BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 94/13 Verkündet am: 28. Mai 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 323 Abs. 5 Satz 2 a) Die Beurtei lung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert eine umfassende Interesse n- abwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (Bestätigung der S e- natsurteile vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 70/07, NJW - RR 2010, 1289 Rn. 23; vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 16). b) Bei einem behebbaren Mangel ist im Rahmen dieser Interesse n- abwägung von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerhe b- lichkeit der Pflichtverletzung gem äß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB jedenfalls in der R e- gel nicht mehr auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises übersteigt. BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der VII I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2014 durch d ie Richter in Dr. Milger als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider, Dr. Bünger und Kosziol für Recht erkannt: Auf die Revision de s Klägers wird das Urteil de s 4. Zivil senats des Oberl and es gerichts Stuttgart vom 2 0 . März 201 3 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wege n Tatbestand: Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über e i- nen Neuwagen. Der Kläger kaufte von der Beklagten, einem Autohaus, einen Pkw K . Kläger am 18. S eptember 2009 übergeben. In der Folgezeit machte er mehrere Mängel des Fahrzeugs , unter anderem eine Mangelhaftigkeit der Einparkhilfe (Fehl er der akustischen Warnfunktion aufgrund falschen Einbaus der Sensoren sowie Fehlen ei ner zusätzlichen optischen War nfunktion) , geltend und suchte deshalb wiederholt das Autohaus der Beklag ten und die Werkstatt eines and e- ren Autohauses auf. Mit als " letzter Nachbesserungsversuch " überschriebenem Schreiben vom 4. Dezember 2009 rügte der Kläger insgesamt neun Mängel , 1 - 3 - daru nter d ie oben genannte Mangelhaftigkeit der Einparkhilfe , und setzte der Beklagten - erfolglos - eine Frist zur Mängelbeseit igung bis zum 11. Januar 2010. Nachdem die Beklagte dem Kläger mitgeteilt hatte, die Einparkhilfe fun k- tioniere nach einem vorangegan genen Nachbesserungsversuch einwandfrei und entspreche dem Stand der Technik , erklärte der Kläger mit Schr iftsatz vom 29. September 2010 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Kläger hat zuletzt die nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs begehrt. D as Landgericht hat d ie Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den behaupteten Mängeln abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom B e rufungsgericht zug e- lassenen Revision verfolgt de r Kläger sein Klagebegehren weiter . Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung , s oweit für das Revisionsverfahren von Interesse , im Wesentlichen ausge führt: Dem Kläger stehe der geltend gemachte A n spruch auf Rückgewähr des Kaufpreises gemäß § 346 Abs. 1, §§ 434, 437 Nr. 2, § 440 BGB nicht zu. Das Landgericht sei aufgrund der nachvoll ziehbaren und überzeugenden Ausfü h- rungen des von ihm beauftragten Sachverständigen zutreffend davon ausg e- gangen, dass der von der Beklagten verkaufte Pkw den überwiegenden Teil der vom Kläger behaupteten Sachmängel nicht aufweise. Das Fahrzeug sei alle r- 2 3 4 5 - 4 - din gs , was zwischen den Parteien inzwischen außer Streit stehe, insoweit ma n- gel haft , als die Sensoren der Einparkhilfe in falscher Höhe und mit falschem Abstand zueinander eingebaut seien , was dazu führe, dass die Einparkhilfe immer wieder Warnsignale ohne er kennbares Hindernis abgebe. Der Kläger habe darüber hinaus vorgetragen, er habe auf Anraten der Beklagten das Fah r- zeug mit einer Einparkhilfe bestellt , die zusätzlich zur akustischen Warnfunktion über eine optische Anzeige verfüge . Nach dem Vortrag des Klä gers sei mithin eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB d a- hingehend getroffen worden, dass ein Fahrzeug geliefert werden solle, das mit einer Einparkhilfe ausgestattet sei, welche sowohl über eine optische als auch über eine a kustische Warnfunktion verfüge. Entgegen der Behauptung der B e- klagten ergebe sich nicht bereits aus dem Bestellformular, dass eine Einparkhi l- fe ohne optische Warnfunktion bestellt worden sei. In dem Bestellformular sei als zusätzliche Ausstattung lediglich eine Einparkhilfe erwähnt, ohne dass diese jedoch näher beschrieben werde. Der Kläger habe der Beklagten erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt (§ 323 Abs. 1 BGB). Mit S chreiben vom 4. Dezember 2009, welches als " letzter Nachbesserun gsversuch " überschrieben sei, habe er insgesamt neun Mängel, unter anderem einen falschen Einbau und eine Feh l- funktion der Einparkhilfe , bei der es deshalb akustische Fehlermeldungen gebe , sowie das Fehlen der optischen Warnfunktion der Einparkhilfe , gerüg t . Die B e- klagte sei der Aufforderung zur Mangelbeseitigung unstreitig nicht binnen der ihr vom Kläger bis zum 11. Januar 2010 gesetzten Frist nachgekommen . Der Rücktritt sei jedoch gemäß §§ 440, 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausg e- schlossen, da die in der Mangelh aftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverle t- zung unerheblich , der Mangel also geringfügig sei . Die Beurteilung, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB sei, erfo r- 6 7 - 5 - dere grundsätzlich eine umfassende Interessenabwägung, wo bei es auf die Umstände des Einzelfalls ankomme. Ein - wie hier - behebbare r Mangel sei grundsätzlich unerheblich, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhäl t- nis zum Kaufpreis gering seien. Bei welchem Prozentsatz die Geringfügigkeit s- grenze überschrit ten sei, sei bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Anders als nach früherem Recht (§ 