BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 94/10 Verk374ndet am: 30. M344rz 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 123, 278, 166, 139 a) Zur Frage einer Zurechnung des Verhaltens eines vom Leasinggeber mit der Vorbereitung des Leasingvertrags betrauten Lieferanten, der dem Leasing-nehmer unter Hinweis auf eine angebliche "Kostenneutralit344t" des Gesamt-gesch344fts ohne Wissen des Leasinggebers den Abschluss eines "Werbever-trags" anr344t (im Anschluss an BGH, Urteile vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 36/03, NJW 2005, 365; vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 234/04, NJW-RR 2005, 1421). b) Zur Frage des Vorliegens eines einheitlichen Rechtsgesch344fts, wenn der Leasingnehmer neben dem Leasingvertrag einen "Werbevertrag" mit einem Dritten abschlie337t, der eine Erstattung der Leasingraten gegen Empfehlung von Neukunden vorsieht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 327/08, NJW 2009, 3295). BGH, Urteil vom 30. M344rz 2011 - VIII ZR 94/10 - OLG Braunschweig LG Braunschweig - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 30. M344rz 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B374nger f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 23. M344rz 2010 wird zu-r374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Revisionsverfahrens einschlie337lich der Kosten des Streithelfers der Beklagten zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger schloss am 27./30.Oktober 2006 unter Vermittlung des Auto-hauses T. Autoex- und Import GmbH (im Folgenden Autohaus T. ) mit der Beklagten einen Leasingvertrag 374ber einen f374r seinen Gesch344ftsbetrieb be-stimmten Pkw Audi A6 Avant 2,7 TDI Automatic mit einer Laufzeit von 54 Mona-ten. Die vom Kl344ger monatlich zu erbringenden Leasingraten belaufen sich auf 759 200 netto zuz374glich gesetzlicher Umsatzsteuer. Das Fahrzeug wurde dem Kl344ger vom Autohaus T. bereits am 27. Oktober 2006 ausgeh344ndigt. 1 Am 27. Oktober 2006 traf der Kl344ger zudem mit der H. , L. , (im Folgenden H. ) eine als "Werbevertrag" bezeichnete Vereinbarung. In 247 4 dieses Vertrags verpflichtete sich H. als Gegenleistung f374r die Empfehlung von mindestens drei neuen Kunden zur Zahlung eines mo- 2 - 3 - natlichen "Werbekostenzuschusses" an den Kl344ger. Die n344heren Einzelheiten sind unter 247247 5, 6 der Vereinbarung wie folgt geregelt, wobei der Kl344ger als Werbepartner bezeichnet wird: "247 5 H366he des Werbekostenzuschusses (1) Der Werbepartner hat eine monatliche Darlehensrate in H366he von 200 205..880,44 205205205205205205(i.W.: 200 achthundertachtzig 44/100) [zu zahlen]. (2) Der Werbepartner erh344lt monatlich folgenden Werbekostenzuschuss f374r maxi-mal 54 Monate. Die 1. Zahlung beginnt am: sofort f374r die ersten sechs Monate zu 50 % (440,22 Euro) ab dem 7. Monat zu 100 % 200 205.. 880,44 205205205205205205205..(i.W.: 200 achthundertachtzig 44/100) (In diesem Betrag ist die jeweils g374ltige gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.) 247 6 F344lligkeit des Werbekostenzuschusses (1) Der Werbekostenzuschuss ist jeweils zum Monatsende f344llig. (2) Die Zahlung erfolgt ab dem 25. des Folgemonats (der Betrag soll somit vor der Belastung der Darlehnsrate auf dem Konto sein) auf folgendes Konto des Wer-bepartners: (205) (3) Bei der Variante "Empfehlung f374r mindestens 3 neue Kunden" tritt H. in Vor-leistung. Die Empfehlung soll in den n344chsten 24 Monaten zum Abschluss ge-bracht werden. Die Empfehlung gilt dann als erf374llt, wenn auf den jeweiligen neuen Kunden das Auto zugelassen ist." Der Kl344ger f374hrte dem Autohaus