ECLI:DE:BGH:2018:171018UVIIIZR94.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 94/17 Verkündet am: 17. Oktober 2018 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 312 Abs. 4 Satz 1, § 558a Abs. 1, § 558b Abs. 1 Stimmt der Mieter einer Wohnung einer vom Vermieter verlangten Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete zu (§ 558a Abs. 1, § 558b Abs. 1 BGB), so steht dem Mieter ein Recht, die erklärte Zustimmung nach Maßgabe der Best immungen über das Widerrufsrecht bei im Fernabsatz geschlossenen Verbraucherverträgen zu widerrufen (§ 312 Abs. 1, § 312c Abs. 1, § 312g Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB), nicht zu. BGB § 312c Abs. 1 Halbs. 2 Ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs - und Die nstleistungssystem im Sinne von § 312c Abs. 1 Halbs. 2 BGB ist nicht schon dann zu verneinen, wenn der Unte r- nehmer zum Abschluss des Vertrages keinen vorgefertigten Standard - oder Serie n- brief verwendet, sondern ein individuelles Anschreiben. BGH, Urteil v om 17. Oktober 2018 - VIII ZR 94/17 - LG Berlin AG Berlin - Pankow/Weißensee - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie di e Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger und Kosziol für Recht erkannt: Die Revision des Kläger s gegen das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 10 . März 2017 wird zurückgewiesen . Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Vo n Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Mieter einer Wohnung der Beklagten in Berlin. Unter B e- zugnahme auf den Berliner Mietspiegel 2015 forderte die Beklagte, eine Ko m- manditgesellschaft, vertreten durch ihre Hausverwaltung, die B . H . V . - GmbH, den Kläger mit Schreiben vom 17. Juli 2015 auf, einer n ä- her erläuterten Erhöhung der Nettok u- stimmen. D er Kläger erklärte seine Zustimmung, widerrief diese jedoch mit Schreiben vom 27. August 2015. Von erhöhte Miete unter Vorbehalt. Mit de r Klage verlangt er die Rückerstattung der gezahlten dass die Netto k altmiete der von ihm gemieteten Wohnung unverändert mona t- 1 2 - 3 - Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Er folg gehabt. Mit der vom B e- rufungsgericht zugelassenen Revision verfo lgt der Kläger sein Rückerstattungs - und Feststellungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht (LG Berlin [Zivilkammer 63], WuM 2 017, 280) hat zur Begründung seiner Entscheidung , sofern für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Ein Anspruch auf Rückgewähr der unter Vorbehalt geleisteten Erh ö- hungsbeträge (§ 812 Abs. 1 BGB) stehe dem Kläg er nicht zu, den n der Wide r- ruf vom 27. August 2015 sei nicht wirksam. Daher sei auch das Feststellung s- begehren unbegründet. Für das Berufungsgericht stehe d ie grundsätzliche Anwendbarkeit der §§ 312 ff. BGB auf den Bestand des Mietverhältnisses berührende Verträge aller dings außer Frage. Dies folge aus dem eindeutigen Wortlaut des § 312 Abs. 4 Satz 1 , 2 BGB. D as formalisierte Erhöhungsverfahren der §§ 558 ff. BGB - mit der Zustimmungsfrist für den Mieter und der Klagefrist für den Vermieter - gebiete nach seinem Sinn nic hts anderes; die §§ 558 ff. BGB enthielten keine vorrangigen Spezialregelungen. Zwar habe der Kläger, der Verbraucher sei, mit der Beklagten, die g e- werblich Wohnungen vermiete, einen Verbrauchervertrag ( § 310 Abs. 3 BGB ) unter Verwendung von Fernkommunik ationsmitteln (§ 312c BGB) gesch lossen; 3 4 5 6 7 8 - 4 - d ie Parteien hätten ausschließlich per Brief über die Mieterhöhung kommun i- ziert. Jedoch könne v on einem für den Fernabsatz organisierten Vertriebs - und Dienstleistungssystem nur dann ausgegangen werden, wenn sich der Unte r- nehmer Techniken der Fernkommunikation systematisch zunutze mache und die dabei zu schließenden Geschäfte nach ihrem Gesamtbild typische Distan z- geschäfte seien. Dies sei hier nicht Fall. Das Erhöhungsverlangen der Bekla g- ten vom 17. Juli 2015 lasse ei nen die Techniken der Fernkommunikation " sy s- tematisch " verwendenden Charakter nicht erkennen. Es handele sich um ein inhaltlich auf den Kläger bezogenes Schreiben, welches individuell gefertigt sei und sich von vornherein konkret auf die von ihm gemietete Wohnung beziehe. Gewerbliche Großvermieter, die eine auf die Versendung von Mieterh ö- hungsverlangen ausgerichtete Software verwendeten, bei der sich lediglich der Name des Mieters, die Wohnungsbezeichnung, die Fläche der Wohnung und die Angaben zur Mie te einfügen ließen , verfügten zwar durchaus über d erartige S ysteme. Entscheidend sei jedoch der konkrete Vertrags schluss. Auf den U m- fang des Wohnungsbestan des der Beklag ten und auf die konkrete Anzahl der von ihr zeitgleich verfassten Erhöhungsschreiben komm e es nicht an . Bereits der äußere Anschein , das Schriftbild und der auf den konkreten Fall zugeschni t- tene Fließtext des von der Hausverwaltung verfassten Schreibens vom 17. Juli 2015 sprächen hier gegen die Verwendung derart automatisierter Software. Daher sei der vom Kläger erklärte Widerruf unwirksam. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Prüfung im Ergebnis, nicht aber in der Be gründung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen. Der vom Kläger gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1, § 357 Abs. 1, § 312g Abs . 