BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 94/09 Verk374ndet am: 20. November 2009 Weschenfelder Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGZPO 247 15a; Saarl. AGJusG 247 37a Eine Klage, der ein obligatorisches Schiedsverfahren vorauszugehen hat (247 15a Abs. 1 Satz 1 EGZPO 226 hier i.V.m. 247 37a Abs. 1 Saarl. AGJusG), ist zul344ssig, wenn der Kl344ger mit der Klageschrift eine von der G374testelle ausgestellte Bescheinigung 374ber einen erfolglosen Einigungsversuch einreicht. Das Prozessgericht ist bei der Pr374fung dieser Prozessvoraussetzung an die ihm vorgelegte Bescheinigung gebunden. BGH, Urteil vom 20. November 2009 - V ZR 94/09 - LG Saarbr374cken AG St. Wendel - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Saarbr374cken vom 28. April 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind im Saarland lebende Grundst374cksnachbarn. Die Beklagten halten auf ihrem Grundst374ck einen Belgischen Sch344ferhund. 1 Der Kl344ger verlangt von den Beklagten, den Hund so zu halten, dass das Bellen in den Mittags- und in den Nachtstunden nicht zu h366ren ist. Er hat mit der Klageschrift eine Bescheinigung des Schiedsmannes vom 10. M344rz 2009 374ber das Scheitern des Schlichtungsverfahrens vorgelegt. 2 - 3 - Das Amtsgericht hat die Klage dennoch als unzul344ssig abgewiesen; die Berufung des Kl344gers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seine in der Berufungsinstanz gestellten Antr344ge weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, dass die Klage wegen Nichteinhaltung der landesgesetzlichen Bestimmungen 374ber das obligatorische Schlichtungsver- fahren unzul344ssig sei. Die Durchf374hrung jenes Verfahrens sei eine im 366ffentlichen Interesse liegende, unverzichtbare Prozessvoraussetzung, deren Vorliegen das Prozessgericht von Amts wegen zu pr374fen habe. Dabei sei eine von dem zust344ndigen Schiedsmann ausgestellte Erfolglosigkeitsbescheinigung (247 37c Saarl. AGJusG) f374r das Prozessgericht nicht bindend. Dieses m374sse vielmehr pr374fen, ob das Verfahren ordnungsgem344337 durchgef374hrt worden sei und die Voraussetzungen f374r die Erteilung der Bescheinigung vorgelegen h344tten. Das sei hier nicht der Fall, weil der Schiedsmann weder einen Schlichtungstermin bestimmt habe noch bei der Ausstellung der Bescheinigung drei Monate seit Beantragung des Verfahrens vergangen gewesen seien. 4 II. Das h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. 5 - 4 - 1. Die Klage ist nach 247 15a Abs. 1 Satz 2 EGZPO zul344ssig, weil der Kl344ger mit der Klageschrift eine von der nach 247 37 b Abs. 1 Satz 1 Saarl. AGJusG zust344ndigen Schiedsperson ausgestellte Bescheinigung 374ber einen erfolglosen Einigungsversuch eingereicht hat. Damit ist die besondere Prozessvoraussetzung (247 15a Abs. 1 Satz 1 EGZPO i.V.m. 247 37a Abs. 1 Satz 1 Saarl. AGJusG) erf374llt. 247 15a Abs. 1 EGZPO verlangt von dem Kl344ger - wie sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt 226 nur, dass dieser vor der Klageerhebung den Versuch einer g374tlichen Einigung mittels eines Schlichtungsverfahrens unternommen hat und dem Prozessgericht das durch eine Bescheinigung der G374testelle entweder 374ber dessen Erfolglosigkeit (Satz 2) oder die Nichtdurchf374hrung des Verfahrens innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung (Satz 3) nachweist (vgl. Senat, Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 47/04, NJW-RR 2005, 501, 502). 