T. drei neue Kunden zu, die eben-falls ein Fahrzeug leasten und "Werbevertr344ge" mit der H. abschlossen. Die H. leistete den vereinbarten "Werbekostenzuschuss" bis November 2007 und stellte danach die Zahlungen an den Kl344ger ein. Mit Schreiben vom 1. Septem-ber 2008 focht der Kl344ger den Leasingvertrag sowohl gegen374ber der Beklagten als auch gegen374ber dem Autohaus T. wegen arglistiger T344uschung an und forderte die Beklagte vergeblich zur R374ckzahlung der geleisteten Leasingraten Zug um Zug gegen R374ckgabe des Fahrzeugs auf. 3 - 4 - Der Kl344ger verlangt unter Anrechnung gezogener Gebrauchsvorteile und des von der H. geleisteten "Werbekostenzuschusses" R374ckzahlung erbrach-ter Leasingraten in H366he von zuletzt 11.612,08 200 (nebst Zinsen) Zug um Zug gegen R374ckholung des Leasingfahrzeugs und begehrt au337erdem die Feststel-lung, dass der Leasingvertrag durch die erkl344rte Anfechtung wirksam beendet worden sei und dass sich die Beklagte mit der R374cknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hier-gegen gerichtete Berufung des Kl344gers ist vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht beschr344nkt zugelassenen Revi-sion verfolgt der Kl344ger sein Feststellungsbegehren weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung, soweit f374r das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgef374hrt: 6 Das Feststellungsbegehren des Kl344gers sei zwar zul344ssig, weil er ein rechtliches Interesse daran habe, Klarheit 374ber den Bestand der Rechtsbezie-hungen zur Beklagten zu erhalten. Es sei jedoch unbegr374ndet. 7 Die vom Kl344ger ausgesprochene Anfechtung des Leasingvertrags wegen arglistiger T344uschung sei nicht wirksam, weil dem Kl344ger gegen374ber der Be-klagten kein Anfechtungsrecht zustehe. Eine Anfechtung wegen T344uschung 374ber den Fahrzeugwert oder die Angemessenheit der Leasingraten komme schon im Hinblick darauf nicht in Betracht, dass der Kl344ger nach eigenen Anga- 8 - 5 - ben vor Vertragsschluss 374ber die M366glichkeit unterrichtet gewesen sei, das Fahrzeug g374nstiger von Dritten zu beziehen. Eine auf eine arglistige T344uschung 374ber die Refinanzierung der Leasingraten gest374tzte Anfechtung scheitere dar-an, dass die vom Gesch344ftsf374hrer des Autohauses T. insoweit abgegebe-nen Erkl344rungen der Beklagten nicht zuzurechnen seien. Zwar l344gen gewichtige Anhaltspunkte daf374r vor, dass es sich bei dem von H. praktizierten Ge-sch344ftsmodell um ein sittenwidriges Schneeballsystem gehandelt habe, das dem Streithelfer bekannt gewesen sei. Das Autohaus T. und dessen Ge-sch344ftsf374hrer seien aber, soweit ihre Handlungen den mit H. abgeschlosse-nen Werbevertrag betr344fen, als Dritte im Sinne von 247 123 Abs. 2 BGB und nicht als Repr344sentanten oder Vertrauenspersonen der Beklagten t344tig geworden. Erkl344rungen eines Lieferanten, die - wie hier - den Abschluss atypischer Son-dervereinbarungen mit dem Leasingnehmer betr344fen, seien dem Leasinggeber regelm344337ig nicht zuzurechnen, weil sie au337erhalb des dem Lieferanten 374bertra-genen Pflichtenkreises abgegeben worden seien. Demzufolge seien Aufkl344-rungspflichtverletzungen und T344uschungshandlungen des Lieferanten, die sich auf ein solches Nebengesch344ft bez366gen, nicht der Leasinggeberin anzulasten. Dieser Beurteilung stehe auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 2009 (VIII ZR 327/08) nicht entgegen. Denn die Beklagte habe - anders als der Leasinggeber in dem dort entschiedenen Fall - unstreitig keine Kenntnis von der Existenz einer Zusatzvereinbarung gehabt. Eine Unwirksamkeit des Leasingvertrags ergebe sich auch nicht