1 , § 312c BGB (in der hier maßgeblichen Fassung des seit dem 13. Juni 9 10 11 - 5 - 2014 geltenden Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013, BGBl. I S. 3642) gelten d gemachte Anspruch auf Rüc k- gewähr der gezahlten Mieterhöhungsbeträge ist ebenso wie das Feststellung s- begehren (§ 256 Abs. 1 ZPO ) nicht begründet. D er Kläger ist an die von ihm erklärte Zustimmung (§ 558b Abs. 1 BGB) zu dem Mieterhöhungsverlangen der B eklagten vom 17. Juli 2015 (§ 558a Abs. 1 BGB) gebunden . D e r am 27. August 2015 erklärte Widerruf der Zusti m- mung zu der verlangten Mieterhöhung ist nicht wirksam , weil insoweit der A n- wendungsbereich des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen nicht eröffne t ist . Zwar steht dem Verbraucher auch bei im Fernabsatz geschlossenen Ve r- trägen über die Vermietung von Wohnraum (§ 312 Abs . 4 Satz 1 BGB) gemäß § 312 Abs. 3 Nr. 1, 7 BGB ein Widerrufsrecht nach §§ 312c, 312g Abs. 1, § 355 BGB zu. Bei Vereinbarungen d er Mietvertragsparteien über die Erhöhung der Wohnraummiete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558a Abs. 1, § 558 b Abs. 1 BGB) ist jedoch eine Einschränkung geboten. Obwohl der Wortsinn des § 312 Abs. 4 Satz 1 BGB auch solche Vereinba rungen er fasst , i st der Anwe n- dungsbereich de r § 312 Abs. 4 Satz 1 , § 312c BGB m it Rücksicht auf den R e- g e lungs z weck der Bestimmung en über die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete und der Vorschriften über das Widerrufsrecht des Verbra u- chers bei Fernabsatzverträ gen im Wege der teleologischen Reduktion ein z u- schränken . Nach dieser Maßgabe ist ein Widerrufsrecht des Verbraucher s bei Fernabsatzverträgen im Hinblick auf eine Zustimmung serklärung zu einer vom Vermieter verlangten Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558a Abs. 1, § 558 b Abs. 1 BGB) nicht gegeben. 12 13 - 6 - 1 . Das Berufungsgericht hat hingegen rechtsfehlerhaft angenommen , die Bestimmungen des Fernabsatzrechts fänden zwar grundsätzlich auf die gemäß § 558b Abs. 1 BGB erklärte Zustimmung de s Mieters zu einem Mieterhöhung s- verlangen nach § 558a Abs. 1 BGB Anwendung, die sachlichen V oraussetzu n- gen des § 312c Abs. 1 BGB seien im hier gege benen Fall jedoch nicht erfüllt, weil die Parteien des Rechtsstreits keinen Fernabsatzvertrag (§ 312c Abs. 1 BGB) geschlos sen hätten. Nach der vorbezeichneten Vorschrift sind Fernabsatzverträge Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handel n- de Person - hier die Hausverwaltung - und der Verbraucher für die Vertragsve r- handlung en und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs - oder Dienstleistungssystems erfolgt. Das Berufungsgericht hat insoweit dar auf abgestellt, im gegebenen Fall sei die Vereinbarung über die Mieterhöhung nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs - oder Dienstleistungssystems der Beklagten getroffen worden (§ 312c Abs. 1 Halbs. 2 BGB). Diese Beurteilung wird j edoch von den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getragen . a) Noch zutreffend und von der Revision unbeanstandet hat das Ber u- fungsgericht insoweit angenommen , dass die Beklagte als Kommanditgesel l- schaft Unternehmerin (§ 14 Abs. 1, 2 BGB) ist und der Kläge r die Mieterh ö- hungsvereinbarung als Verbraucher (§ 13 BGB) abgeschlossen hat. b) Auch sind im Streitfall z um Abschluss der Mieterhöhungsvereinb a- rung , bei der das Angebot des Vermieters nach Maßgabe de s § 558a Abs. 1 BGB abgegebe n und die Annahme - als Ausdruck des Prinzips der Vertrag s- freiheit - durch den Mieter nach § 558b Abs. 1 BGB erklärt wird (Senatsb e- schluss vom 30. Januar 2018 - VIII ZB 74/16, NJW - RR 2018, 524 Rn. 11 ; siehe 14 15 16 17 - 7 - auch Se natsurteil e vom 18. November 2015 - VIII Z R 266/14, BGHZ 208, 18 Rn. 2 8; vom 10. November 2011 - VIII ZR 300/09, NJW 2011, 295 Rn. 14; vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 122/05, NZM 2007, 283 Rn. 16 ) , ausschließlich F er n- kommunikationsmittel eingesetzt worden, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig anwesend waren . D ie Beklagte hat dem Kläger das Mieterhöhung s- verlangen, welches gemäß § 558a Abs. 1 BGB in Textform zu erklären ist, po s- talisch unterbreitet ( vgl. § 312 c Abs. 2 BGB) . N ach den Feststellungen des B e- rufungsgerichts hat sich auch der Kläger - unabhängig davon, dass das Einve r- ständnis des Mieters zu seiner Wirksamkeit nicht der Abgabe in schriftlicher Form bedarf (Senatsbeschlu ss vom 30. Januar 2018 - VIII ZB 74/16, aaO Rn. 11 , 14 mwN ) - der Briefform bedient . Persönliche , der Annahme eines Ve r- tragsschlusses " unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikation s- mitteln " entgegenstehende Kontakte (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17, NJW 2018, 1387 Rn. 20 f. mwN [zu § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 gelten den Fassung]; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 312c Rn. 4) hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. c ) Im Ansatz ebenfalls zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausg e- gangen, dass ein Fernabsatzvertrag nicht immer schon dann anzunehmen ist, wenn der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikat i- onsmitteln zustande gekommen ist, sondern nur dann, wenn dies im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs - und Dienstleistungssystems geschieht (§ 312c Abs. 1 Halbs. 