BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 94/12 Verkündet am: 9. Januar 2013 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 253 Zur Zulässigkeit einer " Saldoklage", mit der Mietrückstände aus einem mehrere Jahre umfassenden Zeitraum geltend gemacht werden. BGH, Urteil vom 9. Januar 2013 - VIII ZR 94/12 - LG Frankfurt/Main AG Frankfurt/Main - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündl iche Verhandlung vom 9. Januar 2 01 3 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles , Dr. Schneider und Dr. Bünger für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerich ts Frankfurt am Main vom 23. Februar 2012 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben, als bezüglich der Nutzungsentsch ä- digung (17.948,28 der Kläger erkannt worden ist . Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung, auc h über die Kosten der Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde , an das Berufungsgerich t zurückverwi e- sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Zwischen den Parteien bestand ab dem Jahr 1999 bis Ende 2003 ein b e- fristete r Mietvertrag über eine W ohnung der Kläger in F . . Die Beklagten bewohnten die Wohnung nach Beendigung de s Mietverhältnisses bis zur Rückgabe am 31. März 2010 weiter . B is November 200 9 zahlten sie als Grundmiete weiterhin den ursprünglich vereinbarten Betrag von 1 . t- 1 - 3 - lich , ferner i m Dezember 2009 Beträge in Höhe von 2.170,46 sowie im März 2010 in Höhe von D ie Kläger begehren , soweit für das Revisionsverfahren noch von B e- deutung, für den Zeitraum Januar 2007 bis März 2010 Nutzu ngsentschädigung in Höhe von 17.948, machen unter Berufung auf ein von ihnen vorgelegte s Privatgutachten geltend, dass die ortsübliche Vergleichsmi e- te für die Wohnung seit Beendigung des Mietverhältnisses 1.918 atlich betrage und die Beklagten nach § 546a Abs. 2 ZPO zum Schadensersatz ve r- pflichtet seien, soweit die von ihnen gezahlte Miet e dahi nter z urück bleibe . D ie Beklagten verlangen widerklagend Aus zahlun g der Guthaben aus den von den Klägern erteilten Betriebskostenabrechnunge n für die Jahre 2007 bis 2009 , in s- . G egen diese Forderung haben die Kläger mit der von ihnen für die Jahre 2005 und 2006 beanspruchten (restlichen) Nu t- zungsentschädigung aufgerechnet. Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen und die Kläger auf Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgen die Kläger die auf t Zinsen gerichtete Klage und den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentli chen ausgeführt: D ie auf Nutzungsent schädigung gerichtete Klage sei unzulässig, weil sie den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der erhobenen Forderungen nicht genüge . Es reiche nicht aus, dass die Kläger de n Rückstand aus dem Jahr 2007 mit 5. 5.836,80 , angegeben h ä t- ten. V iel mehr sei die Verteilung der B eträge auf die einzelnen Monate mit zute i- len; ohne diese Informationen sei die Kl ag e nicht hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar. Selbst wenn man annehmen wolle, dass die Kl äger die Differenz zwischen der behaupteten ortsüblichen Vergleichsmiete monatlich und den tatsächlichen Zahlungen verlangen wollten, ergebe sich nur . Hinzu komme noch, dass der im Vorprozess vom Gericht beauftragte Sachve r- n- gegeben habe. Das ne ue Vorbringen der Kläger zur Berechnung und Au f- schlüsselung der begehrten Nutzungsentschädigung könne gemäß § 531 Abs . 2 Satz 1 ZPO nicht berücksichtigt werden, weil davon auszugehen sei, dass das Amtsgericht in der mündlichen Verhandlung auf die Ergänzung sb e- dürftigkeit des Vorbringens hingewiesen habe und die Ergänzung des Sachvo r- trags aus Nachlässigkeit unterblieben sei. Die Widerklage sei in vollem Umfang begründet. Die von den Beklagten insoweit erhobene n Forderungen auf Auszahlung der G uthaben aus de n B e- triebskostena brechnungen für die Jahre 2007 bis 2009 sei en nicht durch die 4 5 6 7 - 5 - von den Klägern erklärte Aufrechnung erloschen. Die Aufrechnung sei unzulä s- sig und damit wirkungslos, weil die zur Aufrechnung gestellten Forderungen mangels Angabe der auf jede n Monat entfallenden Einzelbeträge nicht hinre i- chend bestimmt seien. II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die auf Zahlung restlicher Nutzungsentschädigung gerichtete Klage ist entgegen der Auffassung des Berufungsgeri chts zulässig . Anders als das Berufungsg e- richt meint, ist auch d ie von den Klägern gegenüber der Widerklageforderung erklärte Aufrech nung nicht wegen Unbestimmtheit der zur Aufrechnung gestel l- ten Gegenforderung en unwirksam. 