aus ei-ner m366glichen Sittenwidrigkeit des "Werbevertrags". Denn es handele sich hier-bei um getrennte Vertragsverh344ltnisse, die nicht zu einem einheitlichen Rechts-gesch344ft verbunden worden seien. Die Beklagte habe unstreitig keine Kenntnis vom Abschluss eines "Werbevertrags" gehabt. Eine Zurechnung des Wissens der H. , des Autohauses T. oder dessen Gesch344ftsf374hrers komme nicht in Betracht, weil diese nicht als "Wissensvertreter" der Beklagten (247 166 Abs. 1 9 - 6 - BGB) eingesetzt gewesen seien. Auch habe die Beklagte nicht damit rechnen m374ssen, dass der Gesch344ftsf374hrer des Autohauses T. als von ihr beauf-tragter Vermittler weitere Personen als Untervermittler einschalten werde. 10 Rechte wegen Nichterf374llung des "Werbevertrags" nach 247 359 Satz 1 BGB, 247 358 Abs. 3 BGB, 247 500 BGB [aF] st374nden dem Kl344ger schon deswegen nicht zu, weil er das Leasingfahrzeug nicht als Verbraucher (247 13 BGB) bezo-gen habe. Au337erdem seien Leasing- und "Werbevertrag" nicht derart miteinan-der verkn374pft, dass das Leasinggesch344ft der Finanzierung der Werbevereinba-rung dienen sollte und beide Vertr344ge eine wirtschaftliche Einheit bildeten. II. Diese Beurteilung h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. Die Revision ist daher zur374ckzuweisen. 11 Das Berufungsgericht hat das Feststellungsbegehren des Kl344gers, das allein Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, rechtsfehlerfrei abgewiesen. Die rechtliche Verbindlichkeit des Leasingvertrags vom 27./30. Oktober 2006 ist weder durch die mit Schreiben vom 1. September 2008 gegen374ber der Beklag-ten erkl344rte Anfechtung wegen arglistiger T344uschung noch aus sonstigen Gr374n-den entfallen. Demzufolge ist auch der weitere Antrag des Kl344gers auf Feststel-lung eines Verzugs der Beklagten mit der R374cknahme des Leasingfahrzeugs unbegr374ndet. 12 1. Der Antrag des Kl344gers, festzustellen, "dass der Leasingvertrag durch die Anfechtung wirksam beendet wurde", ist dahin zu verstehen, dass sich die-ses Begehren nicht auf die Feststellung einer aus 247247 142, 123 BGB folgenden Unwirksamkeit des Rechtsgesch344fts beschr344nkt, sondern der Kl344ger letztlich 13 - 7 - best344tigt wissen will, dass er keinen leasingvertraglichen Bindungen mehr un-terliegt. Ein Rechtsschutzbegehren ist so auszulegen, wie dies nach den Ma337-st344ben der Rechtsordnung vern374nftig ist und der recht verstandenen Interes-senlage der betroffenen Partei entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. No-vember 2009 - XI ZB 15/09, NJW-RR 2010, 275 Rn. 9 mwN). Von diesen Grunds344tzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, das zwar die Reich-weite des Feststellungsantrags nicht er366rtert, wohl aber eine umfassende Pr374-fung der Rechtslage vorgenommen hat. 2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht eine Unwirksamkeit des Leasingvertrags nach 247247 142, 123 BGB verneint. Unstreitig hat die Beklagte den Kl344ger nicht selbst zum Abschluss des "Werbevertrags" bewogen oder durch eigene Erkl344rungen beim Kl344ger eine unzutreffende Einsch344tzung 374ber die mit dem Abschluss des Leasingvertrags verbundenen wirtschaftlichen Be-lastungen hervorgerufen. Entgegen der Auffassung der Revision muss sich die Beklagte auch nicht ein m366gliches arglistiges Verhalten des Autohauses T. und dessen Gesch344ftsf374hrers oder der H. nach 247 123 BGB zurechnen las-sen. 14 a) Da die Beklagte nach den von der Revision nicht angegriffenen Fest-stellungen des Berufungsgerichts beim Abschluss des Leasingvertrags unstrei-tig vom Zustandekommen eines "Werbevertrags" und der in diesem Zusam-menhang