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF) diene die Geringfügigkeit s- grenze des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB n icht dazu, dem Käufer bei Bagatellen Gewährleistungsansprüche zu versagen . Die R egelung solle vielmehr im Falle von Bagatellmängeln, bei denen das Leistungsinteresse des Käufers nur g e- ringfügig beeinträchtigt sei, die für den Verkäufer regelmäßig mit einer erhebl i- chen finanziellen Einbuße versehene vollständige Liquidierung des Vertra ges vermeiden. Es sei daher herrschende Meinung, der sich der Senat anschließe, dass d ie Erheblichkeitsschwelle bei § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB deutlich höher anz u- setzen sei als bei § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF, in dessen Rahmen die Bag a- tellgrenze regelmäßig b ei Mangelbeseitigungskosten in Höhe von drei bis vier Prozent des Kaufpreises angesetzt worden sei. Bereits Gründe der Systematik leg t e n nahe , um eine deutliche Abgrenzung zur alten Rechtslage zu erzielen, die Beachtlichkeitsschwelle erst als überschritten anzusehen, wenn der erfo r- derliche M ä ngelbeseitigungsaufwand mehr als zehn Prozent des Kaufpreises betrage. Auch die Höhe der heutigen Werkstattpreise spreche dafür, den Schwellenwert bei zehn Prozent anzusetzen, um die Regelung des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht durch eine zu niedrige Bagatellgrenze weitgehend funktionslos zu machen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass in der höchstric h- terlichen Rechtsprechung auch sonst im Gewährleistungsrecht - etwa bei der Abweichung des Kraftstoffverbrauchs eines verkau ften Neufahrzeugs oder bei der Wohnflächenabweichung einer gemieteten Wohnung - regelmäßig von e i- ner Erheblichkeitsgrenze von zehn Prozent ausgegangen werde. In Überei n- 8 - 6 - stimmung mit der in der Literatur im Vordringen begriffenen Ansicht und mit dem Oberland esgericht Bamberg ( OLGR 2006, 502 ) sei daher davon auszug e- hen, dass die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB erst bei e i- nem Mangelbeseitigungsaufwand, der zehn Prozent des Kaufpreises überste i- ge, und nicht, wie vom Oberlandesgericht Köln (NJW 2007, 1694) entschieden , bereits bei einem Mangelbeseitigungsaufwand von mehr als fünf Prozent d es Kaufpreises überschritten werde. Der Sachverständige habe für einen ordnungsgemäßen Einbau der Se n- soren der Einparkhilfe einen Gesamtaufwand von 1.958,85 ( brutto ) ermittelt. Die se M a ngelbeseitigungskosten entsprächen 6,5 Prozent des Kaufpreises. Durch die Kosten für die Beseitigung des technischen Defekts der Einparkhilfe werde unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Gesichtspunkte die Erheblichke itsschwelle demnach noch nicht überschritten. Auch beim Einbau einer Einparkhilfe mit einer zusätzlichen optischen Warnfunktion entstünden nach den Ausführungen des Sachverständigen lediglich Kosten in Höhe von Fall die Erheblichkeitsschwelle nicht erreicht werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werde allerdings bei der Abweichung von einer Beschaffenheitsvereinbarung in der Regel die Erhe b- lichkeit der Pflichtverletzung indiziert. Zu berücksicht igen sei vorliegend jedoch, dass der Kläger in der Berufungsbegründung ausschließlich auf die Fehlfunkt i- on der akustischen Einparkhilfe abstelle. Dies zeige, dass d er Kläger kein sta r- kes Interesse an der optischen Warnfunktion habe, mit der Folge, dass die I n- dizwirkung als widerlegt anzusehen sei. Es sei folglich auch im Falle des Fe h- lens einer vertraglich vereinbarten optischen Warnfunktion der Einparkhilfe w e- gen der im Verhältnis zum Kaufpreis geringen Mangelbeseitigungskosten von einem unerheblichen Mang el auszugehen. 9 10 - 7 - II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkt en stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Rückgewähr des Kaufpreises nach § 437 Nr. 2, §§ 440 , 323 Abs. 1, § 346 Abs. 1, § 348 B GB verneint , weil es rechtsfehlerhaft d i e in den festgestellten Mängeln der Einparkhilfe zum Ausdruck kommende Pflichtverletzung der B e- klagten für unerheblich und den Rücktritt deshalb gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB für ausgeschlossen erachtet hat. Entgegen der Auffassung des Ber u- fungsgericht s ist bei einem behebbaren Sachmangel die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung nicht erst dann als erheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB a nzusehen , wenn der Mangelbeseitigungsau f- wand zehn Prozent des Kaufpreises übersteig t . Vielmehr ist bei einem behe b- baren Sachm angel die Erheblichkeit sschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB im Rahmen der insoweit auf der Grundlage der Einzelfallumstände vorzunehme n- den Interessenabwägung jedenfalls i n der Regel bereits dann als erreicht anz u- sehen , wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises überschreitet . 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass das Fahrzeug mit einem Sachmangel im Sin ne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB behaftet ist, weil die Sensoren der Einparkhilfe in falscher Höhe und mit falschem Abstand zueinander eingebaut sind und deshalb die Einparkhilfe immer wieder akustische Warnsignale ohne erkennbares Hindernis abgibt . Au ch die Würdigung des Berufungsgerichts , der Kläger habe der Beklagten diesbezüglich - erfolglos - eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt , 11 12 13 - 8 - ist aus R echtsgründen nicht zu beanstanden und wird von der Revision , da ihr günstig, auch nicht angegriffen . 