2 BGB ) , wobei der Unternehmer die tatsächl i- chen Voraussetzungen dieses gesetzlich als Ausnahmetatbestand formulierten Falles darzulegen und erforderlichenfalls zu bewei sen hat ( BGH, Urteil vom 12. November 2015 - I ZR 168/14, WM 2016, 968 Rn. 28; siehe auch die B e- gründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbra u- cherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wo h- nungsvermittlung, BT - Drucks. 17/12637, S. 5 0 ) . 18 - 8 - aa) Der Gesetzgeber ist dabei, wie auch das Berufungsgericht nicht ve r- kannt hat, davon au sgegangen, die Existenz eines organisierten Fernabsat z- systems ver lange , dass der Unternehmer mit - nicht notwendig aufwendiger - personeller und sachlicher Ausstattung innerhalb seines Betriebs die organis a- torischen Voraussetzu ngen geschaffen hat, die notwendig sind, um regelmäßig im Fernabsatz zu täti gende Geschäfte zu bewältigen . Dabei sind an die A n- nahme eines solchen Vertriebs - oder Dienstleistungssystems insgesamt keine hohen Anforderungen zu stellen (BT - Drucks. , aaO ). Nur Geschäfte, die unter gelegentlichem, eher zufälligem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln g e- schlossen werden, sollen aus dem Anwendungsbereich des Fernabsatzwide r- rufs ausscheiden ; die Abgrenzung im Einzelfall ist der Rechtsprechung vorb e- halten ( Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über Fernabsat z- verträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro, BT - Drucks. 14/2658, S. 30 f.; siehe auch BGH, Urteil vom 7. Juli 2016 - I ZR 30/15, NJW 2017, 1024 Rn. 51) . bb ) Rechtsfehler haft hat das Berufungsgericht insoweit angenommen, d ie Mieterhöhungsvereinbarung der Parteien sei schon deshalb nicht im Ra h- men eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs - oder Dienstleistungssy s- tems geschlossen w o rde n , we il das briefliche Angebot der Beklagten vom 17. Juli 2015 individuell auf die konkrete Wohnung zugeschnitten und ohne Verwendung " automatisierter Software " gefertigt worden sei . Der bloße U m- stand, dass eine Mieterhöhungsvereinbarung durch einen Brief wechsel zusta n- de gekommen ist, genügt jedoch nicht, um ein für den Fernabsatz organisiertes System zu verneinen. Die davon abweichende Sichtweise des Berufungsg e- richts ist weder mit dem Wortlaut des § 312 c Abs. 2 BGB noch mit dem Reg e- lungsz weck der verbraucherschützend en Regelungen für Vertragsabschlüsse im Fernabsatz zu vereinbaren. 19 20 - 9 - (1 ) Gemäß § 312c Abs. 2 BGB sind Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum A b- schluss eines Vertrags eingesetzt werden könne n, ohne dass die Vertragspa r- teien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E - Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien. Zwar mag es sein, dass es in Fällen, in d e- nen ein Mieterhöhungsverlangen brieflich an den Mieter herangetragen wird, an einem für den Fernabsatz organisierten Vertriebs - und Dienstleistungssystem fehl en kann . Allerdings unterfällt n ach dem Gesetzeswortlaut des § 312c Abs. 2 BGB au ch das traditio nelle K ommunikationsmittel des Brief e s uneingeschränkt dem Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts . Das Gesetz unterscheidet auch nicht danach, ob es sich um einen vorgefertigten Standard - oder Serie n- brief handelt oder ob sich der Brie f an eine individuell bestimmte Person richtet und entsprechend formuliert ist. Zwar kann dies einen Hinweis darauf bieten, dass das anbietende Unternehmen nicht über eine hinreichende Fernabsatzo r- ganisation verfügt (vgl. Schmidt - Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 13. Aufl., § 5 58b BGB Rn. 35b ). E ine abschließende Beurteilung lässt sich jedoch ohne Berücksichtigung der Organisationsstruktur des anbietenden Unternehmens nicht treffen (vgl. Münch KommBGB/Wendehorst, 7. Aufl. , § 312c Rn. 4 ; Erman/ Koch, BGB, 15. Aufl., § 312c Rn. 8 ) . (2 ) Die Sicht weise des Berufungsgerichts findet - entgegen dessen Au f- fassung - auch i n Erwägungsgrund 20 der Richtlinie 2011/83/EU des Europä i- schen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtl inie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Par laments und des Rates (ABl. EG Nr. L 304 S. 64 ; nac h- folg end: Verbraucherrechterichtlinie) keine Stütze . Dort heißt es lediglich: " Die 21 22 - 10 - Begriffsbestimmung von Fernabsatzverträgen sollte alle Fälle erfassen, in d e- nen ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im Ra h- men eines für die Lieferung im Fernvertrieb organisierten Verkaufs - oder Diens t leistungserbringungssystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fer n- kommunikationsmittel verwendet wird/werden (z.B. Bestellung per Post, Inte r- net, Telefon oder Fax). " Auch dort wird nicht nach dem I ndividualisierungsgrad eines Schreibens des Unternehmers differenziert. Allerdings führte die von der Verbraucherrechterichtlinie aufgehobene Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlame nts und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ( A Bl. EG Nr. L 144 S. 19; Fernabsatzrichtlinie, im Folgenden: Richtlinie 97/7/EG) u n- ter anderem " vorgefertigte Standardbriefe " beispielhaft als eine Fernkom mun i- kationstechnik im Sinne dieser Richtlinie a n (Art. 2 Nr. 4 und Anhang I der Rich t linie 97/7/EG). Unbeschadet des nicht erschöpfenden und lediglich be i- spielhaften Charakters dieser Auflistung sehen aber weder die Verbrauche r- rechterichtlinie noch § 312c Abs. 2 BGB eine Beschränkung auf automatisierte postalische Korrespondenz vor. (3 ) Gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung des Anwe ndungsbereichs des § 312c Abs. 1 Halbs. 