m366glicherweise von der Lieferantin oder deren Gesch344ftsf374hrer ver-374bten arglistigen T344uschung des Kl344gers keine Kenntnis besa337, kann ihr ein solches Verhalten nur dann entgegengehalten werden, wenn das Autohaus T. oder dessen Gesch344ftsf374hrer hierbei nicht als Dritte im Sinne von 247 123 Abs. 2 Satz 1 BGB gehandelt haben. Als Dritter gilt nicht, wer bei Abgabe der t344uschenden Erkl344rung mit Wissen und Wollen des Anfechtungsgegners als dessen Vertrauensperson oder Repr344sentant auftritt (Senatsurteile vom 15 - 8 - 28. September 1988 - VIII ZR 160/87, NJW 1989, 287 unter II 4 a; vom 30. Ja-nuar 1995 - VIII ZR 328/93, CR 1995, 527 unter 2 a). Diese Voraussetzungen entsprechen denjenigen, die f374r eine Erf374llungsgehilfenstellung nach 247 278 BGB gefordert werden (Senatsurteile vom 28. September 1988 - VIII ZR 160/87, aaO unter II 4 c; vom 30. Januar 1995 - VIII ZR 328/93, aaO). Ob sie vorliegen, kann nicht allgemein, sondern nur unter W374rdigung der jeweiligen Gesamtumst344nde und unter Abw344gung der betroffenen Interessen beurteilt werden (vgl. Senatsurteile vom 28. September 1988 - VIII ZR 160/87, aaO unter II 4 a; vom 30. Januar 1995 - VIII ZR 328/93, aaO). aa) Diese Grunds344tze hat das Berufungsgericht beachtet. Es hat nicht in Zweifel gezogen, dass die Beklagte das Autohaus T. bei den Verhandlun-gen zum Abschluss des Leasingvertrags mit dem Kl344ger als Repr344sentanten eingesetzt hat. Jedoch hat es auf der Grundlage der von ihm getroffenen Fest-stellungen eine Repr344sentantenstellung des Lieferanten und dessen Gesch344fts-f374hrers im Zusammenhang mit dem vom Kl344ger zu Refinanzierungszwecken abgeschlossenen "Werbevertrag" verneint. Dies l344sst Rechtsfehler nicht erken-nen. Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt nicht jeder von einem Verhandlungsf374hrer arglistig hervorgerufene Motivirrtum eine Anfechtung des vorgenommenen Rechtsgesch344fts. Da sich die Zurechenbarkeit des Verhaltens einer Hilfsperson nach denselben Ma337st344ben wie bei 247 278 BGB bestimmt (Se-natsurteile vom 28. September 1988 - VIII ZR 160/87, aaO unter II 4 c; vom 30. Januar 1995 - VIII ZR 328/93, aaO), ist entscheidend, ob eine von ihr vor-genommene Handlung zu dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs geh366rt, zu dessen Wahrnehmung sie bestellt worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 15. Dezember 1959 - VI ZR 222/58, BGHZ 31, 358, 366; vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, NJW-RR 1989, 723 unter II 2 a dd; Senatsurteil vom 20. Okto-ber 2004 - VIII ZR 36/03, NJW 2005, 365 unter II 2 d). Dies ist nicht der Fall, wenn zwischen der aufgetragenen Verrichtung und der Handlung zwar ein kau- 16 - 9 - saler und zeitlicher Zusammenhang, nicht aber ein innerer, sachlicher Zusam-menhang besteht (BGH, Urteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, aaO). 17 (1) So liegen die Dinge hier. Die Revision verweist zwar auf Vorbringen in den Tatsacheninstanzen, wonach die Beklagte dem Autohaus T. die Software f374r die Berechnung der jeweiligen Leasingraten und etwaiger Sonder-zahlungen einschlie337lich der Dateien mit den Antragsformularen 374berlassen, es mit der Aushandlung der Vertragsmodalit344ten betraut und es mit einer Inkasso-vollmacht f374r Sonderzahlungen ausgestattet hatte. Dem Autohaus war damit aber nur die Betreuung der notwendigen Vertragsvorbereitung (vgl. hierzu Se-natsurteile vom 4. November 1987 - VIII ZR 313/86, NJW-RR 1988, 241 unter II 2 c aa; vom 28. September 1988 - VIII ZR 160/87, aaO), nicht dagegen die Auf-gabe 374bertragen worden, durch die Vermittlung von Gesch344ften