BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVIII ZR 95/01Verkündet am: 9. Oktober 2002M a y e r ,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein § 89 HGBZur entsprechenden Anwendung des § 89 Abs. 1 HGB auf einen durch sogenannteKettenverträge zustandegekommenen Vertragshändlervertrag.BGH, Urteil vom 9. Oktober 2002 - VIII ZR 95/01- OLG Köln- LG Köln - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 9. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und dieRichter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolstfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Köln vom 22. März 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an dasBerufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin, die einen Großhandel für Heimtierbedarf und Pflanzen-schutz betreibt, bezog seit 1994 zunächst von der Firma R. C. Tier-nahrung GmbH & Co. KG (im folgenden: RC), später von der Beklagten, die1997 als selbständige Vertriebsorganisation der RC ausgelagert worden war,Produkte der RC. Hierüber schlossen im Jahre 1994 die Klägerin und dieRC, in den Jahren 1998 und 1999 die Klägerin und die Beklagte sogenannte"Jahresvereinbarungen", in denen der Klägerin ausgehend von einemGrundpreis verschiedene Rabatte und - bei Erbringung zusätzlicher Leistun-gen - ein sogenannter Kooperationsbonus eingeräumt wurde. - 3 -Mit Schreiben vom 22. Dezember 1999, das auch von der Komple-mentärin der Beklagten unterzeichnet worden ist, teilte die RC der Klägerinmit, daß die Geschäftsverbindung nicht über den 31. März 2000 hinaus fort-gesetzt werden solle und vorsorglich das etwa mit der Klägerin bestehendeVertragsverhältnis zum 31. März 2000, hilfsweise zum nächstmöglichenspäteren Termin, gekündigt werde.Mit ihrer Klage hat die Klägerin das Vorliegen eines zwischen denParteien bestehenden Vertragshändlervertrages geltend gemacht und zu-nächst die Feststellung begehrt, daß das Vertragsverhältnis nicht durch dieKündigung der Beklagten zum 31. März 2000 oder später beendet sei, son-dern unverändert fortbestehe. Das Landgericht hat der Klage im ersteren Teilstattgegeben, sie im übrigen aber abgewiesen. Hiergegen hat die BeklagteBerufung mit dem Ziel eingelegt, die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klä-gerin hat sich nachfolgend mit einer Beendigung des Vertragsverhältnisseszum 31. Dezember 2000 einverstanden erklärt und den Rechtsstreit in derHauptsache für erledigt erklärt, hilfsweise die Zurückweisung der Berufungbeantragt; die Beklagte hat einer Erledigung des Rechtsstreits widerspro-chen. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrerRevision verfolgt die Klägerin ihre im zweiten Rechtszug gestellten Anträgeweiter. - 4 -Entscheidungsgründe: I.Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Rechtsstreitsei nicht für erledigt zu erklären gewesen, weil die Klage auch vor der vonder Klägerin angenommenen Erledigung keinen Erfolg hätte haben können.Zwischen den Parteien habe kein auf Dauer angelegter Vertragshändlerver-trag bestanden, der nur mit einer drei Monate überschreitenden Kündigungs-frist hätte gekündigt werden können, da eine Eingliederung der Klägerin indie Vertriebsorganisation der Beklagten nicht festzustellen sei. Eine Ver-pflichtung zur Förderung des Absatzes von RC-Produkten durch die Klägerinhabe sich aus den abgeschlossenen Jahresvereinbarungen nicht ergeben.Zwar möge durch die - wenn auch inhaltlich unterschiedlich gestalte-ten - jährlich wiederkehrenden Verträge und Jahresgespräche ein Vertrau-enstatbestand in bezug auf die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses ent-standen sein, der die Vertragspartner zu einer rechtzeitigen Ankündigungverpflichte, wenn keine Bereitschaft zur Fortsetzung der Geschäftsbeziehungmehr bestehe. Durch das Kündigungsschreiben vom 22. Dezember 1999,das durch die insoweit eindeutigen Unterschriften sowohl die Beklagte alsauch die RC als Erklärende ausweise, habe die Beklagte jedenfalls einer sol-chen Verpflichtung genügt; dabei sei die gewählte Kündigungsfrist von dreiMonaten auch ausreichend bemessen gewesen.II.Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung in einemwesentlichen Punkt nicht stand. - 5 -1. Mit Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe beiseiner Annahme, zwischen den Parteien habe kein auf Dauer angelegterVertragshändlervertrag bestanden, erheblichen Prozeßstoff nicht berücksich-tigt (§ 286 ZPO).a) Als Vertragshändlervertrag wird ein auf gewisse Dauer gerichteterRahmenvertrag eigener Art bezeichnet, durch den sich der Vertragshändlerverpflichtet, Waren des Herstellers oder Lieferanten im eigenen Namen undauf eigene Rechnung zu vertreiben, und durch den der Vertragshändler indie Verkaufsorganisation des Herstellers bzw. Lieferanten eingegliedert wird(vgl. BGHZ 54, 338, 340 f; siehe auch MünchKommHGB/v. Hoyningen-Huene, Vor § 84 Rdnr. 13 m.w.Nachw.). Auf dieses Vertragsverhältnis istHandelsvertreterrecht entsprechend anwendbar, wenn der Vertragshändlerdurch den Rahmenvertrag handelsvertretertypische Rechte und Pflichtenübernommen hat und in erheblichem Umfang Aufgaben erfüllt, wie sie auchvom Handelsvertreter wahrgenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni1988 - I ZR 244/86, NJW-RR 1988, 1305 unter D 2).b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht den zwischen der Kläge-rin und der RC bzw. der Beklagten abgeschlossenen "Jahresvereinbarun-gen" keine auf ein bestehendes Vertragshändlerverhältnis hinweisenden An-haltspunkte entnehmen können. Aus den vorgelegten "Jahresvereinbarun-gen" für die Jahre 1994, 1998 und 1999 ergaben sich weder eine Abnahme-pflicht der Klägerin noch Kontroll- oder Überwachungsbefugnisse der RCbzw. der Beklagten, die für eine entsprechende Anwendung der Vorschriftenüber den Handelsvertretervertrag sprechen könnten (BGH, Urteil vom 8. Juni1988 aaO); insbesondere bestand keine vertragliche Verpflichtung der Kläge-rin, sich für den Absatz der Waren der Marke RC einzusetzen (vgl. KarstenSchmidt, Handelsrecht, 5. Aufl., § 28 II 2 c; Manderla in Martinek-Semler, - 6 -Handbuch des Vertriebsrechts, 1996, § 14 Rdnr. 13). Soweit in der Jahres-vereinbarung 1999 für den Erhalt des sogenannten Kooperationsbonus eige-ne Verkaufsaktivitäten und sonstige Maßnahmen der Klägerin genannt wer-den, waren diese lediglich Voraussetzungen für den genannten Bonus, dendie Klägerin in Anspruch nehmen konnte, aber nicht mußte; in gleicher Weisegilt dies für den - an andere Voraussetzungen geknüpften - Kooperationsbo-nus in den "Jahresvereinbarungen 1994".c) Die Revision rügt jedoch zu Recht, daß das Berufungsgericht ent-scheidungserhebliches, unter Zeugenbeweis gestelltes Vorbringen der Klä-gerin unberücksichtigt gelassen hat. Die Klägerin hat vorgetragen, grund-sätzlich seien Werbemaßnahmen für die neuen Produkte und Aktionspro-dukte der RC von dieser durchgeführt worden, die Einzelhändler seien dar-aufhin mit der Firma RC in Kontakt getreten und hätten Aufträge erteilt; Ko-pien dieser Aufträge und Lieferanfragen seien sodann an die Klägerin wei-tergeleitet worden. Diese habe die Prüfung der Bonität der anfragenden Ein-zelhändler übernommen und der RC mitgeteilt, ob Bedenken gegen denAbschluß von Geschäften bestünden. Die Beklagte habe sodann, sofern dieKlägerin keine Bedenken gegen die Bonität des Einzelhändlers ausgespro-chen habe, die Ware