2, Abs. 2 BGB spricht auch der Sinn und Zweck der verbrauchersch ützenden Regelungen für Vertragsa b- schlüsse im Fernabsatz. Fernabsatzverträge sind dadurch gekennzeichnet, dass Anbieter und Verbraucher sich nicht physisch begegnen und der Verbra u- cher die vom Unternehmer angebotene Ware in der Regel nicht vor Vertrag s- schl uss in Augenschein nehmen oder sich Kenntnis von den Eigenschaften der Dienstleistung verschaffen kann . Um der daraus erwachsenden Gefahr von Fehlentscheidungen des Verbrauchers zu begegnen, w u rd e ihm - zunächst 23 24 - 11 - nach Maßgabe der früher geltenden Richtlinie 97/7/EG - ein Widerrufsrecht ei n- geräumt (vgl. BGH, Urteil e vom 19. März 2003 - VIII ZR 295/01, BGHZ 154, 239, 242 f. [ noch zu § 3 FernAbsG ] ; vom 3. November 2010 - VIII ZR 337/09, BGHZ 187, 268 Rn. 23; vom 12. November 2015 - I ZR 168/14, aaO Rn. 30 ; vom 7. Juli 2016 - I ZR 30/15, aaO Rn. 43 ; vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 55/15, NJW 2017, 878 Rn. 21 , 52, insoweit in BGHZ nicht vollständig abg e- druckt; vgl. auch den Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 97/7/EG). Diese Sich t- weise entspricht auch der nunmehr gelt enden Verbraucherrechterichtlinie (vgl. deren Erwägungsgrund 37 ). Eine Gefahr von Fehlentscheidungen des Verbra u- chers besteht jedoch nicht nur bei Standard - und Serien briefen, sondern auch bei individuell en Anschreiben. Ob der Schutzzweck des Widerrufsrech ts beei n- trächtigt ist, hängt grundsätzlich nicht allein davon ab, ob der Vermieter Miete r- höhungsverlangen durch entsprechende Programmierung insgesamt automat i- siert oder ob er teil s vorprogrammierte und teil s manuell verfasste Text bestan d- teile verwendet. 2 . Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich jedoch aus and e- ren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der Widerruf einer gemäß § 558b Abs. 1 BGB erklärten Zustimmung des Mieters zu einem Mieterhöhungsverla n- gen des Vermieters nach § 558 Abs. 1, § 558a Abs. 1 BGB ist bereits vom A n- wendungsbereich des § 312 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht erfasst. a) Zwar entspricht es allgemeiner, auch vom Gesetzgeber bei Neufa s- sung des § 312 BGB im Zuge des Gesetzes zur Umsetzung der Verbrauche r- rechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnung s- vermittlung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642 ) aufgegriffener und in § 312 Abs. 4 BGB konkretisierter Anschauung, dass auch Mietverträge über Wohnraum zu den von einem W ide r r ufsrecht bei außerhalb von Ge schäftsrä u- men (§ 312b BGB) und im Fernabsatz (§ 312c BGB) geschlossenen Verträgen , 2 5 26 - 12 - die eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand ha ben, gehören (BT - Drucks. 17/12637, S. 48). Soweit es außerhalb v on Geschäftsräumen geschlossene V erträge (§ 312b BGB) betriff t, steht zudem außer Frage , dass das dabei b e- stehende Schutzbedürfnis des Mieters auch bei einem A bschluss oder einer Änderung eines Wohnraummietvertr a ges gegeben sei kann ( vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2017 - VIII ZR 29/16, NJW 2017 , 2823 Rn. 12 , mwN [zum Widerruf einer in einer Haustürsituation geschlossenen Modernisierungsvereinbarung] ). b) Hingegen ist d ie vom Berufungsgericht im Grundsatz bejahte Frage, ob dem M ieter einer Wohnung bei einer einvernehmlichen Mieterhöhung nach Maßgabe der § 558 a Abs. 1, § 558b Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht nach den Regelungen des Fernabsatzrechts zusteh en kann , umstritten und bislang höchstrichterlich nicht entschieden. a a ) Teilweise wird , wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, die Anwendbarkeit des Ferna bsatzrechts auf Mieterhöhungsvereinbarungen nach § 558 a A b s. 1, § 558b Abs. 1 BGB namentlich aufgrund des weit gefas s- ten Wortlauts des § 312 Abs. 4 Satz 1 BGB uneingeschränkt bejaht. Danach unter fielen a lle Vereinbarungen der Vertragsparteien während des l aufenden Mietverhältnisses über die Miethöhe dem Anwendungsbereich der §§ 312 ff. BGB, sofern es sich um Verbraucherverträge handele. Aus dem Zusamme n- spiel der Sätze 1 und 2 in § 312 Abs . 4 BGB sowie aus den Gesetzesmateri a- lien ergebe sich, dass sowohl der erstmalige Absch luss eines Mietvertrag es ( § 312 Abs . 4 S atz 2 BGB) als auch alle spätere n Vereinbarungen im Rahmen des Mietverhältnisses von den Verbraucherschutzregelungen erfasst werden soll t en. In der Gesetzesbegründung ( BT - Drucks . 17/12637 , S. 48) sei zudem die Konstellation einer Mieterhöhung , die bei einem unangemeldeten Besuch des Vermieters beim Mieter vereinbart werde, ausdrücklich als Anwendungsfall eines Widerrufsrechts genannt (vgl. Hau , NZM 2015, 435, 43 9 ; Staudinger/ 27 28 - 13 - J . Emmerich , BGB, Neubear b. 2018 , § 557 Rn. 41 ; Beck OK - BGB/Schüller, Stand: 1. August 2018, § 557 Rn. 10 , § 558a Rn. 3; j urisPK - BGB/Junker, 8. Aufl., § 312 Rn . 