mit Dritten An-reize f374r den Abschluss von Leasingvertr344gen zu schaffen. Wird einem Lea-singnehmer vom Lieferanten vorgespiegelt, die Belastungen aus dem Leasing-vertrag w374rden in wirtschaftlicher Hinsicht durch ein mit einem anderen Ver-tragspartner abzuschlie337endes Nebengesch344ft kompensiert, wird der Lieferant regelm344337ig nicht in Aus374bung, sondern nur bei Gelegenheit der ihm von der Leasinggeberin 374bertragenen Aufgaben t344tig (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1995 - VIII ZR 328/93, aaO unter 3). (2) Daran 344ndert auch der vom Kl344ger angef374hrte Umstand nichts, dass die ihm f374r den Fall des Abschlusses eines "Werbevertrags" in Aussicht gestell-te Erstattung der Leasingraten durch die H. ausschlaggebend daf374r gewesen sei, sich f374r ein Leasingfahrzeug zu entscheiden. Denn auch aus Sicht eines Au337enstehenden war erkennbar, dass das vom Autohaus und der H. prakti-zierte Gesch344ftsmodell mit den leasingvertraglichen Rechten und Pflichten in keinem inhaltlichen Zusammenhang stand. 18 - 10 - Weder das Antragsformular noch die "Leasingbest344tigung" enthalten ei-nen Hinweis auf den Abschluss eines "Werbevertrags" mit der H. . Nach dem von der Revision in Bezug genommenen Vorbringen des Kl344gers ist der von ihm auf dem Antragsformular handschriftlich vermerkte Zusatz "Werbevertrag H. " vom Autohaus nicht akzeptiert und der Kl344ger veranlasst worden, ein neues Formular zu unterzeichnen, das einen solchen Vermerk nicht aufwies. Selbst wenn dieser Vorgang - so das Vorbringen des Kl344gers - vom Gesch344fts-f374hrer des Autohauses mit dem Hinweis begr374ndet worden sein sollte, die Be-klagte wisse Bescheid, durfte der Kl344ger bei objektiver Betrachtung angesichts der Gestaltung des "Werbevertrags" und des Leasingbestellformulars nicht da-von ausgehen, bei dem ihm angepriesenen "Werbevertrag" handele es sich um ein von der Beklagten aufgezogenes "Gesch344ftsmodell" oder um eine im wei-testen Sinne in deren Pflichtenkreis fallende Aufgabe. Da die Beklagte an dem "Werbevertrag" nicht als Vertragspartnerin beteiligt ist und dessen Abschluss nicht zu den Aufgaben z344hlt, die das Autohaus f374r sie zu erledigen hatte, muss sie sich das praktizierte "Gesch344ftsmodell" nicht im Hinblick auf eine Repr344sen-tantenstellung des Autohauses zurechnen lassen (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 234/04, NJW-RR 2005, 1421 unter II 2 a; OLG D374s-seldorf, OLGR 1992, 154 f.). 19 bb) Ein m366gliches arglistiges Verhalten des Gesch344ftsf374hrers des Auto-hauses ist der Beklagten auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines verbunde-nen Gesch344fts zuzurechnen. Zwar muss sich eine Bank, die ein Anlagenge-sch344ft eines Verbrauchers finanziert, nach der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs bei Vorliegen eines verbundenen Gesch344fts nach 247 9 VerbrKrG (heu-te 247 358 BGB) eine arglistige T344uschung des Vermittlers 374ber das Anlageobjekt zurechnen lassen mit der Folge, dass der Verbraucher in diesem Fall auch den Darlehensvertrag nach 247 123 BGB anfechten kann (BGH, Urteile vom 25. April 2006 - XI ZR 106/05, BGHZ 167, 239 Rn. 29; vom 10. November 2009 - XI ZR 20 - 11 - 252/08, BGHZ 183, 112 Rn. 24; vom 24. November 2009 - XI ZR 260/08, NJW 2010, 602 Rn. 19; jeweils mwN). Leasingvertrag und "Werbevertrag" bilden je-doch schon deswegen kein verbundenes Gesch344ft im Sinne von 247 359 Abs. 1, 247 358 Abs. 3 BGB in Verbindung mit 247 500 BGB aF (mit Wirkung zum 11. Juni 2010 aufgehoben durch das Gesetz vom 29. Juli 2009 zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtli-nie