus dem Sinnzusammenhang ersichtlich, allein darauf, ob der Sachmangel in Gestalt der Allergie Sommerekzem "auf eine Ursache zu-r374ckzuf374hren ist, die ihrerseits eine vertragswidrige Beschaffenheit darstellt". Dementsprechend hei337t es dort weiter: "Ob hinsichtlich einer solchen Ursache ein Sachmangel vorliegt, hat vielmehr der K344ufer darzulegen und zu beweisen." Zu diesen Ausf374hrungen steht weder das angefochtene Berufungsurteil noch der Hinweis des Vorsitzenden vom 27. November 2007 in Widerspruch. 3 Der Beweis, dass die Ursache des in der Allergie Sommerekzem beste-henden Sachmangels - die hochgradige Sensibilisierung des Pferdes - ihrer-seits eine (weitere) vertragswidrige Beschaffenheit darstellt, ist dem Kl344ger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gelungen. Die Revision nimmt dies ausdr374cklich hin. Ob diese weitere vertragswidrige Beschaffenheit einen Sachmangel im Sinne des 247 434 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB darstellt, h344ngt allein davon ab, ob sie bereits bei Gefahr374bergang bestanden hat. Daf374r kommt dem Kl344ger entgegen der Auffassung der Revision die Vermutung des 247 476 BGB zugute (vgl. Senatsurteile vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490, Tz. 30 und vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 259/06, NJW 2007, 2621, Tz. 16). 4 Die Anwendbarkeit des 247 476 BGB scheitert entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daran, dass die hochgradige Sensibilisierung des Pfer-des nicht innerhalb von sechs Monaten in Erscheinung getreten, sondern nur "nachtr344glich durch den Sachverst344ndigen aufgrund theoretischer Schlussfolge-rungen diagnostiziert worden" w344re. Vielmehr ist eine "sehr breite und 5 - 4 - h366chstgradige Sensibilisierung gegen Insekten, Pflanzen und Milben" bereits in der Befundmitteilung vom 11. September 2002 374ber die Laboruntersuchung vom 30. August 2002 (GA I 12) diagnostiziert worden (BU 15) und damit inner-halb der Sechsmonatsfrist des 247 476 BGB in Erscheinung getreten. Ball Wiechers Dr. Frellesen Hermanns Dr. Hessel Vorinstanzen: LG Arnsberg, Entscheidung vom 06.02.2004 - 4 O 396/02 - OLG Hamm, Entscheidung vom 02.03.2007 - 11 U 43/04 -
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