134 ; Pitz - Paal, GE 2015, 556, 559 ). Der Anwendbarkeit des Fernabsatzrechts stehe auch der Sinn und Zweck der Vorschrif ten über die Anpassung der Wohnraummiete an die ortsü b- liche Vergleichsmiete und über den Verbraucherwiderruf nicht entgegen , denn d iese Bes timmungen ergänzten sich gegenseitig. Erstere sollten den Mieter vor inhaltlich unangemessenen Mieterhöhung en bewahre n, während die §§ 312 ff. BGB einen Schutz vor unüberlegten beziehungsweise übereilten Entscheidu n- gen bezweckten und dem Verbraucher einen typisierten Schutz gewährten, den das Mieterhöhungsrecht nicht eröffne ( vgl. Hau, aaO; Koch , VuR 2016, 92, 94; Rolfs/ Möller, NJW 2017, 3275, 3276 ). Dem Vermieter entstünden auch keine Nachteile, wenn er den Mieter ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiere ( § 312d Abs. 1 BGB , § 312 Abs. 3 Nr. 6, Art. 246a § 1 Abs. 2 , 3 EGBGB) und dieser es ausübe, denn in diese m Fall stehe der Vermieter lediglich so, als sei von vornherein keine Z u- stimmung zu der verlangten Mieterhöhung erklärt worden ; er könne daher g e- mäß § 557 Abs. 3, § 558 Abs. 1, § 558b Abs. 2 Satz 1 , 2 BGB Klage auf Erte i- lung der Zustimmung erheben . Sofern hingegen bei mangelnder oder unz u- reichender Widerrufsbelehrung die zugunsten des Mieter s geltende Wide r- rufsfrist ( § 355 Abs. 2, § 356 Abs. 3 BGB) die vom Vermieter zu beachtende Klagefrist des § 558b Abs. 2 Satz 2 BGB überschreite, werde der Vermie ter hier durch nicht ungerechtfertigt benachteiligt, weil er dies selbst zu verantwo r- ten habe (vgl. Artz/Brinkmann/Pielsticker, ZAP 2015, Fach 4, S. 189, 196 f.). b b ) Andere Stimmen im Schrifttum und auch in der Rechtsprechung ve r- neinen mit unterschiedlicher Be gründung ein Recht des Mieters , seine Zusti m- 29 30 31 - 14 - mungserklärung zu einer an ihn herangetragenen Mieterhöhung nach § 558 Abs. 1, § 558 a Abs. 1 BGB nach Maßgabe des Fernabsatzrechts zu widerrufen. (1 ) T eilweise wird argumentiert, die Regelungen über die Zuläs sigkeit von Mieterhöhungen im Vergleichsmietenverfahren der § ff. BGB seien im Verhältnis zu Vorschriften über das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fer n- absatzverträgen vorrangige Sonderregelungen (Horst , DWW 2015, 2, 5 f. ; Lützenkirchen/Dickersbach, Mietrecht, 2. Aufl., § 558b BGB Rn. 48h ). (2 ) Weiter wi rd vertreten, die Bestimmungen über das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen sei en im Hinblick auf ihren Schutzzweck auf Mie terhöhungsvereinbarungen nach § 558a Abs. 1, § 558b Abs. 1 BGB nicht anzuwenden . (a) Das Widerrufsrecht des V erbrauchers bei Fernabsatzverträgen sei auf de n Versandhandel zugeschnitten. Bei Geschäften dieser Art könne der Verbraucher die Ware nicht sehen, be vor er den Vertrag abschließe . Bei einem Fernabsatzgeschäft habe der Verbraucher somit üblicherweise nicht die Mö g- lichkeit, die Leistung des Unterneh mers zu prüfen. B ei einem Zustimmungsve r- langen des Vermieters nach § 558 Abs. 1 , § 558a Abs. 1 BGB kenne der Mieter hingegen sowohl seinen Vertragspartner als auch dessen Leistung, die bereits bewohnten Mieträume ( vgl. Fervers, NZM 2018, 640, 647; BeckOGK - BGB/Fleindl, Stand: 1. Juli 2018, § 558b Rn. 13; Lützenkirchen/Lützenkirchen, aaO, § 535 BGB Rn. 71h). (b) Darüber hinaus sei der Mieter nicht schutzbedürftig, weil ihm das G e- setz geraume Zeit zur Überle gung ein räume , ob und gegebenenfalls in we l- chem Umfang er der Mieterhöhung zustimme, nämlich bis zum Ablauf des zwe i- ten Kalendermonats nach dem Zugang des Mietererhöhungsverlangens (§ 558b Abs. 2 Satz 1 BGB) . D adurch habe das in Textform (§ 558a Abs. 1 32 33 34 35 - 15 - BGB) zu erk lärende Mieterhöhungs ver langen den Effekt, dass eine Druck - und Überrumpelungssituation zu Lasten des Mieters vermieden w e rd e (Fervers, aaO; BeckOGK - BGB/Fleindl, aaO; Lützenkirchen/Lützenkirchen, aaO). (3 ) D er Anwendung des § 312c Abs. 1 BGB stehe nach einer weiteren Ansicht entgegen , dass eine Mieterhöhung nach Maßgabe der § § 558 ff. BGB nicht im Rahmen ein es für den Fernabsatz organisierten Vertriebs - oder Diens t- leistungs system des Vermieters im Sinne von § 312c Abs. 1 Halbs. 2 BGB e r- klärt werde . Ein F ernabsatzsystem müsse sich auf den Vertrieb de r vertragl i- chen Haupt leistung beziehen . Dies sei die Vermietung der Wohnung ; diese sei jedoch typischerweise nicht im Fernabsatz organisiert (Mediger, NZM 2015, 185, 190 f.; siehe auch BeckOGK - BGB/Fleindl, aaO ; Beuermann, GE 2015, 561, 562 ; siehe auch AG Spandau, GE 2015, 1463 f. , wonach der Vermieter bei der Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete nichts " absetze " ). (4 ) Zusätzlich wird geltend gemacht, die Gewährung eines Wider r uf s- recht s sei m it der für den Vermieter geltenden Klagefrist des § 558b Abs. 2 Satz 2 BGB nicht ohne Weiteres zu vereinbaren. So könne der Mieter , der frei wählen kann, wann er das Widerrufsrecht ausübt, seine Zustimmung gemäß § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB selbst dann noch wid errufen , wenn die Klagefrist b e- reits abgelaufen sei , so dass der Vermieter gegebenenfalls erneut Mieterh ö- hung verlangen müsse ( vgl. Hinz, WuM 2016, 76, 84 ; Beuermann, aaO ; Lützenkirchen/Dickersbach, a a O ; siehe auch LG Berlin [Zivilkammer 18], GE 2016, 139 1 ). c c ) Nach