sowie zur Neuordnung der Vorschriften 374ber das Widerrufs- und R374ckgabe-recht, BGBl. I S. 2355), weil der Kl344ger den Leasingvertrag nach den unange-griffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht als Verbraucher im Sinne des 247 13 BGB abgeschlossen hat. Zudem setzt die in 247 500 BGB aF angeord-nete entsprechende Anwendung der 247247 358, 359 BGB auf Finanzierungslea-singvertr344ge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher voraus, dass ein Vertrag 374ber die Lieferung einer Ware oder Erbringung einer anderen Leistung mit dem Leasingvertrag derart verkn374pft ist, dass das Leasing ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Vertr344-ge eine wirtschaftliche Einheit bilden (Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 327/08, NJW 2009, 3295 Rn. 15). Vorliegend fehlt es schon am Vorliegen der ersten Voraussetzung, da die vorgesehenen Leistungen der H. ("Werbekos-tenzusch374sse") nicht durch den Leasingvertrag finanziert, sondern von dieser gegen "Empfehlung" neuer Kunden erbracht werden sollten (vgl. auch Senats-urteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 327/08, aaO). Der Umstand, dass durch die "Werbekostenzusch374sse" der H. die vom Kl344ger zu zahlenden Leasingraten "refinanziert" werden sollten, f374hrt nicht zur Annahme verbundener Vertr344ge im Sinne der 247247 358, 359 BGB (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 327/08, aaO). cc) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Beklagte m374sse sich das Handeln des Gesch344ftsf374hrers des Autohauses T. jedenfalls insoweit zu-rechnen lassen, als dieser arglistig eine wirksame Einbeziehung des "Werbe- 21 - 12 - vertrags" in das Vertragsverh344ltnis mit der Beklagten vorget344uscht habe. Denn auch insoweit ist der Gesch344ftsf374hrer des Autohauses nicht als Repr344sentant oder Vertrauensperson der Beklagten aufgetreten. Das Anraten zum Abschluss eines "Werbevertrags" stand - wie bereits unter II 2 a aa ausgef374hrt - nicht in einem inneren, sondern allenfalls in einem kausalen Zusammenhang mit den dem Autohaus von der Beklagten 374bertragenen Aufgaben. F374r eine m366gliche Vort344uschung eines einheitlichen Vertragsverh344ltnisses gilt nichts anderes. Ins-besondere obliegt dem Leasinggeber - entgegen der Auffassung der Revision - nicht die Verpflichtung, bei der Vertragsanbahnung darauf hinzuweisen, dass im Falle einer ohne seine Kenntnis oder Beteiligung abgeschlossenen Subventi-onsvereinbarung mit einem anderen Vertragspartner die beiden Vereinbarun-gen nicht Teil eines einheitlichen Rechtsgesch344fts im Sinne von 247 139 BGB w374rden. Ein Leasinggeber muss nicht ohne weiteres damit rechnen, dass sein Lieferant dem Leasingnehmer den Abschluss von Sondervereinbarungen zur Subventionierung der Leasingraten antr344gt. b) Die Beklagte muss sich schlie337lich auch nicht ein etwaiges Fehlverhal-ten der H. oder deren Mitarbeiter anrechnen lassen. Dass diese als Repr344-sentanten oder Vertrauenspersonen der Beklagten in Erscheinung getreten sind, macht auch die Revision nicht geltend. Sie will deren T344tigwerden der Be-klagten aber deswegen zurechnen, weil diese nach kaufm344nnischer Lebenser-fahrung habe damit rechnen m374ssen, dass das Autohaus T. "Untervermitt-ler" einschalten werde. Diese R374ge bleibt jedoch schon deswegen ohne Erfolg, weil sich die Beklagte - wie bereits ausgef374hrt - nicht des Autohauses als Re-pr344sentanten oder Erf374llungsgehilfen zur Anbahnung des "Werbevertrags" be-dient hat und die H. oder deren Mitarbeiter nicht in die Anbahnung des Lea-singvertrags eingebunden waren. Die Frage der Erkennbarkeit des T344tigwer-dens weiterer Personen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 8. Januar 2004 - VII ZR 181/02, NJW 2004, 2156 unter II 2 d (5) mwN) stellt sich damit nicht. 