Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 95/05 vom 20. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. April 2005 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen, aus medizinisch-naturwis-senschaftlicher Sicht k366nne nicht festgestellt werden, wer wen gehalten und auf welche Weise es zu dem Bruch gekommen sei, stehen nicht in Widerspruch zu der rechtsfehlerfreien 334berzeugungsbildung des Berufungsgerichts gem344337 247 286 ZPO. Das Berufungsgericht hat ferner ohne Rechtsfehler eine einfache Fahrl344ssigkeit des Beklagten bejaht und diesem nicht etwa bewusste Fahrl344ssigkeit vorgeworfen. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 30.000,00 200 M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr
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