2. Es kann dahin stehen, ob das Berufungsgericht, wie die Revision unter Hinweis auf von ihr als vom Berufungsgericht übergangen gerügten Vortrag des Klägers annimmt, eine erhebliche Pflichtverletzung bereits deshalb zu Unrecht verneint hat, weil die Parteien hinsichtlich der Ausstattung des Fahrzeugs mit einer optischen Warnfunktion der Einparkhilfe sowie hinsichtlich der A n- schlussmöglichkeit eines iPod über die auf der Mittelkonsole v o rhandene A n- schlussbuchse jeweils Beschaffenheitsvereinbarung en nac h § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB getroffen haben, welche im Rahmen der vorzunehmenden Intere s- senabwägung die Erheblichkeit der Pflichtverletzung indizieren (vgl. Senatsu r- teile vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 70/07, NJW - RR 2010, 1289 Rn. 23 mwN; vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 16) . Denn die Revision wendet sich jedenfalls mit Erfolg gegen die Auffa s- sung des Berufungsgerichts, im Streitfall scheitere die Rückabwicklung des K aufvertrag s an der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB . a) § 437 Nr. 2 Alt. 1 BGB verweist bei Vorliegen eines Sachmangels auf die den Rücktritt von gegenseitigen Verträgen betreffende Vorschrift des § 323 BGB. Nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung unerheblich ist, das heißt, wenn der Mangel geringfügig ist (Senatsurteile vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872 Rn. 19; vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, aaO ). Dabei ist auf de n Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers abzustellen (Senatsurteile vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 139/09, NJW 2011, 3708 Rn. 9 mwN; vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, aaO Rn. 18). Die Beurte i- 14 15 16 - 9 - lung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert nach der Rechtsprechung des Senats eine umfasse n- de Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (S e- natsurteile vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 70/07, aaO ; vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 3 74/11, aaO Rn. 16 ; vgl. auch BGH, Urteile vom 10. Juli 1953 - I ZR 162/52, BGHZ 10, 242, 248; vom 11. Dezember 1956 - VIII ZR 61/56, DB 1957, 88; jeweils zur Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls bei der Vorgä n- gerregelung in § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a F). Hiervon ist auch das Berufung s- gericht zutreffend ausgegangen. b ) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass im Rahmen dieser umfassenden Interessenabwägung bei - wie hier - behebbaren Mängeln grundsätzlich auf die Kosten der Mängelbe seitigung und nicht auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung abzustellen ist . Dabei ist , wie das Ber u- fungsgericht ebenfalls richtig erkannt hat, von einer Geringfügigkeit eines b e- hebbaren Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzun g in der Regel auszugehen, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind (Senatsurteil e vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10, aaO Rn. 19 ff. ; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 140/12, NJW 2013, 1523 Rn. 33) . c ) Unzutreffen d ist hingegen die Annahme des Berufungsgerichts, diese Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB werde erst bei einem M ä ngelbeseitigungsaufwand überschritten , der zehn Pro zent des Kaufpreises übersteige . aa ) Bei welchem Prozentsatz des Kaufpre is es bei einem - wie hier - b e- hebbaren Mangel die Geringfügigkeitsgrenze in der Regel überschritten und deshalb nicht mehr von einer unerheblichen Pflichtverletzung gemäß § 323 17 18 19 - 10 - Abs. 5 Satz 2 BGB auszugehen ist, hat der Senat bislang offen gelassen (S e- natsu rteile vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490 unter B II 2; vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10, aaO Rn. 19 ) . Er hat allerdings au s- geführt, dass jedenfalls Mängel, deren Beseitigung Aufwendungen von nur knapp einem Prozent des Kaufpreises e rfordern, ohne Zweifel als unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB einzustufen sind, so dass auf sie ein Rücktritt nicht gestützt werden kann (Senatsurteile vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04, aaO ; vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10, aaO ; vg l. auch S e- natsurteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 22, zum merkantilen Minderwert beim unbehebbaren Mangel ). bb ) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und i n der Literatur we r- den zu der Frag e, bis zu welchem Prozentsatz des Kaufpreis es bei einem b e- hebbaren Mangel noch von einem geringfügigen Mangel und damit von einer unerheblichen Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgegangen werden kann, unterschiedliche Auffassungen vertreten. ( 1 ) Nach der einen Auffassung sind in Bezug auf die Frage der Erhe b- lichkeit die zu r Vorgängerregelung in § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF entwickelten Grundsätze auf § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB zu übertragen ( OLG Schleswig, Urteil vom 15. Dezember 2004 - 9 U 120/03, BeckRS 2007, 10141 unter II 3; OLG Köln, Urteil vom 27. März 2008 - 15 U 175/07, juris Rn. 57 ff.; NK - BGB /Dauner - Lieb/Dubovitskaya, BGB, 2. Aufl., § 323 Rn. 38; NK - BGB /Büdenbender, aaO, § 437 Rn. 35; jeweils mwN; Schmidt in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 9 . Aufl., § 437 Rn. 21; Erman / Grunewald , BGB, 13. Aufl., § 437 Rn. 6; Ball, ZGS 2002, 49, 51; Haas, BB 2001, 1313, 1316; Gröschler, NJW 2005, 1601, 1604 mwN ; Höpfner, NJW 2011, 3693, 3694 mwN ; Teigelack in Himmelreich/ Andreae/Teigelack, Autokaufrecht, 5 . Aufl., § 6 Rn. 118, 12 5 ). 20 21 - 11 - (a) Hierfür spreche bereits der in der Gesetzesbegründung zum Schul d- rechtsmodernisierungsgesetz (BT - Drucks. 