22 - 13 - 3. Frei von Rechtsfehlern ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, eine m366gliche Nichtigkeit des "Werbevertrags" wegen Sittenwidrigkeit (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. M344rz 2008 - III ZR 282/07, NJW 2008, 1942 Rn. 6 mwN) f374hre nicht gem344337 247 139 BGB zur Nichtigkeit des Leasinggesch344fts. 23 24 a) Zwar k366nnen auch selbst344ndige Vereinbarungen unter bestimmten Umst344nden ein einheitliches Rechtsgesch344ft darstellen mit der Folge, dass die Nichtigkeit eines der Vertr344ge gem344337 247 139 BGB zur Nichtigkeit der Gesamt-vereinbarung f374hrt. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsgesch344fte in mehreren Urkunden niedergelegt sind, unterschiedlichen Gesch344ftstypen angeh366ren und an ihnen zum Teil verschiedene Personen beteiligt sind (vgl. BGH, Urteile vom 20. Mai 1966 226 V ZR 214/64, WM 1966, 899 unter IV 2; vom 30. April 1976 - V ZR 143/74, NJW 1976, 1931 unter II 1; vom 9. Juli 1992 - IX ZR 209/91, NJW 1992, 3237 unter A I 1 b; jeweils mwN). Die Verkn374pfung mehrerer Ver-tr344ge zu einem einheitlichen Rechtsgesch344ft setzt aber voraus, dass sie nach dem Willen der Vertragsschlie337enden nicht f374r sich allein gelten, sondern mit-einander "stehen und fallen" sollen (so genannter "Einheitlichkeitswille"; vgl. BGH, Urteile vom 23. Februar 1968 - V ZR 188/64, BGHZ 50, 8, 13; vom 20. Mai 1966 - V ZR 214/64, aaO; vom 30. April 1976 - V ZR 143/74, aaO; vom 19. Februar 1998 - III ZR 169/97, BGHZ 138, 91, 98; vom 24. Oktober 2006 - XI ZR 216/05, NJW-RR 2007, 395 Rn. 17; jeweils mwN). Auch wenn nur einer der Vertragspartner einen solchen Einheitlichkeitswillen erkennen l344sst und der andere ihn anerkennt oder zumindest hinnimmt, kann ein einheitlicher Vertrag vorliegen (BGH, Urteile vom 6. Dezember 1979 - VII ZR 313/78, BGHZ 76, 43, 49; vom 9. Juli 1992 - IX ZR 209/91, aaO; vgl. ferner Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 327/08, aaO Rn. 17). Erforderlich ist aber ein Wille zu einer rechtlichen Verkn374pfung; ein rein wirtschaftlicher Zusammenhang gen374gt f374r sich allein nicht (BGH, Urteile vom 20. Mai 1966 - V ZR 214/64, aaO; vom 9. Februar 1990 - V ZR 274/88, NJW 1990, 1473 unter II 1 b, insoweit in BGHZ - 14 - 110, 230 nicht abgedruckt; vom 24. Oktober 2006 - XI ZR 216/05, aaO). Ob gemessen an diesen Grunds344tzen ein einheitliches Rechtsgesch344ft im Sinne des 247 139 BGB vorliegt, ist Tatfrage und durch Ermittlung und Auslegung des Parteiwillens festzustellen (BGH, Urteile vom 30. April 1976 - V ZR 143/74, aaO; vom 6. Dezember 1979 - VII ZR 313/78, aaO; vom 19. Februar 1998 - III ZR 169/97, aaO; vom 10. Oktober 2006 - XI ZR 265/05, NJW 2007, 1131 Rn. 24). Dabei ist zu ber374cksichtigen, dass die Niederlegung mehrerer selb-st344ndiger Vertr344ge in verschiedenen Urkunden die widerlegliche Vermutung begr374ndet, dass die Vertr344ge nicht in rechtlichem Zusammenhang stehen sollen (BGH, Urteile vom 6. Dezember 1979 - VII ZR 313/78, aaO; vom 9. Juli 1992 - IX ZR 209/91, aaO). b) Nach diesen Grunds344tzen ist entgegen der Auffassung der Revision nicht davon auszugehen, dass Leasing- und "Werbevertrag" jeweils Teil eines einheitlichen Rechtsgesch344fts w344ren mit der Folge, dass eine m366gliche Nichtig-keit des "Werbevertrags" (etwa wegen Sittenwidrigkeit) gem344337 247 139 BGB auch zur Nichtigkeit des Leasinggesch344fts f374hren w374rde. Zwar kann eine solche rechtliche Verkn374pfung