6 2. Bei der Entscheidung 374ber die Zul344ssigkeit der Klage ist das Prozessgericht an die vorgelegte Bescheinigung der Schiedsstelle gebunden. Die hiervon abweichende Auslegung des 247 15a EGZPO durch das Berufungsgericht verletzt den Kl344ger in seinem Anspruch auf Gew344hrung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes, weil ihm durch diese Handhabung einer verfahrensrechtlichen Vorschrift sein Anspruch auf Durchsetzung des materiellen Rechts in unzumutbarer Weise erschwert wird (vgl. BVerfGE 84, 366, 369). 7 a) Die Abweisung der Klage trotz Vorlage der Erfolglosigkeitsbeschei-nigung als unzul344ssig legt die Risiken aus der unterschiedlichen Auslegung des Verfahrensrechts durch Schiedsstelle und Prozessgericht einseitig dem Kl344ger auf, der 226 worauf die Revision zu Recht hinweist 226 nur den Antrag auf Durchf374hrung des Schlichtungsverfahren stellen, aber nicht die Art und Weise der Verfahrensleitung durch den Schiedsmann bestimmen kann. Es lag nicht in 8 - 5 - der Verantwortung des Kl344gers, dass der Schiedsmann nach den mit beiden Parteien getrennt gef374hrten Gespr344chen von der Anberaumung eines Termins wegen erkennbarer Aussichtslosigkeit Abstand nahm und dem Kl344ger eine Erfolglosigkeitsbescheinigung auch ohne Schlichtungsverhandlung erteilte. b) Die Verweigerung einer Sachentscheidung wegen eines Verfah-rensfehlers der Schiedsperson l344sst sich auch nicht mit dem Sinn und Zweck der Bestimmungen 374ber das obligatorische Schlichtungsverfahren begr374nden, das die Justiz entlasten und eine raschere und kosteng374nstigere Bereinigung solcher Konflikte durch au337ergerichtliche Verfahren herbeif374hren soll (BT-Drucks. 14/980, S. 2; BGHZ 161, 145, 149; OLG Saarbr374cken, NJW 2007, 1292, 1293). Das Regelungsziel tr344gt zwar eine konsequente Auslegung der Verfahrensvorschrift dahin, dass die Rechtssuchenden in den durch das jeweilige Landesgesetz vorgesehenen F344llen auch den Weg zu den Schiedsstellen beschreiten m374ssen (vgl. BGHZ 161, 145, 150; OLG Saarbr374cken aaO), rechtfertigt es aber nicht, ihnen den Zugang zu den ordentlichen Gerichten auch dann noch zu versperren, wenn sie diesen Weg gegangen sind. 9 c) Die Abweisung der Klage als unzul344ssig f374hrt schlie337lich 226 bei unterschiedlicher Beurteilung der Voraussetzungen f374r die Feststellung der Erfolglosigkeit des Einigungsversuchs durch Schiedsstelle und Prozessgericht - allein zu einem das Verfahren unzumutbar verz366gernden Hin und Her. Die dadurch eintretende Blockade kann 226 wenn beide Stellen auf ihren unterschiedlichen Auffassungen beharren 226 von dem Rechtssuchenden nicht beseitigt werden. Das Prozessgericht ist n344mlich keine der Schiedsstelle 374bergeordnete Instanz, die dessen Verfahren und Entscheidungen aufheben kann. Die Schiedsstelle ist auch nicht gem344337 247 563 Abs. 2 ZPO an die Rechtsansicht des Prozessgerichts gebunden und muss daher nicht das 10 - 6 - Schlichtungsverfahren unter Anberaumung eines Termins f374r eine Schlichtungsverhandlung fortsetzen. III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247247 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Obwohl auch das Gericht der ersten Instanz zu Unrecht die Klage als unzul344ssig abgewiesen hat, kommt eine Zur374ckverweisung an dieses mangels der daf374r erforderlichen Antr344ge nach 247247 557 Abs. 1, 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht in Betracht, so dass sich das Berufungsgericht nunmehr mit der Sache selbst zu befassen haben wird. 11 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG St. Wendel, Entscheidung vom 23.10.2007 - 15 C 259/07 - LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 28.04.2009 - 2 S 191/07 -
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