14/6040) zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers ( OLG Köln, Urteil vom 27. März 2008 - 15 U 175/07, aaO Rn. 57; NK - BGB /Dauner - Lieb/Dubovitskay a, aaO; Gröschler, aaO; Höpfner, aaO; Teigelack , aaO ) . Eine Erhöhung der Erheblichkeitsschwelle in § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB und eine damit verbundene stärkere Einschränkung des Rücktrittsrechts sei zudem mit Blick auf Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 1999/4 4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12, im Folgenden: Verbrauchsgüterkaufr ichtlinie) bedenklich (NK - BGB / Dauner - Lieb/Dub ovitskaya, aaO ; vgl. Höpfner, aaO ; vgl. auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn. 1042, gleichwohl einen Schwellenwert von zehn Prozent befürworten d ). (b) Nach dem von der vorgenannten Auffassung angeführten § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF kamen Gew ährleistungsansp r üche des Käufers , sofern der Verkäufer keine Eigenschaft zugesichert hatte, bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Sache nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteile vom 11. März 1987 - VIII ZR 203/86, NJW 1987, 188 6 unter II 2 b aa ; vom 27. September 2000 - VIII ZR 155/99, BGHZ 145, 203, 222; vom 24. März 2006 - V ZR 173/05, BGHZ 167, 19 Rn. 8 ; Staudinger/Honsell, BGB, Bearb. 1995, § 459 Rn. 59 ; Lorenz, NJW 2006, 1925 f. ) . Als unerheblich i m Sinne dieser Vorschrift wurde ein Mangel insbesondere dann angesehen, wenn er mit unerheblichem Aufwand und in kurzer Zeit behoben werden kann ( S e- natsurteil vom 11. Dezember 1956 - VIII ZR 61/56, aaO mwN ; KG, NJW - RR 1989, 972 ; OLG Köln, OLGR 1999, 362, 363; Staudinger/Honse l l, aaO; Palandt/ Putz o, BGB, 6 1 . Aufl., § 459 aF Rn. 13; Schmidt - Räntsch in Festschrift für 22 23 24 - 12 - Wenzel, 2005, S. 409, 411 f. ; jeweils mwN ). Hiervon ausgehend wurde in Rechtsprechung und Literatur im Allgemeinen ein Mangel ab einer Minderung des Wert es oder der Tauglichkeit (§ 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF) von drei bis vier Prozent als nicht mehr unerheblich angesehen (Schmidt - Räntsch, aaO S. 412 und 424 ; Reinking/Eggert, aaO Rn. 1043 ). (c) Dem entsprechend setzt die oben genannte Auffassung die Erhe b- lichkeitsgrenze des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB im Bereich zwischen drei Prozent ( MünchKommBGB/Westermann, 6. Aufl., § 437 Rn. 12; Erman/ Grunewald , aaO ; NK - BGB /Büdenbender, aaO Rn. 37; Hk - BGB/ Schulze, 8 . Aufl., § 323 Rn. 14; vgl. Teigelack, aaO Rn. 123, 125; vgl. auch OLG Düsseldorf [3. Zivil - senat] , NJW - RR 2004, 1060, 1061 ) und - so insbesondere die Tendenz der Instanzgerichte (vgl. Reinking/Eggert, aaO Rn. 1034; Reinking in Festschrift Eggert , 2008, S. 15, 26 f.) - fünf Prozent an ( OLG Köln , NJW 2007, 1694, 1696; OLG Düsseldorf [1. Zivilsen at] , Urteil vom 18. August 2008 - I - 1 U 238/07, juris Rn. 43 und 46 ; Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl., § 437 Rn. 23; BeckOK BGB/Faust, Stand März 2011, § 437 Rn. 26 ; vgl. auch LG Kiel, MDR 2005, 384 ) . In der Fünfprozentg renze wird ein verlässlicher Wert gesehen, an dem sich die Praxis orientieren könne, zumal die Rechtsprechung der Instanzgeric h- te unterhalb dieser Schwelle , sofern nicht besondere Umstände vorlägen, r e- gelmäßig von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ausg ehe und dem Käufer die Rücka bwicklung des Kaufvertrages versage ( Reinking, aaO). ( 2 ) Die Gegena uffassung , der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, lehnt eine Übertragung der von ihr als zu streng erachteten Grundsätze zu § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF , der aufgrund enger Ausle gung praktisch funkt i- on s los gewesen sei (Staudinger/Otto/Schwarze, BGB, Neubearb. 2009, § 323 Rn. C 25 mwN ; MünchKommBGB/Ernst, 6. Aufl., § 323 Rn. 243a ), ab und spricht sich dafür aus, die Schwelle der Erhebl i chkeit bei § 323 Abs. 5 Satz 2 25 26 - 13 - BGB gegenüber d er Vorgängerregelung in § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF deutlich zu erhöhen ( OLG Bamberg , OLGR 2006, 502, 504; OLG Brandenburg, NJW - RR 2007, 928, 929 ; OLG Düsseldorf, ZGS 2007, 157, 160 [1. Zivilsenat]; LG Ravensburg, NJW 2007, 2127, 2128; MünchKommBGB/Ernst, a aO Rn. 243a und 243e; Soergel/Gsell, BGB, 13. Aufl., § 323 Rn. 213 f. ; Bamberger/Roth/ Grothe, BGB, 3. Aufl., § 323 Rn. 39; BeckOK BGB/Schmidt, Stand Februar 2014, § 323 Rn. 39; Staudinger/Otto/Schwarze, aaO; Schmidt - Räntsch, aaO S. 417 f. ; Reinking/Eggert , aaO Rn. 1043; Müller/Matthes, AcP 204 (2004) , 732, 747 ; Stürner / Medicus in Prütting/Wegen/Weinreich, aaO , § 323 Rn. 41; Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht, 8. Aufl., Rn. 488 ; Lorenz, aaO S. 1926 ) . (a) Diese Erhöhung sei schon aus Gründen der Systematik gebo ten (Reinking/Eggert, aaO) . Zwar habe der Gesetzgeber offenbar bei der Schaffung des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB eine Unerheblichkeitsschwelle wie in § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF im Auge gehabt; da dies allerdings zur weitgehenden Funktion s- losigkeit des § 323 Ab s. 5 Satz 2 BGB führe, müssten die Anforderungen an die Erheblichkeit im Sinne dieser Vorschrift deutlich höher angesetzt werden als bislang bei § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF ( OLG Bamberg, aaO; Soergel/Gsell, aaO Rn. 213 und Fn. 874 f.; MünchKommBGB/Ernst, aa O Rn. 243e und Fn. 456; Bamberger/Roth/Grothe, aaO ; BeckOK BGB/Schmidt, aaO ; vgl. auch OLG Düsseldorf, ZGS 2007, aaO ) . Denn im Gegensatz zur früheren Rechtslage beim Kauf diene die Erheblichkeitsschwelle heute nicht mehr dazu, dem Käufer hinsichtlich des M angels überhaupt Rechtsbehelfe zu versagen. Vielmehr wü r- den seit der Schuldrechtsmodernisierung selbst bei unerheblichen Mängeln der Nacherfüllungsanspruch und die Minderung sowie - falls der Verkäufer den Mangel zu vertreten ha be - der Anspruch auf kleine n Schadensersatz gewährt. Es gehe bei § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB mithin nicht mehr darum, die Schwelle zu Gewährleistungsrechten zu überschreiten , sondern um die Schwelle zur Ve r- tragsliquidation, die - da § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB zudem Ausdruck des Grun d- 27 - 14 - satzes der Verhältnismäßigkeit der Rechtsfolgen einer Vertragsverletzung sei ( Staudinger/Otto/Schwarze, aaO Rn. 24 C f.; Bamberger/Roth/Grothe, aaO; BeckOK BGB/Schmidt, aaO ) - zwangsläufig höher liegen müsse als die Schwe l- le des § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF ( OLG B amberg, aaO; Schmidt - Räntsch, aaO ; Soergel/Gsell, aaO Rn. 213; MünchKommBGB/Ernst, aaO Rn. 243a und 243e; Bamberger/Roth/Grothe, aaO; BeckOK BGB/Schmidt, aaO ). Hierfür sprächen letztlich auch die heutigen Werkstattpreise und die Austauschpraxis nach Herste llervorgaben (Reinking/Eggert, aaO). Vereinzelt wird die Auffassung vertreten, eine deutliche Abstufung zw i- schen untergeordneten und erheblichen, zur Vertragsaufhebung berechtige n- den Mängeln bei § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB sei auch deshalb sachgerecht, weil sie eher dem UN - Kaufrecht sübe r einkommen (CISG) , namentlich der in Art. 49 Abs. 1 Buchst. a, Art. 25 CISG geregelten, zur Vertragsaufhebung berechtige n- den wesentlichen Vertragsverletzung entspreche ( MünchKommBGB/Ernst, aaO Rn. 243e ; vgl. auch Rolland in Fe stschrift Schlechtriem, 2003, S. 629 , 644; für eine zurückhaltende Anlehnung an Art. 25 CISG auch Schmidt - Räntsch, aaO S. 423 ; aA Soergel/Gsell, aaO Rn. 214; Lorenz, aaO; Müller/Matthes, aaO S. 745 ) . ( b ) Zu der Frage, ab welchem Prozent satz des Kaufprei ses unter Z u- grundelegung einer gegenüber der Vorgängerregelung in § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF deutlich erhöhten Erheblichkeitsschwelle in der Regel nicht mehr von einer unerheblichen Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausz u- gehen ist, werden inn erhalb der vorgenannten Auffassung unterschiedliche A n- sätze vertreten. So wird die Erheblichkeitsschwelle teilweise bei fünf bis zehn Prozent (Rösler, AcP 207 (2007), 564, 593), bei acht bis zehn Prozent (Schmidt - Räntsch, aaO S. 424), bei zehn Prozent ( OLG Bamberg, aaO; Palandt/Grüneberg, aaO , § 323 Rn. 32; Reinking/Eggert, aaO Rn. 1042 f. mwN; 28 29 - 15 - NK - BGB/ Dauner - Lieb/Dubovitskaya , aaO Rn. 40 , trotz Heranziehung der Ma ß- stäbe des § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF [s.o.] ; vgl. auch OLG Oldenburg, Urteil vom 4. April 201 2 - 3 U 100/11, juris Rn. 41 ), bei 15 Prozent (Müller/Matthes , aaO S. 748 ) oder sogar bei 20 bis 50 Prozent ( MünchKommBGB/Ernst, aaO , unter Berufung auf § 651e BGB; dies a blehnend: Schmidt - Räntsch, aaO S. 418 f.; Soergel/Gsell, aaO Rn. 215; Stürner/ Medicus , aaO ) des Kaufpreises angesetzt. cc) Der Senat entscheidet die umstrittene Frage nunmehr dahin , dass b ei einem behebbaren Mangel im Rahmen der nach den Umstände n des Einze l- falls vorzunehmenden Interessenabwägung von einer Unerheblichkeit der Pflichtver letzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB in der Regel dann nicht mehr auszugehen ist , wenn der Mangelbeseitigungsaufwand mehr als fünf Prozent des Kaufpreises beträgt. Eine generelle Erhöhung der Erheblichkeitsschwelle über den vorstehend genannten Prozentsat z hinaus ist mit dem durch den G e- setzeswortlaut und durch die Gesetzesmaterialien klar zum Ausdruck gebrac h- ten Willen des Gesetzgebers , dem Sinn und Zweck de s § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB sowie der Systematik der Recht e des Käufers bei Sachmängeln nicht zu vere inbaren . ( 1 ) Die durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. Nove m- ber 2001 (BGBl. I S. 3138) mit Wirkung zum 1. Januar 2002 eingeführte Vo r- schrift des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB hat u nter anderem die bisher für das Kau f- recht maßgebliche Regelung de s § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF ab gelöst . Wä h- rend nach der früheren Gesetzeslage die Gewährleistungshaftung des Verkä u- fers bei Unerheblichkeit des Mangels insgesamt entfiel, wird nach heutigem Recht lediglich die Rückabwicklung des Kaufvertrags ausgeschlossen ; das Recht auf Minderung und der Anspruch auf kleinen Schadensersatz bleiben dem Käufer auch bei Unerheblichkeit des Mangels erhalten (BGH, Urteil vom 30 31 - 16 - 24. März 2006 - V ZR 173/05, aaO) . Die Vorschrift des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB enthält eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung des § 323 Abs. 1 BGB, die dem Gläubiger bei einer Pflichtverletzung des Schuldners generell ein Rücktrittsrecht einräumt. Diesem Regel - Ausnahme - Verhältnis liegt eine Abw ä- gung der Interessen des Gläubigers und des Schuldners zugrund e. Während der Gesetzgeber bei einer mangelhaften Leistung grundsätzlich dem Rücka b- wicklungsinteresse des Gläubigers den Vorrang einräumt, soll dies ausnahm s- weise bei einer unerheblichen Pflichtverletzung nicht gelten, weil das Interesse des Gläubigers an einer Rückabwicklung bei nur geringfügigen Vertragsstöru n- gen in der Regel gering ist, wohingegen der Schuldner oft erheblich belastet wird. Daher überwiegt in diesen Fällen ausnahmsweise das Interesse des Schuldners am Bestand des Vertrags (BGH, Urteil vom 24. M ärz 2006 - V ZR 173/05, aaO Rn. 13) . ( 2 ) Einzelheiten dazu, wann von einer unerheblichen Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB auszugehen ist, lassen sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen . Jedoch spricht b ereits die Verwendung des in der Vorgängerregelung § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF ebenfalls enthaltenen Begriffs der Unerheblichkeit dafür, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung in § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB an diesen Maßstab anknüpfen wollte. Dies wird - w ie die Befürworter einer eher niedrig bemessenen Erheblichkeitsschwelle hervorh e- ben und von der Gegenauffassung grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen wird - durch die Gesetzes begründung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes b e- stätigt (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZR 19/05, NJW 2007, 2111 Rn. 2 f. ) . Dort wird hierzu unter anderem ausgeführt : " Dies [ein Festhalten des Gläubigers am Vertrag, wenn die Leistung Mä n- gel aufweist], ist nur gerechtfertigt, wenn die Pflichtverletzung unerheblich 32 33 - 17 - und damit das Leistungsinteresse des Gläubigers im Grunde nicht gestört ist. " ( BT - Drucks. 