einer vereinzelt gebliebenen A nsicht sei das Recht des Woh n- raum m ieters , seine Zustimmung zu einem im Wege des Fern absatzes unte r- breiteten Mieter höhungsverlangen zu widerrufen, davon abhängig, ob der Ve r- mieter mehr oder weniger als die orts üblic he Vergleichsmiete verlange . Ein W i- derrufsrecht sei ausgeschlossen, soweit der Vermieter nicht mehr als die ort s- 36 37 38 - 16 - übliche Vergleichsmiete fordere . Hinsichtlich des überschießenden Betrags sei der Mieter hingegen zum Widerruf seine r Zustimmung berechtigt (Kroll, GE 2016, 699, 703). c ) Der Senat entscheidet die Rechtsfrage dahingehend , dass die Z u- stimmungserklärung des Mieters zu einer einvernehmlichen Mieterhöhung nach § 558a Abs. 1, § 558b Abs. 1 BGB aufgrund einer teleologischen Reduktion de s § 312 A bs. 4 Satz 1 BGB, die nach de m Regelungsz weck sowohl der Besti m- mungen über die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§§ 558 ff. BGB) als auch der Bestimmungen über das Widerrufs recht bei Fernabsatzve r- trägen gebote n ist, dem Anwendungsbereich d es Verbraucherwiderruf s bei Fernabsatzverträgen entzogen ist. Nach dieser Maßgabe steht dem Kläger ein W iderrufsrecht auf der Grundlage von § 355 Abs. 1, § 3 12g Abs. 1, § 312c BGB nicht zu. aa) Dies erschließt sich allerdings nicht bereits aus dem W ortl aut des § 312 Abs. 4 BGB, der die Anwendbarkeit der §§ 312 ff. BGB auf Wohnrau m- m ietverträge regelt. Gemäß § 312 Abs. 4 Satz 1 BGB , der " Verträge über die Vermietung von Wohnraum " erfasst, unterfallen auch einvernehmliche Miete r- höhung en nach § 558a Abs. 1, § 558b Abs. 1 BGB dem Anwendungsbereich der bei Verbraucherverträgen geltenden Grundsätze der §§ 312 ff . BGB . Das Berufungsgericht ist insoweit re chtsfehlerfrei und in der Revisionsinstanz nicht angegriffen davon ausgegangen, dass auch eine im Wege des Ver braucherve r- trages (§ 310 Abs. 3 BGB ) getroffene Mieterhöhungsvereinbarung eine entgel t- liche Leis tung des Vermieters zum Ge gen stand hat (§ 312 Abs. 1 BGB). Der Gesetzeswortlaut schließt grundsätzlich alle Vereinbarungen der Parteien im laufenden Mietver hältnis über die Miethöhe ein und somit auch ei n- vernehmliche Mieterhöhungen nach Maßgabe der § 558a A bs. 1, § 558b Abs. 1 BGB . Da § 312 Abs. 4 Satz 1 BGB unter anderem auf § 312 Abs. 3 Nr. 1, 6, 7 39 40 41 - 17 - BGB verweist, steht dem Mieter von Wohnraum daher im Grunds atz nach § 312g Abs. 1 BGB nicht nur bei außerhalb von Geschäftsräumen geschloss e- nen Verträgen ( § 312b BGB ), sondern auch bei Fernabsatzverträgen ( § 312c BGB ) ein Widerrufsrecht zu , über das der (unternehmerisch tätige) Vermieter den Wohnraumm ieter gem äß § 312d BGB nach Maßgabe des E G- BGB informieren muss. bb) Die Auslegung des § 312 Abs. 4 Satz 1 BGB darf jedoch nicht beim Wortlaut stehe n bleiben. (1 ) Bereits d ie Gesetzesbegründung stellt bei Änderungen bereits g e- schlosse ner Mietverträge nicht die im Fern ab satz best ehenden Gefahren für den Verbraucher in den Vordergrund, sondern die Gefahren bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträ gen . (a ) Zwar sind Wohnraummietverträge vom Geltungsbereich der umz u- setzenden Verbraucherrech terichtlinie nicht erfasst ( Art. 3 Abs. 3 Buchst. f Fall 3 der Richtlinie). Der Erwägungsgrund 26 der Verbraucherrechterichtlinie führt dazu aus, die in der Richtlinie enthaltenen Bestimmungen eigneten sich ( unter anderem ) nicht für Verträge über Wohnraum; diese sollten daher vom Ge l- tungsbereich d er Richtlinie ausgenommen werden. Mit Rücksicht darauf geht § 312 Abs. 4 BGB trotz der von der Verbraucherrechterichtlinie nach ihrem Art. 4 und d em Erwägungsgrund 7 zur Erzielung eines hohen Verbrauche r- schutzniveaus verfolgten vollständigen H armonisierung der von ihr erfassten Aspekte des Verbraucherschutzes (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Sep tember 2018 - C - 332 /17, juris Rn. 26 f.) in zulässiger Weise über den Anwendungsbereich der Richtlinie hinaus. Die Erstreckung auf die Wohnraummiete hat der Gesetzgeber mit der Erwägung begründet, die Mieter dürften nicht schlechter gestellt werden als 42 43 44 45 - 1 8 - nach bisheri gem Recht (BT - Drucks. 17/12637, S. 48). Dies hat seinen Grund jedoch nicht im Fernabsatzrecht, denn d essen Anwendbarkeit auf einverneh m- liche Mi eterhöhungen nach § 558a Abs.1, § 558b Abs. 1 BGB wurde zuvor nicht erwogen (vgl. Schmidt - Futterer/Börstinghaus , aaO , § 558b BGB Rn. 35b ). Hi n- tergrund der Erstreckung des Verbraucherwiderrufs auf die Wohnraummiete ist vielmehr die Rechtsprechung zu dem frü her geltenden Haustürwiderrufsgesetz , dessen Anwendungsbereich sich grundsätzlich auch auf Wohnraummietvertr ä- ge erstreckte ( siehe etwa OLG Koblenz [Rechtsentscheid], NJ W 1994, 1418; OLG Braunschweig [Rechtsentscheid], NZM 1999, 996; LG Münster, WuM 2001, 6 10; jeweils zu § 1 HWiG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung). (b ) I n der Gesetz es begründung heißt es weiter , trotz der Bestimmungen des sozialen Mietrecht s bestünden insbesondere bei Änderungen be reits g e- schlossener Mietverträge Gefahren durch Überrumpelung und psychischen Druck. Daher sei es sachgerecht, dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gege n- über dem ge we rblichen Vermieter einzuräumen, wenn der Vertrag im Ferna b- satz oder außerhalb vo n Geschäftsräumen geschlossen we rd e . Denkbar sei etwa , dass der Verbraucher bei einem unangemeldeten Besuch des Vermieters einer Mieterhöhung und damit einer wesent lichen Vertragsänderung zustimme oder einen Aufhebungsvertrag schließe (BT - Drucks. 