1. Bezüglich der Entscheidung des Berufungsgerichts zur Klage bea n- standet die Revision jedenfalls im Ergebnis zu Recht, dass das Berufungsg e- richt den i n der Berufungsinstanz gehaltenen Vortrag der Kläger zur Aufglied e- rung der Klag e forderung gemäß § 531 ZPO zurückgewiesen hat. Dabei ist es unerheblich, ob die Kläger in der ersten Instanz auf die erforderliche Aufschlü s- selung ihrer Forderung hingewiesen worden sind und ob eine lediglich in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils erfolgte Dokumentation des Hinweises ausreich t (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. September 2005 - VII ZR 34/04, BGHZ 164, 166, 172 f.). Denn eine im Hinblick auf § 253 Abs. 2 ZPO vorgenommene nähere Aufgliederung der Klag e forderung i st nach der Rechtsprechung des B undesgerichtshofs kein neues Angriff s - und Verteid i- gungsmittel, sondern gehört zum Angriff selbst (BGH, Urteile vom 14. Januar 199 3 - VII ZR 118/91, NJW 199 3 , 1393 unter II 1; sowie vom 21. November 8 9 - 6 - 1996 - VII ZR 187/95 , NJW 19 97, 870 unter II 1, 2, jeweils zu § 528 ZPO aF ) und bedarf daher ni cht der Zulassung nach § 531 ZPO. 2. Dem Berufungsgericht kann aber auch schon in soweit nicht gefolgt werden, als es angenommen hat , die Klage genüge mangels Aufschlüsselung des für jeden einzelnen Monat geltend gemachten Rückstands nicht den B e- stimm t he itsanforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO und sei deshalb unzulässig. a) Allerdings wird in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der mietrechtlichen Literatur die Auffassung vertr e ten, dass eine K lage , mit der für einen bestimmten Zeitraum ( restlic he ) Mietrückstände eingeklagt werden, nur zulässig sei , wenn der für jeden einzelnen Monat begehrte Rückstand beziffert we rd e ; eine sogenannte Saldoklage werde dem Bestimmtheitserfordernis des § 2 53 Abs. 2 ZPO nicht gerecht und sei deshalb unzulässig (OLG Brandenburg GE 2006, 1 169 und GE 2007, 444 ; LG Berlin, GE 2009, 717; AG Köln, WuM 2008, 676, 677; Sternel, Mietrecht Aktuell, 4. Aufl., Rn. XIV 49 ; Kinne in Ki n- ne/Schach/Bieber, Miet - und Mietprozessrecht, 6. Aufl., II Rn. 122 ; vgl. auch Bub/Treier /Fischer , Handbuch der Geschäfts - und Wohnraummiete, 3. Aufl., VIII Rn. 25 ; a A wohl OLG Düsseldorf, ZMR 200 5 , 943, das nur die Schlüssigkeit einer " Saldoklage " erörtert ). Diese Auffassung teilt der Senat nicht. b) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klag e sch rift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs entha l- ten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich die Grundlage für eine etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Daran g e- messen ist ein K lageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtl i- chen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der m a- teriellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 3 22 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenaui g- 10 11 12 - 7 - keit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwa r- ten lässt (BGH , Urteil vom 14. Dezember 1998 - II ZR 33 0 /97, NJW 19 99, 954 unter I 2 a mwN ). Werden in einer Klage mehrere Ansprüche erhoben , sind deshalb grun d- sätzlich die für jeden Anspruch geforderten Teilbeträge anzugeben; insbeso n- dere ist bei einer Te illeistungsklage, mit der mehrere selbständige Ansprüche geltend gemacht werden, genau anzugeben, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen (BGH , Urteile vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, NJW 1984, 2346 unter II 1 a aa ; vom 27. N o- vember 1996 - VIII ZR 311/95, NJW - RR 19 97, 441 unter II 1 a ; vom 17. Juli 2008 - IX ZR 96/06, NJW 2008, 3142 Rn. 7 ). c) Den so beschriebenen Anforderu ngen sind die Kläger indes - entg e- gen der Auffassung des Berufungsgerichts - gerecht geworden. Denn sie haben ihre Forderung damit begründet , dass ihnen für de n gesamten streitigen Zei t- raum eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe der von ihnen auf 1. 