BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 95/01 vom 6. Dezember 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Dezember 2001 durch die Richter Tropf, Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 5. Dezember 2000 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Rev i - sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Ein Anspruch aus § 463 Satz 1 BGB ist nicht gegeben. Soweit die Revision meint, der Beklagte habe die Geeignetheit des Schlachthauses zum Umbau nach EG-Normen zugesichert, scheitert ein Anspruch jedenfalls daran, daß eine solche Zusich e - rung nicht falsch wäre. Trotz möglicherweise grundlegender U m - bauarbeiten ist nach den Feststellungen des Landgerichts davon auszugehen, "daß eine Umstellung des Betriebes auf EG-Recht - wenn auch mit erheblichem Aufwand unter Umständen bis hin zu einem Abriß mit Neuaufbau - möglich ist". Ein Anspruch aus einer übernommenen Garantie kommt nicht in Betracht, da die von dem Beklagten übernommene Gewähr bei verständiger Würdigung, nicht zuletzt auch nach dem Verstän d - nis, das die Parteien vorprozessual der Vertragsbestimmung be i - gemessen haben, nicht als Garantie zu verstehen ist, sondern als - 3 - Verpflichtung des Beklagten, die fr die Umstellung erforderlichen Maûnahmen bis zum 30. Juni 1996 durchzufhren. Da der Beklagte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, kann die mit dem Hauptantrag erstrebte Rechtsfolge (Rckza h - lung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rckbereignung des Grundstcks) zwar grundstzlich nach § 326 BGB verlangt we r - den, da die Pflicht - im Gegensatz zur Auffassung des Berufung s - gerichts - im Gegenseitigk eitsverhltnis steht. Doch liegt lediglich ein Fall der teilweisen Nichterfllung vor; denn die kaufvertragl i - che Pflicht hat der Beklagte erfllt. Die unter diesen Umstnden fr einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfllung des ganzen Vertrages erforderlichen Voraussetzungen der §§ 326 Abs. 1 Satz 3, 325 Abs. 1 Satz 2 BGB sind indes nicht dargetan. Der Hilfsantrag auf Zahlung von 3.000.000 DM als Schadense r - satz ist zwar - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - zulssig gestellt und auch hinreichend substantiiert worden. Doch fehlt es auch insoweit an einem Vortrag zu den Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 Satz 3 BGB. Zwar war der Beklagte mit der ihm obliegenden Leistung in Verzug (§ 284 Abs. 2 BGB). Die notwe n - dige Mitwirkungshandlung schuldete die Klgerin erst dann, wenn der Beklagte dargelegt htte, welche Arbeiten er zur Erfllung seiner Pflicht beabsichtigte. Die bisherigen Vorschlge gengten indes nicht den Anforderungen (s. dazu die Feststellungen des Landgerichts, die das Berufungsgericht nicht in Frage gestellt hat). Die Klgerin hat jedoch keine Nachfrist mit Ablehnungsa n - - 4 - drohung gesetzt. Die Schreiben, auf die die Revision verweist, erfllen diese Voraussetzungen nicht. Die Fristsetzung mit Able h - nungsandrohung war auch nicht entbehrlich, weil der Beklagte seine Pflicht nicht grundstzlich in Frage gestellt hat und seine Verteidigung im Rechtsstreit im brigen auf den nicht begrnd e - ten Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfllung des ga n - zen Vertrages ausgerichtet war. Die Voraussetzungen des § 326 Abs. 2 BGB hat die Klgerin ebenfalls nicht dargetan. Daû ihre den Interessenwegfall begrndende Vermgenslosigkeit Folge des Verzuges des Beklagten gewesen wre, ist ihrem Vortrag nicht zu entnehmen. Die Klgerin trgt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 4.562.384,78 DM Tropf Schneider Krger Klein Gaier
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