14/6040, S. 18 7 , zu § 323 BGB - E ) " Bei einer " unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit " im Sinne des bisherigen § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB bzw. bei einer " gerin g- fü gigen Vertragswidrigkeit " im Sinne des Artikels 3 Abs. 6 der Ve r- brauchsgüterkaufrichtlinie ist der Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlo s- sen. Dies ergibt sich jetzt aus § 323 Abs. 4 Satz 2 RE [= § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB], der den Ausschluss des Rücktrittsrec hts bei einer unerhebl i- chen Pflichtverletzung vorsieht. " (BT - Drucks. 14/6040, S. 222 f. , zu § 437 BGB - E ) Diese Erwägungen zeigen , dass der Gesetzgeber in § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB zwar aufgrund der Neugestaltung des Systems der Rechte des Käufers bei Sach mängeln den Anwendungsbereichs de s bis dahin in § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF enthaltenen Erheblichkeits erfordernisses sachlich auf das Rüc k- trittsrecht einengen wollte. Anhaltspunkte dafür, dass hiermit zugleich eine E r- höhung der Sch w elle einhergehen sollte , ab der von der Erheblichkeit eines Sachmangels auszugehen ist, sind den Gesetzesmaterialien jedoch nicht zu entnehmen. Vielmehr machen insbesondere die letztgenannte Passage der Gesetzesbegründung sowie die zuvor erfolgte n Ausführung en , wonach eine Pflicht verletzung unerheblich sei, wenn damit das Leistungsinteresse des Glä u- bigers " im Grunde nicht gestört " sei, deutlich, dass der Gesetzgeber mit § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB an die von der Rechtsprechung zur Vorgängerregelung en t- wickelten Maßstäbe anknüpfen (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZR 19/05, aaO ; vgl. auch BT - Drucks. 14/6040, S. 216 f. ) und - in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie , deren Umsetzung (auch) § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB dient - an das Rücktr ittsrecht des Käufers keine zu hohen A nforderungen stellen wollte . ( 3 ) Diese Beurteilung entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB sowie der Systematik der Rechte des Käufers bei Sac h- mängeln . 34 35 - 18 - (a) Mit dem Schuldrechts modernisierun gsgesetz ist zwar durch die vo r- bezeichnete Einengung des Anwendungsbereichs des Erheblichkeitserforde r- nisses auf das Rücktrittsrecht die Rechtsposition des Käufers insoweit verbe s- sert worden, als er nun auch bei einem unerheblichen Sachmangel die Nach e r- fül lung verlangen und bei Erfolglosigkeit dieses Verlangens (vgl. hierzu nur S e- natsurteil vom 10. März 2010 - VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448 Rn. 10 mwN) den Kaufpreis mindern oder kleinen Schadensersatz beanspruchen kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2006 - V ZR 173/05, aaO Rn. 8 ; Ball, ZGS 2002, 49, 51 ). Darüber hinaus ist z u berücksichtigen, dass der Rücktritt den Verkäufer im Regelfall stärker berührt als die vorbezeichneten Rechtsbehelfe des Käufers ( vgl. BT - Drucks. 14/6040, S. 180, 217 ; Erman/Grunewald, aaO ; vgl. auch Lorenz, aaO S. 1925 f. ) und dass die Rechtsfolge einer Vertragsverletzung - und damit auch der Rücktritt - stets verhältnismäßig sein muss (vgl. Staudinger/Otto/Schwarze, aaO Rn. C 24; Bamberger/Roth/Grothe, aaO; BeckOK BGB/Schmidt, aaO; v gl. auch Erman/Westermann, aaO, § 323 Rn. 27) . (b) Dies rechtfertigt es jedoch nicht, die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB gegenüber der vorherigen Rechtslage in einem Maße zu erhöhen, wie es vom Berufungsgericht und dem oben (unter II 2 c bb (2)) g e- nannten Teil der Instanzr echtsprechung und der Literatur vertreten wird. Denn Sinn und Zweck des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist es, zur Wahrung des Grun d- satzes der Verhältnismäßigkeit namentlich bei geringfügigen Mängeln (vgl. S e- natsurteile vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10, aaO Rn. 19 ff.; vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, aaO) die für den Verkäufer in der Regel mit erheblichen Nachteilen verbundene Rechtsfolge der Rückabwicklung des Vertrages ausz u- schließen . Bei Sachmängeln in der vom Ber ufungsgericht angeführten Größe n- ordnung von bis zu zehn Prozent kann indes in der Regel nicht mehr ang e- nommen werden, dass das Leistungsinteresse des Käufers - wie dies in der 36 37 - 19 - Gesetzesbegründung (BT - Drucks. 14/6040, S. 187) als Rechtfertigung dafür, den Kä ufer trotz Sachmangels am Vertrag festzuhalten, angeführt wird - " im Grunde nicht gestört " ist (vgl. zu diesem Kriterium: Lorenz, aaO S. 1925; Schmidt in Prütting/Wegen/Weinreich, aaO ; BeckOK BGB/Faust, aaO Rn. 25; Hk - BGB/Schulze, aaO; vgl. auch Soergel/Gs ell, aaO Rn. 213 ). (c) Von einem geringfügigen Mangel, der zwar den Rücktritt, nicht aber die übrigen Gewährleistungsrechte ausschließt, kann hingegen in der Regel noch gesprochen werden, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Ra h- men von fünf Prozent des Kaufpreises nicht übersteigt. Durch die vorbezeichn e- te nicht starre ( " in der Regel " ) , sondern - entsprechend den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. BT - Drucks. 