auch in den F344llen angenommen werden, in denen der Vermittler eines Leasingvertrags dem Leasingnehmer unter besonderer Her-vorhebung der damit verbundenen Kostenneutralit344t des Gesamtgesch344fts den Abschluss eines Dienstleistungsvertrags mit Subventionscharakter antr344gt und dem Leasinggeber die entsprechende Bewerbung des Gesamtgesch344fts be-kannt ist (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 327/08, aaO). Daher hat der Senat in einem solchen Fall unter gebotener Auslegung (247247 133, 157 BGB) der beiderseitigen Erkl344rungen angenommen, dass die wirtschaftliche Einheit der beiden Vereinbarungen Vertragsinhalt des Leasinggesch344ftes geworden ist (Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 327/08, aaO). 25 - 15 - So liegen die Dinge im Streitfall jedoch nicht. Der Beklagten war nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bekannt, dass dem Kl344ger unter Hinweis auf die Kostenneutralit344t des Gesamtgesch344fts der Abschluss eines "Werbevertrags" mit der H. angetragen worden war. Das Antragsformular mit dem von ihm angebrachten Zusatz "Werbevertrag H. " ist der Beklagten nicht zugegangen; vielmehr wurde ihr ein vom Kl344ger neu unter-zeichnetes Formular 374bermittelt, das diesen Vermerk nicht enthielt. Ihr ist auch nicht das Wissen des Gesch344ftsf374hrers des Autohauses T. in entsprechen-der Anwendung des 247 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen, denn dieser ist bei der Vermittlung des "Werbevertrags" nicht als deren Wissensvertreter t344tig gewor-den. Dies w374rde voraussetzen, dass der Gesch344ftsf374hrer des Autohauses auch insoweit eine ihm von der Beklagten 374bertragene Aufgabe wahrgenommen h344t-te und hierbei als deren Repr344sentant t344tig geworden w344re (vgl. Senatsurteile vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 234/04, aaO; vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 36/03, aaO unter II 3). Das ist - wie bereits an anderer Stelle ausgef374hrt - nicht der Fall. Mangels Kenntnis der Beklagten von der Existenz eines "Werbevertrags" konnte und musste sie das Angebot des Kl344gers auf Abschluss eines Leasing-vertrags nicht dahin verstehen, dass der Kl344ger beide Vertr344ge zu einem ein-heitlichen Rechtsgesch344ft zusammengefasst wissen wollte. Folglich ist die wirt-schaftliche Einheit des Gesamtgesch344fts nicht Inhalt des Leasingvertrags ge-worden. 26 4. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Kl344ger k366nne gem344337 247247 249, 241 Abs. 2, 247 311 Abs. 2, 247 280 Abs. 1, 247 278 BGB Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten verlangen. Entgegen der Auffas-sung der Revision war die Beklagte, die keine Kenntnis von dem Abschluss des "Werbevertrags" hatte, nicht verpflichtet, den Kl344ger bei den Vertragsverhand-lungen vorsorglich dar374ber zu belehren oder durch Erf374llungsgehilfen belehren zu lassen, dass im Falle einer mit einem Dritten m366glicherweise gesondert zu- 27 - 16 - stande kommenden Subventionierungsvereinbarung die beiden Vertr344ge nicht zu einem einheitlichen Gesamtgesch344ft verkn374pft w374rden. Denn es ist Sache des ein solches Nebengesch344ft abschlie337enden Leasingnehmers, dem Lea-singgeber gegen374ber deutlich zu machen, dass er den Leasingvertrag nur im Verbund mit dem Nebengesch344ft abschlie337en will. Die von der Revision ver-langte Belehrung liegt damit au337erhalb des Pflichtenkreises der Beklagten. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 17.04.2009 - 8 O 2983/08 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 23.03.2010 - 7 U 62/09 -
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