BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 94 /1 4 Verkündet am: 29. Juli 2015 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsena t des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 15 . Ju l i 2015 eingereicht we rden konnten, für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 20. Februar 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s- verfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert wird auf 2.551,77 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Kapitallebens versich e- rung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsb e- ginn zum 1. November 2004 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG 1 2 - 3 - a.F.) abgeschlossen. Im Juli 20 09 kündigte d. VN den Vertrag und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 12. Juli 201 1 erklärte d. VN schließlich den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahl ung aller auf den Vertrag geleisteten Be i- träge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts , in s- gesamt 2.551,77 . Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemei n- schaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der W i- derspruch noch erklärt werden können. Der Versicherer hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Amts gericht hat die Klage abgewiesen, das Land gericht die hiergegen gericht ete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 4 5 6 7 - 4 - I. Dieses hat einen Präm ienrückerstattungsanspruch aus ung e- rechtfertigter Bereicherung verneint. Soweit d. VN den Zugang der von dem Versicherer reproduzierten und vorgelegten Unterlagen (Beglei t- schreiben, Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen) bestreite, se i dieses Bestr eiten mit Nichtwissen unzulässig. Die erteilte Wide r- spruchsbelehrung entspreche den gesetzlichen Anforderungen und sei insbesondere ausreichend deutlich gewesen. Die Regelung des Pol i- cenmodells verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie L e- bensve rsicherung. II. Die Revision ist begründet. 1. Der - mit der Revision allein weiterverfolgte - Anspruch auf Pr ä- mienrückzahlung folgt dem Grunde nach aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungs vertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Wide r- spruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig. aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN nicht ordnungsgemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht. Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Revision rügt - die Belehrung in dem Policenbegleitschre iben nicht drucktechnisch deutlich hervorgehoben war und ob die von dem Vers i- cherer vorgelegte Reproduktion dem Original entspricht. Die erteilte B e- lehrung ist deshalb inhaltlich unzureichend, weil sie den Beginn der W i- 8 9 10 11 12 - 5 - derspruchsfrist entgegen § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. allein an den E r- halt des Versicherungsscheins, nicht aber auch der Versicherungsbedi n- gungen und der Verbraucherinformation knüpft . Insoweit ist, anders als die Revision serwiderung meint, ohne Belang, dass d. VN zusammen mit de m Versicherung s schein auch die übrigen erforderlichen Unterlagen zugingen und der Fristbeginn in der Belehrung damit faktisch richtig a n- gegeben worden war. Dieser Umstand ändert nichts an der inhaltlichen Fehlerhaftigkeit der Belehrung, sondern betrifft allein die Auswi rkung derselben auf den konkreten Fall. Für die Frage der Ordnungsgemäßheit der Belehrung kommt es auf derartige Kausalitätsfragen nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - I ZR 73/91, BGHZ 121, 52, 57). Für einen solchen Fall einer nicht ord nungsgemäßen Wide r- spruchsb elehrung bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widers pruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17 - 34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e r- fasste Lebens - und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum W i- 13 14 - 6 - derspruch be lehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. bb) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.) . Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.). b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i- ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42 - 44). 2. Der Rüc kgewähranspruch war bei Erhebung der Klage im N o- vember 2012 noch nicht verjährt. Zu diesem Zeitpunkt war die maßgebl i- che regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht abg e- laufen. Diese konnte erst mit Schluss des Jahres 2011 beginnen, da d. VN erst in diesem Jahr den Widerspruch erklärte. Der nach einem W i- derspruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte Bereicherungsa n- spruch entstand erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts i . S . von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB; jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hatte d er Vers i- cherungsnehmer Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners i . S . von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2015 - IV ZR 103/15, VersR 2015, 700 Rn. 19 ff.). 3 . Der Höhe nach umfasst der Rückge währanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. 15 16 17 18 - 7 - Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic k- lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers i- cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung z u- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.). Da es hierzu an Fes tstellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46). Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Rheinberg, Entscheidung vom 05.07.2013 - 11 C 204/12 - LG Kleve, Entscheidung vom 20.0 2.2014 - 6 S 100/13 - 19
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