14/6040, S. 180) und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteile vom 24. M ärz 2006 - V ZR 173/05, aaO Rn. 13; vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 70/07, aaO mwN; vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, aaO) - flexible, in eine Interessena bwägung und eine Würd i- gung der Umstände des Einzelfalls eingebettete Erheblichkeitsschwelle von fün f Prozent des Kaufpreises werden die Interessen der Kaufvertragsparteien zu eine m sachgerechten Ausgleich gebracht. Bei behebbaren Sachmängeln u n- terhalb der genannten Schwelle wird es dem Käufer in der Regel zuzumuten sein, am Vertrag fest zuhalten und sich - nach erfolglosem Nachbesserungsve r- langen - mit einer Minderung des Kaufpreises oder mit der Geltendmachung des kleinen Schadensersatzes zu begnügen. De n Verkäufer wiederum vermag diese Lösung in ausreichendem Maße vor den für ihn wirtschaftlich meist na c h- teiligen Folgen eines Rücktritts des Käufers wegen geringfügiger M ängel zu schützen, zumal der Rücktritt - anders als dies nach altem Recht bei der Wa n- delung der Fall war - zusätzlich an die Voraussetzung geknüpft ist, dass der Käufer vom Verkäufer wegen des Sachmangels zuvor erfolglos die Nach erfü l- lung verlang t hat (vgl. hierzu Senatsurteil vom 10. März 2010 - VIII ZR 310/08, aaO mwN) . 38 - 20 - (4) D ie Erheblichkeitsschwelle von (nur) fünf Prozent des Kaufpreises steht im Einklang mit den Vorgaben der Verbrauc hsgüterkaufrichtlinie. (a) Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie bezweckt hinsichtlich des Ve r- brauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter die Gewährleistung eines einheitlichen Verbraucherschutz - Mindestniveaus im Rahmen des Binnen - markts der Gem einschaft (Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie). Sie ist durch das Schul d- rechtsmodernisierungsgesetz umgesetzt worden (BT - Drucks. 14/6040, S. 1 f . , 79 f f.; BGBl. 2001 I S. 3138; MünchKommBGB/Lorenz, aaO, Vorbemerkung zu § 474 Rn. 2; Ball, NZV 2004, 217 ). (b) D ie Verbrauchsgüterkaufrichtlinie sieht für den Fall einer Vertragswi d- rigkeit unter anderem das Recht des Verbrauchers auf Vertragsauflösung in s- besondere für den Fall vor, dass der Verkäufer nicht innerhalb einer angeme s- senen Frist Abhilfe geschaffen hat (A rt. 3 Abs. 2, 3 und 5 der Richtlinie). Gemäß Art. 3 Abs. 6 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie hat der Verbraucher jedoch bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit keinen Anspruch auf Vertragsauflösung. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB, durch den Art. 3 Abs. 6 de r Verbrauchsgüte r- kaufrichtlinie umgesetzt worden ist ( MünchKommBGB/Lorenz, aaO Rn. 13; Müller/Matthes, aaO S. 744; Schmidt - Räntsch, aaO S. 420), ist demnach richtl i- nienkonform auszulegen (vgl. nur Schmidt - Räntsch, aaO S. 413 ff.; Münc h- KommBGB/Lorenz, aaO Rn. 3 f. mwN). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es den Mitgliedsstaaten gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie u n- benommen bleibt, durch strengere Bestimmungen ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen (vgl. hierzu Senats u rteil vom 9. November 2005 - VIII ZR 116/05, NJW 2006, 613 Rn. 13 ; Grabitz/Hilf/Magnus, Das Recht der Europäischen Union, Stand 2007 , A 15, Art. 8 Verbrauchsgüterkaufrichtlinie Rn. 8 mwN) . 39 40 41 42 - 21 - ( c ) Unter welchen Voraussetzungen eine Vertragswidrigkeit - wie hier die Lieferung eines mangelhaften Kraftfahrzeugs - geringfügig im Sinne des Art. 3 Abs. 6 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ist, geht im Einzelnen weder aus der Richtlinie selbst noch aus deren Materialien hervor (vgl. hierzu den Vorschlag der Kommiss ion der Europäischen Gemeinschaften für eine Richtlinie des E u- ropäischen Parlaments und des Rates über den Verbrauchsgüterkauf und G a- rantien für Verbrauchsgüter, ABl. C 307 vom 16. Oktober 1996, S. 8 - 11, sowie die hierauf bezogene Begründung der Kommission , BR - Drucks. 696/96; vgl. auch Reinking/Eggert, aaO Rn. 1023). Jedoch spricht bereits die Verwendung des Wortes " geringfügig " in Art. 3 Abs. 6 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie für eine niedrig anzusetzende Schwe l- le . Diese Beurteilung wird durch die Beg ründung der Kommission zu ihrem Richtlinienvorschlag bestätigt. In der darin enthaltenen Kommentierung des für den Fall einer Pflichtwidrigkeit (unter anderem) enthaltenen Anspruchs auf Au f- lösung des Vertrags (Art. 3 Abs. 4 des Richtlinienvorschlags) heißt es, ung e- ac h tet des Umstands, dass nach den sozioökonomischen Gegebenheiten die Auflösung des Vertrags einerseits bei Gewerbetreibenden " nicht besonders beliebt " sei und der Verbraucher sich in der Regel mit einer Ersatzleistung oder einer Reparatur der fe hlerhaften Sache zufrieden gebe, sei die Möglichkeit der Auflösung des Vertrags unter anderem auch deshalb beizubehalten, weil sie für die Verbraucher ein " wirksames Druckmittel " sei, um innerhalb kürzester Frist Ersatzleistung oder Nachbesserung zu verlan gen. Eine missbräuchliche Nu t- zung dieser Möglichkeit durch die Verbraucher stehe nicht zu befürchten (BR - Drucks. 696/96, S. 13). ( 5 ) E ntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich weder aus der Rechtsprechung des Senats zum Kraftstoffmehrverb rauch beim Kauf eines Neufahrzeugs noch zur Wohnflächenabweichung bei einer gemieteten 43 44 45 - 22 - Wohnung , dass die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB bei zehn Prozent liegen müsste . Gleiches gilt für den vom Berufungsgericht zusät z- lich angeführten Ge sichtspunkt der Höhe der Werkstattpreise. (a) Allerdings stellt es n ach der Rechtsprechung des Senats nur eine u n- erhebliche Minderung des Fahrzeugwerts im Sinne des § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF und dementsprechend auch eine unerhebliche Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB dar, wenn der Kraftstoffverbrauch eines verkauften Neufahrzeugs um weniger als zehn Prozent von den Herstellerangaben a b- weicht (Senatsbeschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZR 19/05, aaO Rn. 3 mwN ). Entscheidend ist dabei