an die Einzelhändler ausgeliefert. Über die Warenliefe-rung sei der Klägerin von der Beklagten eine Rechnung erteilt worden, diemit den Einzelhändlern unmittelbar abgerechnet habe. Unter Zugrundele-gung dieses Vorbringens hat die Beklagte der Klägerin in erheblichem Um-fang handelsvertretertypische Aufgaben auferlegt und sie in ihre Verkaufsor-ganisation eingegliedert.Die Behauptungen der Klägerin sind zwar von der Beklagten bestrittenworden, die ausgeführt hat, der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalttreffe nur auf die wenigen Fälle zu, in denen die Firma RC Verkaufsförderungs- - 7 -aktionen selbst durchgeführt habe, in der ganz überwiegenden Zahl der Fällesei der Warenverkehr ausschließlich so abgewickelt worden, daß die Klägerinbei der Beklagten Waren bestellt und diese Waren selbst weiterveräußert habe.Da das Berufungsgericht hierzu Feststellungen nicht getroffen hat, ist jedochrevisionsrechtlich von dem Vorbringen der Klägerin auszugehen.2. Sofern sich die Behauptungen der Klägerin bestätigen sollten, stelltsich die weitere Frage, ob die seit 1994 mit der RC bzw. der Beklagten ge-schlossenen Jahresvereinbarungen als Kettenverträge anzusehen sind. Beieiner Aneinanderreihung von Verträgen, die jeweils auf bestimmte Dauerabgeschlossen und dann, ohne erneut ausgehandelt worden zu sein, mitgleichlautendem oder im wesentlichen gleichen Inhalt jeweils für einen be-stimmten weiteren Zeitraum verlängert werden, kann ein auf unbestimmte Zeiteingegangener Vertrag anzunehmen sein (BGH, Urteile vom 13. Dezember1995 - VIII ZR 61/95 - WM 1996, 877 unter II 1 und vom 17. Juli 2002 - VIII ZR59/01, zur Veröffentlichung vorgesehen, unter II, 1 b bb; BGH, Urteil vom11. Dezember 1958 - II ZR 169/57, VersR 1959, 129 unter 2; s.a. BGHZ 141,248, 251). Das bei Feststellung dieser Voraussetzungen zwischen der Klägerinund der RC bzw. der Beklagten seit 1994 (siehe "Jahresvereinbarungen 1994"vom 24. Juni 1994) bestehende Vertragshändlerverhältnis durfte in entspre-chender Anwendung des § 89 Abs. 1 Satz 2 HGB nach einer Vertragsdauer vonmehr als fünf Jahren nur mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden(vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1962 - VII ZR 202/60, NJW 1962, 1107 unter 1;BGH, Urteil vom 23. Februar 1966 VIII ZR 30/64, DB 1966, 577; siehe auchBrüggemann in Staub, Großkommentar-HGB, 4. Aufl., Vor § 84 Rdnr. 22, Hopt,Handelsvertreterrecht, 2. Aufl., § 84 Rdnr. 11; Schwytz BB 1997, 2385 ff). Einedarüber hinausgehende Kündigungsfrist kommt entgegen der Ansicht derRevision nicht in Betracht. Soweit der Bundesgerichtshof bei einem Kfz-Vertragshändler die formularmäßig vereinbarte einjährige Kündigungsfrist auch - 8 -der Sache nach als "unterste Grenze" bezeichnet hat (BGH, Urteil vom21. Februar 1995 - KZR 33/93, GRUR 1995, 765 unter I 2 b), sind die dortangestellten Erwägungen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. DieKlägerin hat einmal nichts dafür vorgetragen, daß die Umstellung auf ein Er-satzprodukt für sie einen längeren Zeitraum als sechs Monate erforderte;zudem machte der Umsatz der Klägerin mit den Produkten der RC nach ihremeigenen Vortrag weniger als 10 % ihres Gesamtumsatzes aus, so daß eineeinseitige Ausrichtung der Klägerin auf die Produkte der RC, die eine gestei-gerte Rücksichtnahme der Beklagten auf die Belange der Klägerin gebietenkönnte, nicht gegeben ist.III.Da der Rechtsstreit danach weiterer Aufklärung bedarf, ist die Sacheunter Aufhebung des Berufungsurteils zur Nachholung der entsprechendenFeststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. LeimertWiechers Dr. Wolst
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