17/12637, S. 48). Mit dem Hinweis auf unangemeldete Besuch te nimmt die Gesetzesb e- gründung erneut eine spezifische Gefahr außerhalb von Geschäftsräumen g e- schlossene r Verbraucherv erträg e in den Blick . Hiermit ist die Situation des Ve r- brauchers bei einem Fernabsatzvertrag indes nicht zu vergleichen . Diese Art des Ve rtragsschlusses ist für ihn typischerweise nicht mit einem Überr a- schungsmoment verbunden und auch eine Übereilungsgefahr spielt hier keine 46 47 - 19 - wesentliche Rolle (Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 55/15, aaO Rn. 52). Gleichwohl hat der Gesetzgeber a us d er Fall konstellation der außerhalb von Geschäftsräumen geschlos s ene n Verbraucherverträge den Schluss gez o- gen, dass nicht nur das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Ver trägen (§ 312b BGB) auf Vereinbarungen über die Vermietung von Wohnraum zu übertragen sei, sondern darüber hinaus auch das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Vertragsabschlüssen im Fer n- absatz (§ 312c BGB). Den Gesetzesmaterialien ist insoweit zu entnehmen, dass § 312 Abs. 4 Satz 1 BGB a uch bei vereinbarten Mieterhöhungen ge lt e, d enn in allen diesen Fällen bestehe ein berech tigtes Interesse des Mieters, A b- reden zu widerrufen, die au ßerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz zustande gekommen seien (BT - Drucks ., aaO ). (2 ) Diese Erwägungen l assen sich zwar unter anderem auf während der Mietzeit vereinbarte Mieterhöhungen nach § 55 7 Abs. 1 BGB übertragen , die nicht an die Zulässigkeitsv oraussetzungen und Beschränkungen von Mieterh ö- hungen im Vergleichsmietenverfahren (§§ 558 ff. BGB) gebunden s ind, nicht jedoch auf übereinstimmende Mieterhöhungen nach Maßgabe der § 558a Abs. 1, § 558b Abs. 1 BGB. Denn eine Mieterhöhung nach den Bestimmungen der §§ 558 ff. BGB, die während des Bestehen s eines Mietverhältnisses im Hinblick auf den Ausschluss der K ündigung zum Zwecke der Mieterhöhung (§ 573 Abs. 1 Satz 2 BGB) Anpassungen der Miete ermöglichen wollen, ohne deswegen den Bestand des Mietverhältnisses in Frage zu stellen, ist - worau f das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher schutz hingewies en hat (GE 2015, 563) - zum Schutz des Mieters an bestimmte gesetzliche Vorausse t- zungen geknüpft . 48 49 - 20 - Die gesetzlichen Schutzvorkehrungen wirken zum einen der vom G e- setzgeber bei der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie nicht nur bei a u- ßerhalb von Ge schäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b BGB), so n- dern unter Umständen auch bei mietrechtlichen Fernabsatzverträgen (§ 312 Abs. 4, § 312c BGB) in Betracht gezogenen Gefahr psychischen Drucks auf den Mieter entge gen. Zum anderen gleich en die Regelungen des Vergleich s- mietenverfahrens auch d as Informationsdefi zit des Mieters aus . Das Woh n- raummietrecht begegne t auf diese Weise der Gefahr von Fehlentschei dun gen des Mieters und trägt dem Schutzzweck des Widerrufsrechts bei Fernabsat z- ver trägen Rechnung . (a ) Eine Vertragsverhandlungssituation, die für den Mieter mit einem Überraschungsmoment , mit psychischem Druck oder gar mit der Gefahr der Überrumpelung ver bunden ist, besteht typischerweise nicht, wenn der Vermi e- ter ein Mieterhöhungsverlan gen nach §§ 558 f f. in der gesetzlichen vorgeseh e- nen Textform (§ 558a Abs. 1 , § 126b BGB ) an den Mieter heranträgt (Fervers, aaO S. 64 7 ). (a a ) Die in § 558a Abs. 1 BGB vorgesehene Textform , bei der die Erkl ä- rung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiederga be in Schrif t- zeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden muss ( vgl. Senatsurteil vom 10. November 2010 - VIII ZR 300/09, NZM 2011, 295 Rn. 13) , verpflichtet den Vermieter zur Verwendung eines Fernkommunikationsmittels . Dabei hat der Gesetzgeber auf die langjährigen Erfahrungen mit Mieterhöhungen zurückgegriffen, die nach Maßgabe des bereits durch das Gesetz zur Regelung der Miethöhe vom 18. Dezember 1974 (Artikel 3 des Zweiten Gesetzes über den Kündigung s- schutz für Mietverhältnisse über Wohnraum, BGBl. I 3604 ; im Folgenden: MHG ) 50 51 52 - 21 - eingeführten § 8 MHG mit Hilfe automatisierter Einrichtungen gefertigt werden konnten . Gerade bei der Vermietung einer größeren Anzahl von Wohnungen hat der Gesetzgeber bereits 1974 den Bedürfnissen der Bürotechnik nach einer automatisierten Erstellung der entsprechenden Mitteilungen Rechnung tragen wollen (BT - Drucks. 7/2011, S. 13; siehe auch die Beg ründung des Regierung s- entwurfs zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr , BT - Drucks. 14/4987 , S . 