indes, das s ein Kraftstoffmehrverbrauch in dieser Größenordnung nur zu einer geringen Minderung des Fahrzeugwertes führt und deshalb nur als unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB anzusehen ist ( Senatsbeschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZR 19/05, aaO Rn. 4 mwN). Die für den Kraftstoffverbrauch angesetzte Prozentgrenze lässt sich deshalb nicht auf die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB übertragen. (b) Nichts anderes gilt für die vom Berufungsgericht herangezogene Rechtspre chung des Senats zur Wohnflächenabweichung (vgl. dazu Senatsu r- teil vom 10. November 2010 - VIII ZR 306/09, NJW 2011, 220 Rn. 14 mwN) . Diese Rechtsprechung betrifft eine spezielle Fallgestaltung im Mietrecht, die ebenfalls nicht auf die Auslegung des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB übertragen werden kann. ( 6 ) Schließlich kann auch aus den Regelungen in Art. 49 Abs. 1 Buchst. a, Art. 25 CISG nicht hergeleitet werden, dass die Bagatellgrenze in § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB mit zehn Prozent oder noch höher anzusetzen wär e ( so auch Soergel/Gsell, aaO Rn. 214; Grabitz/Hilf/Magnus, aaO, Art. 3 Ve r- 46 47 48 - 23 - brauchsgüterkaufrichtlinie Rn. 76 mwN; NK - BGB/Büdenbender, aaO, § 437 Rn. 35 Fn. 21; Lorenz, aaO S. 1926; Müller/Matthes, aaO S. 745 ). Gemäß Art. 49 Abs. 1 Buchst. a CISG kann de r Käufer die Aufhebung des Vertrages erklären, wenn die Nichterfüllung einer dem Verkäufer nach dem Vertrag oder dem CISG obliegenden Pflicht eine wesentliche Vertragsverle t- zung darstellt (vgl. hierzu auch BT - Drucks. 14/6040, S. 86, 181 f.) . Nach der in Ar t. 25 CISG enthaltenen Definition ist eine von einer Partei begangene Ve r- tragsverletzung wesentlich, wenn sie für die andere Partei solchen Nachteil zur Folge hat, dass ihr im Wesentlichen entgeht, was sie nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen, es sei den n, die vertragsbrüchige Partei hat diese Folge nicht vorausgesehen und eine vernünftige Person der gleichen Art hätte diese Folge unter den gleichen Umständen auch nicht vorausgesehen. Das CISG verfolgt damit die Tendenz, die Vertragsaufhebung zugunsten der anderen in Betracht kommenden Rechtsbehelfe, insbesondere der Mind e- rung oder des Schadensersatzes , zurückzudrängen; die Rückabwicklung soll dem Käufer nur als letzte Möglichkeit (ultima ratio) zur Verfügung stehen, um auf eine Vertragsverletzung der a nderen Partei zu reagieren, die so gewichtig ist, dass sie sein Erfüllungsinteresse im Wesentlichen entfallen lässt (Senatsu r- teil vom 3. April 1996 - VIII ZR 51/95, BGHZ 132, 290, 298 mwN ; dem folgend etwa: schweiz. Bundesgericht, SZIER 1999, 179 , 180 ; IHR 2010, 27, 28; österr. OGH, IHR 2001, 42, 43; 2012, 114, 116 ; ebenso das Schrifttum, vgl. Staudi n- ger/Magnus, BGB, Neubearb. 201 3 , Art. 49 Rn. 4 mwN; Schmidt - Räntsch, aaO S. 421). Aus diesem das UN - Kaufrechtsübereinkommen kennzeichnenden Grundsatz des Vorra ngs der Vertragserhaltung folgt zugleich, dass der Vertrag im Zweifel auch bei Störungen Bestand haben und die Vertragsaufhebung die Ausnahme bilden soll (schweiz. Bundesgericht, IHR 2010, 27, 28). Dahinter steht die Überlegung, dass die Rückabwicklung ger ade eines internationalen 49 50 - 24 - Handelskaufs in der Regel unwirtschaftlich ist (Schmidt - Räntsch, aaO ; vgl. auch Staudinger/Magnus, aaO ). Diese Maßstäbe lassen sich nicht auf § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB übertr a- gen. Eine solche Übertragung war , wie sowohl der unter schiedliche Wortlaut der Art. 49 Abs. 1 Buchst. a, Art. 25 CISG sowie des Art. 3 Abs. 6 der Ve r- brauchsgüterkaufrichtlinie und des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB als auch der U m- stand, dass sich in den Materialien des Schuldrechtsreformgesetzes und der Verbrauchsgü terkaufrichtlinie keine Hinweise für eine insoweit beabsichtigte Anknüpfung an die Maßstäbe des CISG zeigen , auch weder vom Gesetzgeber der Schuldrechtsreform noch vom Richtliniengeber der Verbrauchsgüterkau f- richtlinie beabsichtigt. 3. Für den vorliegen den Fall bedeutet dies, dass der vom Kläger erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag nicht gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlo s- sen ist. Bereits der vom Berufungsgericht rechtfehlerfrei festgestellte Mänge l- beseitigungsaufwand hinsichtlich des falschen Einbaus und der Fehlfunktion der Einparkhilfe überschreitet mit 6,5 Prozent des Kaufpreises die oben (unter II 2 c cc ) genannte Schwelle von fünf Prozent . Besondere Umstände, die Anlass gäben, die in dem vorstehend genannten Mangel liegende P flichtverletzung entgegen der Regel ausnahmsweise gleichwohl als unerheblich anzusehen , hat das Berufungsgericht nicht festgestellt . Sie sind auch sonst nicht ersichtlich, zumal der vorbezeichnete Mangel - namentlich der Umstand, dass die Einpar k- hilfe info lge des falschen Einbaus immer wieder, auch während der Fahrt, aku s- tische Warnsignale ohne erkennbares Hindernis abgibt - nach den rechtsfehle r- freien Feststellungen des Landgericht s , auf dessen Ausführungen das Ber u- fungsgericht Bezug genommen hat, auch für die Fahrsicherheit von Bedeutung ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 9. März 2011 - VIII ZR 266/09, NJW 2011, 1664 51 52 - 25 - Rn. 17; Bamberger/Roth/Grothe, aaO; BeckOK BGB/Schmidt, aaO; NK - BGB / Büdenbender, aaO Fn. 26 ). III. Nach alledem kann das angefochtene Urt eil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Enden t- scheidung reif, da das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zur Höhe der vom Kläger geschuldeten Nu t- zungsentschädigung getroffen hat. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: LG Stuttgart, Ents cheidung vom 16.08.2012 - 10 O 223/10 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.03.2013 - 4 U 149/12 - 53
Full & Egal Universal Law Academy