918 s üblichen Vergleichsmiete zu gestanden habe und die Beklagten von dem sich daraus ergebenden Gesamtbetrag einen Betrag in H ö- he der Klag e forderung schuldig geblieben seien . Sie haben damit keine Teilforderung geltend gemacht, s ondern die gesamte von ihnen noch b e- anspruchte Nutzungsentschädigung für den streitigen Zeitraum einge klagt. Di e- ser einheitliche (Gesamt - )Anspruch ist hinreichend bestimmt. Entgegen der Au f- fassung des Berufungsgericht s sind diese Angaben nicht deshalb unge nügend, weil die Kläger nicht für jeden einzelnen Monat aufgeschlüsselt ha b en, welche r Betrag unter Berücksichtigung de r von den Beklagten geleistete n Zahlungen jeweils noch als restliche Nutzungsentschädigung begehrt w ird . Diese Angaben 13 14 - 8 - sind nicht erforde rlich, weil sie weder für den Entscheidungsumfang des G e- richts (§ 308 ZPO) noch zur Ermittlung der Rechtskraft einer späteren gerichtl i- chen Entscheidung oder eine Zwangsvollstreckung von Bedeutung sind . Denn f ür die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es allein darauf an, ob den Klägern, wie von ihnen geltend gemacht, für den streitigen Zeitraum als Nutzungsentschädigung ein Betrag in Höhe monatlich zust eht und inwieweit d ie von den Beklagten erbrachten Zahlungen dahinter zurück bleiben . D as Inte resse der Beklagten, nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten mit dem Risiko des Unterliegens belastet zu werden, sind schon deshalb nich t b e- troffen, weil es für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreit s ohne Bede u- tung ist, wie die erbrachten Zahlungen auf einzelne Zeitabschnitte innerhalb des streitigen Zeitraums zu verteilen sind. d) Anders al s das Berufungsgericht offenbar meint, is t es f ür die Zulä s- sigkeit der Klage ohne Bedeutung , ob sich bei Zugrundelegung der von den Klägern beanspruchten ortsüblichen Vergleichsmiete von monatlich 1.918 nach Abzug der - unstreitigen - Zahlungen der Beklagten ein geringerer als der von den Kläge r n geforderte Gesa mtbetrag ergibt, denn dies ist eine Frage der Begründetheit der Klage . Das gleiche gilt für die unterschiedlichen Angaben der Parteien zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete als Grundlage der Berec h- nung der von den Klägern begehrten Nu tzungsentschädigung. 3 . Auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass die von den Klägern gegenüber der Widerklageforderung erklärte Aufrechnung mangels Aufschlü s- selung der begehrten restlichen Nutzungsentschädigung für die Jahre 2004 und 2005 auf die ei nzelnen Monat e unwirksam sei , ist von Rechtsfehlern beei n- flusst . Denn die Kläger haben vorgetragen, dass die Beklagten für diesen Zei t- und hierauf im Jahr 2004 und 2005 jeweils Beträg e in Höhe von 5.836,80 15 16 17 - 9 - schuldig geblieben s eien . Der so ermittelte Saldo genügt zur Individualisierung der zur Aufrechnung gestellten Forderungen. D ass die se die Hauptforderung über st e i g en , ist unschädlich; soweit die Kläger e ine Erklärung, in welcher Re i- henfolge die Aufrechnung erfolgen sollte, nicht abgegeben haben, ergibt sich die Tilgun g sreihenfolge aus § 396 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 366 Abs. 2 BGB (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19. November 20 08 - XII ZR 123/07, BGHZ 179, 1 Rn. 15) . III. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit hinsichtlich der Nutzungsentschädigung und d er Widerklage zum Nachteil der Kläger entschieden worden ist ; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) . Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufu ng s- gericht - vor dem Hintergrund der von ihm vertretenen Auffassung folgerichtig - keine Feststellungen zur Höhe der ortsüblichen Vergleich s miete beziehung s- weise der Nutzungsentschädigung für die Wohnung der Beklag ten im streitigen Zeit raum getroffen hat. Der Rechtsstreit ist daher im Umfang der Aufhebung zur 18 - 10 - neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bü nger Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.08.2011 - 33 C 3948/10 - 26 - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.02.2012 - 2 - 11 S 248/11 -
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