21 f. , 27 ). Die Erklärung eines Mieterhöhungsverlangen s in Text form dient damit de r Erleichterung des Rechtsver kehrs (vgl. BT - Drucks. , aaO S. 10). Darüber hinaus hat das Formerfordernis des § 558a Abs. 1 BGB jedoch einen wesen t- lich weitergehenden Schutzzweck. G emein sam mit dem gesetzlich en Begrü n- dungserfordernis soll es ge währleisten, d ass der Mieter über die anstehende Erhöhung unterrichtet wird und die dafür angeführten Erläuterungen und B e- rechnungen in nachvollziehbarer Weise überprüfen kann. D er Mieter kann auf diese Weise seinen rechtsgeschäftlichen Willen a u- ßerhalb einer Druck - und Überrumpelungssituation bilden, denn der Vermieter hat den Inhalt der Mieterhöhungsvereinbarung i n einer den gesetzlichen Anfo r- derungen entsprechenden Weise zu begründen ( § 558a Abs. 1 , 2 BGB ) . Die Begründung soll dem Mieter - auch im Interesse einer a ußergerichtlichen Ein i- gung zur Vermeidung überflüssiger Prozesse (Senatsurteil vom 11. Juli 2018 - VIII ZR 136/17, NJW 2018, 2792 Rn. 18 , 22, mwN) - die Möglichkeit geben, die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens zu überprüfen . Hierfür ist es er forderlich, dass die Be gründung dem Mieter konkrete Hinweise auf die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens gibt. Zwar dürfen an die B e- gründung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden . Das Erhöhungsve r- langen muss aber - in formeller Hinsicht - Angaben über die Tatsachen entha l- 53 54 - 22 - ten, aus denen der Vermieter die Berechtigung der geforderten Mieterhöhung herleitet, und zwar in dem Umfang, wie der Mieter solche Angaben benötigt, um der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachgehen und diese zumind est ansatzweise überprüfen zu können (st. Rspr. des Senats; vgl. nur Urteil e vom 11. Juli 2018 - VIII ZR 136/17, aaO Rn. 18; vom 3. Februar 2016 - VIII ZR 69/15, NJW 2016, 1385 Rn. 11; vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07, NJW 2008, 573 Rn. 12 mwN) . ( b b ) Zudem kann der Vermieter, der ein - berechtigtes - Mieterhöhung s- verlangen gegebenenfalls auch im Wege einer Klage auf Zustimmung durch z u- setzen vermag (§ 557 Abs. 3 Halbs. 1 , § 558 Abs. 1 BGB), vor Ablauf der dem Mieter bis zum Ablauf des zweiten Kalend ermonats nach dem Zugang des Ve r- langens eingeräumten Zustimmungsfrist (§ 558b Abs. 2 Satz 1 BGB) eine z u- lässige Klage auf Zustimmung zu der verlangten Mieterhöhung n icht erheben und muss bei Nichteinhaltung der Frist eine Klageabweisung durch ein Pr o- zessur teil vergegenwärtigen . Zur Entscheidung, ob der Mieter den Antrag des Vermieters auf Vertragsänderung annehmen soll, räumt das Gesetz dem Mieter damit eine Überlegungsfrist ein, die vertraglich nicht verkürzt werden darf (§ 558b Abs. 4 BGB), um ihn vor Ent scheidungen unter Zeitdruck zu schützen und ihm die Möglichkeit zu eröffnen, sich über die Berechtigung des Mieterh ö- hungsverlangens des Vermieters anhand der von diesem gegebenen Begrü n- dung klar zu werden ( siehe bereits BT - Drucks. 7/2011, S. 11 [zu der Vor gänge r- regelung des § 2 Abs. 3 M HG ]) . Auch wenn der Vermieter den Mieter nicht über den Lauf der Zustimmungsfrist informieren muss , stellt sie sicher, dass dem Mieter eine angemessene Übe rlegungszeit zur Überprüfung des Mi eterh ö- hungsverlangens und seiner Be gründung zur Verfügung steht , bevor er en t- scheidet, ob und gegebenenfalls inwieweit er ihm zustimmt. Ei ner sich daran noch anschließenden Widerrufsfrist nach Maßgabe des Fernabsatzrechts , die mit dem Vertragsschluss, also mit der vom Mieter erklärten Zusti mmung zu der 55 - 23 - verlangten Mieterhöhung, beginnt (§ 355 Abs. 2 BGB), bedarf es zum Schutz der Entscheidungsfreiheit des Mieters nicht mehr . (b ) Der durch die besonderen Be stimmungen der §§ 558 ff. BGB abges i- cherte Schutz des Wohnraum m ieters trägt auch den spezifischen Gefahren der Anbahnung und des Abschlusses von Verträge n im Fernabsatz Rechnung . Wie ausgeführt , dient das Widerru fsrecht bei Fernabsatzverträgen der Kompensat i- on von Gefahren aufgrund der fehlenden physischen Begegnung von Anbieter und Verbra ucher und der in der Regel fehlenden Möglichkeit, die Ware oder Dienstleistung vor Vertragsschluss in Augenschein zu nehm en. Das Widerruf s- recht des Verbrauchers bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz soll daher das typischerweise bestehende und unter Umständen zu Fehlentscheidungen fü h- rende Informationsdefizit des Verbrauchers ausgleichen ( vgl. Fervers, aaO S. 642 , 646 ; Staudinger/Thüsing, aaO, Neubearb. 2012, Vorbemerkung zu §§ 312, 312a Rn. 27 , § 312 Rn. 82, § 312c Rn. 1 ; MünchKommBGB/ Wendehorst, aaO, § 312c Rn. 3 f.; BeckOGK - BGB/Alexander, Stand: 1. Juli 2018, § 13 Rn. 88; BeckOGK - BGB/Busch, aaO, § 312g Rn. 7 ; BeckOK - BGB/ Martens, Stand: 1. August 2018, § 312c Rn. 6 ; Spindler/Schuster / Schirmbacher , Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl., Vorbemerkung zu §§ 312 ff. BGB Rn. 8 f. ) . Für den Ausgleich des Informationsdefizi ts des Mieters und den Schutz seiner Entschließungsfreiheit ist jedoch, wie ausgeführt, durch das in § 558a Abs. 1 , 2 BGB vorgeseh ene Begrün dungserfordernis und die ei n- ge räumte Zustimmungsfrist (§ 558b Abs. 2 BGB) gesorgt . Auf diese Weise kann der Mieter den Vertragsgegenstand vor Vertragsabschluss ausreichend 56 - 24 - beurteilen, so dass der Sinn und Zweck der verbraucherschützenden Regelu n- gen für Vertragsabschlüsse im Fernabsatz uneingeschränkt erfüllt ist. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG Berlin - Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 05.08.2016 - 6 C 64/16 - LG Berlin, Entscheidung vom 10.03.2017 - 63 S 248/16 -
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